Öffentliches Personalrecht: Forderung aus Arbeitsvertrag
Zusammenfassung
Sachverhalt
Die Beschwerdegegnerin war seit 2018 als Rettungssanitäterin beim Spital U.________ bzw. der heutigen Stiftung A.________ angestellt und verlangte für den Zeitraum vom 1. Juni 2018 bis 31. Dezember 2021 die Nachzahlung für geleistete Pikettstunden. Streitpunkt war, ob der in einer vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Personalwohnung geleistete Pikettdienst als im Betrieb geleistete Arbeitsbereitschaft oder als ausserhalb des Betriebs geleistete Rufbereitschaft zu qualifizieren ist.
Erwägungen
Das Bundesgericht bestätigte, dass bei Pikettdienst die gesamte Bereitschaftszeit als Arbeitszeit gilt, wenn die Arbeitnehmerin den Betrieb wegen sehr kurzer Interventionszeiten faktisch nicht verlassen und deshalb nicht in nennenswertem Umfang von Freizeit und Sozialkontakten profitieren kann. Die Vorinstanz durfte willkürfrei annehmen, dass eine geteilte Personalwohnung mit Interventionszeiten von fünf bzw. zehn Minuten und später sogar zwei bzw. fünf Minuten eher dem Aufenthalt im Betrieb als dem Aufenthalt im eigenen Zuhause gleichkommt. Deshalb war der fragliche Pikettdienst als Arbeitsbereitschaft im Sinne von Art. 15 Abs. 1 ArGV 1 zu behandeln; für die blosse 10%-Zeitgutschrift nach Art. 8a Abs. 2 ArGV 2 blieb kein Raum.
Entscheid
Die Beschwerde wurde abgewiesen. Das Urteil des Obergerichts, wonach die geltend gemachten Pikettzeiten vollumfänglich als Arbeitszeit zu entschädigen sind, blieb bestehen.
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Vollständiger Entscheid
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
1C_505/2025
Urteil vom 24. August 2026
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Haag, Präsident,
Bundesrichter Chaix,
Bundesrichter Kneubühler,
Gerichtsschreiber Mösching.
Verfahrensbeteiligte
Stiftung A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Thomas Castelberg,
Beschwerdeführerin,
gegen
B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Mario Thöny,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Öffentliches Personalrecht:
Forderung aus Arbeitsvertrag,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts
des Kantons Graubünden, Erste verfassungs- und verwaltungsrechtliche Kammer, vom 8. Juli 2025
(VR1 24 24).
Sachverhalt:
A.
B.________ war beim Spital U.________ (heute: Stiftung A.________) ab dem 1. Juni 2018 als dipl. Rettungssanitäterin HF angestellt. Mit Anstellungsvertrag vom 23. April 2018 vereinbarten die Parteien ein 80 %-Pensum auf der Basis einer 42-Stunden-Woche bei einem Monatslohn von Fr. 5'120.-- (bei 100 % betrug der Monatslohn Fr. 6'400.--). Betreffend Nacht- und Sonntagsdienstzulagen wurde im Vertrag auf separate Reglemente verwiesen und im Übrigen wurde das Personal-Reglement des Spitals U.________ für anwendbar erklärt.
Mit Schreiben vom 27. Juni 2023 forderte B.________ vom Spital U.________ die Auszahlung von insgesamt brutto Fr. 81'993.70. Diesen Betrag begründete sie zum Einen mit 2'004 geleisteten Pikettstunden im Zeitraum vom 1. Juni 2018 bis 31. Dezember 2021, die ihrer Meinung nach als Arbeitszeit zu entschädigen seien und zudem im Umfang von 1'466 Stunden Überzeitarbeit darstellen würden, womit ein Zuschlag von 25 % auszurichten sei.
B.
Am 5. April 2024 reichte B.________ beim ehemaligen Verwaltungsgericht und heutigen Obergericht des Kantons Graubünden Klage gegen die Stiftung A.________ ein. Mit Urteil vom 8. Juli 2025 hiess das Obergericht des Kantons Graubünden die Klage gut und verpflichtete die Stiftung Mittelbünden, B.________ netto Fr. 79'285.60 zuzüglich Zins zu 5 % seit 1. August 2023 zu bezahlen.
C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 12. September 2025 gelangt die Stiftung A.________ an das Bundesgericht und beantragt, das Urteil des Obergerichts des Kantons Graubünden vom 8. Juli 2025 sei aufzuheben und es sei die Klage der Beschwerdegegnerin vom 5. April 2024 abzuweisen.
B.________ beantragt, die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen. Das Obergericht des Kantons Graubünden beantragt die Abweisung der Beschwerde, soweit auf diese einzutreten sei. Die Beschwerdeführerin hält in ihrer Replik an den gestellten Anträgen fest.
Erwägungen:
1.
Die Beschwerde richtet sich gegen einen Endentscheid (Art. 90 BGG) einer letzten kantonalen Instanz (Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG) und betrifft eine Angelegenheit des öffentlichen Rechts (Art. 82 lit. a BGG). Der auf dem Gebiet öffentlich-rechtlicher Arbeitsverhältnisse zu beachtende Ausschlussgrund (Art. 83 lit. g BGG) kommt nicht zur Anwendung, da der zu beurteilende Streit eine Kündigung und damit einhergehende finanzielle Forderungen vermögensrechtlicher Natur betrifft und die Streitwertgrenze von Fr. 15'000.- (Art. 85 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 51 Abs. 1 lit. a BGG) erreicht wird. Die Beschwerdeführerin wurde im angefochtenen Urteil zur Bezahlung einer Entschädigung an die Beschwerdegegnerin verpflichtet. Sie ist somit durch das Urteil besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung. Da sie zudem am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen hat, ist sie zur Beschwerde berechtigt (Art. 89 Abs. 1 BGG).
Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 42 und 100 Abs. 1 BGG) ist dementsprechend einzutreten.
2.
2.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann insbesondere die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), prüft die bei ihm angefochtenen Entscheide aber grundsätzlich nur auf Rechtsverletzungen hin, welche die beschwerdeführende Partei vorbringt und begründet (vgl. Art. 42 Abs. 2 BGG). Erhöhte Anforderungen an die Begründung gelten, soweit die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht gerügt wird (Art. 106 Abs. 2 BGG). Die Anwendung von kantonalem Recht überprüft das Bundesgericht vorbehältlich Art. 95 lit. c-e BGG im Wesentlichen auf Willkür und bloss insoweit, als eine solche Rüge in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet wird (Art. 95 BGG i.V.m. Art. 9 BV und Art. 106 Abs. 2 BGG).
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG). Eine entsprechende Sachverhaltsrüge ist substanziiert vorzubringen (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 147 I 1 E. 3.5).
3.
Strittig ist, ob der von der Beschwerdegegnerin in der von der Beschwerdeführerin zur Verfügung gestellten Personalwohnung geleistete Pikettdienst als Arbeitsbereitschaft (der Pikettdienst wird im Betrieb geleistet) oder als Rufbereitschaft (der Pikettdienst wird ausserhalb des Betriebes geleistet), zu qualifizieren und dementsprechend abzugelten ist.
3.1. Gemäss Art. 15 der Verordnung 1 vom 10. Mai 2000 zum Arbeitsgesetz (ArGV 1; SR 822.111) stellt die gesamte im Pikettdienst zur Verfügung gestellte Zeit Arbeitszeit dar, wenn der Dienst
im Betrieb geleistet wird (Abs. 1). Wird der Pikettdienst hingegen
ausserhalb des Betriebes geleistet, so ist die zur Verfügung gestellte Zeit soweit an die Arbeitszeit anzurechnen, als der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin tatsächlich zur Arbeit herangezogen wird. Die Wegzeit zu und von der Arbeit ist in diesem Fall an die Arbeitszeit anzurechnen (Abs. 2). Dieser Unterscheidung zwischen Pikettdienst inner- und ausserhalb des Betriebs liegt die Überlegung zugrunde, dass die arbeitnehmende Person ausserhalb des Betriebs mehr Freizeit- und Erholungsmöglichkeiten hat. Gemäss dem Regelungsgedanken von Art. 15 ArGV 1 ist daher nur von ausserhalb des Betriebs geleistetem Pikettdienst auszugehen, wenn die arbeitnehmende Person diese Möglichkeiten auch nutzen kann. Dies ist zu verneinen, wenn die arbeitnehmende Person während des Pikettdienstes innert sehr kurzer Frist, z.B. innert 15 Minuten nach dem Anruf, intervenieren muss, den Betrieb daher unter den gegebenen Umständen kaum verlassen und somit auch nicht von ihrer Freizeit profitieren kann (Urteile 4A_94/2010 vom 4. Mai 2010 E. 4.4; 4A_523/2010 vom 22. November 2010 E. 5.1; vgl. auch Staatssekretariat für Wirtschaft [SECO], Wegleitung zum Arbeitsgesetz und zu den Verordnungen 1 und 2 [nachfolgend: Wegleitung SECO], Februar 2026, Vorbemerkung zu Art. 15 ArGV 1). Entsprechend bestimmt Art. 8a Abs. 3 der Verordnung 2 vom 10. Mai 2000 zum Arbeitsgesetz (ArGV 2; SR 822.112), dass die gesamte zur Verfügung gestellte Zeit als Arbeitszeit gilt, wenn der (inaktive) Pikettdienst wegen der kurzen Interventionszeit im Betrieb geleistet werden muss. Anders verhält es sich nur, wenn die arbeitnehmende Person den Pikettdienst tatsächlich zu Hause erbringen kann, da ihr dies namentlich bezüglich des Sozialkontakts und der Freizeitbeschäftigungen verschiedene, auf dem Betriebslokal ausgeschlossene Möglichkeiten bietet und deshalb keine Gleichstellung mit dem im Betrieb erbrachten Pikettdienst gerechtfertigt ist (Urteile 4A_11/2016 vom 7. Juni 2016 E. 4.1; 4A_94/2010 vom 4. Mai 2010 E. 4.4). Nach Art. 8a Abs. 2 ArGV 2 hat der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin immerhin Anspruch auf eine Zeitgutschrift von 10 Prozent der inaktiven Pikettdienstzeit, wenn die Interventionszeit aus zwingenden Gründen weniger als 30 Minuten beträgt (Urteil 4A_11/2016 vom 7. Juni 2016 E. 4.1).
3.2. Gestützt auf die genannte Rechtsprechung führte die Vorinstanz aus, im vorliegenden Fall, in welchem die Beschwerdegegnerin ihren Pikettdienst nicht zu Hause habe verbringen können, diesen aber auch nicht im Betrieb habe erbringen müssen, komme es darauf an, ob sie von ihrer Freizeit profitieren und Sozialkontakte habe wahrnehmen können, wobei die Interventionszeit einen entscheidenden Faktor darstelle.
3.2.1. In der Folge hielt die Vorinstanz fest, die Beschwerdegegnerin habe eine Interventionszeit von fünf Minuten (tagsüber) respektive zehn Minuten (nachts) gehabt. Seit der IVR-Zertifizierung am 7. September 2021 habe sich diese Zeit sogar auf zwei Minuten (tagsüber) und fünf Minuten (nachts) reduziert. In dieser sehr kurzen Interventionszeit sei der Genuss von Freizeitaktivitäten und Sozialkontakten offensichtlich nur sehr eingeschränkt möglich. Auch habe die Beschwerdegegnerin stets uniformiert und in Alarmbereitschaft sein müssen. Der Aufenthalt in der Pikettwohnung sei eher mit dem Aufenthalt im Betrieb als mit dem Aufenthalt zu Hause zu vergleichen. In der eigenen Wohnung bestünden ganz andere Möglichkeiten, die Freizeit zu nutzen. Lebe beispielsweise eine Person mit ihrer Familie, dem Partner bzw. der Partnerin oder mit Freunden zusammen, könne diese Person während der inaktiven Pikettzeit mit diesen Menschen Zeit verbringen, wie wenn sie tatsächlich frei hätte. Zudem könne sie auch Hausarbeiten erledigen oder die Kinderbetreuung wahrnehmen. Dabei handle es sich um Aufgaben, die in der Freizeit anfallen würden und die eine Person während der einsatzlosen Pikettzeit, die sie zu Hause verbringe, erledigen könne, nicht aber, wenn sie sich an einem fremden Ort aufhalten müsse. Hinzu komme, dass die Personalwohnung, insbesondere Bad und Küche, mit anderen Menschen zu teilen sei, die man nicht näher kenne. Solches stelle durchaus eine Differenz zur gemeinsamen Nutzung mit dem Ehegatten bzw. Partner oder Partnerin dar. Ebenso sei es nicht dasselbe, ob man im eigenen Bett schlafen könne oder in einem fremden Bett, welches von verschiedenen Personen genutzt werde.
3.2.2. Insgesamt mache es hinsichtlich der Erholungsmöglichkeiten sowie der Freizeitaktivitäten durchaus einen Unterschied, ob man den Pikettdienst im eigenen Zuhause verbringe oder in einer Personalwohnung. Diese sei eher mit Piketträumen innerhalb eines Spitals zu vergleichen und der Aufenthalt darin komme viel mehr einem solchen im Betrieb gleich als demjenigen zu Hause. Nur weil es sich bei der Personalwohnung um eine "normale" Wohnung handle, die theoretisch auch eine Privatwohnung sein könnte, könne sie nicht mit einer eigenen privaten Wohnung gleichgesetzt werden.
Zusammen mit der sehr kurzen Interventionszeit führe dies dazu, dass die Beschwerdegegnerin weder in angemessener Weise von ihrer Freizeit habe profitieren noch entsprechende Sozialkontakte habe wahrnehmen können. Der fragliche Pikettdienst sei als Arbeitsbereitschaft zu qualifizieren, die vollumfänglich an die Arbeitszeit anzurechnen sei.
3.3. Die Beschwerdeführerin erachtet die Sachverhaltsfeststellung durch die Vorinstanz in Bezug auf die Freizeit- und Erholungsmöglichkeit der Personalwohnung als offensichtlich falsch.
3.3.1. Es sei willkürlich, wenn die Vorinstanz in E. 5.5 des angefochtenen Entscheids feststelle, die Beschwerdegegnerin habe aufgrund der kurzen Interventionszeit nahezu keine Möglichkeit gehabt, Kontakte zu pflegen oder während der Pikettzeit die Freizeit sinnvoll zu gestalten. Besuche seien erlaubt gewesen und eine sinnvolle Freizeitgestaltung sei nicht nur im Rahmen von Sozialkontakten möglich und könne auch ausserhalb der Privatwohnung stattfinden. Zudem würden insbesondere jüngere Leute lieber Serien auf digitalen Streaming-Diensten anschauen, die sie entweder zusammen in der Stube der Personalwohnung oder für sich im Einzelzimmer anschauen könnten, so wie auch zu Hause. Der Aufenthalt in der Personalwohnung gleiche viel mehr demjenigen in der privaten Wohnung als im Betrieb. Es sei ausreichend, dass konkret einige Freizeitbeschäftigungen möglich seien, was bei einer Personalwohnung ausserhalb des Spitalbereichs der Fall sei. Sozialkontakte würden heutzutage zudem immer mehr online wahrgenommen und solches sei in der Personalwohnung ohne Weiteres möglich. Ebenso hätten die Kontakte in Restaurants und Geschäften in unmittelbarer Nähe der Personalwohnung wahrgenommen werden können.
3.3.2. Darüber hinaus biete der Aufenthalt in der Personalwohnung hinsichtlich der Freizeitaktivitäten Vorteile, da viele Pflichtaufgaben (Kinderbetreuung, Haushaltsarbeiten und Gartenpflege) nicht erledigt werden müssten. Die Arbeitnehmenden könnten sich so auf erholsame Tätigkeiten konzentrieren und "quality time" geniessen. Solches könne nicht als Arbeitszeit gewertet werden und entspreche auch der Ansicht vieler Mitarbeitenden, welche die Personalwohnung gerne nutzten. Das Badezimmer wiederum müsse zu Hause auch geteilt werden und in Hotels werde das Bett in Abwesenheit ebenfalls von anderen Personen genutzt, trotzdem gelte ein Hotelaufenthalt als erholsam.
Insgesamt sei es nicht mehr zeitgemäss, anzunehmen, dass Arbeitnehmende von ihren Freizeit- und Erholungsmöglichkeiten nicht profitieren könnten, wenn sie sich zwar frei bewegen dürften, sich aber aufgrund der kurzen Interventionszeit in "unmittelbarer" Nähe des Betriebes aufhalten müssten und nicht nach Hause gehen könnten. Damit werde unbesehen vom Einzelfall jedem Ort ausserhalb der Familien- oder Privatwohnung einfach jeder Freizeit- und Erholungswert abgesprochen. Dies sei schlicht nicht mehr realitätsnah und zeitgemäss. Heutzutage komme es immer mehr zu Vermischungen, wie z.B. das Home-Office zeige. In den letzten zehn Jahren habe sich das Freizeitverhalten der Gesellschaft derart stark verändert, dass es offensichtlich falsch wäre, im vorliegenden Fall anzunehmen, die Beschwerdegegnerin könne in der Personalwohnung nicht von Freizeitmöglichkeiten profitieren und sich erholen.
3.4. Damit legt die Beschwerdeführerin in ausführlicher Weise ihre Sicht der Dinge dar. Die gegenteilige Feststellung der Vorinstanz, die sich eher an traditionellen Freizeitaktivitäten und sozialen Interaktionen zur Erholung orientiert, ist jedoch keineswegs offensichtlich falsch. Wie die Beschwerdegegnerin zutreffend ausführt, ist es nicht ausschlaggebend, welche Freizeitmöglichkeiten die Beschwerdeführerin als subjektiv sinnvoll erachtet und wie sie sich den Aufenthalt in der Pikettwohnung für die Beschwerdegegnerin konkret vorstellt sowie was ihrer Meinung nach psychologisch empfehlenswert wäre.
Die Situation in einer geteilten Personalwohnung bietet offensichtlich nicht die gleiche Privatsphäre wie die eigene Wohnung. Ebenso ist der mögliche Austausch mit Arbeitskollegen nicht mit dem sozialen Kontakt mit Familienmitgliedern oder befreundeten Personen vergleichbar, und Unterhaltungen über die sozialen Medien weisen nicht die gleiche Qualität wie reale Treffen auf. Die gesamte Situation entspricht viel eher dem Aufenthalt in Piketträumen innerhalb des Betriebs.
Die Feststellung der Vorinstanz, dass die Beschwerdegegnerin in der Personalwohnung unter den gegebenen Umständen nicht in gleicher Weise von Freizeitbeschäftigungen und sozialen Kontakten profitieren konnte, wie sie es in ihrem Zuhause hätte tun können, beruht auf objektiven Kriterien und ist nicht willkürlich.
3.5. Die kurze Interventionszeit blieb sodann unbestritten. Gestützt auf diese willkürfreie Sachverhaltsfeststellung durfte die Vorinstanz angesichts der bereits genannten bundesgerichtlichen Rechtsprechung die gesamte durch die Beschwerdegegnerin zur Verfügung gestellte Zeit in der Personalwohnung als Arbeitszeit i.S.v. Art. 15 Abs. 1 ArGV 1 qualifizieren, ohne dabei Bundesrecht zu verletzen.
4.
Da der von der Beschwerdegegnerin erbrachte Pikettdienst als im Betrieb geleistet i.S.v. Art. 15 Abs. 1 ArGV 1 gilt, ergibt sich, dass die gesamte zur Verfügung gestellte Zeit als Arbeitszeit gilt (Art. 8a Abs. 3 ArGV 2). Art. 8a Abs. 2 ArGV 2 gelangt nicht zur Anwendung (vgl. vorne E. 3.1), wie es auch die Vorinstanz (implizit) gehandhabt hat. Die gegenteilige Ansicht der Beschwerdeführerin ändert daran nichts.
4.1. Diese führt aus, die Vorinstanz habe Art. 8a Abs. 2 ArGV 2 fälschlicherweise ausser Acht gelassen und damit Bundesrecht verletzt. Der Verordnungsgeber habe ausdrücklich für Spitäler bei Interventionszeiten unter 30 Minuten deklariert, dass in einem solchen Fall eine Zeitgutschrift für inaktive Pikettzeit zu erfolgen habe, welche sie selbstverständlich und unbestritten gewährt habe. Finde Art. 8a Abs. 2 ArGV 2 wie vorliegend Anwendung, so gehe es gar nicht darum, ob die Interventionszeit 5, 10 oder 15 Minuten betrage. Nur wenn aufgrund einer zu kurzen Interventionszeit der Pikettdienst
überhaupt nicht mehr ausserhalb des Betriebs geleistet werden könne, gelte die gesamte zur Verfügung gestellte Zeit als Arbeitszeit gemäss Art. 8a Abs. 3 ArGV 2.
4.2. Art. 14 f. ArGV 1 äussern sich nicht zur Länge der zumutbaren Interventionszeit zwischen dem Einsatzaufruf und dem Eintreffen am Arbeitsort. Wenn der Pikettdienst verlangt, dass die arbeitnehmende Person innerhalb kürzester Zeit einsatzbereit ist, z.B. innerhalb von 15 Minuten nach dem Anruf, kann die Person den Betrieb in der Praxis nicht verlassen und somit nicht von ihrer Freizeit profitieren. Deshalb sieht Art. 8a ArGV 2 eine Zeitspanne für die Interventionszeit vor und regelt die Ausgleichsmassnahmen zu Gunsten von Arbeitnehmenden, wenn sie von einer kürzeren Interventionszeit betroffen sind (Wegleitung SECO, Allgemein zu Art. 8a ArGV 2).
4.3. Art. 8a Abs. 3 ArGV 2 hält wiederum fest, wenn der Pikettdienst wegen der kurzen Interventionszeit im Betrieb geleistet werden muss, gilt die gesamte zur Verfügung gestellte Zeit als Arbeitszeit und korreliert mit Art. 15 Abs. 1 ArGV (vgl. auch Wegleitung SECO zu Art. 8a Abs. 3 ArGV 2). Vorliegend sind die Anforderungen von Art. 15 Abs. 1 ArGV 1 gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung - wie gesehen - erfüllt, auch wenn sich die Beschwerdegegnerin während des Pikettdienstes in einer Personalwohnung ausserhalb des Betriebs aufhielt. Somit bleibt kein Raum für die Anwendung von Art. 8a Abs. 2 ArGV 2. Die gegenteilige Auffassung der Beschwerdeführerin, welche eine erhebliche Einschränkung des Anwendungsbereichs von Art. 15 Abs. 1 ArGV mit sich bringen würde, steht in offensichtlichem Widerspruch zu dessen eingangs erwähnten Regelungsgedanken (vorne E. 3.1). Es sind keinerlei Anhaltspunkte ersichtlich, die eine solche Interpretation stützen würden und es besteht dementsprechend kein Anlass, um von der dort genannten Rechtsprechung abzuweichen.
5.
Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, die in ihren Vermögensinteressen betroffen ist (Art. 66 Abs. 1 und 4 BGG). Sie hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren angemessen zu entschädigen (Art. 68 Abs. 1-3 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 3'000.-- zu entschädigen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Graubünden, Erste verfassungs- und verwaltungsrechtliche Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 24. August 2026
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Haag
Der Gerichtsschreiber: Mösching
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