Öffentliches Beschaffungswesen
Zusammenfassung
Sachverhalt
Das ASTRA schrieb im offenen Verfahren Bauleistungen fuer eine Wildtierueberfuehrung aus. Die Arbeitsgemeinschaft der B.________ AG und C.________ AG reichte als einzige Anbieterin ein Angebot ein, das die Vergabestelle wegen Abweichungen von den technischen Vorgaben ausschloss und worauf sie das Verfahren abbrach. Das Bundesverwaltungsgericht bestaetigte Ausschluss und Abbruch, worauf die Anbieterinnen ans Bundesgericht gelangten.
Erwägungen
Bei Beschaffungen ist die Beschwerde in oeffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nur zulaessig, wenn unter anderem eine Rechtsfrage von grundsaetzlicher Bedeutung rechtsgenuegend dargelegt wird. Zwar war der fuer Bauleistungen massgebende Schwellenwert klar erreicht, doch beschraenkten sich die Beschwerdefuehrerinnen darauf, abstrakt Fragen zum Ausschluss wegen Darstellungsmaengeln und zum Verbot des ueberspitzten Formalismus zu nennen. Sie legten nicht konkret dar, weshalb diese Fragen einer hoechstrichterlichen Klaerung beduerften, weshalb die Beschwerde die Begruendungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht erfuellte. Die subsidiere Verfassungsbeschwerde war zudem unzulaessig, weil sie gegen Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts nicht offen steht.
Entscheid
Auf die Beschwerde in oeffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wurde nicht eingetreten. Ebenfalls nicht eingetreten wurde auf die subsidiaere Verfassungsbeschwerde.
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