Streichung aus dem Einwohnerregister
Zusammenfassung
Sachverhalt
Der Beschwerdeführer war in V.________ angemeldet und verlor nach Kündigung des Mietvertrags seine Wohnung, die am 29. Februar 2024 polizeilich geräumt wurde. Nachdem er trotz Aufforderungen weder eine neue Adresse mitgeteilt noch sich abgemeldet hatte, strichen ihn die Einwohnerdienste rückwirkend per 29. Februar 2024 aus dem Einwohnerregister und belegten ihn mit einer Ordnungsbusse. Streitgegenstand vor Bundesgericht war nur noch, ob diese Streichung und die Busse rechtmässig waren.
Erwägungen
Das Bundesgericht trat auf das Feststellungsbegehren nicht ein, weil die beantragte Aufhebung des kantonsgerichtlichen Urteils den Rechtsschutz bereits vollständig verschafft hätte. Es hielt fest, dass die Rechtmässigkeit der Wohnungsräumung nicht zum Streitgegenstand gehörte; entsprechende Rügen und Beweisanträge durften daher als nicht entscheidrelevant unbeachtet bleiben, ohne den Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV zu verletzen. Auch die erneut geltend gemachte Befangenheit eines Kantonsrichters war unbeachtlich, weil darüber bereits rechtskräftig entschieden worden war; im Übrigen begründen die beanstandeten prozessualen Handlungen keinen Ausstandsgrund. Die Willkürrüge wegen unterlassener inzidenter Prüfung der Räumung genügte den Begründungsanforderungen nicht.
Entscheid
Die Beschwerde wurde abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden konnte. Damit blieb die Bestätigung der Streichung des Beschwerdeführers aus dem Einwohnerregister von V.________ sowie der gegen ihn ausgesprochenen Ordnungsbusse bestehen.
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Vollständiger Entscheid
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
2C_270/2026
Urteil vom 16. September 2026
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin,
Bundesrichterin Hänni, Bundesrichter Kradolfer,
Gerichtsschreiber Kaufmann.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Luzern,
Bahnhofstrasse 15, 6003 Luzern.
Gegenstand
Streichung aus dem Einwohnerregister,
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern, 4. Abteilung, vom 27. März 2026 (7H 25 81).
Sachverhalt:
A.
A.________ war seit Oktober 2020 in der Stadt V.________ angemeldet. Per 1. August 2021 mietete er zusammen mit B.________ eine Wohnung am U.________weg in V.________. Aufgrund ausstehender Mietzinse wurde der Mietvertrag am 27. September 2023 durch die Vermieterschaft gekündigt. Die von A.________ und B.________ gegen die Kündigung bzw. Mieterausweisung erhobenen Rechtsmittel blieben erfolglos (vgl. Urteil 4A_39/2024 vom 8. Februar 2024).
Am 29. Februar 2024 wurde die Wohnung von A.________ und B.________ polizeilich geräumt. In der Folge forderten die Einwohnerdienste V.________ A.________ wiederholt dazu auf, sich entweder abzumelden oder die neue Wohnadresse in V.________ bekanntzugeben.
B.
Mit Entscheid vom 30. September 2024 strichen die Einwohnerdienste V.________ A.________ rückwirkend per 29. Februar 2024 aus dem Einwohnerregister und auferlegten ihm eine Ordnungsbusse von Fr. 200.-- wegen nicht fristgerechter Abmeldung. Eine von A.________ gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde wies das Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Luzern am 10. März 2025 ab, soweit es darauf eintrat. Mit Urteil vom 27. März 2026 wies das Kantonsgericht Luzern die gegen den Entscheid des Departements erhobene Beschwerde von A.________ ab, soweit es darauf eintrat.
C.
A.________ gelangt mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ans Bundesgericht. Er beantragt, es sei das Urteil des Kantonsgerichts Luzern vom 27. März 2026 aufzuheben und es sei festzustellen, dass seine Streichung aus dem Einwohnerregister und die ihm auferlegte Ordnungsbusse rechtswidrig seien. Eventualiter sei die Streitsache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz (unter Ausschluss von Kantonsrichter C.________) zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragt A.________ die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.
Auf die Durchführung eines Schriftenwechsels wurde verzichtet.
Erwägungen:
1.
Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit und die weiteren Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen (Art. 29 Abs. 1 BGG) und mit freier Kognition (BGE 152 II 325 E. 1 mit Hinweisen).
1.1. Die Beschwerde richtet sich gegen ein verfahrensabschliessendes Urteil (Art. 90 BGG) eines oberen kantonalen Gerichts als letzte kantonale Instanz (Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 BGG) und betrifft eine melde- bzw. wohnsitzrechtliche Streitigkeit. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten steht folglich offen (Art. 82 lit. a, Art. 83 e contrario BGG; vgl. Urteil 2C_684/2025 vom 28. Januar 2026 E. 1).
1.2. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und ist als Adressat des angefochtenen Entscheids durch diesen besonders berührt (Art. 89 Abs. 1 lit. a und b BGG). Er verfügt ausserdem über ein schutzwürdiges bzw. aktuell-praktisches Interesse an der Beschwerdeerhebung (Art. 89 Abs. 1 lit. c BGG), zumal er in V.________ wohnhaft bleiben will und wegen der unterbliebenen Abmeldung gebüsst wurde. Der Beschwerdeführer ist folglich zur Beschwerdeerhebung legitimiert.
1.3. Der Beschwerdeführer verlangt die Aufhebung des angefochtenen Urteils sowie die Feststellung der Rechtswidrigkeit seiner Streichung aus dem Einwohnerregister und der verhängten Busse. Feststellungsbegehren sind im bundesgerichtlichen Verfahren zulässig, sofern an der Feststellung ein schutzwürdiges Interesse besteht und dieses nicht ebenso gut mit einem Leistungs- oder Gestaltungsbegehren gewahrt werden kann (Urteil 2C_620/2025 vom 13. März 2026 E. 1.4 mit Hinweisen).
Der vom Beschwerdeführer gestellte Antrag auf Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils würde im Fall einer Gutheissung dazu führen, dass der Beschwerdeführer nicht aus dem Einwohnerregister zu löschen und auch nicht wegen nicht erfolgter Abmeldung zu büssen ist. Die Beschwerdeschrift enthält keine Ausführungen zu einem darüber hinausgehenden Feststellungsinteresse, das nicht bereits mit der Aufhebung des angefochtenen Urteils befriedigt werden könnte. Auf das Feststellungsbegehren ist deshalb nicht einzutreten (vgl. Urteil 2C_84/2023 vom 13. Februar 2024 E. 1.2).
1.4. Da sich das vorliegende Rechtsmittel gegen eine belastende Anordnung richtet, ist der kassatorische Antrag des Beschwerdeführers statthaft (vgl. Urteil 2C_32/2026 vom 1. Juni 2026 E. 1 mit Hinweis).
1.5. Auf die frist- (Art. 100 Abs. 1 BGG) und formgerecht (Art. 42 BGG) eingereichte Beschwerde ist mit der in der E. 1.3 hiervor genannten Einschränkung einzutreten.
2.
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann namentlich die Verletzung von Bundes- und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a und b BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), prüft jedoch nur die geltend gemachten Rechtsverletzungen, sofern weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (vgl. Art. 42 Abs. 2 Satz 1 BGG; BGE 152 II 325 E. 2 mit Hinweisen). Der Verletzung von verfassungsmässigen Rechten geht das Bundesgericht nur nach, falls eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und ausreichend begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG). Diese qualifizierte Rüge- und Begründungsobliegenheit bedeutet, dass in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (BGE 152 II 325 E. 2 mit Hinweisen).
Seinem Urteil legt das Bundesgericht den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG).
3.
Streitgegenstand vor Bundesgericht bildet ausschliesslich, was bereits Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens war oder hätte sein müssen (Art. 86 und Art. 99 Abs. 2 BGG; Urteil 2C_319/2025 vom 23. Januar 2026 E. 1.5 mit Hinweisen). Mit der Beschwerde an die Vorinstanz focht der Beschwerdeführer die am 30. September 2024 seitens der Einwohnerdienste V.________ verfügte Löschung seiner Person aus dem Einwohnerregister sowie die ihm gegenüber verhängte Ordnungsbusse an. Letztinstanzlich kann demnach nur strittig sein, ob die Vorinstanz zu Recht bestätigte, dass der Beschwerdeführer aus dem Einwohnerregister der Gemeinde V.________ zu streichen sowie wegen unterbliebener Abmeldung zu büssen sei.
Soweit sich der Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift gegen die am 29. Februar 2024 erfolgte polizeiliche Zwangsräumung seiner Wohnung wendet bzw. deren Unrechtmässigkeit (Verletzung des Legalitätsprinzips sowie mehrerer verfassungsmässiger Rechte) rügt, ist darauf - weil ausserhalb des Streitgegenstands liegend - nicht einzugehen (vgl. Urteil 2C_573/2023 vom 9. September 2025 E. 1.3).
4.
Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör. Die Vorinstanz habe mit Blick auf seine am 16. März 2026 gestellten Beweisanträge eine unzulässige antizipierte Beweiswürdigung vorgenommen.
4.1. Der Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV umfasst als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann. Dazu gehört etwa das Recht, sich vor dem Entscheid zur Sache zu äussern, das Recht auf Abnahme rechtzeitig und formgerecht angebotener rechtserheblicher Beweise und das Recht auf einen begründeten Entscheid (BGE 150 I 174 E. 4.1; 147 I 433 E. 5.1; 146 II 335 E. 5.1). Das Gericht kann Beweisanträge ohne Verletzung des rechtlichen Gehörs (ausdrücklich oder gegebenenfalls auch stillschweigend) ablehnen, wenn es aufgrund von bereits abgenommenen Beweisen seine Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in antizipierter Beweiswürdigung annehmen kann, dass weitere Beweiserhebungen seine Überzeugung nicht mehr ändern würden (BGE 147 IV 534 E. 2.5.1; 144 II 427 E. 3.1.3; Urteil 2C_660/2025 vom 26. Mai 2026 E. 3.1 und 3.5).
4.2. Die Vorinstanz wies die vom Beschwerdeführer beantragten Beweismassnahmen ab, weil sich der relevante Sachverhalt bereits aus den Akten ergebe (vgl. E. 2.2 des angefochtenen Urteils). Diese Beurteilung erweist sich nicht als willkürlich: Die umstrittenen Beweisanträge beziehen sich auf die Frage der Rechtmässigkeit der Wohnungsräumung vom 29. Februar 2024, die bereits vor der Vorinstanz nicht Streitgegenstand bildete (vgl. E. 3 hiervor). Daher durfte die Vorinstanz die Anträge mangels Rechts- bzw. Entscheiderheblichkeit in antizipierter Beweiswürdigung ablehnen (vgl. Urteile 2C_510/2025 vom 11. Februar 2026 E. 5.2.1; 2C_101/2021 vom 17. Februar 2022 E. 5.2; 2C_186/2019 vom 16. September 2019 E. 9.3).
5.
Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, das Verhalten von Kantonsrichter C.________ begründe den Anschein der Befangenheit, weshalb das angefochtene Urteil gegen Art. 30 Abs. 1 BV verstosse.
5.1. Der Beschwerdeführer verlangte bereits im Rahmen des kantonsgerichtlichen Verfahrens den Ausstand von Kantonsrichter C.________. Das Kantonsgericht wies das betreffende Gesuch mit Verfügung vom 20. Oktober 2025 ab. Gegen diese Verfügung gelangte der Beschwerdeführer mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ans Bundesgericht, welches das Rechtsmittel mit Urteil 2C_684/2025 vom 28. Januar 2026 abwies, soweit es darauf eintrat. Das Bundesgericht erwog, der Beschwerdeführer habe das gegen Kantonsrichter C.________ gerichtete Ausstandsbegehren verspätet gestellt und damit seinen Anspruch auf Stellung desselben grundsätzlich verwirkt (E. 4.2 mit Hinweis). Im Übrigen bestünden mit Blick auf den besagten Richter keine Indizien für das Vorliegen eines Ausstandsgrunds (vgl. E. 4.3).
5.2. Der Beschwerdeführer macht im vorliegenden Verfahren erneut geltend, Kantonsrichter C.________ habe bereits vor der Fällung des angefochtenen Urteils den Anschein der Befangenheit erweckt. Hierauf ist nicht einzugehen, da diesbezüglich - aufgrund des bundesgerichtlichen Urteils 2C_684/2025 - eine abgeurteilte Sache ("res iudicata") vorliegt (vgl. BGE 150 I 195 E. 6.3; 144 I 11 E. 4.2; Urteil 1C_2/2023 vom 2. Juni 2023 E. 3.3). Nicht stichhaltig ist sodann die Kritik des Beschwerdeführers, wonach sich die Voreingenommenheit von Kantonsrichter C.________ im angefochtenen Urteil fortsetze, zumal "der Richter" keine "Inzidentprüfung" der Wohnungsräumung vom 29. Februar 2024 vorgenommen und Beweisanträge abgelehnt habe. Denn darin sind von vornherein keine Ausstandsgründe zu erblicken (vgl. Urteile 5A_218/2025 vom 28. Mai 2025 E. 3.2; 2C_596/2019 vom 2. November 2022 E. 3.2.4; je mit Hinweisen).
6.
Der Beschwerdeführer bringt vor, die Vorinstanz sei in Willkür verfallen, indem sie keine inzidente Prüfung der Rechtmässigkeit der Wohnungsräumung vom 29. Februar 2024 vorgenommen habe. Aus welchen Gründen die Vorinstanz eine solche Prüfung hätte vornehmen müssen, obwohl die Wohnungsräumung nicht Gegenstand des bei ihr angefochtenen Entscheids bildete (vgl. E. 3 hiervor), legt der Beschwerdeführer nicht dar. Die Willkürrüge genügt den Begründungsanforderungen gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG (vgl. E. 2 hiervor) nicht.
7.
Die Beschwerde ist nach dem Gesagten unbegründet. Sie ist abzuweisen, soweit auf sie eingetreten werden kann. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist abzuweisen, zumal die Beschwerde als aussichtslos qualifiziert werden muss (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG). Der unterliegende Beschwerdeführer trägt die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens (Art. 66 Abs. 1 BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Kantonsgericht Luzern, 4. Abteilung, dem Amt für Migration des Kantons Luzern und dem Stadtrat V.________ mitgeteilt.
Lausanne, 16. September 2026
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin
Der Gerichtsschreiber: M. Kaufmann
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