Zuweisung in die Sonderschule Hatswil; vorsorgliche Massnahmen
Zusammenfassung
Sachverhalt
Das Amt für Volksschule des Kantons Thurgau stellte bei A.________ einen Sonderschulbedarf fest und wies ihn der Sonderschule D.________ zu. Nachdem das Departement den Rekurs abgewiesen und einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzogen hatte, verlangte A.________ vor Verwaltungsgericht und anschliessend vor Bundesgericht, bis zum Endentscheid weiter ausserhalb der Sonderschule beschult zu werden. Während des bundesgerichtlichen Verfahrens nahm er den Unterricht an einer Privatschule auf, was auch vom Departement akzeptiert wurde.
Erwägungen
Das Bundesgericht hielt fest, dass die Beschwerde gegen einen Zwischenentscheid über die aufschiebende Wirkung grundsätzlich zulässig sei. Es verlangte jedoch ein aktuelles und praktisches Interesse, das hier nachträglich weggefallen sei, weil der Beschwerdeführer inzwischen an einer Privatschule beschult werde und damit die streitige Übergangsfrage entschärft sei. Von einem Verzicht auf dieses Erfordernis sah das Bundesgericht ab, da die Frage der vorläufigen Beschulung während eines laufenden Verfahrens einzelfallbezogen zu beurteilen sei und keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufwerfe. Allfällige Verfahrensrügen könnten später noch mit einer Beschwerde gegen den Endentscheid geltend gemacht werden.
Entscheid
Das bundesgerichtliche Verfahren wurde wegen Gegenstandslosigkeit abgeschrieben. Eine materielle Beurteilung des Begehrens um aufschiebende Wirkung erfolgte nicht.
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Vollständiger Entscheid
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
2C_451/2026
Verfügung vom 21. August 2026
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin,
Gerichtsschreiberin Ivanov.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
gesetzlich vertreten durch seine Eltern B.________ und C.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Amt für Volksschule des Kantons Thurgau, Spannerstrasse 31, 8510 Frauenfeld,
Beschwerdegegner,
Departement für Erziehung und Kultur
des Kantons Thurgau, Generalsekretariat, Regierungsgebäude, 8510 Frauenfeld,
Volkschulgemeinde Bischofszell Schulverwaltung, Sandbänkli 5, 9220 Bischofszell.
Gegenstand
Zuweisung in die Sonderschule D.________; vorsorgliche Massnahmen,
Beschwerde gegen den Zwischenentscheid des Präsidium des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 22. Juli 2026 (VG.2026.127/PZ).
Erwägungen:
1.
1.1. Am 30. März 2026 entschied das Amt für Volksschule des Kantons Thurgau, dass A.________ einen Sonderschulbedarf habe und wies ihn der Sonderschule D.________ zu.
Mit Entscheid vom 16. Juli 2026 wies das Departement für Erziehung und Kultur des Kantons Thurgau (nachfolgend: Departement) einen dagegen erhobenen Rekurs von A.________ ab, soweit es darauf eintrat, und entzog einer allfälligen Beschwerde gegen diesen Entscheid die aufschiebende Wirkung.
Gegen den Entscheid des Departements erhob A.________ am 20. Juli 2026 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau und beantragte unter anderem, es sei der Beschwerde superprovisorisch die aufschiebende Wirkung zu erteilen.
1.2. Mit Entscheid der Vizepräsidentin vom 22. Juli 2026 wies das Verwaltungsgericht das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ab.
1.3. A.________, vertreten durch seine Eltern, gelangt mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 3. August 2026 (Postaufgabe) an das Bundesgericht und beantragt im Hauptbegehren (sinngemäss), es sei der Zwischenentscheid des Verwaltungsgerichts vom 22. Juli 2026 aufzuheben und es sei seiner Beschwerde an das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Prozessual ersucht er das Bundesgericht, es sei superprovisorisch und noch vor dem 10. August 2026 anzuordnen, dass die Primarschule E.________ ihn für das Schuljahr 2026/2027 in die Klassenlisten aufnehme und beschule und dass jede Vollzugshandlung betreffend die Verfügung des Amts für Volksschule vom 30. März 2026 bis zum Endentscheid des Bundesgerichts unterbleibe. Zudem ersucht er um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren.
Mit Formularverfügung vom 4. August 2026 lud das Bundesgericht die Verfahrensbeteiligten und die Vorinstanz ein, eine allfällige Vernehmlassung zur Beschwerde sowie zum Gesuch um vorsorgliche Massnahmen bis spätestens am 20. August 2026 einzureichen. Das Bundesgericht hielt darüber hinaus fest, dass einstweilen von der Anordnung superprovisorischer vorsorglicher Massnahmen abgesehen wird.
1.4. Das Departement teilt dem Bundesgericht im Rahmen seiner Vernehmlassung unter anderem mit, dass der Beschwerdeführer zwischenzeitlich in einer Privatschule beschult werde, was gemäss thurgauischer Praxis zulässig sei. Die entsprechende Bestätigung der Privatschule liegt der Eingabe bei. Nach Auffassung des Departements könne dieses Setting in der Privatschule für die Dauer des Beschwerdeverfahrens fortgesetzt werden.
Das Verwaltungsgericht geht in seiner Stellungnahme davon aus, dass der Beschwerdeführer seit dem 10. August 2026 die Sonderschule D.________ besuche.
1.5. Mit Eingabe vom 15. August 2026 (Postaufgabe) informiert der Beschwerdeführer das Bundesgericht ebenfalls über den Umstand, dass er ab Schuljahresbeginn, am 10. August 2026, den Schulunterricht an einer Privatschule aufgenommen habe und legt die entsprechende Bestätigung der Privatschule bei. Daher habe sich "der Antrag auf Anordnung superprovisorischer bzw. vorsorglicher Massnahmen durch das Bundesgericht [...] vorläufig erledigt". Dennoch ersucht er das Bundesgericht, seine Beschwerde zu behandeln und auf das Erfordernis des aktuellen und praktischen Interesses zu verzichten, damit die gerügten Verfahrensfehler geprüft werden können.
2.
2.1. Angefochten ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG über die Erteilung der aufschiebenden Wirkung. Bei Zwischenentscheiden folgt der Rechtsweg demjenigen der Hauptsache (vgl. BGE 147 III 451 E. 1.3; 137 III 380 E. 1.1).
Vorliegend geht es in der Hauptsache um den Sonderschulungsbedarf des Beschwerdeführers. Damit greift die Ausnahme von Art. 83 lit. t BGG nicht und erweist sich die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als zulässig (vgl. u.a. Urteil 2C_665/2025 vom 11. Februar 2026 E. 1.2 mit Hinweisen).
2.2. Die Legitimation zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten setzt ein aktuelles und praktisches Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Entscheids voraus (vgl. Art. 89 Abs. 1 lit. b und c BGG). Dieses Interesse muss sowohl zum Zeitpunkt der Einreichung der Beschwerde als auch zum Zeitpunkt der Urteilsverkündung bestehen (BGE 142 I 135 E. 1.3.1). Fällt das aktuelle Interesse im Laufe des Verfahrens weg, wird die Beschwerde gegenstandslos, während sie unzulässig ist, wenn das aktuelle Interesse bereits zum Zeitpunkt der Einreichung der Beschwerde fehlte (BGE 150 II 409 E. 2.2.1; 142 I 135 E. 1.3.1; 139 I 206 E. 1.1). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist ausnahmsweise unter Verzicht auf das Erfordernis des aktuellen und praktischen Interesses auf eine Beschwerde einzutreten, wenn sich die aufgeworfenen Fragen unter gleichen oder ähnlichen Umständen jederzeit wieder stellen können, eine rechtzeitige Überprüfung im Einzelfall kaum je möglich wäre und die Beantwortung wegen deren grundsätzlicher Bedeutung im öffentlichen Interesse liegt (vgl. BGE 147 I 478 E. 2.2; 146 II 335 E. 1.3; 139 I 206 E. 1.1).
2.3. Strittig ist vorliegend, ob der Beschwerdeführer während der Dauer des vorinstanzlichen Verfahrens betreffend Zuweisung in die Sonderschule D.________ weiterhin die Primarschule E.________ besuchen darf oder ob er ab Beginn des neuen Schuljahres, am 10. August 2026, in die Sonderschule wechseln muss.
Nachdem der Beschwerdeführer dem Bundesgericht mitgeteilt hat, dass er seit dem 10. August 2026 in einer Privatschule beschult wird und das Departement gemäss seiner Vernehmlassung an das Bundesgericht keine Einwände gegen dieses Setting hat, ist das Interesse des Beschwerdeführers an der Behandlung seiner Beschwerde gegen den angefochtenen Zwischenentscheid während der Dauer des bundesgerichtlichen Verfahrens dahingefallen. Davon scheint im Übrigen auch der Beschwerdeführer auszugehen, ersucht er doch das Bundesgericht darum, auf das Erfordernis des aktuellen und praktischen Rechtsschutzinteresses ausnahmsweise zu verzichten. Dazu besteht indessen bereits deshalb kein Anlass, weil die vorliegende Beschwerde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft. Denn der Entscheid darüber, in welcher Schule ein Schüler während der Dauer eines Beschwerdeverfahrens beschult wird, lässt sich nicht anhand von pauschalen Kriterien beurteilen, sondern bedarf einer einzelfallbezogenen Prüfung, unter Berücksichtigung der konkreten Umstände. Vor diesem Hintergrund vermag er kaum eine Präjudizwirkung auf allfällige künftige vergleichbare Fälle zu entfalten. Der Beschwerdeführer kann die vorliegend geltend gemachten Verletzungen von Verfahrensrechten nach Massgabe von Art. 93 Abs. 3 BGG im Rahmen einer allfälligen späteren Beschwerde gegen den Endentscheid der Vorinstanz rügen, falls Letzterer zu seinen Ungunsten ausgehen sollte.
2.4. Nach dem Gesagten ist das Interesse an einem Entscheid des Bundesgerichts nachträglich dahingefallen. Das bundesgerichtliche Verfahren ist daher zufolge Gegenstandslosigkeit gemäss Art. 32 Abs. 2 BGG durch die Instruktionsrichterin (hier: die Abteilungspräsidentin) abzuschreiben.
3.
3.1. Bei Entfallen des Rechtsschutzinteresses bzw. Gegenstandslosigkeit des Verfahrens entscheidet das Bundesgericht mit summarischer Begründung über die Prozesskosten aufgrund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 72 BZP), wobei in erster Linie auf den mutmasslichen Ausgang des Prozesses abzustellen ist, soweit sich dieser ohne Weiteres feststellen lässt (vgl. BGE 142 V 551 E. 8.2; Verfügungen 2C_232/2026 vom 3. August 2026 E. 3.1; 2C_361/2026 vom 3. Juli 2026 E. 2.5; 2C_778/2021 vom 17. Dezember 2021 E. 3.1). Andernfalls ist auf allgemein zivilprozessrechtliche Kriterien zurückzugreifen (BGE 118 Ia 488 E. 4a; Verfügung 2C_232/2026 vom 3. August 2026 E. 3.1).
3.2. Vorliegend erübrigt es sich indessen, den mutmasslichen Prozessausgang im Hinblick auf den hier zu treffenden Kostenentscheid zu bestimmen, da es sich rechtfertigt, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG), womit das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege, welches sich lediglich auf die Befreiung von den Gerichtskosten bezieht, gegenstandslos wird. Parteientschädigungen sind ohnehin nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).
Demnach verfügt die Präsidentin:
1.
Das Verfahren 2C_451/2026 wird zufolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben und keine Parteientschädigungen zugesprochen.
3.
Diese Verfügung wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, Vizepräsident, mitgeteilt.
Lausanne, 21. August 2026
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin
Die Gerichtsschreiberin: D. Ivanov
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