Nichtbestehen der Masterarbeit
Zusammenfassung
Sachverhalt
Die Beschwerdeführerin reichte im Studiengang Sekundarstufe I der Pädagogischen Hochschule St. Gallen im Dezember 2022 ihre Masterarbeit ein, die von Betreuer und Co-Betreuer mit der Note 3 als ungenügend bewertet wurde. Die Hochschule verlangte deshalb eine Überarbeitung oder das Verfassen einer neuen Arbeit. Nach erfolglosen kantonalen Rechtsmitteln gelangte sie ans Bundesgericht und verlangte im Ergebnis eine genügende Neubewertung ihrer Masterarbeit.
Erwägungen
Das Bundesgericht behandelte die Eingabe trotz ihrer Bezeichnung als subsidiäre Verfassungsbeschwerde als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, weil neben der eigentlichen Leistungsbewertung auch verfahrensrechtliche Fragen, namentlich eine behauptete Voreingenommenheit des Betreuers, gerügt wurden. Es verneinte eine Verletzung des rechtlichen Gehörs und der Rechtsweggarantie, da der verwendete Bewertungsbogen und die ergänzende Kurzcharakterisierung die Tragweite der Bewertung hinreichend erkennen liessen und eine sachgerechte Anfechtung ermöglichten. Auch die Rüge einer willkürlich zu tiefen Bewertung blieb erfolglos, weil die Beschwerdeführerin nicht aufzuzeigen vermochte, dass die vorinstanzlich geschützte Beurteilung im Ergebnis unhaltbar gewesen wäre. Schliesslich hielt das Bundesgericht fest, dass keine hinreichend begründeten objektiven Anhaltspunkte für eine Befangenheit des Hauptbetreuers dargetan seien; weitergehende Rügen genügten teilweise den qualifizierten Begründungsanforderungen nicht.
Entscheid
Die Beschwerde wurde abgewiesen. Das Nichtbestehen der Masterarbeit und die vorinstanzliche Beurteilung wurden bestätigt.
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Vollständiger Entscheid
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
2D_16/2025
Urteil vom 5. August 2026
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin,
Bundesrichterinnen Hänni, Ryter,
Gerichtsschreiberin Braun.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Henning Heinze,
gegen
1. Pädagogische Hochschule St. Gallen, vertreten durch den Hochschulrat,
Notkerstrasse 27, 9000 St. Gallen,
2. Rekurskommission der Pädagogischen Hochschule St. Gallen,
Hauptstrasse 33, 9113 Degersheim,
Beschwerdegegnerinnen.
Gegenstand
Nichtbestehen der Masterarbeit,
Beschwerde gegen den Entscheid des
Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen,
Abteilung II, vom 20. August 2025 (B 2025/47).
Sachverhalt:
A.
A.________ besuchte den Studiengang Sekundarstufe I an der Pädagogischen Hochschule St. Gallen (nachfolgend: PHSG) und verfasste im Masterarbeitszyklus 2022 eine Masterarbeit zum Thema
Befindlichkeitsstudie zum Bildungsplan "X.________", die sie am 9. Dezember 2022 einreichte. Die Masterarbeit wurde von B.________ (Betreuer) und C.________ (Co-Betreuer) als ungenügend (Note 3) bewertet, weshalb die Studiengangsleiterin Sek I der PHSG mit Verfügung vom 4. Januar 2023 anordnete, A.________ müsse die Masterarbeit überarbeiten oder zu einem neuen Thema nochmals verfassen, um das Studium abschliessen zu können.
B.
Gegen diese Verfügung erhob A.________ am 17. Januar 2023 Rekurs bei der Rekurskommission der PHSG und beantragte, die Masterarbeit sei mit "bestanden" zu bewerten. Nach einem mehrfachen Schriftenwechsel wies die Rekurskommission der PHSG den Rekurs mit Entscheid vom 13. November 2023 ab. Die dagegen erhobenen Rechtsmittel blieben erfolglos (Entscheid des Rates der PHSG vom 6. Dezember 2024; Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 20. August 2025, wobei E. 4.3 am 23. September 2025 berichtigt wurde).
C.
Mit subsidiärer Verfassungsbeschwerde vom 18. September 2025 gelangt A.________ an das Bundesgericht. Sie beantragt, "das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. November 2024 sei aufzuheben und die Angelegenheit sei an die Beschwerdegegnerin zur materiellen Beurteilung zurückzuweisen [sic]. Eventualiter [...] sei das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen".
Das Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen und die Vorsteherin des Bildungsdepartements des Kantons St. Gallen als Präsidentin des die PHSG vertretenden Hochschulrates beantragen in ihren Vernehmlassungen die Abweisung der Beschwerde und verweisen zur Begründung auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid. Die Rekurskommission der PHSG lässt sich nicht vernehmen.
Erwägungen:
1.
1.1. Rechtsschriften müssen ein Rechtsbegehren enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG). Dieses muss klar und präzise formuliert sein (Urteile 2C_87/2026 vom 23. April 2026 E. 1.4; 2C_618/2023 vom 20. November 2023 E. 6.1). Ein an sich unklares Rechtsbegehren kann jedoch genügen, wenn sich aus der Beschwerdebegründung, allenfalls in Verbindung mit dem angefochtenen Entscheid, klar ergibt, was in der Sache verlangt wird (Urteil 2C_87/2026 vom 23. April 2026 E. 1.4; vgl. BGE 143 III 111 E. 1.2; 134 III 235 E. 2).
Das von der Beschwerdeführerin formulierte Rechtsbegehren entstammt offenbar einem Verfahren, in dem ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts angefochten wurde. Der Beschwerdebegründung kann indes eindeutig entnommen werden, dass die Beschwerdeführerin eigentlich den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 20. August 2025 anfechten möchte. Es darf angenommen werden, dass sie die Aufhebung dieses Entscheids und - wie bereits vor der Vorinstanz - eine "fehlerfreie" bzw. genügende Neubewertung ihrer Masterarbeit erreichen will. So gelesen erscheint die Beschwerde gerade noch formgerecht (vgl. Art. 42 BGG).
1.2. Die Beschwerdeführerin bezeichnet ihre Eingabe als subsidiäre Verfassungsbeschwerde. Eine solche beurteilt das Bundesgericht nur, soweit keine Beschwerde nach Art. 72-89 BGG zulässig ist (Art. 113 BGG).
1.2.1. Angefochten ist gemäss dem Vorstehenden ein Entscheid betreffend das Nichtbestehen der Masterarbeit. Dabei handelt es sich um eine Angelegenheit des öffentlichen Rechts (Art. 82 lit. a BGG), die grundsätzlich der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG unterliegt (vgl. BGE 147 I 73 E. 1.1; Urteile 2C_240/2025 vom 18. Februar 2026 E. 1.1; 2D_28/2024 vom 9. September 2025 E. 1.1).
1.2.2. Nach Art. 83 lit. t BGG ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig gegen Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung. Dieser Ausschlussgrund kommt jedoch nur zur Anwendung, wenn der angefochtene Entscheid die Bewertung der intellektuellen oder physischen Fähigkeiten eines Kandidaten zum Gegenstand hat und diese Frage vor Bundesgericht strittig ist. Zulässig ist die Beschwerde hingegen, wenn andere Fragen im Zusammenhang mit einer Prüfung strittig sind, insbesondere solche organisatorischer oder verfahrensrechtlicher Art (BGE 147 I 73 E. 1.2.1; Urteile 2C_240/2025 vom 18. Februar 2026 E. 1.1; 2D_28/2024 vom 9. September 2025 E. 1.2).
1.2.3. Im vorliegenden Fall greift die Ausnahme von Art. 83 lit. t BGG nicht, zumal die Beschwerdeführerin unter anderem geltend macht, ihr Betreuer sei voreingenommen gewesen (vgl. dazu E. 5 hiernach), und damit auch verfahrensrechtliche Mängel rügt, die sich von der Leistungsbewertung getrennt beurteilen lassen und schon im vorinstanzlichen Verfahren strittig waren (vgl. Urteil 2D_28/2024 vom 9. September 2025 E. 1.2 f.). Das als subsidiäre Verfassungsbeschwerde bezeichnete Rechtsmittel ist deshalb als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten entgegenzunehmen; dessen falsche Bezeichnung schadet nicht (BGE 138 I 367 E. 1.1; 137 IV 269 E. 1.6; Urteil 2C_305/2025 vom 15. April 2026 E. 1.3).
1.3. Da auch die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen (Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2, Art. 89 Abs. 1, Art. 90 und Art. 100 Abs. 1 BGG) erfüllt sind, ist auf das eingelegte Rechtsmittel als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten einzutreten.
2.
2.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann namentlich die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), prüft jedoch - unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 2 BGG) - nur die geltend gemachten Rechtsverletzungen, sofern rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 151 I 354 E. 2.2; 151 III 405 E. 2; 150 V 340 E. 2). In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten gilt eine qualifizierte Rüge- und Begründungspflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG). Diese verlangt, dass in der Beschwerde klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids dargelegt wird, inwiefern die angerufenen Rechte verletzt worden sein sollen (vgl. BGE 151 II 850 E. 4.3; 150 II 346 E. 1.5.3; 149 I 105 E. 2.1).
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Der vorinstanzlich festgestellte Sachverhalt kann nur erfolgreich gerügt sowie berichtigt oder ergänzt werden, wenn er offensichtlich unrichtig - sprich willkürlich - ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 105 Abs. 2 und Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 152 II 49 E. 5.2; 150 II 346 E. 1.6, 537 E. 3.1).
Da die Beschwerdeführerin vorliegend keine Sachverhaltsrügen erhebt, ist nachfolgend vom vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt auszugehen (Art. 105 Abs. 1 BGG).
3.
Vorab ist auf die formelle Rüge der Beschwerdeführerin einzugehen, wonach aufgrund mangelhafter Begründung der Bewertung ihrer Masterarbeit ihr Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) und effektiven Rechtsschutz (Art. 29a BV) verletzt worden sei. In diesem Zusammenhang moniert sie ausserdem, die Vorinstanz habe sich nicht hinreichend mit den von ihr geltend gemachten Begründungsdefiziten auseinandergesetzt, worin zusätzlich eine Verletzung des Willkürverbots (Art. 9 BV) liege.
3.1. Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) verlangt von der Behörde und im Beschwerdefall vom Gericht, dass sie die Vorbringen der Betroffenen tatsächlich hören, ernsthaft prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen berücksichtigen. Daraus folgt insbesondere die Verpflichtung, den Entscheid zu begründen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt; vielmehr genügt es, wenn der Entscheid gegebenenfalls sachgerecht angefochten werden kann (BGE 150 III 1 E. 4.5; 149 V 156 E. 6.1; 146 II 335 E. 5.1).
3.2. Die Rechtsweggarantie (Art. 29a BV) vermittelt ihrerseits einen individualrechtlichen Anspruch auf gerichtlichen Rechtsschutz bei Rechtsstreitigkeiten (BGE 150 I 195 E. 6.6; 149 I 2 E. 2.1; 147 I 333 E. 1.6.1).
3.3. Willkür in der Rechtsanwendung liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Das Bundesgericht hebt einen Entscheid jedoch nur auf, wenn nicht bloss die Begründung, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist. Dass eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht (BGE 148 III 95 E. 4.1; 145 II 32 E. 5.1; 144 I 113 E. 7.1).
3.4. Den Erwägungen der Vorinstanz kann entnommen werden, dass die Betreuer für die Bewertung der Masterarbeit der Beschwerdeführerin den in den einschlägigen Richtlinien vorgesehenen Beurteilungsbogen verwendeten. Die erste Seite des Beurteilungsbogens verschafft einen umfassenden Überblick über die von den Betreuern bewerteten inhaltlichen und formalen Kriterien und gibt Aufschluss darüber, wie die Arbeit der Beschwerdeführerin jeweils bewertet wurde (hervorragend, gut, genügend oder ungenügend). Auf zwei weiteren Seiten folgt eine Kurzcharakterisierung der Masterarbeit, in der die Betreuer einlässlich darlegen, worin die Stärken und Schwächen der Arbeit liegen (vgl. E. 3.2 des angefochtenen Entscheids).
3.5. Aus den Vorbringen der Beschwerdeführerin ergibt sich nicht, inwiefern diese Begründung für eine sachgerechte Anfechtung nicht ausgereicht haben soll. Die für die Bewertung wesentlichen Punkte ergeben sich aus dem Bewertungsbogen; ein Anspruch auf eine bis ins Detail reichende Begründung besteht nicht. Daher ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz diesbezüglich eine Verletzung der Begründungspflicht (Art. 29 Abs. 2 BV) verneinte. Vor diesem Hintergrund erhellt auch nicht, inwiefern der Anspruch der Beschwerdeführerin auf gerichtlichen Rechtsschutz (Art. 29a BV) vereitelt worden sein soll.
3.6. Sodann waren die Rechtsmittelinstanzen nicht gehalten, sich mit sämtlichen Vorbringen der Beschwerdeführerin ausführlich auseinanderzusetzen, sondern durften sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Insbesondere war es nicht ihre Aufgabe, die Begründung der Betreuer zu ergänzen und die Detailfragen der Beschwerdeführerin zur Bewertung zu beantworten, wie dies die Beschwerdeführerin offenbar erwartet hätte. Da einer sachgerechten Anfechtung der jeweiligen Entscheide nichts im Wege stand, stösst die Gehörsrüge (Art. 29 Abs. 2 BV) auch in dieser Hinsicht ins Leere. Ferner ist keine Willkür (Art. 9 BV) zu erkennen.
3.7. Die Vorinstanz verletzte somit weder das rechtliche Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) noch die Rechtsweggarantie (Art. 29aBV) oder das Willkürverbot (Art. 9 BV), indem sie das Vorgehen ihrer Vorinstanzen schützte.
4.
Eine weitere Verletzung des Willkürverbots (Art. 9 BV) erblickt die Beschwerdeführerin in der "materiellen Unterbewertung" ihrer Masterarbeit.
4.1. Sie beanstandet unter anderem, dass die Betreuer nicht erläutert hätten, weshalb das Befragen von fünf Personen nicht ausreichend sein solle. Zudem habe sie, indem sie den Begriff "Experte/Expertin" in ihrer Arbeit definiert habe, sehr wohl hinreichende Angaben zu den interviewten Personen gemacht. Des Weiteren macht sie geltend, ihr sei kein angemessener Antwortspielraum zugestanden worden, indem ihr der bewusste Verzicht auf Ausführungen zur historischen Entwicklung der behandelten Reform vorgehalten worden sei.
4.2. Mit dieser Kritik zeigt die Beschwerdeführerin nicht auf, dass bzw. inwiefern die Vorinstanz in Willkür (vgl. E. 3.3 hiervor) verfallen sein soll, indem sie die Bewertung der Betreuer schützte. So lassen die Ausführungen der Beschwerdeführerin in keiner Weise darauf schliessen, dass die ungenügende Bewertung ihrer Arbeit im Ergebnis unhaltbar war. Die Vorinstanz hat sich sorgfältig und nachvollziehbar mit den vorgebrachten Argumenten auseinandergesetzt und kam zum Schluss, die ungenügende Bewertung der Masterarbeit sei vertretbar (vgl. E. 6 des angefochtenen Entscheids). Ihr kann keine Willkür (Art. 9 BV) vorgeworfen werden.
4.3. Soweit die Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit dem ihrer Meinung nach verletzten Antwortspielraum auch eine Verletzung von Art. 8 Abs. 1 BV und Art. 27 BV rügen will, genügen ihre Vorbringen den Anforderungen von Art. 106 Abs. 2 BV nicht (vgl. E. 2.1 hiervor).
5.
Ferner rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebots (Art. 8 Abs. 1 BV), der Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV) und des Anspruchs auf ein faires Verfahren (Art. 29 Abs. 1 BV). Sie begründet ihre Rüge damit, dass der Hauptbetreuer voreingenommen gewesen sei, da er die in der Masterarbeit infrage gestellte Reform befürwortet habe.
5.1. Aus dem Gleichbehandlungsgebot (Art. 8 Abs. 1 BV) wird für das Prüfungsrecht der Grundsatz der Chancengleichheit abgeleitet. Für die Prüfungsgestaltung ist die Chancengleichheit insofern wegleitend, als für alle Prüfungskandidaten im Sinne formaler Gleichheit möglichst gleiche Bedingungen hergestellt werden sollen (BGE 147 I 73 E. 6.2; Urteile 2D_17/2024 vom 28. Januar 2025 E. 5.2; 2C_652/2023 vom 14. Juni 2024 E. 6.2). Aus dem Grundsatz der Chancengleichheit fliesst u.a. die Obliegenheit von Prüflingen, allfällige Mängel des Prüfungsverfahrens so schnell wie möglich geltend zu machen. Der Anspruch eines Prüfungskandidaten auf Beseitigung des Mangels und dessen Folgen erlischt demzufolge, wenn er trotz Kenntnis des Verfahrensmangels und Zumutbarkeit der Rüge nichts unternimmt und sich auf das fehlerhafte Prüfungsverfahren einlässt (vgl. Urteile 2D_17/2024 vom 28. Januar 2025 E. 5.2; 2C_443/2023 vom 15. Januar 2025 E. 3.1; 2C_769/2019 vom 27. Juli 2020 E. 7.2, nicht publ. in: BGE 147 I 73).
5.2. Das Gebot der Unbefangenheit als Teilgehalt des Anspruchs auf ein faires Verfahren (Art. 29 Abs. 1 BV) verpflichtet ein Behördenmitglied zum Ausstand, wenn Umstände vorliegen, die nach objektiven Gesichtspunkten geeignet sind, den Anschein der Befangenheit zu erwecken (vgl. BGE 147 I 173 E. 5.1; 144 I 234 E. 5.2; Urteil 2D_2/2025 vom 1. April 2026 E. 3.4.1).
5.3. Die Vorinstanz erwog hierzu, dass die Beschwerdeführerin den behaupteten Ausstandsgrund erst mehrere Wochen nachdem sie den betreffenden Eindruck gewonnen hatte vorgebracht habe und der Anspruch auf Ablehnung des Prüfungsexperten daher nach Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 BV) verwirkt sei. Ohnehin würden die allgemein gehaltenen Aussagen des Betreuers, wonach Lehrer in einer neuen Reform, wie sie die Beschwerdeführerin in ihrer Masterarbeit thematisierte, immer ein rotes Tuch sähen und deshalb immer dagegen seien, nicht darauf hindeuten, dass die Leistungsbeurteilung nicht ergebnisoffen erfolgt sei. Auch sonst bestünden keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Betreuer voreingenommen gewesen sei.
5.4. Die Beschwerdeführerin wendet dagegen ein, ihr Eindruck der Voreingenommenheit habe sich erst im Verlauf des Bewertungsprozesses erhärtet, weshalb von einer verspäteten Rüge nicht die Rede sein könne. Wie es sich damit verhält, braucht nicht abschliessend geklärt zu werden, zumal sie in der Folge nicht darlegt, was denn den Anschein mangelnder Neutralität erweckt haben soll und inwiefern die vorinstanzliche Einordnung der Aussage des Betreuers fehlerhaft sein soll. Sie belässt es beim (unzutreffenden) Vorwurf, die Vorinstanz habe sich nicht vertieft mit dem objektiven Anschein der Voreingenommenheit auseinandergesetzt.
5.5. Soweit die in diesem Kontext erhobenen Rügen der Beschwerdeführerin überhaupt den qualifizierten Rüge- und Begründungsanforderungen genügen (vgl. E. 2.1 hiervor), was zumindest in Bezug auf die Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV) nicht der Fall ist, verfangen sie demnach nicht.
6.
6.1. Nach dem Dargelegten erweist sich das als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten entgegengenommene Rechtsmittel (vgl. E. 1.2.3 hiervor) als unbegründet, weswegen es abzuweisen ist.
6.2. Die unterliegende Beschwerdeführerin hat die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Es ist keine Parteientschädigung geschuldet (Art. 68 Abs. 1 und Abs. 3 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Das als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten entgegengenommene Rechtsmittel wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen, Abteilung II, mitgeteilt.
Lausanne, 5. August 2026
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin
Die Gerichtsschreiberin: E. Braun
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