Auskunft und Einsicht der Aktionäre,
Zusammenfassung
Sachverhalt
Der Beschwerdeführer hält rund 9,9 % der Namenaktien der B.________ AG und verlangte vom Verwaltungsrat erfolglos Einsicht in das Aktienbuch sowie in Jahresrechnungen und Generalversammlungsprotokolle mehrerer Jahre. Im gerichtlichen Verfahren verfolgte er vor Bundesgericht nur noch die Einsicht in die Jahresrechnungen 2017 bis 2024 und in die Generalversammlungsprotokolle seit 2019. Streitgegenstand war, ob ihm diese Unterlagen gestützt auf Art. 697a f. OR bzw. Art. 702 Abs. 4 OR herauszugeben seien.
Erwägungen
Mangels Erreichens der Streitwertgrenze und mangels Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung trat das Bundesgericht auf die Beschwerde in Zivilsachen nicht ein und behandelte die Eingabe als subsidiäre Verfassungsbeschwerde. Es hielt fest, dass dabei nur hinreichend begründete Verfassungsrügen zu prüfen seien, und schützte die vorinstanzliche Auffassung, wonach der Beschwerdeführer die Erforderlichkeit der verlangten Unterlagen für die Ausübung seiner Aktionärsrechte nicht genügend dargetan habe, insbesondere hinsichtlich der Unterlagen von 2017 bis 2022. Hinsichtlich der Jahre 2023 und 2024 bestätigte es, dass die betreffenden Jahresrechnungen und Protokolle im massgeblichen Zeitpunkt noch nicht vorlagen; ein allfälliger Anspruch auf Herausgabe von Generalversammlungsprotokollen nach Art. 702 Abs. 4 OR könne zudem im vorliegenden summarischen Verfahren nicht durchgesetzt werden.
Entscheid
Auf die Beschwerde in Zivilsachen wurde nicht eingetreten. Die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wurde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde; ein Anspruch auf die verlangte Einsicht wurde somit verneint.
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Vollständiger Entscheid
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
4A_144/2026
Urteil vom 29. Juni 2026
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Hurni, Präsident,
Bundesrichter Rüedi,
Bundesrichterin May Canellas,
Gerichtsschreiber Matt.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Rudolph Kläger,
Beschwerdeführer,
gegen
B.________ AG,
vertreten durch Rechtsanwalt Antonio Carbonara und Rechtsanwältin Mirella Janett,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Auskunft und Einsicht der Aktionäre,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug, II. Zivilabteilung, vom 19. Februar 2026 (Z2 2025 62).
Sachverhalt:
A.
Die in Zug domizilierte B.________ AG (Beschwerdegegnerin) bezweckt gemäss Handelsregister im Wesentlichen den Erwerb, das Halten, die Verwaltung und die Veräusserung von Beteiligungen an Unternehmen jeder Art im In- und Ausland. Mitglieder des Verwaltungsrats sind C.________ und D.________. Das Aktienkapital beträgt Fr. 101'000.-- und ist eingeteilt in 10'100'000 vinkulierte Namenaktien zu Fr. 0.01. Davon hält A.________ (Beschwerdeführer) 1'000'000 Namenaktien, was einem Anteil von rund 9,9 Prozent entspricht. Mit Einsichtsbegehren vom 16. Dezember 2024 ersuchte der Beschwerdeführer den Verwaltungsrat der Beschwerdegegnerin um eine Kopie des Aktienbuchs und um Einsicht in die Jahresrechnungen (Bilanzen und Erfolgsrechnungen) und Generalversammlungsprotokolle der letzten fünf Jahre. Eine Antwort blieb aus.
B.
Am 15. Mai 2025 gelangte der Beschwerdeführer an das Kantonsgericht Zug und beantragte im Wesentlichen, die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihm innert 14 Tagen seit Rechtskraft des Urteils Einsicht in die Geschäftsbücher und Akten der Gesellschaft zu gewähren. Mindestens sei sie zu verpflichten, ihm das Aktienbuch der Gesellschaft, den Valuation Report der E.________ AG vom 28. Dezember 2024 und die Jahresrechnungen und Generalversammlungsprotokolle von 2017 bis 2024 zuzustellen. Dies verband er mit dem Antrag um Androhung einer Ordnungsbusse von Fr. 1'000.-- pro Tag der Nichterfüllung nach Art. 343 Abs. 1 lit. c ZPO, mindestens aber Fr. 5'000.-- gemäss Art. 343 Abs. 1 lit. b ZPO, und unter Androhung der Bestrafung ihrer Organe nach Art. 292 StGB mit Busse im Widerhandlungsfall. Am 22. Oktober 2025 wies das Kantonsgericht das Gesuch ab, soweit es darauf eintrat.
C.
Die dagegen gerichtete Berufung wies das Obergericht des Kantons Zug am 19. Februar 2026 ab.
D.
Der Beschwerdeführer beantragt mit Beschwerde in Zivilsachen und subsidiärer Verfassungsbeschwerde sinngemäss, das obergerichtliche Urteil sei unter Kosten- und Entschädigungsfolge aufzuheben. Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihm innert 14 Tagen seit Rechtskraft Einsicht in die Generalversammlungsprotokolle seit 2019 sowie in die Jahresrechnungen 2017 bis 2024 zu gewähren und diese zuzustellen, soweit ihm die betreffenden Unterlagen nicht bereits zugänglich gemacht worden seien. Eventualiter sei die Sache zur neuen Entscheidung an das Obergericht zurückzuweisen.
Das Gesuch des Beschwerdeführers um aufschiebende Wirkung wurde präsidialiter abgewiesen.
Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.
Erwägungen:
1.
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 141 III 395 E. 2.1 mit Hinweisen).
1.1. Die Beschwerde betrifft eine Zivilsache (Art. 72 BGG) und richtet sich gegen den Endentscheid (Art. 90 BGG) eines oberen kantonalen Gerichts, das als Rechtsmittelinstanz entschieden hat (Art. 75 Abs. 2 BGG). Der Streitwert bestimmt sich nach den Begehren, die vor der Vorinstanz streitig geblieben waren (Art. 51 Abs. 1 lit. a BGG). Nach den Feststellungen der Vorinstanz liegt der Streitwert unter der gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG massgebenden Grenze von Fr. 30'000.--. Dies anerkennt der Beschwerdeführer. Er trägt vor, die Beschwerde in Zivilsachen sei nur bei Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zulässig. Sollte das Bundesgericht eine solche verneinen, sei seine Eingabe als subsidiäre Verfassungsbeschwerde zu behandeln.
1.2. Die Beschwerde in Zivilsachen ist nach Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Dies ist der Fall, wenn ein allgemeines und dringendes Interesse besteht, dass eine umstrittene Frage höchstrichterlich geklärt wird, um eine einheitliche Anwendung und Auslegung des Bundesrechts herbeizuführen und damit eine erhebliche Rechtsunsicherheit auszuräumen (BGE 144 III 164 E. 1; 141 III 159 E. 1.2; 139 III 209 E. 1.2; je mit weiteren Hinweisen). Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, so ist in der Beschwerde auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist (Art. 42 Abs. 2 Satz 2 BGG). Der Begriff der Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ist restriktiv auszulegen. Soweit es bei der aufgeworfenen Frage lediglich um die Anwendung von Grundsätzen der Rechtsprechung auf einen konkreten Fall geht, handelt es sich nicht um eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (BGE 140 III 501 E. 1.3; 135 III 1 E. 1.3 mit weiteren Hinweisen).
1.3. Der Beschwerdeführer formuliert folgende Rechtsfragen:
Welche prozessualen Folgen hat die in Art. 697a Abs. 3 OR statuierte Pflicht der Gesellschaft, die Verweigerung der Einsicht schriftlich zu begründen, für die Darlegungslast des Aktionärs im gerichtlichen Durchsetzungsverfahren nach Art. 697b OR, namentlich im summarischen Verfahren?
Nach welchem Massstab ist unter dem seit 1. Januar 2023 geltenden Aktienrecht die Erforderlichkeit älterer Jahresrechnungen und Generalversammlungsprotokolle zu beurteilen, wenn der Minderheitsaktionär die Informationen für die Vorbereitung anstehender Beschlussfassungen und zur Bestimmung des wirklichen Werts nicht kotierter Aktien im Hinblick auf eine Veräusserung verlangt?
Darf ein kantonales Gericht ein Begehren auf Herausgabe von Generalversammlungsprotokollen gemäss Art. 702 Abs. 4 OR mit voller Kostenfolge abweisen, nur weil die Partei das Begehren zusammen im summarischen Verfahren gestellt hat, obwohl die Vorinstanz selbst das materielle Bestehen dieses Anspruchs als möglich anerkennt?
Dies sind keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG. Vielmehr geht es dabei um Rechtsanwendung im konkreten Einzelfall. Daher ist auf die Beschwerde in Zivilsachen nicht einzutreten. Die Eingabe ist als subsidiäre Verfassungsbeschwerde zu behandeln.
2.
2.1. Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 116 BGG). Diesbezüglich gilt eine qualifizierte Rügepflicht. Die Verletzung von Grundrechten prüft das Bundesgericht nicht von Amtes wegen, sondern nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG). Dies bedeutet, dass klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (BGE 135 III 232 E. 1.2; 134 I 83 E. 3.2; je mit weiteren Hinweisen).
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 118 Abs. 1 BGG). Dazu gehören sowohl die Feststellungen über den Lebenssachverhalt, der dem Streitgegenstand zugrunde liegt, als auch jene über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt (BGE 140 III 16 E. 1.3.1). Es kann davon nur abweichen, wenn die Sachverhaltsfeststellung unter Verletzung eines verfassungsmässigen Rechts zustande kam (Art. 118 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 332 E. 2.2; 133 III 393 E. 7.1).
2.3. Macht die beschwerdeführende Partei eine Verletzung des Willkürverbots geltend, genügt es nicht, wenn sie einfach behauptet, der angefochtene Entscheid sei willkürlich (BGE 134 II 349 E. 3; 133 I 1 E. 5.5). Willkür liegt nicht schon dann vor, wenn eine andere Lösung ebenfalls in Betracht zu ziehen oder gar vorzuziehen wäre, sondern bloss, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 141 III 564 E. 4.1; 140 III 16 E. 2.1; je mit Hinweisen).
2.4. Aus dem verfassungsmässigen Anspruch auf rechtliches Gehör folgt auch die Verpflichtung des Gerichts, seinen Entscheid zu begründen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich das Gericht leiten liess und auf die es seinen Entscheid stützt (BGE 141 III 28 E. 3.2.4; 139 V 496 E. 5.1; 138 I 232 E. 5.1; je mit Hinweisen).
3.
3.1. Jeder Aktionär ist berechtigt, an der Generalversammlung vom Verwaltungsrat Auskunft über die Angelegenheiten der Gesellschaft zu verlangen (Art. 697 Abs. 1 OR). Die Auskunft muss erteilt werden, soweit sie für die Ausübung der Aktionärsrechte erforderlich ist und soweit keine Geschäftsgeheimnisse oder anderen schutzwürdigen Interessen der Gesellschaft gefährdet werden. Eine Verweigerung der Auskunft ist schriftlich zu begründen (Art. 697 Abs. 4 OR). Die Geschäftsbücher und die Akten können von Aktionären eingesehen werden, die zusammen mindestens 5 Prozent des Aktienkapitals oder der Stimmen vertreten (Art. 697a Abs. 1 OR). Die Einsicht muss gewährt werden, soweit sie für die Ausübung der Aktionärsrechte erforderlich ist und soweit keine Geschäftsgeheimnisse oder anderen schutzwürdigen Interessen der Gesellschaft gefährdet werden. Eine Verweigerung der Einsicht ist schriftlich zu begründen (Art. 697a Abs. 3 OR). Wird die Auskunft oder die Einsicht ganz oder teilweise verweigert oder verunmöglicht, so können die Aktionäre innerhalb von 30 Tagen vom Gericht die Anordnung der Auskunft oder Einsicht verlangen (Art. 697b OR).
3.2. Das Auskunftsrecht dient dazu, dem Aktionär jene Informationen zu verschaffen, die zur sinnvollen Ausübung der Aktionärsrechte erforderlich sind. Die Behauptungs- und Beweislast, dass die verlangte Auskunft im Hinblick auf die Ausübung der Aktionärsrechte notwendig ist, liegt beim Aktionär. Dabei genügt vorerst der Beweis, dass die Erforderlichkeit in genereller Art für einen Durchschnittsaktionär gegeben ist, ohne spezifischen Nachweis bezogen auf die individuelle Situation des die Einsicht verlangenden Aktionärs und seine konkreten Interessen. In diesem Rahmen ergibt sich eine natürliche Vermutung zugunsten des Aktionärs, die von der Gesellschaft allenfalls entkräftet werden kann. Liegt das Auskunftsbegehren dagegen ausserhalb dieses Rahmens, hat der Aktionär sein individuelles Interesse unter Nachweis entsprechender konkreter Umstände zu belegen. In beiden Fällen reicht ein blosses Glaubhaftmachen nicht aus (BGE 132 III 71 E. 1.3.1; Urteile 4A_561/2020 vom 25. Februar 2021 E. 3; 4A_655/2016 vom 15. März 2017 E. 4.2; 4C.234/2002 und 4C.246/2001 vom 4. Juni 2003 E. 4.2.2; vgl. auch Urteil 4A_499/2024 vom 21. August 2025 E. 1.2: "En effet, le Tribunal fédéral a consacré une présomption de fait en ce domaine, en vertu de laquelle la condition légale susmentionnée est réputée prouvée lorsque l'actionnaire requérant établit que la nécessité de disposer des renseignements sollicités existe d'une manière générale, pour un actionnaire moyen. Il n'est alors pas besoin à l'actionnaire d'apporter une preuve particulière en rapport avec sa situation individuelle et ses intérêts concrets."). Bei der Prüfung, ob die verlangte Einsicht für die Ausübung der Aktionärsrechte erforderlich sei, ist jeweils auch zu berücksichtigen, über welche anderen Angaben und Unterlagen der Aktionär - insbesondere aufgrund des ihm abgegebenen Geschäftsberichts - bereits verfügt (BGE 132 III 71 E. 1.3.2).
3.3.
3.3.1. Die Vorinstanz erinnerte zuerst an die formellen Voraussetzungen des Einsichtsrechts, nämlich die Aktionärseigenschaft des Gesuchstellers (Art. 697a Abs. 1 OR), die Ablehnung des Begehrens (Art. 697b OR) und die Einhaltung der 30-tägigen Klagefrist (ebenfalls Art. 697b OR). Weiter werde vorausgesetzt, dass das Einsichtsrecht zuvor erfolglos gegenüber der Gesellschaft geltend gemacht worden sei. Aus dieser Subsidiarität folge, dass das Einsichtsgesuch thematisch vom vorgängigen Einsichtsbegehren gedeckt sein müsse.
3.3.2. Zu den materiellen Voraussetzungen zählt gemäss Vorinstanz, dass die Unterlagen, in die Einsicht verlangt wird, zur Ausübung der Aktionärsrechte erforderlich sind, dass sie "Geschäftsbücher" oder "Akten" gemäss Art. 697a Abs. 1 OR darstellen und dass sie genügend bestimmt bezeichnet werden. An der Erforderlichkeit fehle es namentlich, wenn die Aktionärsrechte auch ohne diese Unterlagen ausgeübt werden könnten, wenn die abzuklärenden Sachverhalte dem Gesuchsteller bereits bekannt seien oder wenn er wegen Verjährung, Verwirkung oder aus anderen Gründen gar nicht mehr in der Lage sei, die entsprechenden Aktionärsrechte mit den angestrebten Informationen durchzusetzen. Zudem dürfe das Einsichtsgesuch nicht für sachfremde Zwecke missbraucht werden, etwa zur Befriedigung von Informationsinteressen der Konkurrenz oder zur absichtlichen Schädigung der Gesellschaft. Schliesslich werde in materieller Hinsicht vorausgesetzt, dass der Ausübung des Einsichtsrechts keine Geschäftsgeheimnisse oder andere schutzwürdige Interessen der Gesellschaft entgegenstehen. Für diese rechtshindernden Tatsachen obliege die Beweislast im Unterschied zu den übrigen Voraussetzungen nicht dem Gesuchsteller, sondern der Gesellschaft.
4.
Die Erstinstanz verweigerte dem Beschwerdeführer die Einsicht in die Jahresrechnungen und Generalversammlungsprotokolle von 2017 bis 2024.
4.1. Sie verwies auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung, wonach sich im summarischen Verfahren keine Partei darauf verlassen kann, dass das Gericht nach einmaliger Anhörung einen zweiten Schriftenwechsel oder eine mündliche Hauptverhandlung anordnet. Es besteht insofern kein Anspruch, sich zweimal zur Sache zu äussern. Nach dem Willen des Gesetzgebers findet im Summarverfahren grundsätzlich nur ein Schriftenwechsel statt (BGE 146 III 237 E. 3.1 mit zahlreichen Hinweisen). Die Erstinstanz erwog, nach der Gesuchsantwort der Beschwerdegegnerin sei der Aktenschluss eingetreten. Der Beschwerdeführer habe nicht nachgewiesen, dass es ihm bei zumutbarer Sorgfalt verwehrt gewesen wäre, seine neuen Sachvorbringen und Beweismittel bereits im Gesuch beizubringen. Auch wenn die Beschwerdegegnerin die Verweigerung der Einsicht vorgängig nicht schriftlich begründet habe, sei davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer die Hintergründe "zumindest in den Grundzügen bekannt" und die von der Beschwerdegegnerin in ihrer Gesuchsantwort vorgebrachten Ausführungen voraussehbar gewesen seien. Dies gelte insbesondere für die überwiegenden Geheimhaltungsinteressen wegen der Konkurrenzsituation. Soweit sich der Beschwerdeführer im Sinne eines zweiten Schriftenwechsels äussere, seien seine Behauptungen und Einwendungen unbeachtlich.
4.2. Weiter führte die Erstinstanz aus, der Beschwerdeführer unterlasse es, in substanziierter Weise darzulegen, welche Informationen für die Ausübung welcher Aktionärsrechte erforderlich seien. Sein Vorbringen zur Meinungsbildung für das Stimmrecht und zum angestrebten Aktienverkauf begründe kein hinreichendes Interesse an der Einsicht. Es sei nicht ersichtlich, inwiefern die verlangten Jahresrechnungen und Generalversammlungsprotokolle der Jahre 2017 bis 2022 für die Meinungsbildung erforderlich sein sollten, nachdem diesbezüglich die Stimm- und Wahlrechte bereits ausgeübt worden seien. Auch sei nicht ersichtlich, inwiefern die Jahresrechnungen und Generalversammlungsprotokolle von 2017 bis 2022 für die Bestimmung des aktuellen Aktienwerts relevant seien. Ohnehin seien dem Beschwerdeführer die Jahresrechnungen bereits zugestellt worden in den Jahren, in denen er Aktionärsstellung gehabt habe. In Bezug auf die Jahresrechnungen und Generalversammlungsprotokolle von 2023 und 2024 sei ein Anspruch auf Einsicht zu verneinen, weil diese noch nicht vorlägen. Erstellt sei erst das Protokoll der ausserordentlichen Generalversammlung 2024, und darin gewähre die Beschwerdegegnerin Einsicht.
4.3. Mit dieser Begründung wies die Erstinstanz das Gesuch des Beschwerdeführers ab, welchen Entscheid die Vorinstanz im Berufungsverfahren bestätigte.
5.
Vor Bundesgericht verlangt der Beschwerdeführer nur noch Einsicht in die Jahresrechnungen und Generalversammlungsprotokolle. Hingegen verzichtet er ausdrücklich auf seine Anträge auf Einsicht in das Aktienbuch und den Valuation Report der E.________ AG vom 28. Dezember 2024.
5.1. Im Einzelnen trägt der Beschwerdeführer vor, Art. 697a Abs. 3 OR verpflichte die Gesellschaft ausdrücklich, eine Verweigerung der Einsicht schriftlich zu begründen. Dies sei keine blosse Ordnungsvorschrift, sondern solle dem Aktionär ermöglichen, sein Begehren sachgerecht zu beurteilen, allfällige Missverständnisse zu bereinigen und ein gerichtliches Durchsetzungsverfahren gezielt zu führen. Die Beschwerdegegnerin habe sein Einsichtsbegehren nicht beantwortet. Die Verweigerungsgründe seien erst im Prozess vorgebracht worden. Dennoch hätten die Vorinstanzen dem Beschwerdeführer vorgeworfen, er hätte bereits im Gesuch sämtliche später vorgebrachten Einwendungen antizipieren und entkräften müssen. Erstens entleere diese Sichtweise Art. 697a Abs. 3 OR seines Sinngehalts. Wer entgegen klarer gesetzlicher Anordnung keine schriftliche Begründung liefere, dürfe daraus keinen prozessualen Vorteil ziehen. Zweitens ergebe sich aus den Akten nicht, dass dem Beschwerdeführer die Verweigerungsgründe "zumindest in den Grundzügen bekannt" gewesen seien. Das angebliche Zerwürfnis mit einem Organ der Gesellschaft ersetze keine Feststellung darüber, welche konkreten Geschäftsgeheimnisse oder schutzwürdigen Interessen die Gesellschaft tatsächlich ins Feld führen wolle. Die entsprechende Sachverhaltsfeststellung sei willkürlich. Drittens sei das unbedingte Replikrecht auch im summarischen Verfahren zu wahren. Wenn die Beschwerdegegnerin die Verweigerungsgründe erst in der Gesuchsantwort vortrage, dürfe die Vorinstanz die Stellungnahme des Beschwerdeführers nicht mit der pauschalen Erwägung ausblenden, diese Verweigerungsgründe seien voraussehbar gewesen. Jedenfalls hätte sie dem Beschwerdeführer Gelegenheit geben müssen, zu den behaupteten Geheimhaltungsinteressen Stellung zu nehmen.
5.2. Sodann rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 697a OR sowie Art. 697b OR und macht eine willkürliche Verneinung der Erforderlichkeit geltend. Er bringt vor, nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung genüge der Aktionär seiner Behauptungs- und Beweislast, wenn er darlege, dass die verlangte Information in genereller Art für einen Durchschnittsaktionär zur Ausübung seiner Aktionärsrechte erforderlich sei; ein spezifischer Nachweis bezogen auf seine individuelle Situation sei vorerst nicht nötig. Diesen Massstab hätten die Vorinstanzen verkannt. Der Beschwerdeführer habe geltend gemacht, er benötige die Unterlagen zur Meinungsbildung im Hinblick auf die Genehmigung der Jahresrechnung, Gewinnverwendung, Wahlen, Decharge und die Bestimmung des wirklichen Werts seiner Aktien. Das seien klassische, vom Bundesgericht anerkannte Aktionärsrechte. Namentlich sei ausdrücklich anerkannt, dass auch das Recht auf Veräusserung der Aktien Einsichts- und Auskunftsrechte begründen könne, wenn der Aktionär den wirklichen Wert seiner Aktien erfahren wolle. Die Vorinstanzen hätten demgegenüber verlangt, dass der Beschwerdeführer ohne Einsicht in die verlangten Unterlagen konkret auffällige Einzelpositionen, Darlehen oder sonstige Verdachtsmomente bezeichne und im Einzelnen erkläre, weshalb welches Dokument erforderlich sei. Das kehre die Logik des Einsichtsrechts um. Der Aktionär solle die Unterlagen gerade einsehen dürfen, um sich sachgerecht ein Bild zu machen; er müsse nicht schon im Voraus detailliert nachweisen, was sich aus den Unterlagen ergeben werde. Besonders deutlich zeige sich der bundesrechtswidrige Massstab daran, dass die Vorinstanz aus der bereits vorhandenen Kenntnis der Jahresrechnungen 2019 bis 2022 gegen den Beschwerdeführer ableite, er hätte spezifischere Auffälligkeiten darlegen müssen.
5.3. Weiter wirft der Beschwerdeführer der Vorinstanz vor, sie sei in Willkür verfallen mit der Annahme, dass ältere Unterlagen generell irrelevant seien. Er argumentiert, die Vorinstanz verneine die Relevanz der Jahresrechnungen und Generalversammlungsprotokolle von 2017 bis 2022 mit der Begründung, für Beschlussfassungen im Jahr 2025 seien so weit zurückliegende Informationen nicht erforderlich. Für die Wertermittlung genügten regelmässig die letzten zwei Geschäftsjahre. Diese Erwägungen überzeugen gemäss Beschwerdeführer nicht. Erstens bestehe keine bundesrechtliche Regel, wonach für die Bewertung nicht kotierter Aktien ältere Rechnungsjahre unbeachtlich wären. Welche Unterlagen zur Bestimmung des wirklichen Werts erforderlich seien, hänge von den Umständen der Gesellschaft ab. Gerade bei einer nicht kotierten Minderheitsbeteiligung könnten Entwicklungslinien über mehrere Jahre, die Ausschüttungspraxis, die Stabilität der Ertragslage, allfällige ausserordentliche Transaktionen und die Beschlusslage gemäss Generalversammlungsprotokollen von erheblicher Bedeutung sein. Die Vorinstanz ersetze diese fallbezogene Prüfung durch eine schematische, im Gesetz nicht verankerte Zweijahresgrenze. Zweitens blende die Vorinstanz aus, dass nach ihrer eigenen Darstellung die Jahresrechnungen 2023 und 2024 im Zeitpunkt des erstinstanzlichen Entscheids gerade noch nicht vorgelegen hätten. Wenn aktuelle Abschlüsse fehlten, steige die Relevanz älterer Unterlagen. Es sei widersprüchlich, den Zugang zu älteren Unterlagen mit dem Hinweis zu verweigern, für die Bewertung seien hauptsächlich aktuelle Daten massgebend, wenn solche aktuellen Daten gleichzeitig nicht verfügbar seien. Drittens sei die Erwägung zur Decharge unvollständig. Richtig sei, dass sich die Decharge auf das betreffende Geschäftsjahr beziehe und nur bekannte Tatsachen erfasse. Gerade deshalb könne ein Aktionär aber ein legitimes Interesse daran haben, die bisherigen Jahresrechnungen und Generalversammlungsprotokolle zu kennen. Sie zeigten, welche Tatsachen bereits offengelegt worden seien, welche Themen wiedergekehrt seien und ob Anlass für vertiefte Nachfragen zu aktuellen Organhandlungen bestehe. Auch für Wahlen von Verwaltungsratsmitgliedern könne die bisherige Beschluss- und Informationspraxis relevant sein. Viertens seien die Generalversammlungsprotokolle in der vorliegenden Konstellation besonders bedeutsam. Dem Beschwerdeführer gehe es nicht um blosse Neugierde, sondern um die Wahrnehmung seiner Mitgliedschaftsrechte in einer nicht kotierten Gesellschaft, in der er als 9,9 Prozent-Aktionär strukturell von den Informationen der Organmehrheit abhängig sei.
5.4. Schliesslich rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 702 Abs. 4 OR, überspitzten Formalismus und eine Verletzung von Art. 29 Abs. 1 BV. Er trägt vor, die Vorinstanz anerkenne, dass ihm als seit 2019 beteiligtem Aktionär gestützt auf Art. 702 Abs. 4 OR jedenfalls für die Dauer seiner Mitgliedschaft ein Anspruch auf Einsicht in die Generalversammlungsprotokolle zustehen könnte. Gleichwohl weise sie das Begehren vollständig ab, weil der Anspruch nicht im Katalog von Art. 250 lit. c ZPO genannt sei und deshalb nicht im summarischen Verfahren geltend gemacht werden könne. Dies sei überspitzt formalistisch. Der Beschwerdeführer habe ein konkretes Leistungsbegehren betreffend die Herausgabe genau bezeichneter Protokolle gestellt. Das Gericht habe den Streitgegenstand gekannt. Wenn es zum Schluss gelange, der geltend gemachte materielle Anspruch stütze sich zumindest teilweise auf Art. 702 Abs. 4 OR und nicht bloss auf Art. 697a OR, dann hätte es dieses Begehren nicht mit voller Kostenfolge verwerfen dürfen. Der Grundsatz iura novit curia verbiete es, eine materiell begründete Rechtsposition einzig deshalb scheitern zu lassen, weil die Partei sie unter dem falschen oder unvollständigen rechtlichen Titel geltend gemacht habe. Hinzu komme, dass die Vorinstanz keine überzeugende Begründung dafür liefere, weshalb sie das klar umrissene Begehren nicht unter den zutreffenden prozessualen Regeln habe behandeln können.
6.
Die Rügen des Beschwerdeführers dringen nicht durch.
6.1. Der Beschwerdeführer ist daran zu erinnern, dass mit der Verfassungsbeschwerde nur die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden kann, wobei eine qualifizierte Rügepflicht gilt. Er müsste also klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Urteils darlegen, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sind (vgl. E. 2 hiervor). Dies gelingt ihm nicht. Im Gegenteil erweisen sich die vorinstanzlichen Erwägungen nicht als verfassungswidrig.
6.2. Die Vorinstanz wandte sich zuerst den Jahresrechnungen und Generalversammlungsprotokollen von 2017 bis 2022 zu. Sie erwog, dem Beschwerdeführer sei bereits der Nachweis misslungen, dass die verlangten Unterlagen in genereller Art für einen Durchschnittsaktionär erforderlich seien für das Wahlrecht und das Stimmrecht bei der Genehmigung der Jahresrechnung, der Dividendenausschüttung und der Decharge. Gleiches gelte für die Ermittlung des aktuellen Aktienwerts. Gemäss Vorinstanz ist nicht ersichtlich, weshalb ein Aktionär für eine im Jahr 2025 stattfindende Generalversammlung auf Informationen über die Geschäftsjahre 2017 bis 2022 angewiesen sei. Der Entlastungsbeschluss beziehe sich auf das abgenommene Geschäftsjahr. Zudem verwies die Vorinstanz auf Art. 758 Abs. 1 OR, wonach der Entlastungsbeschluss nur für bekanntgegebene Tatsachen wirkt. Bei weiter zurückliegenden Sachverhalten bedürfe es in der Regel besonderer Gründe zum Nachweis der Erforderlichkeit. Es erschliesse sich auch nicht, weshalb die weiter zurückliegenden Informationen im Hinblick auf die Dividendenausschüttung erforderlich sein sollen. Genauso wenig sei ersichtlich, weshalb ein Aktionär ausserstande sei, sein Wahlrecht auszuüben, wenn er nicht über diese weiter zurückliegenden Informationen verfüge. Schliesslich misslinge dem Beschwerdeführer auch der Beweis, dass er ohne diese Dokumente den Aktienwert nicht zuverlässig ermitteln könne. So werde etwa bei der Praktikermethode der Unternehmenswert anhand des Ertragswerts der letzten beiden Geschäftsjahre sowie des Substanzwerts ermittelt. Weshalb der Beschwerdeführer vorliegend auf Dokumente angewiesen sei, die weiter zurückgehen als die letzten zwei Geschäftsjahre, erschliesse sich bereits deswegen nicht. Hinzu komme, dass der Beschwerdeführer bereits über sämtliche Jahresrechnungen von 2019 bis 2022 verfüge. Aufgrund dieser Unterlagen müsste er begründen können, weshalb er weitergehende Dokumente benötige. So könnte er beispielsweise auf seiner Ansicht nach auffällige Begebenheiten wie Darlehen an nahestehende Personen oder dergleichen hinweisen. Dies könnte den Schluss zulassen, dass die zusätzlich verlangten Informationen für einen Durchschnittsaktionär erforderlich seien. Dass die genannten Unterlagen erforderlich sein sollen, um das Stimm- und Wahlrecht auszuüben oder den Wert der Aktien zu ermitteln, hätte der Beschwerdeführer bereits im Gesuch darlegen müssen. Dies sei ihm nicht dadurch verunmöglicht worden, dass die Ablehnung seines Einsichtsbegehrens von der Beschwerdegegnerin nicht begründet worden sei. Gemäss Vorinstanz ist nicht ausgeschlossen, dass dem Beschwerdeführer, der seit dem Jahr 2019 Aktionär der Beschwerdegegnerin sei, gestützt auf Art. 702 Abs. 4 OR (vormals: Art. 702 Abs. 3 OR) das Recht zustehe, die Generalversammlungsprotokolle für die Zeit seiner Mitgliedschaft zu erhalten. Dieser Anspruch könne aber nicht im summarischen Verfahren geltend gemacht werden, da er im Katalog von Art. 250 lit. c ZPO nicht enthalten sei. Möglich sei im summarischen Verfahren zwar die Anordnung vorsorglicher Massnahmen (Art. 248 lit. d ZPO), um das Recht auf Einsicht oder Herausgabe durchzusetzen. Denkbar sei auch ein summarisches Verfahren für den Rechtsschutz in klaren Fällen (Art. 248 lit. b ZPO). Der Beschwerdeführer habe jedoch nicht geltend gemacht, dass ihm bei Nichtherausgabe ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil drohe. Folglich fehle es für die Anordnung vorsorglicher Massnahmen bereits an dieser Voraussetzung (vgl. Art. 261 Abs. 1 lit. b ZPO). Für den Rechtsschutz in klaren Fällen mangle es an einem liquiden Sachverhalt und einer klaren Rechtslage (vgl. Art. 257 Abs. 1 ZPO).
6.3. Was die Jahresrechnungen und Generalversammlungsprotokolle von 2023 bis 2024 betrifft, pflichtete die Vorinstanz dem Beschwerdeführer bei, dass die Erstinstanz nicht begründet habe, weshalb sie nur auf die Behauptung der Beschwerdegegnerin abgestellt habe, wonach diese Unterlagen noch nicht vorhanden gewesen seien. Allerdings habe sich später als korrekt herausgestellt, dass die Erstinstanz die Existenz dieser Unterlagen nicht für glaubhaft befand. Denn die Beschwerdegegnerin habe tatsächlich erst am 10. November 2025 und damit nach dem erstinstanzlichen Entscheid vom 22. Oktober 2025 zur Generalversammlung für die Jahre 2023 und 2024 eingeladen. Diesen Einladungen, die auch an den Beschwerdeführer gegangen seien, habe sie auch die Jahresrechnungen dieser Jahre beigelegt. Folglich könne offenbleiben, ob die Erstinstanz ihrer Begründungspflicht nachgekommen sei.
6.4. Mit dieser Begründung gelangte die Vorinstanz zum Schluss, dass die Erstinstanz das Einsichtsgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgewiesen habe. Der Beschwerdeführer legt nicht dar, dass sie damit verfassungsmässige Rechte verletzt hätte.
7.
Auf die Beschwerde in Zivilsachen ist nicht einzutreten. Die subsidiäre Verfassungsbeschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht auszurichten, da keine Vernehmlassungen eingeholt wurden
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Auf die Beschwerde in Zivilsachen wird nicht eingetreten.
2.
Die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug, II. Zivilabteilung, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 29. Juni 2026
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Hurni
Der Gerichtsschreiber: Matt
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