protection des données,
Zusammenfassung
Sachverhalt
Der Beschwerdeführer war langjähriger Professor am IHEID und verlangte nach einer internen Klimauntersuchung im Departement Zugang zum vollständigen Untersuchungsbericht vom 15. September 2022. Er machte geltend, der Bericht enthalte Personendaten über ihn, zumal die Entscheidung über eine weitere Vertragsverlängerung vom Ausgang der Untersuchung abhängig gemacht worden war. Streitig war, ob ihm nach Art. 25 ff. DSG der ganze Bericht oder nur einzelne Teile offenzulegen sind.
Erwägungen
Das Bundesgericht hielt fest, dass der Untersuchungsbericht zwar Teil der Prozessakten war, ihm aber während des Verfahrens nicht gestützt auf das Akteneinsichtsrecht zugänglich gemacht werden musste, weil dies den Streitgegenstand vorweggenommen und schützenswerte Geheimhaltungsinteressen der Arbeitgeberin und Dritter verletzt hätte. Materiell gewährleistet das DSG nur Zugang zu den eigenen Personendaten; soweit Angaben untrennbar mit Personendaten Dritter verknüpft sind, ist eine Interessenabwägung nach Art. 26 DSG vorzunehmen. Die Teile des Berichts mit vertraulichen Aussagen und Analysen aus den Anhörungen durften verweigert werden, weil die befragten Personen Anonymität zugesichert erhalten hatten und der Beschwerdeführer sie trotz Schwärzung voraussichtlich hätte identifizieren können. Zulässig war daher nur die Herausgabe des Teils zur Zweckbestimmung der Untersuchung sowie einzelner Passagen der Schlusszusammenfassung, soweit diese ihn persönlich betrafen.
Entscheid
Die Beschwerde wurde abgewiesen. Es blieb dabei, dass der Beschwerdeführer nur Zugang zu Teil I und zu bestimmten Passagen von Teil VI des Untersuchungsberichts erhält, nicht aber zum vollständigen Bericht.
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