Bundesgerichtsentscheid

Auftrag,

4A_560/2025Entscheid vom 04.08.2026Werkvertrag & AuftragOriginalsprache: DE

Zusammenfassung

Sachverhalt

Die Beschwerdeführer unterhielten bei der Bank im Rahmen einer dauernden Anlageberatung Konto- und Depotbeziehungen mit der Anlagestrategie «Balanced», investierten ab 2020/2021 jedoch überwiegend in Barrier Reverse Convertibles mit hohem Risiko. Sie machten geltend, die Bank habe sie pflichtwidrig beraten, ungenügend aufgeklärt und vor der Abweichung von der vereinbarten Strategie nicht gewarnt; zudem verlangten sie Rechenschaft und Herausgabe von Retrozessionen. Das Handelsgericht Zürich wies die Klage weitgehend ab, wogegen die Beschwerdeführer Beschwerde ans Bundesgericht erhoben.

Erwägungen

Das Bundesgericht schützte die vorinstanzliche Beweiswürdigung, wonach der Beschwerdeführer 1 bereits bei Aufnahme der Geschäftsbeziehung über erhebliche Kenntnisse und Erfahrungen mit BRC und deren Risiken verfügte und die Initiative zu den risikoreichen Anlagen wesentlich von ihm ausging. Unter diesen Umständen verletzte die Bank ihre Beratungs-, Aufklärungs- und Warnpflichten nach Art. 398 OR nicht, zumal die Beschwerdeführer bewusst von der Strategie «Balanced» abwichen und die Bank sie mehrfach auf das erhöhte Risiko sowie auf defensivere Alternativen hingewiesen hatte. Auch die Rüge der Beschwerdeführerin 2 scheiterte, weil ihr die über den mitzeichnungsberechtigten Mitinhaber vermittelten Informationen zugerechnet werden konnten. Schliesslich erachtete das Bundesgericht den vertraglichen Verzicht auf die Herausgabe von Retrozessionen als gültig, da die Angaben zu den Vergütungsbandbreiten im Anlageberatungsverhältnis ausreichten, um mögliche Interessenkonflikte zu erkennen.

Entscheid

Die Beschwerde wurde abgewiesen, soweit darauf einzutreten war. Damit blieb es bei der Abweisung der Schadenersatz-, Rechenschafts- und Herausgabebegehren gegen die Bank.

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Vollständiger Entscheid

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

4A_560/2025

Urteil vom 4. August 2026

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Hurni, Präsident,

Bundesrichterinnen Kiss, May Canellas,

Gerichtsschreiber Dürst.

Verfahrensbeteiligte

1. A.A.________,

2. B.A.________,

3. C.________ Limited,

alle drei vertreten durch Rechtsanwälte Daniel Lucien Bühr, Dominik Elmiger und Rechtsanwältin Angela von Ballmoos,

Beschwerdeführer,

gegen

Bank D.________ AG,

vertreten durch Rechtsanwälte Dr. Niklaus Zaugg, Dr. Daniel Zemp, Dr. Jeffrey Brosi und Rechtsanwältin Roxana Sharifi,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Auftrag,

Beschwerde gegen den Beschluss und das Urteil des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 30. September 2025 (HG230143-O).

Sachverhalt:

A.

A.a. A.A.________ (Kläger 1, Beschwerdeführer 1) und B.A.________ (Klägerin 2, Beschwerdeführerin 2) sind verheiratet. Die C.________ Limited (Klägerin 3, Beschwerdeführerin 3) ist eine Handelsgesellschaft nach englischem Recht mit Sitz im Vereinigten Königreich. Die Klägerin 3 ist im In- und Ausland auf dem Gebiet der Immobilieninvestition, -entwicklung und -finanzierung tätig. Der Kläger 1 und die Klägerin 2 sind "Directors" der Klägerin 3. Die Klägerin 2 ist zudem "Secretary" der Klägerin 3.

A.b. Die Bank D.________ AG (Beklagte, Beschwerdegegnerin) ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in U.________. Sie bezweckt den Betrieb einer Bank.

A.c. Der Kläger 1 und die Klägerin 2 ersuchten die Beklagte am 13. Oktober 2020 um die Eröffnung einer Konto- und Depotbeziehung. Die Beklagte nahm den Antrag am 14. Oktober 2020 an. Der Kläger 1 und die Klägerin 2 waren je einzeln ohne Beschränkung berechtigt, über die Vermögenswerte auf diesem Gemeinschaftskonto zu verfügen. Unter denselben Daten unterzeichneten die Parteien ein "Access Agreement", ein "Framework Agreement" und ein "Confirmation Investment Advisory Mandate". In Letzterem wurde als "Investment strategy" "Balanced" markiert.

Die Klägerin 3 ersuchte die Beklagte am 10. Dezember 2020 um die Eröffnung einer Konto- und Depotbeziehung. Die Beklagte nahm den Antrag am 21. Dezember 2020 an. Dem Kläger 1, der Klägerin 2 und einer weiteren Person wurde je eine Alleinzeichnungsberechtigung für das Konto der Klägerin 3 eingeräumt. Unter denselben Daten unterzeichneten die Parteien ein "Access Agreement", ein "Framework Agreement" und ein "Confirmation Investment Advisory Mandate". In Letzterem wurde als "Investment strategy" "Balanced" markiert.

Gemäss dem Flyer "E.________" ist das Ziel einer "Balanced" Anlagestrategie ein langfristiger Vermögenszuwachs durch das Eingehen moderater Risiken, die mit mittleren Vermögensschwankungen einhergehen. Die Strategie weist eine maximale Allokation von 60 % in Aktien auf. Das Portfolio sollte einen "Value at Risk" von 15 % nicht überschreiten.

A.d. Ab dem 21. Oktober 2020 tätigten der Kläger 1 und die Klägerin 2 zahlreiche Anlagen, grossmehrheitlich in Barrier Reverse Convertibles ("BRC"). Die erste Anlage für die Klägerin 3 erfolgte am 15. Januar 2021. Danach tätigte auch sie zahlreiche Anlagen, grossmehrheitlich in BRC. Die Parteien kommunizierten seitens der Kläger durch den Kläger 1 und seitens der Beklagten durch F.________ als Hauptansprechperson ("Kundenberater"). Der Kläger 1 war berechtigt, sowohl für das Gemeinschaftskonto mit der Klägerin 2 als auch für das Konto der Klägerin 3 Anlageentscheide zu treffen.

Die Portfolios der Kläger waren von Anfang an deutlich über der maximalen Allokation in Aktien investiert. Der Anteil der Aktienanlagen im Portfolio des Klägers 1 und der Klägerin 2 betrug per 31. Dezember 2020 88.8 % und per 31. Dezember 2021 99.6 %. Im Portfolio der Klägerin 3 betrug der Anteil per 31. Dezember 2021 98 %. Zudem bestanden die Portfolios fast ausschliesslich aus BRC-Produkten. Das Portfolio des Klägers 1 und der Klägerin 2 verfügte am 15. Dezember 2021 über einen Anteil von 85.83 % an BRC-Produkten, dasjenige der Klägerin 3 über einen Anteil von 90.86 %. Die Portfolios wiesen per September 2021 einen fast doppelt so hohen "Value at Risk" auf, als für eine Balanced-Anlagestrategie vorgesehen war.

B.

B.a. Mit Eingabe vom 11. Juli 2023 machten die Kläger beim Handelsgericht des Kantons Zürich eine Klage gegen die Beklagte anhängig. Mit Eingaben vom 5. September 2023, 8. Mai 2024 und 7. Mai 2025 änderten bzw. ergänzten die Kläger ihre Rechtsbegehren. Die Kläger verlangten von der Beklagten einerseits Schadenersatz aus pflichtwidriger Anlageberatung (Hauptbegehren 1 und [Sub-]Eventualbegehren 2-7). Andererseits verlangten sie von der Beklagten Rechenschaft über und die Herausgabe von vereinnahmten Kommissionen mittels Stufenklage (Rechtsbegehren 8 und 9).

B.b. Mit Beschluss und Urteil vom 30. September 2025 trat das Handelsgericht Zürich auf das (geänderte) Subeventualbegehren 6 und das Rechtsbegehren 9 nicht ein und wies die weiteren Rechtsbegehren ab.

C.

Mit Beschwerde in Zivilsachen beantragen die Kläger dem Bundesgericht, es sei der Beschluss und das Urteil des Handelsgerichts Zürich vom 30. September 2025 aufzuheben und die Rechtsbegehren 1-9 der Klage seien gutzuheissen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Die Beschwerdegegnerin beantragt die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Die Vorinstanz hat auf eine Vernehmlassung verzichtet.

Die Parteien haben repliziert und dupliziert.

Erwägungen:

1.

Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 149 III 277 E. 3.1; 148 IV 155 E. 1.1; 143 III 140 E. 1).

Die Beschwerde betrifft eine Zivilsache (Art. 72 BGG) und richtet sich gegen den Endentscheid (Art. 90 BGG) einer einzigen kantonalen Instanz (Art. 75 Abs. 2 lit. b BGG). Die Beschwerdeführer sind mit ihren Anträgen unterlegen (Art. 76 Abs. 1 BGG), ein Streitwert ist nicht verlangt (Art. 74 Abs. 2 lit. b BGG) und die Beschwerdefrist ist eingehalten (Art. 100 Abs. 1 BGG).

Auf die Beschwerde ist unter Vorbehalt hinreichender Begründung (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG) einzutreten.

2.

2.1. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist somit weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen oder eine Beschwerde mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Mit Blick auf die Begründungspflicht der beschwerdeführenden Partei (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) behandelt es aber grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind; es ist jedenfalls nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen werden (BGE 140 III 115 E. 2; 137 III 580 E. 1.3; 135 III 397 E. 1.4). Stützt sich der angefochtene Entscheid auf mehrere selbstständige Begründungen, so muss sich die Beschwerde zudem mit jeder einzelnen auseinandersetzen, sonst wird darauf nicht eingetreten (BGE 142 III 364 E. 2.4 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 143 IV 40 E. 3.4). Eine qualifizierte Rügepflicht gilt hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht. Das Bundesgericht prüft eine solche Rüge nur insofern, als sie in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG).

Unerlässlich ist im Hinblick auf Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG, dass die Beschwerde auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingeht und im Einzelnen aufzeigt, worin eine Rechtsverletzung liegt. Die beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerdeschrift nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die sie im vorinstanzlichen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 148 IV 205 E. 2.6; 140 III 86 E. 2, 115 E. 2). Die Begründung hat ferner in der Beschwerdeschrift selbst zu erfolgen und der blosse Verweis auf Ausführungen in anderen Rechtsschriften oder auf die Akten reicht nicht aus (BGE 143 II 283 E. 1.2.3; 140 III 115 E. 2).

2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Dazu gehören sowohl die Feststellungen über den streitgegenständlichen Lebenssachverhalt als auch jene über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht; zudem muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein können (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 148 V 366 E. 3.3; 145 V 188 E. 2; 140 III 115 E. 2).

Für eine Kritik am festgestellten Sachverhalt gilt ebenfalls das strenge Rügeprinzip von Art. 106 Abs. 2 BGG (BGE 140 III 264 E. 2.3 mit Hinweisen). Die Partei, welche die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz anfechten will, muss klar und substanziiert aufzeigen, inwiefern diese Voraussetzungen erfüllt sein sollen (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Wenn sie den Sachverhalt ergänzen will, hat sie zudem mit präzisen Aktenhinweisen darzulegen, dass sie entsprechende rechtsrelevante Tatsachen und taugliche Beweismittel bereits bei den Vorinstanzen prozesskonform eingebracht hat (BGE 140 III 86 E. 2). Genügt die Kritik diesen Anforderungen nicht, können Vorbringen mit Bezug auf einen Sachverhalt, der vom angefochtenen Entscheid abweicht, nicht berücksichtigt werden (BGE 140 III 16 E. 1.3.1).

2.3. Soweit die Beschwerdeführer die Beweiswürdigung der Vorinstanz kritisieren, ist zu beachten, dass das Bundesgericht in diese nur eingreift, wenn sie willkürlich ist. Die Beweiswürdigung ist mithin nicht schon dann willkürlich, wenn sie nicht mit der Darstellung der beschwerdeführenden Partei übereinstimmt, sondern bloss, wenn sie offensichtlich unhaltbar ist (BGE 141 III 564 E. 4.1; 140 III 16 E. 2.1; 135 II 356 E. 4.2.1). Dies ist dann der Fall, wenn das Gericht Sinn und Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkannt hat, wenn es ohne sachlichen Grund ein wichtiges und entscheidungserhebliches Beweismittel unberücksichtigt gelassen oder wenn es auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen gezogen hat (BGE 140 III 264 E. 2.3; 137 III 226 E. 4.2; 136 III 552 E. 4.2).

Inwiefern die Beweiswürdigung willkürlich sein soll, ist in der Beschwerde klar und detailliert aufzuzeigen (BGE 140 III 264 E. 2.3; 134 II 244 E. 2.2). Namentlich genügt es nicht, einzelne Beweise anzuführen, die anders als im angefochtenen Entscheid gewichtet werden sollen, und dem Bundesgericht in appellatorischer Kritik die eigene Auffassung zu unterbreiten, als ob diesem freie Sachverhaltsprüfung zukäme (vgl. BGE 140 III 264 E. 2.3).

3.

Die Beschwerdeführer rügen, die Vorinstanz habe den Sachverhalt zu den Erfahrungen und den Kenntnissen des Beschwerdeführers 1 über die Funktionsweise und die Risiken von BRC offensichtlich unrichtig festgestellt.

3.1.

3.1.1. Zur Funktionsweise und zu den Risiken des konkreten Anlagegeschäfts stellte die Vorinstanz folgendes fest: Bei BRC handle es sich um strukturierte Produkte. Der Anleger schreibe dabei eine Put-Option auf einen oder mehrere Basiswerte (sog. Underlyings; grösstenteils Aktientitel). Die BRC würden während der Laufzeit eine garantierte Optionsprämie (sog. Coupon) zahlen. Bei Verfall der BRC finde eine Rückzahlung des Nominalwerts zu 100 % statt, falls die Kurse der Basiswerte am Ende der Laufzeit (Europäische Barriere) oder während der ganzen Laufzeit (Amerikanische Barriere) nicht auf oder unter der festgelegten Schwelle (sog. Barrier) notieren würden. Werde die Barriere erreicht oder unterschritten, habe der Emittent im Sinne einer Put-Option das Recht, dem Anleger anstelle der Rückzahlung des Nominalbetrags eine im Voraus festgelegte Menge des Basiswerts zu einem vorab vereinbarten Preis zu verkaufen. Oftmals werde auf eine physische Auslieferung des Basiswerts zugunsten einer Ausgleichszahlung verzichtet ("Cash-Settlement"). Zur Spezifikation der Auszahlung am Ende der Laufzeit seien weitere Parameter (bspw. der Ausübungspreis) zu definieren.

BRC-Produkte liessen sich nicht generell als risikoreiche oder risikoarme Anlageinstrumente qualifizieren. Vielmehr hänge das entsprechende Risiko von den Spezifikationen des einzelnen Produktes ab. Dazu zählten namentlich die Volatilität der Basistitel, die Anzahl Basistitel und die Verwandtschaft der Risiken der einzelnen Titel (z.B. Unternehmen mit verschiedenen Geschäftsbereichen) zueinander bei mehreren Titeln, die Barriereart (europäisch oder amerikanisch), die Spezifikation der Barriere, die Laufzeit und das Gegenparteirisiko. Risikoreiche BRC wiesen höhere Couponzahlungen auf als risikoärmere. Je höher der Markt die Wahrscheinlichkeit ansehe, dass die Barriere erreicht/unterschritten würde, desto höher sei das Risiko und damit die Optionsprämie. Auch erhöhten sich das Risiko des Erreichens/Unterschreitens der Barrieren und die Optionsprämie, wenn das Produkt auf mehrere Aktien bezogen bzw. die Optionsprämie auf mehrere Aktien bezahlt werde.

3.1.2. Die Vorinstanz stellte fest, der Beschwerdeführer 1 sei bereits im Zeitpunkt der Aufnahme der Geschäftsbeziehung mit der Beschwerdegegnerin bestens über Finanzanlagen im Allgemeinen und über die Funktionsweise sowie die Risiken der gezeichneten BRCs im Speziellen informiert gewesen. Namentlich hätte der Beschwerdeführer 1 gewusst, dass ein hoher Coupon unter anderem durch mehrere Basistitel erreicht werden könne und dass dies mit einem erhöhten Risiko verbunden gewesen sei. Die Beschwerdegegnerin habe die Investment-Kenntnisse und Erfahrungen der Beschwerdeführer mitunter mit einem Fragebogen eruiert. Der Beschwerdeführer 1 habe darin zum Wissen und der Erfahrung bezüglich der Funktionsweise, Risiken und Chancen der einzelnen Instrumente (Geldmarkt, Aktienprodukte, Anleihen, strukturierte Produkte etc.) angegeben, Grundlagenkenntnisse ("Basic") zu haben und in der Vergangenheit bereits eigene Geschäfte getätigt sowie ein Portfoliomanagement und eine Anlageberatung genutzt zu haben. Er habe sich als Privatkunde ("Private client") bezeichnet. Das Dokument sei vom Beschwerdeführer 1 selbst ausgefüllt und nicht mit der Beschwerdegegnerin besprochen worden. Die Beschwerdegegnerin habe für den Beschwerdeführer 1 ein Risikoprofil ("Risk profile") erstellt. Der Beschwerdeführer 1 habe ein mittleres Risikoprofil gewählt. Die Vorinstanz stellte weiter fest, der Beschwerdeführer 1 sei bereits durch seine beruflichen Tätigkeiten mit verschiedenen Finanzierungs- und Anlagemöglichkeiten in Berührung gekommen und habe über einen entsprechenden Erfahrungsschatz im Umgang mit Finanzierungsinstrumenten verfügt. Sie stützte sich dabei auf den beruflichen Werdegang des Beschwerdeführers 1 und auf seine Investitionen im Immobiliensektor. Die Beschwerdeführer bzw. der Beschwerdeführer 1 habe aufgrund mangelnder attraktiver Investitionsmöglichkeiten im Immobiliensektor entschieden, sein Vermögen in Finanzanlagen investieren zu wollen und habe damit begonnen, sich mit Anlagen auseinanderzusetzen. Die Beschwerdeführer hätten selbst angegeben, dass der Beschwerdeführer 1 als Geschäftsmann bereits zuvor das tägliche wirtschaftliche Geschehen verfolgte, wozu auch die Lektüre der Financial Times und ähnlicher Zeitungen gehört habe. Der rege Informationsaustausch zwischen dem Beschwerdeführer 1 und der Beschwerdegegnerin bzw. deren Kundenberater über Aktienkurse und weitere Finanzdaten sowie Investitionsempfehlungen von Dritten zeuge von den vertieften Fachkompetenzen des Beschwerdeführers 1. Diese Kompetenzen würden sich auch darin widerspiegeln, dass der Beschwerdeführer 1 die Beschwerdegegnerin mehrfach mit den Konditionen für BRC konfrontiert habe, welche er bei anderen Banken erhalten habe. Es sei auch erstellt, dass der Beschwerdeführer 1 bei der Eröffnung des Gemeinschaftskontos im Oktober 2020 bereits über mehrere Monate bei zwei anderen Schweizer Banken in BRC mit zweistelligen Coupons und drei Basistiteln investiert habe. Es sei unbestritten, dass die Beschwerdeführer schon von diesen Banken über die Funktionsweise und Risiken von BRC aufgeklärt worden seien. Die spezifischen Kenntnisse des Beschwerdeführers 1 würden sich auch aus der E-Mail Korrespondenz zwischen ihm und dem Kundenberater ergeben. Diese erwecke den Eindruck, dass der Beschwerdeführer 1 wisse, wovon er schreibe. Von besonderer Fachkunde zeuge weiter, dass die Beschwerdeführer von der Beschwerdegegnerin speziell für sie angefertigte Übersichten mit all ihren Investitionen in BRC angefordert hätten und der Beschwerdeführer 1 für diese Übersichten detaillierte Anweisungen gegeben habe. Er habe diese Übersichten verlangt, damit er in Bezug auf jedes BRC die für ihn relevanten Parameter in entsprechenden Tabellenspalten sofort habe erkennen können (Parameter wie "Strike Price", "Current Price" und "Barrier Price").

3.2. Die Beschwerdeführer bringen zusammengefasst vor, es sei unhaltbar, wenn die Vorinstanz auf die berufliche Laufbahn des Beschwerdeführers 1 abstelle. Die von der Vorinstanz festgestellten Stationen im beruflichen Werdegang würden keinen Zusammenhang mit den infrage stehenden Finanzinstrumenten aufweisen. Die Aussagen des Beschwerdeführers 1 in der Korrespondenz mit dem Kundenberater lassen den Schluss auf vertieftes Wissen entgegen der Vorinstanz nicht zu. Es sei allgemeines Finanzwissen, dass ein gewisser Zusammenhang zwischen Risiko und Renditepotenzial bestehe. Es sei willkürlich, wenn die Vorinstanz aus vorbestehenden Kundenbeziehungen zu anderen Banken auf eine besondere Fachkunde schliesse, zumal eine allgemeine Information über Finanzinstrumente und über das Risiko eines Totalverlusts bei der Eröffnung jedes Anlageberatungsverhältnisses erfolge. Es sei auch nicht nachvollziehbar und willkürlich, wenn die Vorinstanz aus der Korrespondenz auf besondere Fachkunde schliesse, in welcher der Beschwerdeführer 1 geäussert habe, mit strukturierten Produkten beginnen zu wollen, nach der Meinung zu BRC gefragt und gewisse Fachbegriffe verwendet habe. Es sei unlogisch, wenn die Vorinstanz für die Fachkunde zu Beginn des Beratungsverhältnisses auf die erstellten Übersichten abstelle, die zeitlich erst nach dessen Aufnahme angefordert worden seien. Das Anfordern einer Übersicht mit bestimmten Informationen zu strukturierten Produkten könne ohnehin nicht willkürfrei als Beleg von Fachkunde oder hohem Wissensstand des Beschwerdeführers 1 gesehen werden.

3.3. Die Vorinstanz hat durch eine umfassende Würdigung zahlreicher Indizien auf die Erfahrung und die Kenntnisse des Beschwerdeführers 1 geschlossen. Die Beschwerdeführer halten diesen Erwägungen ihre eigene Darstellung entgegen und zeigen auf, welche Indizien anders als im angefochtenen Entscheid gewichtet werden könnten. Dass diese Darstellung mit dem Beweisergebnis der Vorinstanz nicht übereinstimmt, begründet keine Willkür. So lässt etwa der Umstand, dass einzelne Stationen im Lebenslauf des Beschwerdeführers 1 - wie ein Praktikum als Nachrichtenbote bei der Londoner Börse zu Beginn seiner Laufbahn - nur einen losen Zusammenhang mit Finanzanlagen aufweisen, das Beweisergebnis der Vorinstanz als Ganzes nicht als offensichtlich unhaltbar erscheinen. Die Vorinstanz gewichtete in ihrer Würdigung auch, dass sich in der E-Mail des Beschwerdeführers 1 vom 8. Oktober 2020 (17:36 Uhr) und im Telefongespräch vom 14. Oktober 2020 seine grosse Bewandtnis im Bezug auf die Korrelation zwischen Art und Anzahl der Basistitel, Höhe des Coupons und Höhe des Risikos widerspiegelt. Den Beschwerdeführern gelingt es nicht, dieses Wissen des Beschwerdeführers 1 als allgemeines Finanzwissen abzuwerten, geschweige denn aufzuzeigen, inwiefern der Schluss der Vorinstanz auf besondere Kenntnisse schlechterdings unhaltbar sein soll. Dass sich die Vorinstanz zur Begründung dieser Kenntnisse auch auf eine andere E-Mail des Beschwerdeführers 1 ebenfalls vom 8. Oktober 2020 (07:59 Uhr) abstützte, in welcher dieser (nur) seinen Willen zur Anlage in strukturierte Produkte kundtat und die Frage der Vergütung der Beschwerdegegnerin aufwarf, lässt diese Würdigung ebenso wenig als geradezu unhaltbar erscheinen. Die Beschwerdeführer bestreiten bloss pauschal, dass die konkreten Anweisungen zur Erstellung der detaillierten Übersichten besondere Kenntnisse über die Funktionsweise der BRC und deren Parameter voraussetzen. Nach den Vorbringen der Beschwerdeführer müsste sich der Beschwerdeführer 1 somit im Zeitraum zwischen der Aufnahme der Geschäftsbeziehung am 14. Oktober 2020 und der entsprechenden Korrespondenz hinsichtlich der Übersichten am 13. November 2020 binnen eines Monats diese Kenntnisse angeeignet haben. Denn ohne diese Kenntnisse hätte er diese Anweisung gar nicht erteilen können. Die Begründung der Beschwerdeführer erschöpft sich jedoch im Hinweis auf die zeitliche Abfolge. Die Beschwerdeführer legen damit nicht hinreichend dar, inwiefern die Vorinstanz aus dem Anfordern von Übersichten geradezu unhaltbare Rückschlüsse auf die Kenntnisse des Beschwerdeführers 1 gezogen haben soll.

3.4. Den Beschwerdeführern gelingt es nicht, die Feststellungen der Vorinstanz zu den Erfahrungen und den Kenntnissen des Beschwerdeführers 1 über die Funktionsweise und Risiken von BRC als willkürlich auszuweisen.

4.

Die Beschwerdeführer machen gegenüber der Beschwerdegegnerin Schadenersatz aus sorgfaltspflichtwidriger Anlageberatung im Zusammenhang mit Anlagen in BRC geltend. Die Beschwerdeführer werfen der Beschwerdegegnerin eine Verletzung der Beratungs-, Aufklärungs- und Warnpflichten vor.

4.1. Die Vorinstanz qualifizierte das Vertragsverhältnis zwischen den Parteien als dauernde Anlageberatung. Diese Qualifikation steht vor Bundesgericht ausser Frage.

Die Anlageberatung zeichnet sich in Abgrenzung von der blossen Konto-/Depotbeziehung dadurch aus, dass der Kunde die Anlageentscheide zwar selber trifft, die Bank bzw. der Effektenhändler ihm jedoch beratend zur Seite steht. Die Zuständigkeit des Kunden für den Anlageentscheid unterscheidet die Anlageberatung von der Vermögensverwaltung, bei der die Bank bzw. der Effektenhändler die auszuführenden Transaktionen im Rahmen der Sorgfalts- und Treuepflicht sowie der vereinbarten Anlagestrategie selber bestimmt (BGE 144 III 155 E. 2.1.1 mit Hinweisen). Wie weit die Beratungs-, Aufklärungs- und Abmahnpflichten bei der Anlageberatung im Einzelnen gehen, kann nicht allgemein festgelegt werden, sondern hängt von den Umständen des Einzelfalls ab, namentlich von der Ausgestaltung des jeweiligen Beratungsverhältnisses, der Art des konkreten Anlagegeschäfts sowie der Erfahrung und den Kenntnissen des Kunden (Urteile 4A_519/2020 vom 15. Februar 2021 E. 5.1; 4A_248/2018 vom 12. September 2018 E. 3.1; 4A_336/2014 vom 18. Dezember 2014 E. 4.2). Die Aufklärung des Kunden durch den Beauftragten hat jedoch keinen Selbstzweck, sondern dient dazu, Informationsdefizite auszugleichen. Kennt der Kunde die Risiken der Spekulationstätigkeit, braucht er keine Aufklärung (BGE 133 III 97 E. 7.1.1; Urteile 4A_449/2018 vom 25. März 2019 E. 5; 4A_364/2013 vom 5. März 2014 E. 6.6.1).

4.2. Die Beschwerdeführer werfen der Beschwerdegegnerin eine Verletzung der Beratungspflicht vor. Sie habe die Beschwerdeführer in krasser Abweichung der Risikoprofile und der Anlagestrategie beraten. Das Portfolio habe fast ausschliesslich aus BRC-Produkten bestanden; das Portfoliorisiko sei unter der Anlagestrategie zu hoch gewesen. Die Obergrenze für den Anteil an Aktienprodukten sei überschritten worden.

4.2.1. Die Vorinstanz stellte fest, der Beschwerdeführer 1 habe bereits zu Beginn der vertraglichen Beziehung in BRC mit hohen Coupons im zweistelligen Prozentbereich investieren wollen; die Initiative zu diesen Investitionen sei vom Beschwerdeführer 1 ausgegangen. Die Vorinstanz schloss aus der E-Mail Korrespondenz und aus Telefonaten, der Beschwerdeführer 1 habe die Geschäftsbeziehung zwischen den Parteien initiiert, indem er um Informationen über strukturierte Produkte ersuchte und dabei auf BRC Bezug nahm, die er bei anderen Banken bereits gezeichnet habe. Es sei nachvollziehbar, dass sich der Beschwerdeführer 1 auch an die Beschwerdegegnerin als eine der grössten Emittentinnen von strukturierten Produkten gewendet habe. Der Beschwerdeführer 1 habe sich bereits vor der Unterzeichnung der vertraglichen Grundlagen dahingehend geäussert, in strukturierte Produkte investieren zu wollen. Er habe in den Anfängen des Beratungsverhältnisses kein Interesse an der ihm von der Beschwerdegegnerin unterbreiteten Idee für Investitionen in Aktientitel oder Fondsanteile gezeigt. Der Beschwerdeführer 1 habe noch vor Unterzeichnung der vertraglichen Grundlagen den Kundenberater um seine Meinung zu einigen BRC gebeten, deren Erwerb er in Erwägung gezogen habe. Der Wille der Beschwerdeführer, in BRC mit hohen Coupons zu investieren, spiegle sich auch in deren Verhalten im Verlauf der Geschäftsbeziehung wider. So habe sich der Beschwerdeführer 1 bei der Beschwerdegegnerin aktiv nach ihrer Meinung zu BRC erkundigt. Der Beschwerdeführer 1 habe während der Geschäftsbeziehung wiederholt sein Interesse an Investitionen in BRC mit Coupons im zweistelligen Prozentbereich signalisiert und gegenüber Vorschlägen des Kundenberaters für tiefere Coupons im einstelligen Prozentbereich ablehnend reagiert. Die sach- und fachkundigen Beschwerdeführer hätten, obschon sie in den Verträgen die Strategie "Balanced" markiert hätten, anschliessend überwiegend bzw. zu Beginn ausschliesslich in BRC mit zweistelligen Coupons und mehrfachen Basistiteln investiert. Damit hätten sie ihre vertraglich festgehaltene, moderate Risikovorstellung bewusst nicht umgesetzt. Es sei deshalb weder zweifelsfrei erstellt, dass die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführer von Anfang an in krasser Abweichung der ursprünglich vereinbarten Risikoprofile und Anlagestrategien beraten habe, noch dass das Portfoliorisiko vor dem Hintergrund der gewählten Anlagestrategie zu hoch gewesen sei. Die Tatsache, dass die Portfolios einen Anteil an Aktienprodukten von über 60 % aufgewiesen hätten, stelle keine Vertragsverletzung dar. Vielmehr erfolgten die Abweichungen jeweils auf bewussten, ausdrücklichen Wunsch der Beschwerdeführer.

4.2.2. Die Beschwerdeführer rügen die Feststellung der Vorinstanz, die Beschwerdeführer hätten auf eigene Initiative hin und in Abweichung der vereinbarten Anlagestrategie überwiegend bzw. zu Beginn der Geschäftsbeziehung ausschliesslich in BRC mit zweistelligen Coupons und mehreren Basistiteln investieren wollen.

4.2.2.1. Die Beschwerdeführer bringen zusammengefasst vor, die Initiative zur Anlage in BRC sei nicht vom Beschwerdeführer 1, sondern von der Beschwerdegegnerin bzw. deren Kundenberater ausgegangen. Sie stützen sich auf eine E-Mail des Kundenberaters an den Beschwerdeführer 1 vom 2. Oktober 2020, deren Inhalt die Vorinstanz offensichtlich unvollständig wiedergegeben habe. Unerwähnt bleibe im angefochtenen Urteil, dass der Kundenberater in dieser E-Mail explizit damit geworben habe, dass die Beschwerdegegnerin mit strukturierten Produkten den Beschwerdeführern einen Mehrwert bieten könne. Es stehe fest, dass die Beschwerdegegnerin sich selbst bereits in ihrer ersten E-Mail an den Beschwerdeführer 1 als führende Innovatorin in Bezug auf strukturierte Produkte beworben und dem Beschwerdeführer 1 nahegelegt habe, dass er insbesondere mit einer Anlage in BRC zu einem Mehrwert bei der Beschwerdegegnerin kommen könne. Einzig diese E-Mail sei für die Frage relevant, wer die Anlage in BRC initiiert habe. Die ganze weitere Korrespondenz, auf welche die Vorinstanz abstelle, sei lediglich eine Folge davon. Die Beschwerdeführer seien wie jeder Investor an hohen Renditen interessiert gewesen. Dies jedoch nur im Rahmen ihres Risikoprofils und der vereinbarten Anlagestrategie. Es sei entgegen der Vorinstanz nachvollziehbar, dass nach den ersten vom Kundenberater vorgeschlagenen BRC mit Coupons von 20.11 % und 18.58 % das Interesse des Beschwerdeführers 1 an BRC mit Coupons zwischen 5 % und 6 % bei vermeintlich gleichem Risiko gering gewesen sei. Dies sei einzig auf die durch die Anlageberatung durch die Beschwerdegegnerin geweckte Erwartung zurückzuführen. Nichts anderes ergebe sich aus der von der Vorinstanz zitierten Korrespondenz. Die Vorinstanz stelle auch offensichtlich unrichtig fest, die Beschwerdeführer hätten sich auf strukturierte Produkte fokussieren wollen. Vielmehr hätte der Beschwerdeführer 1 auch Interesse an thematischen Anlagemöglichkeiten gezeigt und er sei Empfehlungen der Beschwerdegegnerin für Anlagen in Aktien auch tatsächlich gefolgt.

4.2.2.2. Mit diesen Vorbringen kritisieren die Beschwerdeführer die Feststellungen der Vorinstanz in appellatorischer Weise und stellen diesen ihre eigene Sicht der Dinge entgegen. So lassen die Beschwerdeführer etwa ausser Acht, dass die Vorinstanz die E-Mail vom 2. Oktober 2020 in einen Kontext zu dem am 1. Oktober 2020 geführten Telefonat zwischen dem Kundenberater und dem Beschwerdeführer 1 stellte, in welchem Letzterer unter Bezugnahme auf seine Investitionen in BRC bei anderen Banken diese Informationen ausdrücklich verlangte. Inwiefern die Vorinstanz gestützt auf diesen Kontext geradezu willkürlich die Initiative für die Investitionen in BRC dem Beschwerdeführer 1 zugeschrieben haben soll und inwiefern einzig die E-Mail vom 2. Oktober 2020 massgeblich sein soll, begründen die Beschwerdeführer nicht hinreichend. Dies gilt auch für die Höhe der beabsichtigten Coupons. Die Beschwerdeführer setzen sich nicht hinreichend mit der Würdigung der zahlreichen Beweismittel durch die Vorinstanz auseinander. So bestreiten sie nicht, dass sie auf Vorschläge der Beschwerdegegnerin für BRC mit Coupons im einstelligen Bereich jeweils ablehnend reagierten, sondern verweisen pauschal darauf, diese Ablehnung sei auf die vom Kundenberater geweckte Erwartung zurückzuführen. Inwiefern der Beschwerdeführer mit seinen Kenntnissen und Erfahrungen hinsichtlich der Risiken und der Funktionsweise von BRC davon habe ausgehen dürfen, dass das Risiko einer Anlage in BRC mit zweistelligen Coupons "vermeintlich" gleich hoch gewesen sein soll wie bei einer Anlage in BRC mit tieferen Coupons, begründen die Beschwerdeführer nicht. Auch die weiteren Vorbringen gehen an den Feststellungen der Vorinstanz vorbei. Zum einen hat sie gerade festgestellt, dass die Beschwerdeführer im Laufe der Geschäftsbeziehung nicht mehr ausschliesslich, sondern überwiegend in BRC investierten. Zum anderen zeigen sie auch nicht auf, inwiefern ihr Interesse an "thematischen Anlagen" und die Befolgung von Empfehlungen in Aktieninvestments mit der Anlagestrategie besser hätten vereinbar gewesen sein sollen, wenn der Vorwurf namentlich darin lautete, das Portfolio sei über 60 % in Aktien investiert gewesen. Dass dieses Interesse an anderen Anlagen und die Befolgung von Empfehlungen etwas daran ändern würde, dass die Beschwerdeführer durch ihre eigenen, risikoreichen Anlageentscheide von der Anlagestrategie auf eigenen Wunsch hin abgewichen sind, wird nicht hinreichend begründet.

4.2.2.3. Die Sachverhaltsrügen der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der Initiative zu Anlagen in BRC, die nicht mit der Anlagestrategie vereinbar sind, schlagen allesamt fehl, soweit überhaupt darauf einzutreten ist.

4.2.3.

4.2.3.1. Die Beschwerdeführer werfen der Vorinstanz weiter vor, sie habe den Sachverhalt willkürlich festgestellt und in Verletzung von Art. 1 und Art. 18 OR sowie Art. 53 Abs. 1 ZPO eine vertragliche Änderung der Anlagestrategie angenommen; ein (tatsächlicher oder rechtlicher) Konsens habe die Beschwerdegegnerin nie behauptet und sei auch nicht vorgelegen.

4.2.3.2. Diese Rügen zielen an der vorinstanzlichen Begründung vorbei. Die Beschwerdeführer unterstellen der Vorinstanz, auf einen Konsens zur Abänderung der Anlagestrategie als wesentlicher Bestandteil des Anlageberatungsverhältnisses abgestellt zu haben. Aus der beanstandeten Erwägung zur Verletzung der Beratungspflicht geht indes eindeutig hervor, dass die Beschwerdeführer die Anlagestrategie von Anfang an und bewusst durch ihre im Rahmen des Anlageberatungsverhältnisses selbst getroffenen Anlageentscheide nicht umsetzten. Die bewusste Abweichung erfolgte mit anderen Worten einseitig durch die Beschwerdeführer. Die Vorinstanz erwog dazu auch, dass solche (einseitigen) Kundenanweisungen gemäss den vertraglichen Grundlagen nicht schriftlich festgehalten werden müssen. Von einer Feststellung von übereinstimmenden gegenseitigen Willenserklärungen kann keine Rede sein. Vielmehr stützte sich die Vorinstanz auf einseitige Weisungen der Beschwerdeführer, ausschliesslich bzw. überwiegend in BRC zu investieren.

4.2.4. Soweit die Beschwerdeführer der Vorinstanz vorwerfen, in Verletzung von Art. 398 Abs. 2 OR und Art. 97 Abs. 1 OR zu tiefe Anforderungen an die Beratungspflicht gestellt zu haben, stützen sie sich hinsichtlich ihrer Kenntnisse und Erfahrungen sowie hinsichtlich ihres Willens zur Anlage in risikoreiche BRC auf den Sachverhalt, den sie ihren Sachverhaltsrügen zugrunde legen, der vom massgebenden Sachverhalt im angefochtenen Entscheid abweicht. Diesen Vorbringen ist somit kein Erfolg beschieden, womit auch der Rüge einer Bundesrechtsverletzung im Zusammenhang mit der Beratungspflicht die Grundlage entzogen ist. Darauf ist nicht einzutreten.

4.2.5. Die Rügen im Zusammenhang mit einer Verletzung der Beratungspflicht sind unbegründet, soweit darauf einzutreten ist.

4.3. Die Beschwerdeführer werfen der Beschwerdegegnerin eine Verletzung der Aufklärungs- und Warnpflicht vor. Im bundesgerichtlichen Verfahren strittig bleibt im Wesentlichen der Vorwurf, die Beschwerdegegnerin habe die Beschwerdeführer nie ausdrücklich davor gewarnt, dass ihre Anlageentscheide nicht mit der Anlagestrategie "Balanced" übereinstimmen würden, dass das zukünftige Portfoliorisiko für diese Anlagestrategie zu hoch gewesen sei und dass die Anlagen umgeschichtet werden müssten. Die Beschwerdegegnerin habe die Beschwerdeführer auch nicht über die Abweichung von der Anlagestrategie aufgeklärt.

4.3.1.

4.3.1.1. Die Vorinstanz erachtete eine Verletzung der Aufklärungs- und Warnpflicht als nicht erstellt. Sie legte ihren Erwägungen die vertraglichen Grundlagen des Anlageberatungsverhältnisses zugrunde, wonach sich dieses insbesondere durch die kontinuierliche Überwachung des Portfolios ("Health Check") auszeichne und eine Benachrichtigung bei Abweichungen von den gemeinsam definierten Vorgaben für das Anlageverhältnis einschliesse. Zudem sei gemäss den vertraglichen Grundlagen explizit akzeptiert worden, dass die Erteilung von besonderen Anlageinstruktionen unter bestimmten Umständen die Umsetzung der mit dem Kunden vereinbarten Anlagepolitik einschränken könne. In diesem Fall könne die Vergleichbarkeit des Risiko-/Ertragsprofils innerhalb der gewählten Anlagestrategie nicht mehr gewährleistet werden. Die Vorinstanz kam zum Ergebnis, die Beschwerdegegnerin habe die Beschwerdeführer mehrmals darauf aufmerksam gemacht, dass ihr Investitionsverhalten nicht mit einer "Balanced"-Strategie vereinbart sei und habe sie bereits vor September 2021 ermahnt, die Risiken in ihrem Portfolio zu reduzieren.

4.3.1.2. Die Vorinstanz würdigte dabei ausführlich die Kommunikation zwischen den Parteien und stellte Folgendes fest:

Der Kundenberater der Beschwerdegegnerin habe mit E-Mail vom 19. November 2020 aufgezeigt, wie sich die von den Beschwerdeführern angestrebte BRC-Strategie mit defensiveren Produkten umsetzen liesse. Dieser E-Mail sei ein Telefonat vorausgegangen, in dem die entsprechende Risikominimierung besprochen worden sei. Dieser Vorschlag könne als mässigendes Einwirken bzw. Aussprechen einer Warnung angesehen werden. In die empfohlenen Produkte investierten die Beschwerdeführer in der Folge nicht. Am 20. November 2020 sandte der Kundenberater dem Beschwerdeführer 1 eine E-Mail mit Angaben zu Investitionsprodukten wie Fonds oder Schweizer Bluechip-Aktien. Gemäss Vorinstanz habe ein vernünftiger Anleger diese E-Mail dahingehend verstehen müssen, dass ein fast ausschliesslich aus BRC bestehendes Portfolio mit konservativen Anlagen zu diversifizieren sei. Die Beschwerdeführer investierten zu diesem Zeitpunkt jedoch in keines der empfohlenen Anlageprodukte. Mit E-Mail vom 8. März 2021 kommentierte der Kundenberater eine Liste mit BRC des Beschwerdeführers 1. Der Kundenberater hielt fest, dass er bei den vorgeschlagenen Basistiteln strukturierte Produkte mit tieferen Barrieren auswählen würde. Dies habe zwar einen negativen Effekt auf die Coupons, sei aufgrund der hohen Volatilität der Basistitel aber die vernünftigere Vorgehensweise. Diese E-Mail zeige die Bemühungen der Beschwerdegegnerin, die Risiken in den klägerischen Portfolios zu reduzieren.

In einer E-Mail vom 5. Mai 2021 habe sich der Kundenberater auf ein am Vortag stattgefundenes Treffen bezogen. Gemäss Kundenjournal seien anlässlich dieses Treffens das Portfolio und die Performance besprochen worden. Der Kundenberater habe in dieser E-Mail den Beschwerdeführer 1 auf eine mögliche Absicherung seines Kontos aufmerksam gemacht. Er habe ihm erklärt, wie ungefähr eine Million USD durch den Kauf einer Put-Option abgesichert werden könnte. Es überzeuge nicht, wenn der Beschwerdeführer 1 einwende, die Absicherung nicht verstanden zu haben und mit den zusätzlichen Kosten nicht einverstanden gewesen zu sein. Mit seinem Wissensstand war für den Beschwerdeführer 1 klar erkennbar, dass sein Privatkonto abgesichert werden sollte, weil sich die Distanzen zum Barriereereignis unter 30 % befunden hätten. Dies genüge als Warnung. Es sei für jedermann erkennbar, dass nichts abgesichert werden müsse, wenn keine Verlustgefahr vorhanden sei. Die Beschwerdeführer hätten keine Put-Optionen gekauft. Dies lasse darauf schliessen, dass sie nicht an einer Absicherung interessiert gewesen seien.

Die Vorinstanz erwog weiter, die Beschwerdegegnerin habe sich darauf berufen, gemäss dem Kundenjournal täglich mehrere Male mit dem Beschwerdeführer 1 telefoniert zu haben. Dieser sei sich bewusst gewesen, dass sein Portfoliorisiko über dem für eine Balanced-Strategie vorgesehenen Risiko liege. Die Beschwerdeführer hätten diese Behauptungen der Beschwerdegegnerin nur pauschal bestritten. Sie hätten den Inhalt der Kundenjournale konkret bestreiten müssen. Dies hätten sie in Bezug auf das vorhandene Bewusstsein des Beschwerdeführers 1 bezüglich des im Januar 2021 bei 26.68 % liegenden Portfolio-Risikos nicht getan. Mangels hinreichender Bestreitung sei erstellt, dass die Beschwerdeführer im Januar 2021 auf das zu hohe Portfolio-Risiko hingewiesen worden seien. Ferner ergebe sich aus der ebenfalls nicht substanziiert bestrittenen Behauptung aus dem Kundenjournal, dass die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer darauf hinwies, dass sein Portfolio-Risiko "weit ausserhalb der Bandbreite von 7 %-15 %" gelegen habe. Auf diese Warnung entgegnete der Beschwerdeführer 1 gemäss Kundenjournal, den aktuellen Ansatz nicht ändern zu wollen.

Die Vorinstanz erwog weiter, die Beschwerdegegnerin habe in der Klageantwort behauptet, durch Pre-Trade-Informationen mahnend auf die Beschwerdeführer eingewirkt bzw. diese auf die Abweichungen von der vertraglich festgehaltenen Anlagestrategie aufmerksam gemacht zu haben. Die Beschwerdeführer hätten in der Replik bestritten, die Pre-Trade-Informationen vor dem vorliegenden Prozess je gesehen zu haben. In der Duplik hätte die Beschwerdegegnerin detailliert geltend gemacht, dass die Beschwerdeführer diese Dokumente tatsächlich erhalten hätten. Aus den einschlägigen Einträgen im Kundenjournal gehe hervor, dass die Beschwerdegegnerin Pre-Trade-Informationen am 25. Januar 2021, am 4. Februar 2021, am 29. März 2021, am 18. Mai 2021 und am 13. Juli 2021 mit den Beschwerdeführern besprochen und anschliessend an sie ausgehändigt habe. Die Beschwerdeführer hätten die konkret behaupteten Inhalte der Kundenjournale nur pauschal bestritten, was nicht genüge. Die Pre-Trade-Informationen würden einen Warnhinweis beinhalten, dass das zukünftige Portfoliorisiko für die gewählte Anlagestrategie zu hoch sein werde (" Result: Your future portfolio risk will be too high for your investment strategy "). Sodann würden diese Informationen auch eine grafische Darstellung enthalten, aus welcher sich das Portfoliorisiko vor und nach der Transaktion ergebe. Weiter sei die Risikobandbreite der Anlagestrategie (" Risk bandwith of the investment strategy ") eingezeichnet gewesen. Dieser Begriff hätte von der Beschwerdegegnerin nicht weiter erläutert werden müssen, da er selbsterklärend sei.

Abschliessend erwog die Vorinstanz, die Beschwerdegegnerin habe eigens für die Beschwerdeführer individualisierte Übersichten betreffend die gezeichneten BRC angefertigt. Die Beschwerdeführer hätten damit die Entwicklungen ihrer BRC, insbesondere wie nahe sich die Basistitel an der Barriere befänden und deren Zeitablauf, jederzeit selbst überwachen können.

4.3.2.

4.3.2.1. Die Beschwerdeführer rügen auch in Bezug auf die Verletzung der Warn- und Aufklärungspflicht die Feststellungen der Vorinstanz als offensichtlich unrichtig und unvollständig. Dies betrifft insbesondere die Feststellung der Vorinstanz über ihren Willen zur Abänderung der Anlagestrategie, über ihr Interesse an anderen Anlagemöglichkeiten und über die Befolgung alternativer Anlagevorschläge. Sie bringen vor, diese Feststellungen seien für die Konkretisierung der Aufklärungs- und Warnpflicht "potenziell" entscheidrelevant. So sei etwa die vereinbarte Anlagestrategie zentral für die Beurteilung, ob eine Pflichtverletzung vorliege. Deshalb sei bei der Beurteilung der Verletzung dieser Pflichten davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer nie den Willen hatten, die vereinbarte Balanced-Strategie zu ändern.

4.3.2.2. Die Beschwerdeführer zeigen damit nicht hinreichend auf, inwiefern ihre Sachverhaltsrügen im Zusammenhang mit der Verletzung der Warn- und Aufklärungspflicht rechtserheblich sein sollen. Es trifft zwar zu, dass die Vorinstanz in diesem Zusammenhang erwog, die Beschwerdeführer seien bewusst von der festgehaltenen Anlagestrategie abgewichen und hätten damit die vertraglich definierten Vorgaben geändert. Aus der Begründung der Vorinstanz geht aber klar hervor, dass sie ausführlich prüfte, ob die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführer über die tatsächlichen Abweichungen von der ursprünglich vereinbarten Anlagestrategie aufklärte bzw. sie vor den abweichenden Anlageentscheiden warnte. Die Vorinstanz erwog auch explizit, dass die Beschwerdeführer "aufgeklärt" von der Anlagestrategie abgewichen seien.

4.3.2.3. Die Vorinstanz hat sich mit der vorgeworfenen Pflichtverletzung auseinandergesetzt und der Beurteilung eine Balanced-Strategie zugrunde gelegt. Es war den Beschwerdeführern somit auch ohne Weiteres möglich, in Kenntnis dieser Begründung gegen das angefochtene Urteil Beschwerde zu führen. Soweit die Beschwerdeführer die Begründung als unverständlich und widersprüchlich rügen und eine Verletzung des rechtlichen Gehörs daraus ableiten, ist diese Rüge unbegründet.

4.3.3. Die Beschwerdeführer rügen, die Vorinstanz habe den Sachverhalt hinsichtlich des Ausmasses der Aufklärung und Warnung durch die Beschwerdegegnerin in Verletzung von Bundesrecht festgestellt. Sie werfen der Vorinstanz vor, zu hohe Anforderungen an die Bestreitungs- und Substanziierungslast gestellt zu haben.

4.3.3.1. Nach Art. 55 Abs. 1 ZPO haben unter der Geltung des Verhandlungsgrundsatzes die Parteien dem Gericht die Tatsachen darzulegen, auf die sie ihre Begehren stützen, und die Beweismittel anzugeben. Eine Tatsachenbehauptung hat nicht alle Einzelheiten zu enthalten. Es genügt, wenn die Tatsachen, die unter die das Begehren stützenden Normen zu subsumieren sind, in einer den Gewohnheiten des Lebens entsprechenden Weise in ihren wesentlichen Zügen oder Umrissen behauptet werden (BGE 136 III 322 E. 3.4.2). Ein solchermassen vollständiger Tatsachenvortrag wird als schlüssig bezeichnet, da er bei Unterstellung, er sei wahr, den Schluss auf die anbegehrte Rechtsfolge zulässt (BGE 127 III 365 E. 2b).

Die Behauptungs- und Substanziierungslast zwingt die damit belastete Partei nicht, sämtliche möglichen Einwände der Gegenpartei im Voraus zu entkräften (Urteile 4A_360/2025 vom 19. Januar 2026 E. 3.1.2; 4A_415/2021 vom 18. März 2022 E. 5.2 mit Hinweisen). Nur soweit der Prozessgegner den schlüssigen Tatsachenvortrag der behauptungsbelasteten Partei bestreitet, greift eine über die Behauptungslast hinausgehende Substanziierungslast. Die Vorbringen sind diesfalls nicht nur in den Grundzügen, sondern in Einzeltatsachen zergliedert so umfassend und klar darzulegen, dass darüber Beweis abgenommen oder dagegen der Gegenbeweis angetreten werden kann (BGE 144 III 519 E. 5.2.1.1; 127 III 365 E. 2b mit Hinweisen).

Bestreitungen sind so konkret zu halten, dass sich bestimmen lässt, welche einzelnen Behauptungen des Klägers damit bestritten werden; die Bestreitung muss ihrem Zweck entsprechend so konkret sein, dass die Gegenpartei weiss, welche einzelne Tatsachenbehauptung sie beweisen muss (vgl. Art. 222 Abs. 2 ZPO; BGE 147 III 440 E. 5.3; 141 III 433 E. 2.6). Der Grad der Substanziierung einer Behauptung beeinflusst insofern den erforderlichen Grad an Substanziierung einer Bestreitung; je detaillierter einzelne Tatsachen eines gesamten Sachverhalts behauptet werden, desto konkreter muss die Gegenpartei erklären, welche dieser einzelnen Tatsachen sie bestreitet (BGE 147 III 440 E. 5.3; 144 III 519 E. 5.2.2.3). Je detaillierter mithin ein Parteivortrag ist, desto höher sind die Anforderungen an eine substanziierte Bestreitung. Diese sind zwar tiefer als die Anforderungen an die Substanziierung einer Behauptung; pauschale Bestreitungen reichen indessen nicht aus. Erforderlich ist eine klare Äusserung, dass der Wahrheitsgehalt einer bestimmten und konkreten gegnerischen Behauptung infrage gestellt wird (BGE 141 III 433 E. 2.6 mit Hinweisen). Eine hinreichende Bestreitung lässt die behauptungsbelastete Partei erkennen, welche ihrer Behauptungen sie weiter zu substanziieren und welche Behauptungen sie schliesslich zu beweisen hat. Dagegen ist die beweisbefreite Partei grundsätzlich nicht gehalten, darzutun, weshalb eine bestrittene Behauptung unrichtig sei (BGE 144 III 519 E. 5.2.2.2; 117 II 113 E. 2; zum Ganzen: zit. Urteil 4A_360/2025 E. 3.1.2 mit Hinweisen).

4.3.3.2. Die Beschwerdeführer wenden ein, die Vorinstanz habe die Anforderungen an die Bestreitungs- und Substanziierungslast überspannt. Die Vorinstanz habe zu Unrecht als unbestritten erachtet, dass das Risiko gemäss den Kundenjournalen mündlich besprochen worden sei und die Pre-Trade-Informationen ausgehändigt worden seien. Die Beschwerdeführer hätten in der Replik eingewendet, sie würden die Pre-Trade-Informationen zum ersten Mal sehen. Für die Beschwerdegegnerin sei aufgrund dieser Bestreitung ohne Weiteres erkennbar gewesen, dass es sich bei der Besprechung und Übergabe der Pre-Trade-Informationen um strittige Tatsachen handeln würde. Die Beschwerdegegnerin habe in der Duplik auf ihren Behauptungen beharrt und fünf Daten genannt, an welchen gemäss den Kundenjournalen eine Besprechung und die Übergabe der Pre-Trade-Informationen stattgefunden haben soll. Diese Behauptungen seien von den Beschwerdeführern in Rz. 20 und 24 der Stellungnahme zu den Dupliknoven bestritten worden. Entgegen der Vorinstanz sei offenkundig erkennbar gewesen, was bestritten gewesen sei. Eine weitere Konkretisierung der Bestreitung würde ohne zusätzlichen Nutzen die Rechtsschriften weiter aufblähen. Die Vorinstanz lege die Bestreitungslast überspitzt formalistisch aus.

4.3.3.3. Diese Rüge schlägt fehl. Die Vorinstanz erkannte zu Recht, dass die Beschwerdeführer in der Replik nur pauschal, im Wesentlichen mit Nichtwissen, bestritten haben, die Pre-Trade-Informationen erhalten zu haben. Diese Bestreitung veranlasste die Beschwerdegegnerin dazu, in der Duplik neue und konkrete Behauptungen zu den Besprechungen und der Aushändigung der Pre-Trade-Informationen aufzustellen und hierzu zusätzliche Urkunden einzureichen. Die Beschwerdeführer wären dadurch veranlasst gewesen, die konkreten Behauptungen zu bestreiten. Die Beschwerdeführer führen in der Beschwerdebegründung nicht aus, was sie in ihrer Stellungnahme zu den Dupliknoven genau vorgetragen haben, sondern verweisen einzig auf deren Rz. 20 und 24. Soweit dieser Verweis auf die Akten den Anforderungen an eine Beschwerdebegründung vor Bundesgericht überhaupt genügt, schlägt er auch fehl. In Rz. 20 der Stellungnahme zu den Dupliknoven wendeten sich die Beschwerdeführer pauschal gegen die "zahlreichen (bestrittenen) Einträge in den Kundenjournals" und brachten vor, dabei handle es sich lediglich um einseitige schriftliche Parteibehauptungen. In Rz. 24 bestritten die Beschwerdeführer erneut pauschal ihre Kenntnis der Pre-Trade-Informationen. Die Vorinstanz kam zu Recht zum Schluss, dass darin keine klare Äusserung zum Wahrheitsgehalt der konkreten Behauptungen enthalten ist, welche die behaupteten Daten der Besprechungen und die Übergabe der Pre-Trade-Informationen infrage stellen. Vielmehr wendeten die Beschwerdeführer einzig ein, dass es sich dabei um Parteibehauptungen handeln würde, ohne jedoch auf den Inhalt dieser Behauptungen konkret einzugehen. Eine formalistische Anwendung der Bestreitungs- und Substanziierungslast ist darin nicht zu erkennen.

4.3.4. Die Beschwerdeführer bringen vor, die Vorinstanz habe den Sachverhalt betreffend den Zugang zum E-Banking offensichtlich unvollständig festgestellt. Dieser Zugang sei rechtserheblich für die Frage, ab welchem Zeitpunkt die Beschwerdeführer auch Zugang zu den Pre-Trade-Informationen gehabt hätten. Die Vorinstanz erwog hierzu, es sei erstellt, dass die Beschwerdeführer nicht erst im September 2021 durch die Investment Proposals erfahren hätten, dass die Portfolios einem für die Balanced-Strategie zu hohen Risiko ausgesetzt gewesen seien. Der Zeitpunkt des Zugangs zum E-Banking, in welchem das abweichende Risiko ersichtlich gewesen wäre, könne deshalb offenbleiben. Da unbestritten geblieben ist, dass die Beschwerdeführer bereits vor September 2021 namentlich durch die Pre-Trade-Informationen über das abweichende Risiko in Kenntnis gesetzt worden sind, konnte die Vorinstanz die Frage nach dem Zugang zum E-Banking offenlassen. Die Sachverhaltsrüge der Beschwerdeführer ist somit nicht rechtserheblich.

4.3.5. Die Beschwerdeführer rügen, die Vorinstanz habe in Verletzung von Art. 398 Abs. 2 und Art. 97 Abs. 1 OR zu tiefe Anforderungen an die Aufklärungs- und Warnpflicht gestellt.

4.3.5.1. Soweit die Beschwerdeführer ihre Vorbringen auf einen Sachverhalt stützen, der von den Feststellungen der Vorinstanz abweicht, ist der Rüge die Grundlage entzogen. Dies gilt insbesondere hinsichtlich der Bestreitung der Beschwerdeführer, über kein relevantes Wissen zu verfügen, um zu erkennen, dass ihre Portfolios von der gewählten Anlagestrategie abweichen oder in diesem Zusammenhang den Beweiswert der Einträge im Kundenjournal in Zweifel ziehen. Die Vorinstanz stellte fest, dass sich die Beschwerdeführer aufgrund ihrer bereits bei Aufnahme der Geschäftsbeziehung vorhandenen Kenntnisse und Erfahrungen sowohl der Funktionsweise als auch der Risiken der von ihnen gezeichneten BRC bewusst gewesen sind. Diese Feststellung ist für das Bundesgericht verbindlich (oben E. 3).

4.3.5.2. Die Beschwerdeführer monieren weiter, selbst wenn der vorinstanzlich festgestellte Sachverhalt zugrunde gelegt werde, würden die von der Vorinstanz " zusammengetragenen Aussagen und Elemente " keine ausdrückliche Aufklärung bzw. Warnung darüber belegen, dass die Portfolios von der vereinbarten Anlagestrategie abweichen würden. Es genüge nicht, eine defensivere Verwendung von BRC vorzuschlagen, sich für eine Besprechung zur Verfügung zu stellen, andere Anlagemöglichkeiten vorzuschlagen, Put-Optionen zu erklären, BRC mit tieferen Coupons zu empfehlen oder Übersichten über das Portfolio zu erstellen.

4.3.5.3. Die Beschwerdeführer beschränken sich darauf, die Kommunikation zwischen den Parteien als zu wenig ausdrücklich zu kritisieren. Sie setzen nicht an den Erwägungen des angefochtenen Urteils an, mit welchen die Vorinstanz gerade begründete, wie die Beschwerdeführer mit ihren Kenntnissen und Erfahrungen die Kommunikation hätten verstehen müssen. Es bleibt letztlich unklar, wie nach Ansicht der Beschwerdeführer eine ausdrückliche Warnung oder Aufklärung hätte aussehen sollen und inwiefern sie unter Berücksichtigung der festgestellten Umstände des Einzelfalls ein Informationsdefizit gehabt haben sollen. Sie bringen zwar vor, entsprechende ausdrückliche "Disclaimer" seien in der Bankenwelt als Warnungen üblich. Inwiefern die entsprechenden Hinweise in den Pre-Trade-Informationen keine solchen ausdrücklichen Warnungen enthalten sollen, begründen die Beschwerdeführer nicht, sondern monieren die ganze Kommunikation als ungeeignet oder nicht ausdrücklich. Eine Verletzung der vertraglichen Pflichten zeigen sie damit vor Bundesgericht nicht rechtsgenüglich auf.

4.3.6. Die Beschwerdeführer rügen, die Vorinstanz habe Art. 398 Abs. 2 OR verletzt, indem sie eine Verletzung der Warn- und Aufklärungspflicht trotz eines Interessenkonflikts bei der Beschwerdegegnerin nicht vermutete.

4.3.6.1. Die Beschwerdeführer behaupten, die Beschwerdegegnerin bzw. der Kundenberater habe sich durch die kontinuierlichen Empfehlungen von Anlagen in BRC in einem "massiven strukturellen Interessenkonflikt" befunden. BRC seien aufgrund der Provisionen, Kommissionen bzw. Retrozessionen besonders lukrativ für die Beschwerdegegnerin. Sie habe einen starken finanziellen Anreiz, den Beschwerdeführern möglichst viele strukturierte Produkte bzw. BRC zum Kauf zu empfehlen. Die Beschwerdegegnerin habe fast ausschliesslich eigene BRC empfohlen. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung werde die Pflichtwidrigkeit einer Tätigkeit bei einem einschlägigen Interessenkonflikt vermutet. Die Vorinstanz habe trotz Behauptung und Beweis des Interessenkonflikts als Vermutungsbasis nicht auf die Pflichtwidrigkeit geschlossen. Sie hätte als Folge davon schon allein aufgrund der tatsächlichen Vermutung eine Vertragsverletzung feststellen müssen.

4.3.6.2. Die Beschwerdeführer verweisen darauf, die entsprechenden Behauptungen bereits in der Replik vorgetragen zu haben. Es trifft zu, dass sie in der Einleitung der Replik (Rz. 9) und im Zusammenhang mit den Anlagevorschlägen der Beschwerdegegnerin (Rz. 107 f.) den behaupteten Interessenkonflikt erwähnten. In ihrer Beschwerdebegründung vor Bundesgericht sehen die Beschwerdeführer diese Behauptungen als hinreichende Basis dafür, eine Verletzung der Warn- und Aufklärungspflichten hinsichtlich der Abweichung von der Anlagestrategie zu vermuten. Aus den Vorbringen und Verweisen geht nicht hervor, dass die Beschwerdeführer bereits vor der Vorinstanz den behaupteten Interessenkonflikt diesen Pflichtverletzungen zugrunde gelegt haben. Sie begründen auch in ihrer Beschwerde nicht konkret, inwiefern der Interessenkonflikt überhaupt für die Verletzung der Warn- und Aufklärungspflicht einschlägig sein soll. Vielmehr schliessen die Beschwerdeführer aus dem behaupteten Interessenkonflikt und aus Urteil 4A_350/2023 vom 21. November 2023 pauschal auf eine Sorgfaltspflichtverletzung. Inwiefern die angeblich lukrativen Vergütungen, die im Übrigen keine Grundlage im vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt finden, die Beschwerdegegnerin hätten davon abhalten sollen, die Beschwerdeführer nicht oder nicht hinreichend vor der Abweichung ihres Portfolios von der Anlagestrategie zu warnen, erschliesst sich auch aus der Beschwerdebegründung nicht hinreichend. Darüber hinaus ist auch nicht ersichtlich, inwiefern dem Vorwurf eines Interessenkonflikts eigenständige Bedeutung zukommt, wenn die Beschwerdeführer hinreichend über den Umfang der Vergütungen aufgeklärt worden sind und sie somit den behaupteten Interessenkonflikt hätten erkennen können (vgl. unten E. 7).

4.3.7. Die Rügen im Zusammenhang mit der Verletzung der Warn- und Aufklärungspflicht erweisen sich als unbegründet, soweit überhaupt darauf einzutreten ist.

5.

Die Beschwerdeführer rügen, die Vorinstanz habe die Treue- und Sorgfaltspflichten der Beschwerdegegnerin gegenüber der Beschwerdeführerin 2 zu Unrecht mit den Pflichten gegenüber dem Beschwerdeführer 1 gleichgestellt.

5.1. Die Beschwerdeführerin 2 bringt im Wesentlichen vor, sie sei im angefochtenen Urteil weitestgehend ausser Betracht gelassen worden. Dem Anlageberatungsverhältnis habe ein Gemeinschaftskonto der Beschwerdeführer 1 und 2 zugrunde gelegen. Die Vorinstanz äussere sich nicht darüber, was die Informations- und Warnpflichten einer Bank gegenüber einem Mitinhaber eines Gemeinschaftskontos seien, wenn andere Mitinhaber nach Eröffnung des Anlageberatungsverhältnisses in Abweichung der Anlagestrategie riskante Anlageentscheidungen träfen. Die Beschwerdeführerin 2 habe den vertraglichen Grundlagen des Gemeinschaftskontos zugestimmt. Diese Zustimmung beschränke sich jedoch auf die vertraglich vereinbarten Rahmenbedingungen, zu denen die vereinbarte Anlagestrategie gehöre. Aus den vorinstanzlichen Vorbringen der Parteien und den Feststellungen im angefochtenen Urteil ergebe sich jedoch nicht, dass die Beschwerdeführerin 2 in die Anlageentscheide involviert gewesen sei, mit welchen von der vertraglich vereinbarten Anlagestrategie abgewichen worden sei, oder dass die Beschwerdeführerin 2 jemals gewarnt worden wäre, dass ihr Vermögen viel riskanter investiert worden sei. Die Beschwerdegegnerin habe diese Warnung ihr gegenüber unterlassen und damit Art. 398 Abs. 1 und 2 OR verletzt.

5.2. Es trifft nicht zu, dass die Vorinstanz die Beschwerdeführerin 2 im Zusammenhang mit der Erfüllung der Warnpflichten ausser Acht gelassen hat. Die entsprechende Würdigung im angefochtenen Urteil bezieht sich jeweils auf alle Beschwerdeführer bzw. Kläger. So erwog die Vorinstanz explizit, dass die Beschwerdegegnerin "die Kläger" darauf aufmerksam machte, dass ihr effektives Anlageverhalten nicht mit der festgehaltenen Anlagestrategie vereinbar war. Die Beschwerdeführerin 2 stellt auch nicht in Abrede, dass der Beschwerdeführer 1 berechtigt war, für das Gemeinschaftskonto Anlageentscheide zu treffen. Darauf hat die Vorinstanz abgestellt und diese Anlageentscheidungen über das Gemeinschaftskonto und das Wissen des Beschwerdeführers 1 der Beschwerdeführerin 2 zugerechnet. Sie verwies dabei namentlich auf das Kontoeröffnungsformular der Beschwerdeführer 1 und 2. Die Beschwerdegegnerin wendet ein, aus diesem Kontoeröffnungsformular gehe hervor, dass sich alle Kontoinhaber Mitteilungen der Beschwerdegegnerin an den jeweils anderen Kontoinhaber entgegenhalten lassen müssen. Mit dieser Zurechnung setzt sich die Beschwerdeführerin 2 nicht hinreichend auseinander. Sie verweist einzig pauschal auf die Zustimmung zu den "vertraglichen Grundlagen" des Gemeinschaftskontos, ohne jedoch die einschlägigen Grundlagen aus dem Vertragswerk zwischen ihr und der Beschwerdegegnerin konkret zu benennen, gegen welche die Beschwerdegegnerin verstossen haben soll, wenn sie entsprechende Warnungen einzig gegenüber dem Beschwerdeführer 1 ausgesprochen hat. Auf diese Rüge ist mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten.

6.

Die Beschwerdeführer rügen eine Verletzung von Art. 230 Abs. 1 lit. b ZPO bzw. Art. 229 Abs. 1 aZPO (in der bis am 31. Dezember 2024 geltenden Fassung). Sie machen geltend, die Vorinstanz habe die Noveneingabe vom 7. Mai 2025, mit welcher die Beschwerdeführer ein Schadensgutachten hinsichtlich der Verkäufe der Wertschriften am 3. und am 10. März 2025 eingebracht hätten, zu Unrecht als verspätet aus dem Recht gewiesen. Die Vorinstanz hat nach dem Gesagten kein Bundesrecht verletzt, indem sie eine Verletzung der vertraglichen Pflichten verneinte. Wie es sich mit der Schadensberechnung verhält und ob das Schadensgutachten zu berücksichtigen gewesen wäre, ist deshalb nicht weiter zu vertiefen.

7.

Die Beschwerdeführer rügen eine Verletzung von Art. 400 Abs. 1 OR. Die Vorinstanz habe zu Unrecht einen Anspruch auf Rechenschaftsablage verneint und dabei zu tiefe Anforderungen an die Aufklärung im Hinblick auf einen gültigen Verzicht auf die Herausgabe von Retrozessionen gestellt.

7.1.

7.1.1. Nach Art. 400 Abs. 1 OR ist der Beauftragte verpflichtet, auf Verlangen jederzeit über seine Geschäftsführung Rechenschaft abzulegen und alles, was ihm infolge derselben aus irgendeinem Grund zugekommen ist, zu erstatten. Wie die Rechenschaftspflicht ist auch die mit ihr eng verbundene Pflicht zur Ablieferung ein zentrales Element der Fremdnützigkeit des Auftrags. Die Ablieferungspflicht betrifft neben denjenigen Vermögenswerten, die der Beauftragte direkt vom Auftraggeber zur Erfüllung des Auftrags erhält, auch indirekte Vorteile, die dem Beauftragten infolge der Auftragsausführung von Dritten zukommen. Behalten darf der Beauftragte nur, was er lediglich bei Gelegenheit der Auftragsausführung, ohne inneren Zusammenhang mit dem ihm erteilten Auftrag, von Dritten erhält (BGE 137 III 393 E. 2.1; 132 III 460 E. 4.1 mit Hinweisen). Die Pflicht zur Herausgabe im Sinne von Art. 400 OR ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts nicht zwingend. Der Auftraggeber kann auf die Ablieferung bestimmter Werte verzichten. Dabei ist nicht nur ein nachträglicher Verzicht auf die Herausgabe bereits erlangter Vorteile zulässig. Die Parteien können grundsätzlich auch vereinbaren, dass der Auftraggeber auf die Ablieferung bestimmter künftig anfallender Werte verzichtet (BGE 137 III 393 E. 2.2; 132 III 460 E. 4.2 mit Hinweisen). Die Gültigkeit eines solchen Verzichts setzt voraus, dass der Auftraggeber über die zu erwartenden Retrozessionen vollständig und wahrheitsgetreu informiert ist und dass sein Wille, auf deren Ablieferung zu verzichten, aus der Vereinbarung entsprechend deutlich hervorgeht (BGE 137 III 393 E. 2.2; 132 III 460 E. 4.2 mit Hinweisen).

7.1.2. Bei der entgeltlichen Vermögensverwaltung setzt ein ausdrücklicher Verzicht des Auftraggebers auf die Herausgabe von Rückvergütungen voraus, dass der Auftraggeber den Umfang sowie die Berechnungsgrundlage der Retrozessionen kennt, die es ihm erlauben, die Kostenstruktur des Vermögensverwaltungsmandats zu erfassen sowie die damit verbundenen Interessenkonflikte des Vermögensverwalters zu erkennen, und er im Wissen darum dem konkreten Entschädigungsmodell zustimmt. Damit ein Vorausverzicht auf die Ablieferung gültig ist, muss der Auftraggeber demnach die Parameter kennen, die zur Berechnung des Gesamtbetrags der Retrozession notwendig ist und einen Vergleich mit dem vereinbarten Vermögensverwaltungshonorar erlaubt. Eine genaue Bezifferung ist bei einem vorgängigen Verzicht nicht möglich, da sich der Gesamtbetrag des verwalteten Vermögens laufend verändert und die genaue Anzahl bzw. der Umfang der durchzuführenden Transaktionen im Zeitpunkt des Verzichts unbekannt ist. Damit der Kunde den Umfang der zu erwartenden Retrozessionen erfassen und dem vereinbarten Honorar gegenüberstellen kann, muss er zumindest die Eckwerte der bestehenden Retrozessionsvereinbarungen mit Dritten sowie die Grössenordnung der zu erwartenden Rückvergütungen kennen (BGE 137 III 393 E. 2.4, mit Nachweisen). Letzterem Erfordernis wird etwa beim Einsatz von Anlagefonds und strukturierten Produkten in der Vermögensverwaltung Genüge getan, wenn die Höhe der erwarteten Retrozessionen in einer Prozentbandbreite des verwalteten Vermögens angegeben wird (BGE 138 III 755 E. 6.6). Damit wird dem Auftraggeber ermöglicht, im Hinblick auf einen Verzicht sowohl die Gesamtkosten der Vermögensverwaltung zu erfassen als auch die beim Vermögensverwalter aufgrund der konkreten Anreizstrukturen vorhandenen Interessenkonflikte zu erkennen (BGE 138 III 755 E. 6.6; vgl. auch BGE 137 III 393 E. 2.4).

7.1.3. Die Gefahr eines Interessenkonflikts kann auch im Anlageberatungsverhältnis bestehen. Zwar liegt die endgültige Anlageentscheidung bei diesen Verträgen beim Kunden. Diese Entscheidung kann jedoch vom Berater beeinflusst werden. Auch wenn der Interessenkonflikt des Beraters zwar weniger offensichtlich erscheint als bei einem Vermögensverwalter, könnte der Anlageberater dennoch dazu verleitet werden, Anlagen zu empfehlen, die ihm die höchsten Rückvergütungen einbringen, aber nicht im besten Interesse seines Kunden liegen. Die Beurteilung eines Interessenkonflikts richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles (Urteil 4A_149/2025 vom 12. Januar 2026 E. 3.5.4). Für die Gültigkeit eines Vorausverzichts auf die Herausgabe von Retrozessionen ist zu berücksichtigen, dass es im Gegensatz zur Vermögensverwaltung bei der Anlageberatung kein verwaltetes Vermögen gibt, das als Basiswert für eine Prozent-Bandbreite bei der Bezifferung der künftig anfallenden Retrozessionen herangezogen werden könnte. Da der Kunde in einem solchen Verhältnis die Transaktionen selber anordnet, lassen sich die für die Vermögensverwaltung geltenden Grundsätze nicht unbesehen darauf anwenden (Urteil 4A_574/2023 vom 24. Mai 2024 E. 5.2 mit Hinweis).

7.2. Die Vorinstanz erwog, die Beschwerdeführer hätten gemäss Art. D4 der Access Agreements, Art. A3 der Framework Agreements und Art. A12 der General Terms and Conditions auf die der Beschwerdegegnerin ausbezahlten Kommissionen sowohl mit Bezug auf die strukturierten Produkte als auch auf die übrigen Anlagekategorien wirksam verzichtet. Diese Klauseln würden klar festhalten, dass die Beschwerdegegnerin Zuwendungen von Dritten und anderen Gruppengesellschaften erhalte bzw. erhalten könne. Es werde erklärt, wofür die Beklagte durch die "Inducements" entschädigt werde: zum Beispiel für die Erbringung von geldwerten Leistungen für den Kunden oder für die Ausführung von Aufträgen, für ihre Vertriebskosten, die Produktstrukturierung und andere Dienstleistungen gegenüber den Produktanbietern. Im Inducement Information Sheet, das die Beschwerdeführer bei Vertragsschluss erhalten hätten, werde angeführt, in welchen Prozentbandbreiten des jährlichen Investitionsvolumens der verschiedenen Anlagekategorien sich die vereinnahmten Kommissionen bewegen würden. Damit seien die Eckwerte der bestehenden Retrozessionsvereinbarungen mit Dritten hinreichend bekannt gegeben worden. Entgegen den Beschwerdeführern genüge es für eine Aufklärung, wenn für strukturierte Produkte eine Bandbreite von 0 %-2 % des Ausgabepreises als mögliche Vergütung angegeben werde, da es sich vorliegend um einen Anlageberatungs- und nicht um einen Vermögensverwaltungsvertrag handle. Wenn den Beschwerdeführern die Emissionswerte der einzelnen Anlagen bekannt gewesen seien, hätten sie ungefähr ausrechnen können, wie hoch die Entschädigung der Beschwerdegegnerin ausfallen werde. Die Vorinstanz schloss, der von den Beschwerdeführern unterzeichnete Verzicht sei rechtsgültig; sie hätten keinen Anspruch auf Herausgabe, womit auch ein Anspruch der Beschwerdeführer auf Rechenschaftsablage auf der ersten Stufe ihrer Klage zu verneinen sei.

7.3. Die Beschwerdeführer bringen vor, die Beschwerdegegnerin habe sie zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht rechtsgenüglich über die zu erwartenden Retrozessionen informiert. Vorliegend handle es sich um eine "portfoliobezogene Anlageberatung" mit einer vereinbarten Anlagestrategie. Entgegen der Vorinstanz genüge es bei dieser Art der Anlageberatung nicht, lediglich eine Prozentbandbreite des jährlichen Investitionsvolumens der verschiedenen Anlagekategorien anzugeben. Die Beschwerdeführer verweisen hierzu auf ein Rundschreiben der Finma zu den aufsichtsrechtlichen Verhaltenspflichten. Demnach hätte die Beschwerdegegnerin als Teil ihrer Beratungsdienstleistung anhand der Anlagestrategie auch die Prozentbandbreite in Bezug auf das gesamte investierte Vermögen bzw. die "assets under advice" errechnen können und müssen. Erst mithilfe einer genaueren Allokation in die Anlagekategorien gemäss der Anlagestrategie könnte bei einer portfoliobezogenen Anlageberatung ein Prozentsatz der Retrozessionen in Bezug auf das Gesamtportfolio bzw. die "assets under advice" errechnet werden. Die Angaben zur Allokation der Anlage in die verschiedenen Anlagekategorien gemäss dem Flyer "E.________" hätten es den Beschwerdeführern nicht erlaubt, selbst die Prozentbandbreite in Bezug auf das investierte Vermögen zu errechnen; so gebe der Flyer nicht an, welche Anteile in Fonds und in strukturierte Produkte investiert werden sollen. In diesem Sinne sei der Kunde bei der portfoliobezogenen Anlageberatung in derselben Situation wie der Kunde eines Vermögensverwaltungsvertrages, womit die gleichen Anforderungen an einen informierten Verzicht gestellt werden müssten.

7.4.

7.4.1. Die Beschwerdeführer zeigen keine Verletzung von Art. 400 Abs. 1 OR auf. Sie gehen im Ergebnis davon aus, die finanzmarktrechtliche Kategorie der portfoliobezogenen Anlageberatung strahle auf die privatrechtliche Gültigkeit eines Vorausverzichts aus, weshalb auch die finanzmarktrechtlichen Informationspflichten zur Konkretisierung herangezogen werden müssten. Es bleibt aber unklar, inwiefern gestützt auf den festgestellten Sachverhalt das vorliegende Anlageberatungsverhältnis überhaupt als "portfoliobezogen" zu qualifizieren wäre. Entgegen den Beschwerdeführern sind gemäss der von ihnen zitierten Literatur weder die Dauer bzw. Häufigkeit der Beratung, die Anlageziele der Kunden noch eine vertraglich geschuldete Depotüberwachung relevante Kriterien der finanzmarktrechtlichen Abgrenzung zwischen "transaktionsbezogener" und "portfoliobezogener" Anlageberatung (ABEGGLEN/LUTENBACHER, Transaktionsbezogene vs. portfoliobezogene Anlageberatung unter FIDLEG: keine einfache Abgrenzung, SZW 2018, S. 471 f.). Damit erübrigt es sich, auf eine allfällige Ausstrahlung dieser finanzmarktrechtlichen Abgrenzung auf die privatrechtliche Qualifikation und die Folgen hinsichtlich eines aufgeklärten Verzichts auf Retrozessionen weiter einzugehen.

7.4.2. In der privatrechtlichen Beurteilung übergehen die Beschwerdeführer die Umstände des vorliegenden Einzelfalls. Sie stellen pauschal auf das Gesamtportfolio bzw. die "assets under advice" als relevante Basisgrösse ab und setzen diese Grösse dem verwalteten Vermögen bei der Vermögensverwaltung gleich. Inwiefern hinsichtlich der Vergütung der Beschwerdegegnerin für die Anlageentscheide der Beschwerdeführer unter Berücksichtigung ihrer Erfahrungen und Kenntnisse hinsichtlich der Anlage in strukturierte Produkte ein Informationsdefizit bestanden haben soll, das es ihnen verunmöglicht hätte, einen potenziellen Interessenkonflikt für allfällige Empfehlungen zu erkennen, begründen die Beschwerdeführer nicht konkret. Es ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz hinsichtlich der ausschliesslichen bzw. überwiegenden Anlageentscheide in BRC zum Ergebnis kam, sie seien gestützt auf die Angaben zu den Prozentbandbreiten und den ebenfalls bekannten Ausgabepreisen in der Lage gewesen, eine mögliche Vergütung der Beschwerdegegnerin zu errechnen und allfällige Interessenkonflikte hinsichtlich der Beratung zu erkennen.

7.5. Die Vorinstanz hat kein Bundesrecht verletzt, indem sie einen Anspruch auf Herausgabe der Retrozessionen verneinte.

8.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Ausgangsgemäss haben die Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen und die Beschwerdegegnerin angemessen zu entschädigen. Sie haften solidarisch (Art. 66 Abs. 1 und 5, Art. 68 Abs. 1, 2 und 4 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 37'000.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt.

3.

Die Beschwerdeführer haben unter solidarischer Haftbarkeit die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 42'000.-- zu entschädigen.

4.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Handelsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 4. August 2026

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Hurni

Der Gerichtsschreiber: Dürst

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