Vorsorgliche Massnahmen im Scheidungsverfahren (Besuchsrecht und Kontaktverbot)
Zusammenfassung
Sachverhalt
Die getrennt lebenden Ehegatten sind Eltern zweier Kinder; im Scheidungsverfahren war die Obhut bei der Mutter, während der Vater zunächst ein geregeltes Betreuungsrecht hatte, das später stark eingeschränkt wurde. Nach einer Gefährdungsmeldung, der Einsetzung einer Kindesvertretung und weiteren Vorkommnissen sistierte das Bezirksgericht das Besuchsrecht des Vaters superprovisorisch und verbot ihm zudem den telefonischen und medialen Kontakt zur Tochter. Der Vater focht diese vorsorglichen Massnahmen erfolglos beim Obergericht und anschliessend beim Bundesgericht an.
Erwägungen
Das Bundesgericht hielt fest, dass bei vorsorglichen Massnahmen nach Art. 276 ZPO gestützt auf Art. 98 BGG nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte geprüft wird und dafür strenge Begründungsanforderungen gelten. Die Rügen der Willkür, der ungenügenden Sachverhaltswürdigung, der Verletzung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes sowie des Rechts auf Familienleben genügten diesen Anforderungen weitgehend nicht oder setzten sich nicht hinreichend mit den vorinstanzlichen Feststellungen auseinander. Insbesondere blieb ungenügend bestritten, dass der Vater den Sohn bei einem Besuch zu einer Übernachtung gedrängt und ihn anschliessend gegen dessen Willen einer Hypnose unterzogen habe, weshalb die Vorinstanz den Eingriff nicht bloss pauschal begründete. Auch aus der behaupteten mittelbaren Benachteiligung von Vätern und aus dem Beschleunigungsgebot konnte der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren nichts zu seinen Gunsten ableiten.
Entscheid
Die Beschwerde wurde abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden konnte. Damit bleiben die Sistierung des Besuchsrechts und das Kontaktverbot während des Scheidungsverfahrens bestehen.
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Vollständiger Entscheid
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_1108/2025
Urteil vom 24. August 2026
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Bovey, Präsident,
Bundesrichter Hartmann,
nebenamtliche Bundesrichterin Arndt,
Gerichtsschreiber Sieber.
Verfahrensbeteiligte
A.A.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Caterina Nägeli,
Beschwerdeführer,
gegen
B.A.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Magdalena Lesjak,
Beschwerdegegnerin,
1. C.A.________,
2. D.A.________,
beide vertreten durch Rechtsanwalt
Manuel Zweifel-Neval.
Gegenstand
Vorsorgliche Massnahmen im Scheidungsverfahren (Besuchsrecht und Kontaktverbot),
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 19. November 2025 (LY250033-O/U).
Sachverhalt:
A.
A.a. A.A.________ (geb. 1974; Beschwerdeführer) und B.A.________ (geb. 1975; Beschwerdegegnerin) sind die verheirateten Eltern von C.A.________ (geb. 2011) und D.A.________ (geb. 2016).
Im Eheschutzentscheid vom 18. März 2022 wurde den Parteien das Getrenntleben bewilligt, die Obhut über die Kinder der Mutter zugeteilt und deren Betreuung durch den Vater entsprechend einer Vereinbarung der Eltern geregelt.
A.b. Am 15. April 2024 reichte B.A.________ beim Bezirksgericht Zürich das gemeinsame Scheidungsbegehren der Parteien ein und ersuchte um den Erlass vorsorglicher Kindesschutzmassnahmen. An der Verhandlung vom 21. Juni 2024 einigten sich die Eltern auf eine leichte Ausdehnung der Kinderbetreuung durch den Vater. Das Gericht genehmigte diese Vereinbarung am 9. Juli 2024. Mit Verfügung vom 6. Dezember 2024 ernannte das Bezirksgericht im Anschluss an eine die Tochter betreffende Gefährdungsmeldung der Gruppenleiterin der Schulsozialarbeit (Schulkreis U.________) einen Kindesvertreter. In der Folge erklärten die Eltern sich mit einer Beistandschaft für die Kinder einverstanden und einigten sich darauf, dass diese abweichend von der Vereinbarung vom 21. Juni 2024 einstweilen nur noch jeden Freitagabend für drei Stunden durch den Vater betreut werden (inkl. Abendessen). Die Beistandschaft wurde am 13. Februar 2025 errichtet.
A.c. Mit Verfügung vom 24. Juli 2025 sistierte das Bezirksgericht das bereits am 11. April 2025 superprovisorisch eingestellte Besuchsrecht von A.A.________ und verbot diesem, mit C.A.________ telefonisch oder über andere Medien Kontakt aufzunehmen.
B.
Die hiergegen von A.A.________ beim Obergericht des Kantons Zürich eingereichte Berufung wies dieses mit Urteil vom 19. November 2025 (eröffnet am 21. November 2025) ab, soweit es darauf eintrat.
C.
A.A.________ gelangt mit Beschwerde in Zivilsachen vom 19. Dezember 2025 ans Bundesgericht. Er beantragt unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, es seien die Sistierung des Besuchsrecht und das Kontakverbot aufzuheben. Für das Besuchsrecht während des Scheidungsverfahrens gelte die Vereinbarung vom 21. Juni 2024. Eventuell sei die Sache zur Neubeurteilung an das Obergericht zurückzuweisen.
Das Bundesgericht hat die kantonalen Akten, indes keine Vernehmlassungen eingeholt.
Erwägungen:
1.
Fristgerecht (Art. 100 Abs. 1 BGG) angefochten ist der Endentscheid (Art. 90 BGG) einer letzten kantonalen Instanz, die als oberes Gericht auf Rechtsmittel hin (Art. 75 BGG) über die Abänderung von vorsorglichen Massnahmen während des Scheidungsverfahrens (Art. 276 ZPO) und damit eine Zivilsache nach Art. 72 Abs. 1 BGG entschieden hat (Urteil 5A_591/2025 vom 25. November 2025 E. 1.1). Vor Bundesgericht sind die Betreuung der Kinder durch den Vater sowie ein Kontaktverbot und damit nicht vermögensrechtliche Aspekte strittig. Die Beschwerde in Zivilsachen ist das zutreffende Rechtsmittel, zu deren Einreichung der Beschwerdeführer nach Art. 76 Abs. 1 BGG berechtigt ist. Auf die Beschwerde ist unter Vorbehalt der nachfolgenden Ausführungen einzutreten.
2.
Massnahmeentscheide, die gestützt auf Art. 276 ZPO ergehen, unterstehen Art. 98 BGG (statt vieler: Urteil 5A_804/2024 vom 13. August 2025 E. 2). Daher kann mit der Beschwerde in Zivilsachen einzig die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (BGE 149 III 81 E. 1.3). Auch eine Berichtigung oder Ergänzung der Sachverhaltsfeststellungen kommt nur in Frage, wenn die kantonale Instanz solche Rechte verletzt hat (BGE 133 III 585 E. 4.1). Für die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte gilt das strenge Rügeprinzip nach Art. 106 Abs. 2 BGG. Das Bundesgericht prüft daher nur klar und detailliert erhobene und soweit möglich belegte Rügen. Die rechtsuchende Partei muss präzise angeben, welches verfassungsmässige Recht durch den angefochtenen Entscheid verletzt wurde, und im Einzelnen darlegen, worin die Verletzung besteht. Dies setzt voraus, dass sich die Beschwerde mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzt (BGE 146 I 62 E. 3; 145 I 121 E. 2.1). Soweit sie nur ungenügend begründete Rügen und rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid enthält, tritt das Bundesgericht auf die Beschwerde nicht ein (BGE 140 III 264 E. 2.3).
3.
3.1. Der Beschwerdeführer erachtet die Sisitierung seines Besuchsrechts sowie das Kontaktverbot in verschiedener Hinsicht als verfassungswidrig.
Vorab macht er geltend, das Obergericht sei in Willkür (Art. 9 BV) verfallen. Zusammengefasst ist er der Ansicht, die Vorinstanz habe die vorhandenen Beweise und den relevanten Sachverhalt einseitig zugunsten der Beschwerdegegnerin gewürdigt und insbesondere die vom Beschwerdeführer angerufenen Umstände und Berichte ausser Acht gelassen. Sodann habe das Obergericht die gebotene eigenständige und umfassende Prüfung des Kindeswohls unterlassen und stattdessen unzulässig den Kindeswillen mit dem Kindeswohl gleichgesetzt. Die seitenlangen Ausführungen des Beschwerdeführers erschöpfen sich indes im Wesentlichen darin, seine Sichtweise der Dinge darzulegen und dem Obergericht im Anschluss daran ohne weitere Auseinandersetzung mit der grundrechtlichen Materie Willkür vorzuwerfen. Dies genügt dem hier geltenden strengen Begründungserfordernis nicht (vorne E. 2; vgl. etwa Urteil 5A_958/2022 vom 11. April 2023 E. 3.2).
In Zusammenhang mit seinen vorstehend wiedergegebenen Ausführungen bringt der Beschwerdeführer ausserdem vor, die angeordneten Massnahmen würden den Verhältnismässigkeitsgrundsatz verletzen. Bei diesem in Art. 5 Abs. 2 BV verankerten Grundsatz handelt es sich nicht um ein verfassungsmässiges Recht, sondern um ein Verfassungsprinzip, das hier nicht unabhängig von einem als unzulässig gerügten Grundrechtseingriff angerufen werden kann (Urteil 5A_124/2026 vom 29. Juni 2026 E. 3.3). Wie ausgeführt, fehlt es an der hinreichenden Rüge der Willkür, womit dem Beschwerdeführer auch der Hinweis auf den Verhältnismässigkeitsgrundsatz nicht weiterhilft.
3.2. Als "offensichtlich unhaltbar" und willkürlich rügt der Beschwerdeführer, dass die Vorinstanz seine detaillierten Ausführungen mit wenigen Worten auf das aus ihrer Sicht Wesentliche reduziert und ihm im Anschluss vorgehalten habe, seine Darstellung sei verkürzt und finde in den Akten keine Stütze. In seinen entsprechenden Ausführungen geht der Beschwerdeführer allerdings von einem Prozesssachverhalt aus, den das Obergericht (naturgemäss) nicht festgestellt hat. Mit Blick auf das in E. 2 hiervor Ausgeführte hätte es ihm daher oblegen, seine Vorbringen und das beanstandete Verhalten der Vorinstanz genau zu bezeichnen und mit Aktenhinweisen zu belegen (BGE 140 III 86 E. 2; Urteil 5A_758/2020 vom 3. August 2021 E. 1.4), was er unterlässt. Die allgemein gehaltenen Vorbringen in der Beschwerde genügen der strengen Begründungspflicht abermals nicht.
3.3. Der Beschwerdeführer ist sodann der Ansicht, der angefochtene Entscheid verletze sein Recht auf Familienleben (Art. 8 Ziff. 1 EMRK; Art. 13 Abs. 1 BV). Die angeordneten Massnahmen würden zu einer Entfremdung von Vater und Kind führen, das Kindeswohl nachhaltig beeinträchtigen und den Vater aus dem Familienleben ausschliessen. Ein derart erheblicher Eingriff in die familiären Beziehungen bedürfe einer sorgfältigen, strikten und nachvollziehbaren Rechtfertigung. Das Obergericht führe aus, der Beschwerdeführer handle selbstfokussiert, gehe auf die Interessen und Bedürfnisse der Kinder nicht ein und respektiere diese nicht. Er verhalte sich unberechenbar sowie selbst- und kritikorientiert und vermittle den Kindern nicht die für unbeschwerte Besuche notwendige Sicherheit und das notwendige Wohlwollen. Es frage sich, so der Beschwerdeführer weiter, ob ein derart pauschal behauptetes Verhalten, das zudem bestritten sei und sich mit dem im laufenden Verfahren gezeigten Engagement nicht decke, den verfügten Eingriff zu rechtfertigen vermöge. Jedenfalls fehle es an der erforderlichen sorgfältigen Begründung.
Der Beschwerdeführer unterschlägt, dass die Vorinstanz aufgrund seines Verhaltens während der bisherigen Betreuung der Kinder, namentlich aber aufgrund eines Vorfalls vom 4. April 2025 zu ihrem vorstehend wiedergegebenen Fazit gelangt ist. Sie erachtete es namentlich als glaubhaft, dass der Beschwerdeführer den Sohn während eines Besuchs am 4. April 2025 dazu drängte, bei ihm zu übernachten. Anschliessend habe der Sohn sich gegen seinen Willen einer Hypnose als Behandlung für Lernprobleme unterziehen müssen. Die zeitlichen Zusammenhänge deuteten auf ein gezieltes Vorgehen des Beschwerdeführers hin. Mit dem blossen Hinweis, er würde diese Feststellungen bestreiten und sie deckten sich nicht mit seinem heutigen Verhalten, vermag der Beschwerdeführer diese nicht in Frage zu stellen (vgl. vorne E. 2). Damit erweist sich der Vorwurf als unbegründet, das Obergericht habe nur gestützt auf ein pauschal behauptetes Verhalten des Beschwerdeführers und ohne sorgfältige Begründung entschieden. Soweit der Beschwerdeführer den angefochtenen Entscheid sodann inhaltlich in Frage stellt, ist ihm entgegenzuhalten, dass er nicht den
gesamten verbindlichen Sachverhalt in seine Überlegungen einbezieht. Weshalb unter Einbezug sämtlicher relevanter Umstände ein Verstoss gegen das Recht auf Familienleben vorliegend sollte, lässt sich der Beschwerde nicht entnehmen.
Damit ist grundsätzlich nicht mehr auf das weitere Vorbringen einzugehen, wonach die verfügten Massnahmen sich auf die berufliche Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers auswirken könnten und das "Risiko" in sich trügen, dass dieser "den bislang gelebten familiären Lebensstandard künftig nicht mehr in der gleichen Weise aufrechterhalten" könne. Immerhin ist der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass er zur vollen Ausnützung seiner Erwerbskraft verpflichtet bleibt (BGE 137 III 118 E. 3.1).
3.4. Die umstrittenen Massnahmen verletzen nach Dafürhalten des Beschwerdeführers weiter das Gebot zur Gleichberechtigung von Mann und Frau nach Art. 8 Abs. 3 BV. Sie seien formal zwar geschlechtsneutral ausgestaltet, bewirkten jedoch eine indirekte Diskriminierung von Vätern, die in der Praxis häufiger vom Ausschluss oder von der starken Einschränkung eines Besuchsrechts betroffen seien. Das Obergericht gebe das überholte Leitbild der Mutter als primäre Betreuungsperson wieder. Der Grundsatz der Gleichberechtigung von Mann und Frau entfaltet mit Ausnahme des hier nicht betroffenen Anspruchs auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit keine direkte Drittwirkung zwischen Privaten (Urteil 5A_463/2022 vom 22. Mai 2023 E. 3.3 mit Hinweisen, in: FamPra.ch 2023 S. 1054). Der Beschwerdeführer beruft sich daher vergebens auf dieses Grundrecht. Diesem ist zwar wie auch dem allgemeinen Diskriminierungsverbot bei der Auslegung und Anwendung der Vorschriften des Zivilrechts Beachtung zu schenken (BGE 137 III 59 E. 4.1; 136 I 178 E. 5.1). Diese können durch das Bundesgericht im vorliegenden Verfahren indes nicht mit voller Kognition überprüft werden (vgl. vorne E. 2). Aus der Beschwerde ergibt sich sodann nicht oder zumindest nicht mit hinreichender Genauigkeit (vgl. E. 2 hiervor), dass die streitbetroffenen Anordnungen aufgrund dieser Zusammenhänge geradezu willkürlich wären (vgl. auch E. 3.1 hiervor).
3.5.
3.5.1. Unter dem Titel "Allgemeine Verfahrensgarantien" macht der Beschwerdeführer eine Verletzung des Beschleunigungsgebots (Art. 29 Abs. 1 BV) geltend. Das vorsorgliche Massnahmeverfahren vor Obergericht habe rund drei Monate gedauert, obgleich es nicht besonders Komplex gewesen sei. In dieser Zeit sei der Kontakt des Beschwerdeführers zu den Kindern eingestellt geblieben, was einen nachteiligen Zustand hinsichtlich der späteren Regelung des persönlichen Verkehrs geschaffen habe. Indes vermag der Beschwerdeführer aus der Dauer des vorinstanzlichen Verfahrens - es ist abgeschlossen - hinsichtlich des in der Sache strittigen Besuchsrechts und des Kontaktverbots auch mit Blick auf das Willkürverbot nichts für sich abzuleiten. Insoweit beruft er sich vergeblich auf Art. 29 Abs. 1 BV. Zwar könnte das Bundesgericht eine allfällige Verletzung des Beschleunigungsgebots feststellen und wäre dieser unter Umständen bei der Regelung der Kostenfolgen Rechnung zu tragen. Solches beantragt der Beschwerdeführer aber nicht (zum Ganzen: Urteil 5A_262/2019 vom 30. September 2019 E. 6.4 mit Hinweis auf BGE 138 II 513 E. 6.5; 130 I 312 E. 5.3; 129 V 411 E. 3.4).
3.5.2. Der Beschwerdeführer bemerkt ausserdem, das Obergericht habe sich nicht mit seinem Vorbringen auseinandergesetzt, der persönliche Verkehr dürfte praxisgemäss nur dann vollständig ausgesetzt oder entzogen werden, wenn konkrete Umstände eine erhebliche Gefährdung des Kindeswohls belegten und keine mildere Massnahme ausreiche (vgl. BGE 122 III 404 E.3b; 120 II 229 E. 3b/aa; Urteil 5A_1075/2025 vom 9. April 2026 E. 6.2.1). Hierauf ist bereits deshalb nicht einzugehen, weil es an einer hinreichenden Rüge der Verletzung eines verfassungsmässigen Rechts fehlt (BGE 143 II 283 E. 1.2.2).
4.
Zusammenfassend ist die Beschwerde unbegründet und abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Die Kostenfolgen des kantonalen Verfahrens sind nicht unabhängig vom Ausgang des vorliegenden Verfahrens angefochten, womit kein Anlass besteht, auf diese einzugehen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigung ist keine zu sprechen, da der obsiegenden Beschwerdegegnerin mangels Einholens einer Vernehmlassung keine entschädigungspflichtigen Kosten angefallen sind (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, C.A.________, D.A.________ und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, mitgeteilt.
Lausanne, 24. August 2026
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Der Gerichtsschreiber: Sieber
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