Bundesgerichtsentscheid

Zustimmung zur Prozessführung

5A_761/2026Entscheid vom 03.09.2026FamilienrechtOriginalsprache: DE

Zusammenfassung

Sachverhalt

Für die Beschwerdeführerin besteht seit 2022 eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung. Der Beistand ersuchte die KESB um Zustimmung zur Prozessführung in einem Verfahren vor dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich betreffend Invaliditätsleistungen aus der beruflichen Vorsorge; die KESB erteilte diese Zustimmung und eine Substitutionsvollmacht. Die dagegen erhobenen kantonalen Rechtsmittel blieben erfolglos, worauf die Beschwerdeführerin ans Bundesgericht gelangte.

Erwägungen

Das Bundesgericht hielt fest, dass in der Beschwerde ein konkretes Rechtsbegehren und eine hinreichende, sachbezogene Begründung nach Art. 42 BGG erforderlich sind; Sachverhaltsrügen müssen zudem den strengen Anforderungen von Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG genügen. Die Vorinstanz hatte angenommen, die Beschwerdeführerin setze sich mit der massgeblichen Frage der Zustimmung zur Prozessführung nicht substanziiert auseinander und vermöge den betreffenden Prozess nicht selbst zu führen. Vor Bundesgericht beschränkte sich die Beschwerdeführerin auf appellatorische und teils polemische Vorbringen, ohne eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung oder eine Rechtsverletzung darzutun. Mangels Rechtsbegehren und genügender Begründung war auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten.

Entscheid

Auf die Beschwerde wurde nicht eingetreten. Damit blieb die vom Beistand eingeholte Zustimmung zur Prozessführung bestehen.

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Vollständiger Entscheid

Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

5A_761/2026

Urteil vom 3. September 2026

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Bovey, Präsident,
Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich, Stauffacherstrasse 45, 8004 Zürich.

Gegenstand
Zustimmung zur Prozessführung,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 27. Juli 2026 (PQ260064-O/U).

Sachverhalt:

Mit Beschluss vom 8. November 2022 ordnete die KESB der Stadt Zürich für die Beschwerdeführerin eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung an.
Mit Schreiben vom 18. Februar 2026 gelangte der Beistand an die KESB und stellte den Antrag auf Zustimmung zur Prozessführung in einem Verfahren vor dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich betreffend Invaliditätsleistungen aus der beruflichen Vorsorge. Mit Beschluss vom 6. März 2026 stimmte die KESB der Prozessführung zu und erteilte dem Beistand eine Substitutionsvollmacht.
Die hiergegen erhobenen Beschwerden wiesen der Bezirksrat mit Entscheid vom 18. Juni 2026 und das Obergericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 27. Juli 2026 ab.
Gegen das obergerichtliche Urteil gelangt die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 11. August 2026 an das Bundesgericht.

Erwägungen:

1.

Angefochten ist der kantonal letztinstanzliche Entscheid in einer erwachsenenschutzrechtlichen Angelegenheit; die Beschwerde in Zivilsachen steht offen (Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 6, Art. 75 Abs. 1 und Art. 90 BGG).

2.

Der von der Vorinstanz festgestellte Sachverhalt ist für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich (Art. 105 Abs. 1 BGG). Diesbezüglich kann nur eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung gerügt werden, für welche das strenge Rügeprinzip gilt (Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG), was bedeutet, dass das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene und belegte Rügen prüft, während es auf ungenügend substanziierte Rügen und rein appellatorische Kritik am Sachverhalt nicht eintritt (BGE 142 III 364 E. 2.4; 149 III 81 E. 1.3).
In rechtlicher Hinsicht hat die Beschwerde eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Begründung erfordert (BGE 140 III 115 E. 2; 142 III 364 E. 2.4).
Ausserdem hat die Beschwerde ein Rechtsbegehren zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG).

3.

Das Obergericht hielt fest, die Beschwerde sei nur schwer verständlich, teils angriffig bzw. ungebührlich und betreffe nur partiell die Frage der Zustimmung zur Prozessführung. Was diese anbelange, halte die Beschwerdeführerin den Erwägungen des Bezirksrates, wonach an ihrem Schwächezustand nichts geändert habe und sie nicht in der Lage sei, den Prozess selbst zu führen, nichts entgegen, was zu einer anderen Beurteilung führen müsste. Ihre diversen Ausführungen liessen jeglichen Realitätsbezug vermissen und sie fordere letztlich selbst Unterstützung. Insgesamt sei die Zustimmung zur Prozessführung zu Recht erteilt worden.

4.

Der Beschwerde fehlt es an einem konkreten Rechtsbegehren, im Übrigen aber auch an einer hinreichenden Begründung. Die Beschwerdeführerin beanstandet in appellatorischer Weise und mit teils polemischen Anschuldigungen gegenüber den involvierten Behörden verschiedene Sachverhaltsfeststellungen des angefochtenen Entscheides und bringt zum Ausdruck, dass die Behörden und Ämter sie zu wenig fördern, ihre Beschwerdeinhalte zu wenig beachten und in den Entscheiden abschätzige Aussagen über sie gemacht würden. Um was es beim anzuhebenden Prozess geht und dass dieser in ihrem Interesse liegt, vermag sie offenkundig nicht zu erkennen, wenn sie festhält, sie "zeige grausamste Motive und Durchsetzung von Zivilrechtsdiebstahl mit beabsichtigter Krankschändung bis versuchte Tötung/Mord durch diese Behörden" an. In Bezug auf das angefochtene Urteil legt sie weder eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung noch eine Rechtsverletzung dar.

5.

Nach dem Gesagten enthält die Beschwerde kein Rechtsbegehren und erweist sie sich im Übrigen als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).

6.

Angesichts der konkreten Umstände ist auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, mitgeteilt.

Lausanne, 3. September 2026

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Bovey

Der Gerichtsschreiber: Möckli

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