Errichtung einer Vertretungsbeistandschaft
Zusammenfassung
Sachverhalt
Die KESB Mittelland Nord errichtete für A.________ mit Entscheid vom 27. Mai 2026 eine Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung. Gegen diesen Entscheid erhob sie Beschwerde, auf welche das Obergericht des Kantons Bern mangels hinreichender Begründung nicht eintrat. Mit Eingabe vom 11. August 2026 gelangte sie an das Bundesgericht und wandte sich weiterhin gegen die Beistandschaft.
Erwägungen
Weil die Vorinstanz einen Nichteintretensentscheid gefällt hatte, konnte vor Bundesgericht grundsätzlich nur geprüft werden, ob dieses Nichteintreten rechtmässig war. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG hätte die Beschwerdeführerin in gedrängter Form darlegen müssen, inwiefern gerade der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Ihre Eingabe setzte sich jedoch nicht mit den Erwägungen des Obergerichts auseinander, sondern beschränkte sich auf den Hinweis, dass sie keine Beistandschaft wolle, da sie noch vieles selbst erledigen könne und Unterstützung durch einen Bekannten erhalte. Damit fehlte eine sachbezogene Begründung zur Frage, weshalb das obergerichtliche Nichteintreten bundesrechtswidrig sein sollte.
Entscheid
Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde nicht ein. Der Nichteintretensentscheid des Obergerichts blieb damit bestehen.
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Vollständiger Entscheid
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_771/2026
Urteil vom 3. September 2026
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Bovey, Präsident,
Gerichtsschreiber Möckli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Mittelland Nord, Bernstrasse 5, 3312 Fraubrunnen.
Gegenstand
Errichtung einer Vertretungsbeistandschaft,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht, vom 20. Juli 2026 (KES 26 599).
Sachverhalt:
Mit Entscheid vom 27. Mai 2026 errichtete die KESB Mittelland Nord für die Beschwerdeführerin eine Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung. Auf die hiergegen erhobene Beschwerde trat das Obergericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 20. Juli 2026 mangels hinreichender Begründung nicht ein. Mit Eingabe vom 11. August 2026 wendet sich die Beschwerdeführerin an das Bundesgericht.
Erwägungen:
1.
Die Vorinstanz ist auf das Rechtsmittel der Beschwerdeführerin nicht eingetreten. Anfechtungsgegenstand kann deshalb grundsätzlich nur die Frage bilden, ob sie zu Recht einen Nichteintretensentscheid gefällt hat (BGE 135 II 38 E. 1.2; 139 II 233 E. 3.2). Diesbezüglich hat die Beschwerde eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen erfordert (BGE 140 III 115 E. 2; 142 III 364 E. 2.4).
2.
Die Beschwerdeführerin nimmt keinen Bezug auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides, sondern sie hält einzig fest, dass sie keine Beistandschaft wolle, weil sie noch vieles selbst machen könne und sie einen angenehmen Mann habe, der ungefähr alle drei Wochen komme und auch ihre Steuererklärung vorbereite. Damit ist nicht dargelegt, inwiefern der angefochtene Nichteintretensentscheid Recht verletzen soll.
3.
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
4.
Angesichts der konkreten Umstände ist auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Mittelland Nord und dem Obergericht des Kantons Bern, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht, mitgeteilt.
Lausanne, 3. September 2026
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Der Gerichtsschreiber: Möckli
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