Gesuch um Fristwiederherstellung (vorsorgliche Massnahmen betreffend Abänderung Scheidungsurteil)
Zusammenfassung
Sachverhalt
Die geschiedenen Parteien haben einen gemeinsamen Sohn; der Beschwerdeführer wurde im Scheidungsurteil von 2023 zu Kindesunterhalt von monatlich Fr. 1'080.-- verpflichtet. Im Rahmen einer 2025 eingereichten Abänderungsklage beantragte er vorsorglich die Herabsetzung des Unterhalts, was das Bezirksgericht abwies; den begründeten Entscheid focht er erst Monate nach Ablauf der Berufungsfrist an und ersuchte deshalb um Fristwiederherstellung. Das Obergericht wies dieses Gesuch ab und trat auf die Berufung nicht ein.
Erwägungen
Das Bundesgericht hielt fest, dass gegen den Entscheid in einem Verfahren über vorsorgliche Massnahmen nach Art. 98 BGG nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden kann und deshalb das strenge Rügeprinzip von Art. 106 Abs. 2 BGG gilt. Das Obergericht habe angenommen, die eingereichten Unterlagen machten keine Verhinderung während der massgeblichen Berufungsfrist glaubhaft, da aktuelle ärztliche Nachweise fehlten und auch Auszeit, Stellenwechsel sowie familiäre und finanzielle Belastungen keine durchgehende Unfähigkeit zur Wahrnehmung der eigenen Rechtsangelegenheiten belegten. Zudem sei unklar geblieben, wie lange der Beschwerdeführer noch anwaltlich vertreten gewesen sei und ob ihm der erstinstanzliche Entscheid nicht rechtzeitig weitergeleitet worden sei. Vor Bundesgericht habe der Beschwerdeführer keine hinreichend begründeten Verfassungsrügen erhoben, sondern bloss seine kantonalen Vorbringen appellatorisch wiederholt.
Entscheid
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. Damit bleibt der Entscheid des Obergerichts bestehen, wonach das Gesuch um Fristwiederherstellung abgewiesen und auf die verspätete Berufung nicht eingetreten wird.
Diese Zusammenfassung wurde mit künstlicher Intelligenz erstellt und redaktionell durch Qualitätskriterien abgesichert. Sie ersetzt keine Lektüre des Originalentscheids. Massgeblich ist ausschliesslich die amtliche Quelle.
Vollständiger Entscheid
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_801/2026
Urteil vom 3. September 2026
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Bovey, Präsident,
Gerichtsschreiber Möckli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
B.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Anja Fry,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Gesuch um Fristwiederherstellung, (vorsorgliche Massnahmen betreffend Abänderung Scheidungsurteil),
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 9. Juli 2026 (ZBS.2026.11).
Sachverhalt:
Die Parteien haben einen gemeinsamen Sohn und ihre Ehe wurde mit Urteil des Bezirksgerichts Weinfelden vom 27. November 2023 geschieden, unter Genehmigung der Vereinbarung über die Scheidungsnebenfolgen und Verpflichtung des Beschwerdeführers zu Kindesunterhaltsbeiträgen von Fr. 1'080.-- pro Monat.
Im Rahmen der am 28. Mai 2025 eingereichten Abänderungsklage (Herabsetzung des Kindesunterhaltes auf monatlich Fr. 318.--) wies das Bezirksgericht Weinfelden mit Entscheid vom 22. Oktober 2025 das entsprechende Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen ab. Der begründete Entscheid wurde dem Beschwerdeführer am 24. November 2025 zugestellt.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 21. April 2026 Berufung, worauf ihn das Obergericht des Kantons Thurgau aufforderte, sich zur Frage der Rechtzeitigkeit der Berufung zu äussern. Darauf stellte der Beschwerdeführer am 6. Mai 2026 ein Gesuch um Fristwiederherstellung. Mit Entscheid vom 9. Juli 2026 (Versand am 7. August 2026) wies das Obergericht des Kantons Thurgau das Fristwiederherstellungsgesuch ab und trat auf die Berufung nicht ein.
Mit Eingabe vom 10. August 2026 verlangt der Beschwerdeführer die Aufhebung des obergerichtlichen Entscheides sowie die Gutheissung des Fristwiederherstellungsgesuches und die Anweisung an das Obergericht, seine Berufung materiell zu behandeln, eventualiter die Rückweisung der Angelegenheit an das Obergericht. Ferner verlangt er die unentgeltliche Rechtspflege.
Erwägungen:
1.
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid in einem zivilrechtlichen Verfahren; die Beschwerde steht grundsätzlich offen (Art. 72 Abs. 1, Art. 75 Abs. 1 und Art. 90 BGG). Weil es um ein vorsorgliches Massnahmenverfahren geht, kann allerdings nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte geltend gemacht werden (Art. 98 BGG). Es gilt somit das strenge Rügeprinzip im Sinn von Art. 106 Abs. 2 BGG. Das bedeutet, dass das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene und soweit möglich belegte Rügen prüft, während es auf ungenügend begründete Rügen und appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid nicht eintritt (BGE 149 III 81 E. 1.3).
2.
Das Obergericht hat festgehalten, mit dem Untersuchungsbericht des Kantonsspitals St. Gallen vom 8. September 2024, welches einen akuten Vorfall betroffen habe und mehr als ein Jahr zurückliege, lasse sich nicht glaubhaft machen, dass der Beschwerdeführer während der vom 26. November 2025 bis 29. Dezember 2025 laufenden Berufungsfrist ausser Stande gewesen wäre, selbst Berufung zu erheben oder die hierfür erforderlichen Vorkehrungen zu treffen. Aktuelle ärztliche Unterlagen oder andere objektive Anhaltspunkte würden fehlen. Die blosse Ausführung, wonach er im Juli und August 2025 eine Auszeit genommen und im Dezember 2025 die Stelle gewechselt habe, würden ebenfalls nicht dafür sprechen, dass er während der massgeblichen Zeit durchgehend nicht in der Lage gewesen wäre, seine rechtlichen Angelegenheiten selbst wahrzunehmen oder eine Drittperson damit zu betrauen. Unklar bleibe sodann, bis wann der Beschwerdeführer noch durch seinen damaligen Anwalt vertreten gewesen sei; weder lege er dar, wann genau das Mandatsverhältnis beendet worden sei, noch mache er geltend, der seinem Anwalt am 25. November 2025 gehörig zugestellte erstinstanzliche Entscheid sei ihm nicht oder erst verspätet weitergeleitet worden.
3.
Der Beschwerdeführer nennt keine verfassungsmässigen Rechte, welche verletzt sein könnten, und er erhebt auch dem Sinn nach keine Verfassungsrügen. Vielmehr beschränkt er sich auf eine appellatorisch vorgetragene Wiederholung seiner kantonalen Vorbringen und die sich daran anschliessende Behauptung, die Berufung sei nicht aus Gleichgültigkeit oder Absicht verspätet eingereicht worden, sondern aus den gesamthaften Entwicklungen (Auszeit, Stellenwechsel, familiäre Belastung, finanzielle Verpflichtungen etc.).
4.
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
5.
Wie die vorstehenden Erwägungen ausserdem zeigen, konnte der Beschwerde von Anfang an kein Erfolg beschieden sein, weshalb es an den materiellen Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege fehlt (Art. 64 Abs. 1 BGG) und das entsprechende Gesuch abzuweisen ist.
6.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau mitgeteilt.
Lausanne, 3. September 2026
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Der Gerichtsschreiber: Möckli
Originalentscheid beim Schweizerischen Bundesgericht öffnen →Druckansicht öffnen →
Alle Entscheide aus Familienrecht ansehen