Bundesgerichtsentscheid

Fürsorgerische Unterbringung

5A_806/2026Entscheid vom 03.09.2026FamilienrechtOriginalsprache: DE

Zusammenfassung

Sachverhalt

Die KESB Oberaargau brachte die Beschwerdeführerin am 26. Juni 2026 fürsorgerisch im Wohnheim B.________ der Klinik C.________ unter. Gegen diese Unterbringung erhob sie Beschwerde, auf welche das Obergericht des Kantons Bern nicht eintrat, weil sie unentschuldigt der Verhandlung fernblieb und trotz Fristansetzung kein Arztzeugnis einreichte. Mit Eingabe vom 20. August 2026 gelangte sie an das Bundesgericht und verlangte sinngemäss eine neue Verhandlung sowie ihre Entlassung nach Hause.

Erwägungen

Das Bundesgericht hielt fest, dass eine Beschwerde nach Art. 42 Abs. 2 BGG sachbezogen begründen muss, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin zum Fernbleiben von der Verhandlung setzten sich nicht in rechtlich genügender Weise mit der Annahme der Säumnis und dem darauf gestützten Nichteintreten nach kantonalem Recht auseinander. Da das im Kindes- und Erwachsenenschutz anwendbare kantonale Recht gestützt auf Art. 450f ZGB vor Bundesgericht nur unter dem Gesichtspunkt der Willkür überprüft wird, wären substanziierte Willkürrügen erforderlich gewesen. Solche fehlten, weshalb die Beschwerde offensichtlich ungenügend begründet war.

Entscheid

Auf die Beschwerde wurde nicht eingetreten. Damit blieb der Nichteintretensentscheid des Obergerichts bestehen.

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Vollständiger Entscheid

Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

5A_806/2026

Urteil vom 3. September 2026

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Bovey, Präsident,
Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Oberaargau, Städtli 26, 3380 Wangen an der Aare.

Gegenstand
Fürsorgerische Unterbringung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht, vom 12. August 2026 (KES 26 679).

Sachverhalt:

Mit Entscheid vom 26. Juni 2026 brachte die KESB Oberaargau die Beschwerdeführerin fürsorgerisch im Wohnheim B.________ der Klinik C.________ unter. Auf die hiergegen erhobene Beschwerde trat das Obergericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 12. August 2026 androhungsgemäss nicht ein, nachdem die Beschwerdeführerin zum Verhandlungstermin vom 7. August 2026 nicht erschienen und sie nach Rücksprache und entsprechender Fristansetzung auch nicht innert Frist ein Arztzeugnis betreffend das Ausbleiben eingereicht hatte. Mit Eingabe vom 20. August 2026 wendet sich die Beschwerdeführerin an das Bundesgericht.

Erwägungen:

1.

Die Beschwerde hat eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen erfordert (BGE 140 III 115 E. 2; 142 III 364 E. 2.4).

2.

Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie habe am Verhandlungstermin nicht auftreten können, weil sie aufgrund unzähliger Vergewaltigungen unter Betäubung mit radioaktivem Material schwanger sei und die Züge radioaktiv geworden wären, wenn sie der Vorladung gefolgt wäre; sie möchte einen neuen Verhandlungstermin und nach Hause zurück, weil sie jetzt wieder ohne elektrische radioaktive Symptome sei.
Mit diesen Ausführungen legt die Beschwerdeführerin nicht in sachgerichteter Weise dar, inwiefern das Obergericht nicht von einer Säumnis hätte ausgehen und gestützt auf Art. 72 KESG/BE und Art. 20 Abs. 2 VRPG/BE einen Nichteintretensentscheid fällen dürfen, zumal das aufgrund des zuteilenden Vorbehaltes in Art. 450f ZGB im Bereich des Kindes- und Erwachsenenschutzes anwendbare kantonale Recht nicht frei, sondern nur auf Willkür hin überprüft werden kann (BGE 140 III 385 E. 2.3), was diesbezüglich substanziierte Willkürrügen erfordern würde (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 142 III 364 E. 2.4; 149 III 81 E. 1.3).

3.

Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).

4.

Angesichts der konkreten Umstände ist auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Oberaargau und dem Obergericht des Kantons Bern, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht, mitgeteilt.

Lausanne, 3. September 2026

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Bovey

Der Gerichtsschreiber: Möckli

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