Bundesgerichtsentscheid

Entlassung der Beiständin

5A_811/2026Entscheid vom 28.08.2026FamilienrechtOriginalsprache: DE

Zusammenfassung

Sachverhalt

Für die Beschwerdeführerin besteht eine Begleitbeistandschaft nach Art. 393 ZGB, ergänzt durch eine Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung nach Art. 394 und 395 ZGB. Nachdem ihr Gesuch um Entlassung der aktuell eingesetzten Beiständin von der KESB abgewiesen worden war, trat das Obergericht des Kantons Bern auf ihre Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht ein. Dagegen gelangte sie an das Bundesgericht.

Erwägungen

Vor Bundesgericht konnte nur geprüft werden, ob das Obergericht zu Recht einen Nichteintretensentscheid gefällt hatte. Dafür hätte die Beschwerdeführerin nach Art. 42 Abs. 2 BGG sachbezogen darlegen müssen, inwiefern die vorinstanzlichen Nichteintretenserwägungen Recht verletzen. Mit ihren blossen Ausführungen, sie habe kein Geld und sei mit der KESB nicht einverstanden, setzte sie sich mit der Begründung des Obergerichts nicht genügend auseinander. Die Beschwerde war deshalb offensichtlich ungenügend begründet.

Entscheid

Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde nicht ein. Damit blieb der Nichteintretensentscheid des Obergerichts bestehen.

Diese Zusammenfassung wurde mit künstlicher Intelligenz erstellt und redaktionell durch Qualitätskriterien abgesichert. Sie ersetzt keine Lektüre des Originalentscheids. Massgeblich ist ausschliesslich die amtliche Quelle.

Vollständiger Entscheid

Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

5A_811/2026

Urteil vom 28. August 2026

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Bovey, Präsident,
Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Oberland West, Amthausgasse 4, 3714 Frutigen.

Gegenstand
Entlassung der Beiständin,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht, vom 11. August 2026 (KES 26 620).

Sachverhalt:

Für die Beschwerdeführerin besteht eine Begleitbeistandschaft gemäss Art. 393 ZGB, welche mit einer Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung gemäss Art. 394 Abs. 1 und 2 i.V.m. Art. 395 Abs. 1 ZGB ergänzt wurde.
Die KESB Oberland West setzte mit Entscheid vom 19. November 2024 eine neue Beiständin ein, wies jedoch ein weiteres Gesuch mit Entscheid vom 18. Februar 2025 ab. Mit Entscheid vom 28. August 2025 musste aufgrund eines Stellenwechsels eine neue Beiständin ernannt werden. Am 1. Februar 2026 verlangte die Beschwerdeführerin wiederum die Entlassung der aktuellen Beiständin, zog das Gesuch aber schliesslich am 12. März 2026 zurück, um am 5. Mai 2026 erneut ein Entlassungsgesuch zu stellen. Dieses Gesuch wies die KESB mit Entscheid vom 26. Juni 2026 ab. Auf die hiergegen erhobene Beschwerde trat das Obergericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 11. August 2026 mangels hinreichender Begründung nicht ein. Mit Eingabe vom 20. August 2026 wendet sich die Beschwerdeführerin an das Bundesgericht.

Erwägungen:

1.

Die Vorinstanz ist auf das Rechtsmittel der Beschwerdeführerin nicht eingetreten. Anfechtungsgegenstand kann deshalb grundsätzlich nur die Frage bilden, ob sie zu Recht einen Nichteintretensentscheid gefällt hat (BGE 135 II 38 E. 1.2; 139 II 233 E. 3.2). Diesbezüglich hat die Beschwerde eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen erfordert (BGE 140 III 115 E. 2; 142 III 364 E. 2.4).

2.

Die Beschwerdeführerin hält einzig fest, sie habe kein Geld und sei mit der KESB nicht einverstanden, man nehme sie leider nicht so ernst. Damit legt sie nicht dar, inwiefern die Nichteintretenserwägungen des angefochtenen Entscheides Recht verletzen sollen.

3.

Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).

4.

Angesichts der konkreten Umstände ist auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Oberland West und dem Obergericht des Kantons Bern, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht, mitgeteilt.

Lausanne, 28. August 2026

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Bovey

Der Gerichtsschreiber: Möckli

Alle Entscheide aus Familienrecht ansehen

Verwandte Entscheide