Bundesgerichtsentscheid

Fürsorgerische Unterbringung

5A_827/2026Entscheid vom 28.08.2026FamilienrechtOriginalsprache: DE

Zusammenfassung

Sachverhalt

Die KESB Olten-Gösgen ordnete am 14. Juli 2026 die fürsorgerische Unterbringung von A.________ an. Das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn wies die dagegen erhobene Beschwerde am 4. August 2026 ab. Mit Eingabe vom 25. August 2026 gelangte die Betroffene an das Bundesgericht.

Erwägungen

Das Bundesgericht hielt fest, dass eine Beschwerde gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG in gedrängter Form darlegen muss, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt, und sich sachbezogen mit dessen Erwägungen auseinandersetzen muss. Die Beschwerdeführerin erklärte lediglich, sie erhebe Beschwerde und danke für die Bearbeitung ihres Falles, ohne eine konkrete Rechtsverletzung geltend zu machen. Zudem war nach Auffassung des Bundesgerichts keine offensichtliche Rechtsverletzung erkennbar, da das Verwaltungsgericht den Schwächezustand, das selbstgefährdende Verhalten, die Erforderlichkeit der Unterbringung und die Eignung der Klinik gestützt auf das Gutachten geprüft hatte. Die Beschwerde erwies sich deshalb als offensichtlich ungenügend begründet.

Entscheid

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. Damit bleibt das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn zur fürsorgerischen Unterbringung bestehen.

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Vollständiger Entscheid

Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

5A_827/2026

Urteil vom 28. August 2026

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Bovey, Präsident,
Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Olten-Gösgen, Amthausquai 23, 4601 Olten 1 Fächer.

Gegenstand
Fürsorgerische Unterbringung,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 4. August 2026 (VWBES.2026.282).

Sachverhalt:

Mit Entscheid vom 14. Juli 2026 brachte die KESB Olten-Gösgen die Beschwerdeführerin fürsorgerisch unter. Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn mit Urteil vom 4. August 2026 ab. Mit Eingabe vom 25. August 2026 wendet sich die Beschwerdeführerin an das Bundesgericht.

Erwägungen:

1.

Die Beschwerde hat eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen erfordert (BGE 140 III 115 E. 2; 142 III 364 E. 2.4).

2.

Die Beschwerdeführerin hält einzig fest, dass sie Beschwerde erhebe und für das Bearbeiten ihres Falles danke. Damit wird keine Rechtsverletzung dargelegt. Eine solche wäre im Übrigen auch nicht zu erkennen; im angefochtenen Entscheid wird der Schwächezustand sowie das selbstgefährdende Verhalten, die Erforderlichkeit der Unterbringung und die Eignung der Klinik unter Bezugnahme auf das erstellte Gutachten behandelt.

3.

Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).

4.

Angesichts der konkreten Umstände ist auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Olten-Gösgen und dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn mitgeteilt.

Lausanne, 28. August 2026

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Bovey

Der Gerichtsschreiber: Möckli

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