Bundesgerichtsentscheid

Errichtung einer Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung

5A_834/2026Entscheid vom 31.08.2026PersonenrechtOriginalsprache: DE

Zusammenfassung

Sachverhalt

Der Beschwerdeführer lebt allein in einer ihm zur Verfügung gestellten Wohnung und leidet an einer Tremorerkrankung sowie an Alkoholabhängigkeit; bisher wurde er von seiner Familie umfassend unterstützt. Nach einer Gefährdungsmeldung seiner Schwester errichtete die KESB Birstal gestützt auf einen Abklärungsbericht eine Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung. Das Kantonsgericht wies die dagegen erhobene Beschwerde ab, worauf der Beschwerdeführer ans Bundesgericht gelangte.

Erwägungen

Das Bundesgericht hielt fest, dass eine Beschwerde gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG in gedrängter Form darlegen muss, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt, was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit den kantonalen Erwägungen voraussetzt. Das Kantonsgericht hatte die Beistandschaft mit der stark eingeschränkten Selbstorganisation, sozialer Isolation, mangelhafter Haushaltsführung, den Erkrankungen und dem erheblichen Unterstützungsbedarf begründet, der eine Überlastung der Familie bewirken könne. Der Beschwerdeführer beschränkte sich darauf, geltend zu machen, seine Eltern würden seit Jahren alle finanziellen und alltäglichen Angelegenheiten für ihn übernehmen und dies solle so bleiben; damit setzte er sich nicht rechtsgenüglich mit den tragenden Erwägungen auseinander und bestätigte im Ergebnis gerade die drohende Überlastung der Angehörigen.

Entscheid

Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde nicht ein. Damit blieb die Errichtung der Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung bestehen.

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Vollständiger Entscheid

Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

5A_834/2026

Urteil vom 31. August 2026

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Bovey, Präsident,
Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Birstal,
St. Jakob-Strasse 41, 4132 Muttenz.

Gegenstand
Errichtung einer Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung,

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, vom 12. August 2026 (810 26 241).

Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer lebt allein in einer ihm zur Verfügung gestellten Wohnung und leidet an einer Tremorerkrankung und einer Alkoholabhängigkeit. Er wurde von seinen Eltern und Geschwistern unterstützt.
Aufgrund einer Gefährdungsmeldung der Schwester gab die KESB Birstal einen Abklärungsbericht in Auftrag und errichtete schliesslich gestützt auf die Empfehlung im Bericht nach Anhörung des Beschwerdeführers mit Entscheid vom 1. Juli 2026 eine Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung.
Die hiergegen erhobene Beschwerde, in welcher der Beschwerdeführer vorbrachte, von seiner Familie unterstützt zu werden, wies das Kantonsgericht Basel-Landschaft mit Urteil vom 12. August 2026 ab.
Mit Eingabe vom 27. August 2026 wendet sich der Beschwerdeführer an das Bundesgericht.

Erwägungen:

1.

Die Beschwerde hat eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen erfordert (BGE 140 III 115 E. 2; 142 III 364 E. 2.4).

2.

Das Kantonsgericht hat die Beschwerde unter Hinweis auf die stark eingeschränkte Selbstorganisation, die soziale Isolation, die mangelhafte Haushaltsführung, die Erkrankungen und den grossen Unterstützungsbedarf, durch welchen eine Überlastung der Familie droht, abgewiesen.

3.

Mit diesen Erwägungen setzt sich der Beschwerdeführer nicht in sachgerichteter Weise auseinander, wenn er geltend macht, seine Eltern seien Rentner und würden seit zehn Jahren alles Finanzielle, das Einkaufen, Kochen und die Pflege für ihn übernehmen und er möchte das weiter so. Damit bestätigt er letztlich selbst deren Überlastung, wofür er aber offenkundig keine Einsicht hat. Aus den Ausführungen ergibt sich nicht, inwiefern der die Beschwerde gegen die Errichtung einer Beistandschaft abweisende angefochtene Entscheid Recht verletzen könnte.

4.

Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).

5.

Angesichts der konkreten Umstände ist auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Birstal und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, mitgeteilt.

Lausanne, 31. August 2026

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Bovey

Der Gerichtsschreiber: Möckli

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