Fürsorgerische Unterbringung
Zusammenfassung
Sachverhalt
Der Beschwerdeführer wurde am 21. August 2026 gestützt auf eine ärztliche Verfügung fürsorgerisch in die Klinik C.________ eingewiesen; die Verfügung wurde ihm noch am selben Tag mitgeteilt. Gegen diese Unterbringung erhob er am 1. September 2026 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Bern. Dieses trat wegen Verspätung auf das Rechtsmittel nicht ein.
Erwägungen
Vor Bundesgericht war nur zu prüfen, ob das Obergericht zu Recht einen Nichteintretensentscheid gefällt hatte. Nach Art. 439 Abs. 2 ZGB betrug die Beschwerdefrist zehn Tage und lief ab dem 22. August 2026, sodass sie am 31. August 2026 endete. Die am 1. September 2026 eingereichte kantonale Beschwerde war daher verspätet. Der Beschwerdeführer setzte sich zudem nicht mit dieser Fristberechnung auseinander, sondern bestritt nur die materielle Rechtmässigkeit der Unterbringung; damit genügte seine Beschwerde den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht.
Entscheid
Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde nicht ein. Es bestätigte damit den Nichteintretensentscheid des Obergerichts.
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Vollständiger Entscheid
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_838/2026
Urteil vom 14. September 2026
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Bovey, Präsident,
Gerichtsschreiber Möckli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
B.________,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Fürsorgerische Unterbringung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht, vom 3. September 2026 (KES 26 842).
Sachverhalt:
Mit ärztlicher Einweisung vom 21. August 2026 brachte Dr. B.________ den Beschwerdeführer in der Klinik C.________ fürsorgerisch unter. Die Verfügung wurde dem Beschwerdeführer am gleichen Tag mitgeteilt.
Auf die hiergegen am 1. September 2026 eingereichte Beschwerde trat das Obergericht des Kantons Bern zufolge abgelaufener Beschwerdefrist nicht ein.
Mit Eingabe vom 7. September 2026 wendet sich der Beschwerdeführer an das Bundesgericht.
Erwägungen:
1.
Die Vorinstanz ist auf das Rechtsmittel des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Anfechtungsgegenstand kann deshalb grundsätzlich nur die Frage bilden, ob sie zu Recht einen Nichteintretensentscheid gefällt hat (BGE 135 II 38 E. 1.2; 139 II 233 E. 3.2). Diesbezüglich hat die Beschwerde eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen erfordert (BGE 140 III 115 E. 2; 142 III 364 E. 2.4).
2.
Das Obergericht hat festgehalten, die ärztliche Verfügung sei dem Beschwerdeführer am gleichen Tag mitgeteilt worden, weshalb die 10-tägige Beschwerdefrist (Art. 439 Abs. 2 ZGB) am 22. August 2026 zu laufen begonnen (Art. 450f ZGB i.V.m. Art. 72 KESG/BE und Art. 41 Abs. 1 VRPG/BE) und am 31. August 2026 geendet habe; die erst am 1. September 2026 erhobene Beschwerde sei somit verspätet.
Der Beschwerdeführer setzt sich mit dieser Begründung nicht auseinander und legt nicht dar, inwiefern damit Recht verletzt worden sein soll. Er beschränkt sich auf die Aussage, die fürsorgerische Unterbringung sei mangels gegebener Voraussetzungen nicht rechtmässig und er verhungere im Spital beinahe. Damit ist indes nicht dargelegt, dass die kantonale Beschwerde rechtzeitig erfolgt wäre und das Obergericht diese materiell hätte behandeln müssen.
3.
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
4.
Angesichts der konkreten Umstände ist auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht, mitgeteilt.
Lausanne, 14. September 2026
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Der Gerichtsschreiber: Möckli
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