Bundesgerichtsentscheid

Überprüfung der Beistandschaft, Wechsel der Mandats­person, etc.

5A_873/2026Entscheid vom 15.09.2026FamilienrechtOriginalsprache: DE

Zusammenfassung

Sachverhalt

Die Beschwerdeführerin leidet an komplexen psychischen Beeinträchtigungen mit phasenweisem Verlauf und steht seit Längerem unter einer Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung. Die KESB wies am 15. Dezember 2025 ihren Antrag auf Aufhebung der Beistandschaft ab, entliess jedoch den bisherigen Beistand und setzte eine neue Beiständin derselben Institution ein. Das Kantonsgericht bestätigte diesen Entscheid, worauf die Beschwerdeführerin ans Bundesgericht gelangte.

Erwägungen

Das Bundesgericht hielt fest, dass vor ihm keine neuen Begehren zulässig sind und nur die Aufrechterhaltung der Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung Streitgegenstand bildet. Es verwies darauf, dass der vorinstanzlich festgestellte Sachverhalt grundsätzlich verbindlich ist und Sachverhaltsrügen nur bei substanziiert dargelegter Willkür geprüft werden. Die Beschwerdeführerin setzte sich nach Auffassung des Gerichts nicht hinreichend mit der vorinstanzlichen Begründung auseinander, sondern schilderte ihre Situation bloss aus eigener Sicht. Auch ihre Rügen betreffend Akteneinsicht und rechtliches Gehör verfingen nicht, weil sie Akteneinsicht erhalten hatte und sich mehrfach zu den Entscheidgrundlagen äussern konnte.

Entscheid

Auf die Beschwerde wurde nicht eingetreten. Damit blieb der kantonale Entscheid zur Aufrechterhaltung der Beistandschaft bestehen.

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Vollständiger Entscheid

Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

5A_873/2026

Urteil vom 15. September 2026

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Bovey, Präsident,
Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Kreis Liestal, Rührbergweg 7, 4133 Pratteln.

Gegenstand
Überprüfung der Beistandschaft, Wechsel der Mandatsperson, etc.,

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts des Kantons Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, vom 6. Mai 2026 (810 26 16).

Sachverhalt:

Wie aus früheren Beschwerdeverfahren bekannt und auch vorliegend im angefochtenen Entscheid festgestellt ist, leidet die Beschwerdeführerin an komplexen psychischen Beeinträchtigungen (kombinierte Persönlichkeitsstörung mit einem neurasthenischen Syndrom, emotional instabile Persönlichkeitsstörung aus dem Borderline-Spektrum, posttraumatische Verbitterungsstörung u.a.m.) mit phasenweisem Krankheitsverlauf (Zeiträume der Verbesserung und regelmässige Episoden mit Krisen). Seit Längerem besteht eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung, wobei die Beschwerdeführerin mehrmals deren Aufhebung und/oder einen Wechsel der Mandatsperson verlangt hat.
Vorliegend geht es um den Entscheid der KESB Kreis Liestal vom 15. Dezember 2025, mit welchem die Anträge auf Aufhebung der bestehenden Beistandschaft abgewiesen, jedoch B.________ aus seinem Amt entlassen und die bei der gleichen Institution tätige C.________ als Beiständin eingesetzt worden ist. Die hiergegen erhobene Beschwerde hat das Kantonsgericht Basel-Landschaft mit Urteil vom 6. Mai 2026 abgewiesen, soweit es darauf eingetreten ist.
Mit Eingabe vom 4. September 2026 wendet sich die Beschwerdeführerin mit zahlreichen Begehren an das Bundesgericht.

Erwägungen:

1.

Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid vom 6. Mai 2026 in einer Erwachsenenschutzsache, welcher der Beschwerdeführerin am 5. August 2026 zugestellt worden ist. Die Beschwerde in Zivilsachen ist zulässig (Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 6, Art. 75 Abs. 1 und Art. 90 BGG) und rechtzeitig erhoben worden (Art. 100 Abs. 1 BGG).

2.

Neue Begehren sind vor Bundesgericht unzulässig (Art. 99 Abs. 2 BGG) und auf die Beschwerde kann von vornherein nicht eingetreten werden, soweit mehr oder anderes verlangt wird, als von der Vorinstanz beurteilt worden ist (BGE 142 I 155 E. 4.4.2). Dabei geht es um die Frage der Aufrechterhaltung der Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung.

3.

Diesbezüglich hat das Kantonsgericht im Wesentlichen festgehalten, dass die Beschwerdeführerin nichts vorzubringen vermöge, was eine Verbesserung ihres (im angefochtenen Entscheid zusammen mit den Konsequenzen für ihre Lebenssituation ausführlich geschilderten) Gesundheitszustandes seit dem Zeitpunkt der letzten Beurteilung durch das Kantonsgericht im August 2025 annehmen lassen würde. Ihre Behauptung, wonach sie von einem familiären Netzwerk unterstützt werde, habe sie weder belegt noch seien in den Akten diesbezügliche Belege zu finden.

4.

Der von der Vorinstanz festgestellte Sachverhalt ist für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich (Art. 105 Abs. 1 BGG). Diesbezüglich kann nur eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung gerügt werden, für welche das strenge Rügeprinzip gilt (Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG), was bedeutet, dass das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene und belegte Rügen prüft, während es auf ungenügend substanziierte Rügen und rein appellatorische Kritik am Sachverhalt nicht eintritt. In rechtlicher Hinsicht hat die Beschwerde eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Begründung erfordert (vgl. zum Ganzen BGE 142 III 364 E. 2.4).

5.

Die Beschwerdeführerin äussert sich in erster Linie aus eigener Optik zu ihrer Situation und macht geltend, diese sei nicht hinreichend neu beurteilt worden. Allerdings bleiben die betreffenden Ausführungen rein appellatorisch und es wird nicht mit substanziierten Rügen dargelegt, inwiefern das Kantonsgericht den Sachverhalt willkürlich festgestellt haben soll. Daran ändert die abstrakte Anrufung von Art. 9 BV auf S. 11 oben der Beschwerde nichts, denn dies allein macht die rein appellatorischen Ausführungen noch nicht zu qualifizierten Willkürrügen. Soweit die Beschwerdeführerin ferner eine fehlende Akteneinsicht moniert, hält sie selbst fest, diese schliesslich erhalten zu haben, und soweit sie eine Gehörsverletzung rügt, weil sie sich nicht zu den Entscheidgrundlagen habe äussern können, geht die Behauptung insofern an der Sache vorbei, als sie mit Eingabe vom 19. März 2026 repliziert und sodann mit Eingaben vom 20., 25. und 29. März 2026 weitere Unterlagen eingereicht hat.

6.

Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).

7.

Mit dem sofortigen Urteil wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos, soweit diese vorliegend hätte zielführend sein können.

8.

Angesichts der konkreten Umstände ist auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Kreis Liestal und dem Kantonsgericht des Kantons Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, mitgeteilt.

Lausanne, 15. September 2026

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Bovey

Der Gerichtsschreiber: Möckli

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