Bundesgerichtsentscheid

Platzierung / Prüfung einer Massnahme

5A_879/2026Entscheid vom 14.09.2026FamilienrechtOriginalsprache: DE

Zusammenfassung

Sachverhalt

Nach Hinweisen auf häusliche Gewalt gegenüber den Kindern eröffneten die Behörden ein Kindesschutzverfahren. Das Familiengericht Zofingen platzierte die 2011 geborene Tochter superprovisorisch in einer Stiftung, entzog den Eltern das Aufenthaltsbestimmungsrecht und bestätigte die Massnahme nach Anhörung der Eltern. Die Eltern fochten diesen Beschluss beim Obergericht an, das wegen verspäteter Einreichung auf die Beschwerde nicht eintrat; dagegen gelangten sie an das Bundesgericht.

Erwägungen

Vor Bundesgericht konnte einzig geprüft werden, ob das Obergericht zu Recht einen Nichteintretensentscheid gefällt hatte. Die Vorinstanz stellte verbindlich fest, dass der familiengerichtliche Beschluss dem damaligen Rechtsvertreter am 10. März 2026 korrekt zugestellt worden war und die zehntägige Beschwerdefrist nach Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 445 Abs. 3 ZGB deshalb am 20. März 2026 ablief. Dass der Rechtsvertreter die Eltern erst später informiert haben soll, änderte daran nichts, weil sich vertretene Parteien das Verhalten und Unterlassen ihres Anwalts zurechnen lassen müssen. Die angerufenen Grundrechte, namentlich Art. 8 EMRK und Art. 29 BV, vermochten kein Eintreten trotz verpasster Frist zu begründen; die Beschwerde genügte damit den Begründungsanforderungen nach Art. 42 Abs. 2 BGG nicht.

Entscheid

Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde nicht ein. Damit blieb der Nichteintretensentscheid des Obergerichts bestehen.

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Vollständiger Entscheid

Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

5A_879/2026

Urteil vom 14. September 2026

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Bovey, Präsident,
Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte
1. A.________,
2. B.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Familiengericht Zofingen,
Untere Grabenstrasse 30, 4800 Zofingen.

Gegenstand
Fremdplatzierung eines Kindes,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz, vom 13. August 2026 (XBE.2026.33).

Sachverhalt:

Die Beschwerdeführer sind die Eltern von C.________ (geb. 2011) und D.________ (geb. 2012).
Nachdem das Familiengericht Zofingen von der Kinderschutzgruppe des Kinderspitals Aarau einen Polizeibericht zum Einsatz betreffend die beiden Kinder erhalten hatte, eröffnete es ein Kindesschutzverfahren. Nachdem die Schulsozialarbeit der Gemeinde mitgeteilt hatte, dass C.________ regelmässig von häuslicher Gewalt berichte und eine Fremdplatzierung wünsche, hörte das Familiengericht C.________ noch am gleichen Tag an und platzierte sie mit superprovisorischer Verfügung vom 26. Februar 2026 unter Entzug des elterlichen Aufenthaltsbestimmungsrechts in einer Stiftung und setzte eine Beiständin ein. Nach Anhörung der Eltern bestätigte das Familiengericht mit Beschluss vom 9. März 2026 die Platzierung des Kindes und die Einsetzung einer Beiständin, unter Beauftragung des Sozialdienstes mit der Abklärung der Lebensverhältnisse von C.________.
Auf die hiergegen am 2. April 2026 erhobene Beschwerde der Eltern trat das Obergericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 13. August 2026 zufolge abgelaufener Beschwerdefrist nicht ein.
Mit Eingabe vom 8. September 2026 wenden sich die Beschwerdeführer an das Bundesgericht mit den Begehren um Aufhebung des obergerichtlichen Entscheides und Rückweisung der Sache an das Obergericht zur materiellen Prüfung. Ferner verlangen sie die unentgeltliche Rechtspflege.

Erwägungen:

1.

Die Vorinstanz ist auf das Rechtsmittel der Beschwerdeführer nicht eingetreten. Anfechtungsgegenstand kann deshalb grundsätzlich nur die Frage bilden, ob sie zu Recht einen Nichteintretensentscheid gefällt hat (BGE 135 II 38 E. 1.2; 139 II 233 E. 3.2). Diesbezüglich hat die Beschwerde eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen erfordert (BGE 140 III 115 E. 2; 142 III 364 E. 2.4).

2.

Das Obergericht hat festgestellt und erwogen, der Beschluss des Familiengerichtes sei dem damaligen Rechtsvertreter der Beschwerdeführer am 10. März 2026 ordnungsgemäss zugestellt und damit die zehntägige Beschwerdefrist (Art. 314 Abs. 1 i.V.m. 445 Abs. 3 ZGB) ausgelöst worden; diese habe somit am 11. März 2026 zu laufen begonnen und am 20. März 2026 geendet und folglich sei die erst am 2. April 2026 eingereichte Beschwerde verspätet. Das sinngemässe Vorbringen der Beschwerdeführer, ihr damaliger Rechtsvertreter habe sie erst mit E-Mail vom 25. März 2026 über den Beschluss informiert, gehe insofern an der Sache vorbei, als gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung die Handlungen des Rechtsvertreters der vertretenen Partei zuzurechnen seien und sie sich das Verhalten ihres damaligen Rechtsvertreters anrechnen lassen müssten.

3.

Die Beschwerdeführer zeigen keine Rechtsverletzung auf, wenn sie sich auf aussergewöhnliche Umstände sowie die Dimension des Falles berufen und als Folge überspitzten Formalismus, eine Verletzung von Art. 8 EMRK sowie einen Verstoss gegen Art. 29 Abs. 1 und 2 BV geltend machen. Das Obergericht hat in Zitierung der einschlägigen bundesgerichtlichen Rechtsprechung zutreffend darauf hingewiesen, dass die Handlungen bzw. das Verhalten, mithin auch Unterlassungen, des Rechtsvertreters der vertretenen Partei zuzurechnen sind. Dass auf eine Beschwerde trotz abgelaufener Rechtsmittelfrist einzutreten wäre, machen die Beschwerdeführer, auch wenn sie unterschwellig anderes insinuieren, zu Recht nicht explizit geltend. Im Übrigen bestehen die von den Beschwerdeführern angerufenen verfassungsmässigen Ansprüche nur im Rahmen der Rechtsordnung; sie können mit anderen Worten von vornherein nicht verletzt sein, wenn die Vorinstanz in Beachtung der einschlägigen prozessualen Bestimmungen auf das eingelegte Rechtsmittel nicht eingetreten ist (vgl. BGE 137 II 409 E. 4.2; 143 I 344 E. 8.2). Ferner entspricht es dem Wesen eines Nichteintretensentscheides, dass die Beschwerde nicht materiell geprüft wurde.

4.

Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).

5.

Wie die vorstehenden Erwägungen ausserdem zeigen, konnte der Beschwerde von Anfang an kein Erfolg beschieden sein, weshalb es an den materiellen Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege fehlt (Art. 64 Abs. 1 BGG) und das entsprechende Gesuch abzuweisen ist.

6.

Die Gerichtskosten sind den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.

Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt.

4.

Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, dem Familiengericht Zofingen und dem Obergericht des Kantons Aargau, Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz, mitgeteilt.

Lausanne, 14. September 2026

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Bovey

Der Gerichtsschreiber: Möckli

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