Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsvertreters (Ehescheidung)
Zusammenfassung
Sachverhalt
Der Beschwerdeführer war in einem Scheidungsverfahren vor dem Bezirksgericht Aarau als unentgeltlicher Rechtsvertreter der beklagten Partei eingesetzt. Das Bezirksgericht setzte seine Entschädigung im Scheidungsurteil auf Fr. 32'462.75 fest, worauf er vor Obergericht eine höhere Entschädigung verlangte. Das Obergericht trat auf die Beschwerde nicht ein, weil es von einer zehntägigen Rechtsmittelfrist ausging und das Rechtsmittel als verspätet erachtete.
Erwägungen
Das Bundesgericht hielt fest, dass die Beschwerde in Zivilsachen mangels Erreichens des Streitwerts nicht offensteht und nur die subsidiäre Verfassungsbeschwerde zulässig ist. Mit diesem Rechtsmittel können ausschliesslich Verfassungsrügen geprüft werden; Rügen einer blossen Verletzung der ZPO sind unzulässig. Die Vorbringen zur angeblich willkürlichen Annahme einer zehntägigen Frist und zum Vertrauensschutz genügten den strengen Begründungsanforderungen nicht, weil sich der Beschwerdeführer nicht hinreichend mit der Argumentation des Obergerichts auseinandersetzte. Gleiches galt für die Rüge einer rechtsungleichen Behandlung eines in eigener Sache prozessierenden Rechtsanwalts.
Entscheid
Auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wurde nicht eingetreten. Damit blieb der obergerichtliche Nichteintretensentscheid betreffend die kantonale Beschwerde gegen die Festsetzung der Entschädigung bestehen.
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Vollständiger Entscheid
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5D_26/2026
Urteil vom 4. September 2026
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Bovey, Präsident,
Bundesrichter Hartmann,
nebenamtliche Bundesrichterin Reiter,
Gerichtsschreiber Sieber.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Bezirksgericht Aarau, Familiengerichtspräsidium,
Kasinostrasse 5, 5001 Aarau.
Gegenstand
Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsvertreters (Ehescheidung),
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Zivilgericht, 3. Kammer,
vom 28. Mai 2026 (ZSU.2026.61).
Sachverhalt:
A.
A.________ (Beschwerdeführer) wurde in einem vor Bezirksgericht Aarau geführten Scheidungsverfahren der beklagten Partei als unentgeltlicher Rechtsvertreter beigeordnet. Im Scheidungsurteil vom 21. Mai 2025 setzte das Bezirksgericht die Entschädigung von A.________ auf Fr. 32'462.75 (inkl. MWST) fest.
B.
Soweit seine Entschädigung betreffend gelangte A.________ mit Beschwerde an das Obergericht des Kantons Aargau und beantragte die Zusprechung von Fr. 49'877.65, eventualiter Fr. 53'470.65 (je inkl. MWST). Mit Entscheid vom 28. Mai 2026 (eröffnet am 10. Juni 2026) trat das Obergericht auf das Rechtsmittel nicht ein, da es verspätet erhoben worden sei.
C.
A.________ gelangt am 10. Juli 2026 mit subsidiärer Verfassungsbeschwerde und Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht. Er beantragt unter Kosten- und Entschädigungsfolge, die Sache sei in Aufhebung des Urteils des Obergerichts zur neuen Beurteilung seines Entschädigungsanspruchs basierend auf einem Streitwert von Fr. 448'878.--, eventualiter Fr. 516'026.15, an das Obergericht zurückzuweisen. Eventuell sei die Entschädigung wie bereits vor Obergericht beantragt festzusetzen.
Das Bundesgericht hat die kantonalen Akten, indes keine Vernehmlassungen eingeholt.
Erwägungen:
1.
Fristgerecht (Art. 100 Abs. 1 BGG) angefochten ist der Endentscheid (Art. 90 BGG) einer letzten kantonalen Instanz, die als oberes Gericht auf Rechtsmittel hin (Art. 75 BGG) auf eine Beschwerde betreffend die Festsetzung der Entschädigung des Beschwerdeführers als unentgeltlicher Rechtsbeistand in einem Ehescheidungsverfahren nicht eingetreten ist. Hierbei handelt es sich um eine öffentlich-rechtliche Angelegenheit in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Zivilrecht (Art. 72 Abs. 2 Bst. b BGG; Urteil 5A_139/2025 vom 29. September 2025 E. 1.1). Anders als der Beschwerdeführer meint, bestimmt sich der Streitwert nach den Begehren, die vor der Vorinstanz streitig geblieben waren (Art. 51 Abs. 1 Bst. a BGG; zit. Urteil 5A_139/2025 E. 1.2). Die Streitwertgrenze von Art. 74 Abs. 1 Bst. b BGG ist damit nicht erreicht (vgl. vorne Bst. A und B). Dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nach Art. 74 Abs. 2 Bst. a BGG stellen würde, macht der Beschwerdeführer nicht geltend und ist auch nicht offensichtlich (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 140 III 501 E. 1.3 [einleitend]).
Die Beschwerde in Zivilsachen steht folglich nicht zur Verfügung und die subsidiäre Verfassungsbeschwerde ist das zutreffende Rechtsmittel (Art. 113 BGG). Deren weitere Voraussetzungen sind nach dem soeben Ausgeführten erfüllt (Art. 117 BGG) und der Beschwerdeführer ist nach Art. 115 BGG zu deren Erhebung berechtigt.
2.
Mit der subsidiären Verfassungsbeschwerde kann einzig die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 116 BGG). Auch eine Berichtigung oder Ergänzung der Sachverhaltsfeststellungen kommt nur in Frage, wenn die kantonale Instanz solche Rechte verletzt hat (Art. 118 Abs. 2 und Art. 116 BGG). Den Vorwurf der Verletzung verfassungsmässiger Rechte prüft das Bundesgericht nicht von Amtes wegen, sondern nur insoweit, als eine entsprechende Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG). Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen; auf ungenügend begründete Rügen und rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein (BGE 142 II 369 E. 2.1; 140 III 264 E. 2.3).
Auf die Beschwerde ist damit von vornherein insoweit nicht einzutreten, als der Beschwerdeführer der Vorinstanz die Verletzung von Bundesgesetzesrecht (Art. 52 Abs. 2 und Art. 321 Abs. 1 ZPO) vorwirft.
3.
3.1. Grundsätzlich zulässig ist die Beschwerde, soweit der Beschwerdeführer die Verletzung des Willkürverbots (Art. 9 Abs. 1 BV) und einer allgemeinen Verfahrensgarantie (Art. 29 Abs. 1 BV) geltend macht, weil das Obergericht die vorgenannten Gesetzesbestimmungen qualifiziert falsch (nicht) angewandt habe.
Diese Vorbringen stehen vor dem Hintergrund, dass das Bezirksgericht hinsichtlich des gesamten Scheidungsurteils (vgl. vorne Bst. A) eine Rechtsmittelfrist von 30 Tagen angab. Nach Ansicht der Vorinstanz erfolgt die Festsetzung der Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsvertreters indes in einem summarischen Verfahren und gilt nach Art. 321 Abs. 2 ZPO eine Rechtsmittelfrist von 10 Tagen. Da der Beschwerdeführer auch aus dem Grundsatz von Treu und Glauben nach Art. 52 Abs. 2 ZPO nichts für sich ableiten könne, sei auf das nach Ablauf der kürzeren Frist erhobene Rechtsmittel nicht einzutreten.
3.2. Der Beschwerdeführer verweist zusammengefasst darauf, dass der Entscheid über seine Entschädigung nicht in einem gesonderten summarischen Verfahren ergangen, sondern im Scheidungsurteil gefasst worden sei. Wie im Scheidungsverfahren gelte daher auch hinsichtlich der Festsetzung der Entschädigung eine Rechtsmittelfrist von 30 Tagen. Zu diesem Ergebnis gelange man auch mit Blick auf den Grundsatz, dass bei unterschiedlichen Anfechtungsmöglichkeiten stets die Hauptfrist gelte. Er habe sich zudem nach Treu und Glauben auf die unzutreffende Rechtsmittelbelehrung des Bezirksgerichts verlassen dürfen. Vor diesem Hintergrund sei der Entscheid des Obergerichts willkürlich nach Art. 9 BV.
Mit diesen Ausführungen zeigt der Beschwerdeführer nicht in Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid anhand der grundrechtlichen Materie detailliert auf, inwieweit das Obergericht willkürlich (vgl. BGE 148 III 95 E. 4.1) entschieden haben soll: Von vornherein liegt mit Blick auf die Dauer der Rechtsmittelfrist im Hinweis, das Obergericht habe "falsch wie aktenwidrig"entschieden, keine hinreichende Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid: Die Vorinstanz ging in tatsächlicher Hinsicht von nichts anderem als der Beschwerdeführer aus, womit der Hinweis auf einen Widerspruch zu den Akten ins Leere geht. Entscheidend war allemal die Rechtsfrage, ob für den streitbetroffenen Entscheid auch dann nur eine zehntägige Rechtsmittelfrist zur Anwendung gelangt, wenn er zusammen mit dem Sachurteil ausgefällt wird. Hierzu äussert der Beschwerdeführer sich (allenfalls) im Zusammenhang mit der geltend gemachten, hier aber nicht zu prüfenden Gesetzesverletzung und er begnügt sich mit der Darlegung seiner Sicht der Rechtslage. Betreffend die angebliche Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben geht der Beschwerdeführer sodann nicht auf die Ausführungen der Vorinstanz zur Stellung von Art. 52 Abs. 2 ZPO im Gefüge des Vertrauensschutzes ein. Dies alles genügt den Anforderung an die Begründung der subsidiären Verfassungsbeschwerde nicht (vgl. vorne E. 2; BGE 145 I 121 E. 2.1 a.E.).
3.3. Eine Missachtung der "allgemeinen Verfahrensgarantie der absoluten wie gerechten Gleichbehandlung" erblickt der Beschwerdeführer darin, dass die Vorinstanz ihn als (in eigener Sache prozessierenden) Rechtsanwalt schlechter als eine anwaltlich nicht vertretene Partei behandle. Hintergrund dieser Rüge scheint zu sein, dass das Obergericht daran zweifelt, ob ein Rechtsanwalt sich auf die im Namen der Laienfreundlichkeit erlassene Bestimmung von Art. 52 Abs. 2 ZPO berufen kann bzw. es zusammenfassend einem Rechtsanwalt eher als einem Laien zutraut, die Rechtslage zu kennen.
Freilich missachtet der Beschwerdeführer, dass die Vorinstanz ihm zusätzlich vorgehalten hat, aufgrund früherer Verfahren um ihre Praxis gewusst zu haben, in Fällen wie dem vorliegenden eine nur zehntägige Rechtsmittelfrist zur Anwendung zu bringen. Er sei daher von vornherein nicht schutzwürdig. Der Beschwerdeführer verweist in anderem Zusammenhang zwar darauf, dass das Obergericht in den früheren Entscheiden die Frage nach der Dauer der Rechtsmittelfrist nicht ausdrücklich beantwortet habe. Mit diesem Hinweis geht er indes abermals nicht hinreichend auf die Argumentation der Vorinstanz ein (vgl. vorne E. 2), zumal diese die Bedenken des Beschwerdeführers bereits berücksichtigt hat. Damit fehlt es an einer hinreichenden Auseinandersetzung mit dieser Begründungslinie, die den angefochtenen Entscheid ebenfalls stützt. Auf die Beschwerde ist insoweit nicht weiter einzugehen (BGE 142 III 364 E. 2.4).
4.
Auf die Beschwerde ist nach dem Ausgeführten nicht einzutreten. Sie ist entsprechend Art. 109 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 BGG im vereinfachten Verfahren mit summarischer Begründung zu erledigen. Anlass, auf die Kostenfolgen des kantonalen Verfahrens einzugehen, besteht nicht, da diese nicht unabhängig vom Ausgang des vorliegenden Verfahrens angefochten sind.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigung ist keine zu sprechen, zumal keine Vernehmlassungen eingeholt wurden (Art. 68 Abs. 1-3 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Bezirksgericht Aarau, Familiengerichtspräsidium, und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 3. Kammer, mitgeteilt.
Lausanne, 4. September 2026
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Der Gerichtsschreiber: Sieber
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