Bundesgerichtsentscheid

Schreckung der Bevölkerung, falscher Alarm, mehrfache Drohung usw.; Nichteintreten

6B_554/2026Entscheid vom 02.09.2026StrafprozessOriginalsprache: DE

Zusammenfassung

Sachverhalt

Der Beschwerdeführer reichte am 28. und 31. August 2026 sinngemäss Beschwerde gegen ein Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn ein. Dieses Urteil lag zu diesem Zeitpunkt erst als Urteilsanzeige im Dispositiv vor und betraf strafrechtliche Vorwürfe wie Schreckung der Bevölkerung, falscher Alarm und mehrfache Drohung.

Erwägungen

Das Bundesgericht hielt fest, dass eine Beschwerde nach Art. 100 Abs. 1 BGG erst innert 30 Tagen nach Eröffnung der vollständigen Ausfertigung eines Entscheids eingereicht werden kann. Da das angefochtene obergerichtliche Urteil noch keine schriftliche Begründung enthielt, fehlte es an einem überprüfbaren Entscheid. Die Eingaben des Beschwerdeführers waren deshalb verfrüht, weshalb im Verfahren nach Art. 108 BGG auf die Beschwerde nicht eingetreten werden konnte. Zudem stellte das Bundesgericht klar, dass es weder für die Entgegennahme noch für die Behandlung oder Weiterleitung allfälliger Strafanzeigen zuständig ist.

Entscheid

Auf die Beschwerde wurde nicht eingetreten. Materiell fand keine Prüfung des obergerichtlichen Urteils statt.

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Vollständiger Entscheid

Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

6B_554/2026

Urteil vom 2. September 2026

I. strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Muschietti, Präsident,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Schreckung der Bevölkerung, falscher Alarm, mehrfache Drohung usw.; Nichteintreten,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn, Strafkammer, vom 28. August 2026 (STBER.2026.10).

Der Präsident zieht in Erwägung:

1.

Der Beschwerdeführer erhebt mit Eingaben vom 28. und 31. August 2026 sinngemäss Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 28. August 2026. Das fragliche Urteil liegt aktuell als blosse Urteilsanzeige erst im Dispositiv vor und enthält noch keine durch das Bundesgericht überprüfbare Begründung. Nach Art. 100 Abs. 1 BGG ist eine Beschwerde gegen einen Entscheid innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen. Die vorliegend eingereichte Beschwerde erweist sich damit als verfrüht, weshalb darauf im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht eingetreten werden kann. Auf eine Kostenauflage ist ausnahmsweise zu verzichten.

2.

Das Bundesgericht ist weder für die Entgegennahme und Behandlung von (allfälligen) Strafanzeigen zuständig noch zu deren Weiterleitung verpflichtet.

Demnach erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Kosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 2. September 2026

Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Muschietti

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill

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