Bundesgerichtsentscheid

Einstellung

7B_1093/2024Entscheid vom 17.08.2026StrafprozessOriginalsprache: DE

Zusammenfassung

Sachverhalt

A.________ wurde am 26. Februar 2024 am U.________platz in V.________ schwer verletzt am Boden aufgefunden. Die Staatsanwaltschaft eröffnete deswegen eine Untersuchung, stellte das Verfahren jedoch ein, weil keine Hinweise auf eine Dritteinwirkung oder eine Straftat vorlagen. A.________ verlangte weitere Ermittlungen und focht die Einstellung bis vor Bundesgericht an.

Erwägungen

Das Bundesgericht hielt fest, dass eine Einstellung nach Art. 319 StPO zulässig ist, wenn kein hinreichender Tatverdacht besteht, wobei der Grundsatz «in dubio pro duriore» zu beachten ist. Es erachtete die vorinstanzliche Annahme als nicht willkürlich, wonach weder ein Sturz vom Podest noch ein Sturz von der angrenzenden Mauer konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat ergeben. Dass der genaue Unfallhergang nicht vollständig rekonstruiert wurde, ändere daran nichts, weil die verlangten zusätzlichen Beweiserhebungen für die strafrechtliche Beurteilung nicht entscheidrelevant seien. Auch aus den medizinischen Unterlagen ergaben sich nach Auffassung der Vorinstanz keine Hinweise auf ein strafrechtlich relevantes Verhalten.

Entscheid

Die Beschwerde wurde abgewiesen. Die Einstellung des Strafverfahrens blieb bestehen.

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Vollständiger Entscheid

Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

7B_1093/2024

Urteil vom 17. August 2026

II. strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Abrecht, Präsident,
Bundesrichterin Koch, Bundesrichter Kölz,
Gerichtsschreiberin Kern.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Marcel Lanz,
Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau,
Frey-Herosé-Strasse 20, 5001 Aarau,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Einstellung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 5. September 2024 (SBK.2024.201).

Sachverhalt:

A.

Am 26. Februar 2024 fand B.________ A.________ schwer verletzt am Boden liegend am U.________platz in V.________ auf und meldete dies der Kantonalen Notrufzentrale des Kantons Aargau. Vor Ort sagte sie gegenüber der Polizei aus, dass sie A.________ am Boden liegend aufgefunden und rund fünf Meter von diesem entfernt ein Schuh gelegen habe. Die Kriminaltechnik nahm diverse Fotos und DNA-Proben auf und sicherte Kleidungsstücke von A.________. Zudem wurde eine Blut- und Urinprobe von A.________ angeordnet. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau eröffnete am 8. März 2024 eine Strafuntersuchung wegen "Auffund einer schwer verletzten Person".
Mit Verfügung vom 19. Juni 2024 stellte die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein. Sie hielt darin im Wesentlichen fest, A.________ könne sich nicht an den Sturz erinnern. Die polizeilichen Ermittlungen hätten ergeben, es bestünden keine Hinweise darauf, dass seine Verletzungen auf das Einwirken durch eine Drittperson zurückgeführt werden könnten. Nach Angaben seiner Ehefrau gebe es niemanden, der ihm "etwas Böses" wolle. An besagtem Tag seien weder sein Mobiltelefon noch sein Portemonnaie entwendet worden. Es sei "[v]iel eher" davon auszugehen, dass A.________ aus unbekannten Gründen vom "Podest" einer Verbindungstreppe zwischen zwei Liegenschaften gestürzt, über das Geländer der Treppe gefallen, und in der Folge auf dem Vorplatz aufgeprallt sein dürfte. Die Oberstaatsanwaltschaft genehmigte diese Einstellungsverfügung am 24. Juni 2024.

B.

A.________ erhob gegen diese Einstellungsverfügung Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau. Diese wies die Beschwerde mit Entscheid vom 5. September 2024 ab.

C.

Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt A.________, der Entscheid vom 5. September 2024 sei aufzuheben und die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, "weitere Ermittlungshandlungen zum Vorfall mit [A.________] vom 26. Februar 2024 in V.________, U.________platz xxx zu tätigen".

Das Bundesgericht hat die kantonalen Akten, aber keine Vernehmlassungen eingeholt.

Erwägungen:

1.

Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Endentscheid in einer Strafsache. Dagegen steht die Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 78 Abs. 1, Art. 80 und Art. 90 BGG offen. Obschon sich der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben im Strafverfahren noch nicht als Privatkläger konstituieren und folglich noch keine Zivilansprüche geltend machen konnte, ist er nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts zur Beschwerde legitimiert (vgl. Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG); denn angesichts seiner schweren Verletzungen ist ohne Weiteres ersichtlich, dass er Anspruch auf Schadenersatz und Genugtuung haben könnte, falls sich herausstellen sollte, dass eine Drittperson diese Verletzungen in strafbarer Weise verursacht hat (vgl. Urteile 7B_230/2024 vom 30. April 2026 E. 1.2; 7B_418/2024 vom 25. März 2026 E. 1.3.1; 7B_204/2024 vom 24. März 2026 E. 1.2.1). Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; vgl. auch Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 150 IV 389 E. 4.7.1). Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung liegt nach ständiger Rechtsprechung vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung unhaltbar ist, das heisst, wenn sie auf einem offenkundigen Fehler beruht. Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich erscheint, genügt nicht (BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2). Die Willkürrüge muss in der Beschwerde anhand des angefochtenen Entscheids explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 150 IV 360 E. 3.2.1; 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.6; 147 IV 73 E. 4.1.2).

3.

Die Strafbehörden klären von Amtes wegen alle für die Beurteilung der Tat und der beschuldigten Person bedeutsamen Tatsachen ab (Art. 6 Abs. 1 StPO). Sie untersuchen die belastenden und entlastenden Umstände mit gleicher Sorgfalt (Art. 6 Abs. 2 StPO). Die Strafbehörden sind verpflichtet, im Rahmen ihrer Zuständigkeiten ein Verfahren einzuleiten und durchzuführen, wenn ihnen Straftaten oder auf Straftaten hinweisende Verdachtsgründe bekannt werden (Art. 7 Abs. 1 StPO). In der Untersuchung klärt die Staatsanwaltschaft den Sachverhalt tatsächlich und rechtlich so weit ab, dass sie das Vorverfahren abschliessen kann (Art. 308 Abs. 1 StPO). Soll Anklage erhoben werden, so hat die Untersuchung dem Gericht die für die Beurteilung von Schuld und Strafe wesentlichen Grundlagen zu liefern (Art. 308 Abs. 3 StPO). Erachtet die Staatsanwaltschaft die Untersuchung als vollständig, so erlässt sie einen Strafbefehl oder kündigt den Parteien mit bekanntem Wohnsitz schriftlich den bevorstehenden Abschluss an und teilt ihnen mit, ob sie Anklage erheben oder das Verfahren einstellen will. Gleichzeitig setzt sie den Parteien eine Frist, Beweisanträge zu stellen (Art. 318 Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 319 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die vollständige oder teilweise Einstellung des Verfahrens unter anderem, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (lit. a), oder kein Straftatbestand erfüllt ist (lit. b).

4.

4.1. Die Vorinstanz beurteilt die Einstellung des Verfahrens gemäss Art. 319 Abs. 1 lit. a und b StPO als gerechtfertigt. Sie erörtert eingehend die Möglichkeit, dass der Beschwerdeführer, der sich nach eigenen Angaben am 26. Februar 2024 am U.________platz aufgehalten haben soll, um Fotos für ein Architekturprojekt aufzunehmen, zu diesem Zweck auf eine Mauer gestiegen und anschliessend ohne Fremdeinwirkung von dieser Mauer gestürzt sein könnte.

Im Einzelnen erwägt sie, die Fotos des Fundorts legten nahe, dass der Beschwerdeführer nicht wie von der Staatsanwaltschaft dargestellt, vom "Podest" der Verbindungstreppe über das Geländer, sondern von der an die Treppe angrenzende Mauer auf den Kopf gestürzt sei und dabei seinen Schuh verloren habe. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers schliesse die Reihenfolge der für das Architekturprojekt aufgenommenen Fotos nicht aus, dass er (nachdem er bereits Fotos von der Mauer aus gemacht habe und danach wieder hinunter gestiegen sei) nochmals auf die Mauer hochgestiegen sei, um weitere Fotos zu machen. Weder das Verletzungsbild beziehungsweise die fehlenden Gesichtsverletzungen noch der sonst gute Gesundheitszustand des Beschwerdeführers schliesse einen (solchen) Sturz aus. Auch aus dem Bericht des Kantonsspitals Aarau, den der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren eingereicht habe, liessen sich keine konkreten Anhaltspunkte für ein strafrechtlich relevantes Verhalten entnehmen.
Die Vorinstanz erwägt weiter, gegen die These einer Fremdeinwirkung spreche, dass dem Beschwerdeführer keine Wertsachen gestohlen worden seien und dass ihm - nach den Aussagen seiner Ehefrau - niemand "etwas Böses" gewollt habe. Sofern B.________ eine verdächtige Person in der Nähe des Fundortes des Beschwerdeführers gesehen hätte, sei anzunehmen, dass sie dies gegenüber der Polizei spontan geäussert hätte. Gestützt auf die Beweislage sei festzuhalten, dass keine konkreten Anhaltspunkte für eine Straftat vorlägen. Es drängten sich - so die Vorinstanz - keine weiteren Beweiserhebungen auf.

4.2. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 319 StPO, eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs, des Willkürverbots und des Untersuchungsgrundsatzes nach Art. 6 StPO. Er macht zusammengefasst geltend, die Voraussetzungen für die Einstellung des Strafverfahrens seien nicht erfüllt, denn die Vorinstanz verkenne, dass die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft unvollständig seien und diese ihre Untersuchungspflicht verletzt habe. Die Vorinstanz habe gesehen, dass die Darstellung der Staatsanwaltschaft, wonach er vom Podest gefallen sollen sei, nicht korrekt sei, und stillschweigend anerkannt, dass die Ermittlungen lückenhaft seien. Anstatt jedoch dies festzustellen und die Staatsanwaltschaft anzuweisen, weitere Abklärungen vorzunehmen, habe sie Mutmassungen angestellt, die in den Akten keine Stütze fänden. Sie gehe nämlich davon aus, dass er kopfvoran von der Mauer gestürzt sei. Dieses Szenario finde aber in den Akten keine Grundlage, denn sein Fundort und die Lage, in der er aufgefunden worden sei, seien nicht dokumentiert worden. Diese seien aber für die Beurteilung darüber, was sich zugetragen habe, essentiell. B.________, die hierüber Auskunft hätte geben können, sei nicht befragt worden. Ferner befänden sich in den Strafakten keine medizinischen Unterlagen und seine Verletzungen seien nicht dokumentiert worden. Die Abklärung, ob das von den behandelnden Ärzten festgestellte Verletzungsbild Folge einer Dritteinwirkung gewesen sei, wäre - so der Beschwerdeführer - Aufgabe der Staatsanwaltschaft gewesen, die ein Gutachten in Auftrag hätte geben müssen, um den Geschehensablauf zu rekonstruieren. Obschon dies nicht geschehen sei, schlössen die Staatsanwaltschaft und die Vorinstanz ohne entsprechende Beweise in unhaltbarer Weise darauf, dass die Verletzungen auf keine Dritteinwirkung hinweisen würden. Bei der insgesamt unklaren Lage hätte sich - so der Beschwerdeführer weiter - die Einholung eines kriminaltechnischen Gutachtens aufgedrängt, um den Geschehensablauf objektiv zu begründen. Die Vorinstanz sei willkürlich von einer klaren Beweislage ausgegangen.

4.3.

4.3.1. Der Entscheid über die Einstellung eines Verfahrens hat sich nach dem Grundsatz "in dubio pro duriore" zu richten. Danach darf eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit oder offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden. Hingegen ist, sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt, Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher ist als ein Freispruch. Ist ein Freispruch genauso wahrscheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, eine Anklageerhebung auf. Bei unklarer Beweis- oder Rechtslage hat nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen Beurteilung zuständige Gericht. Der Grundsatz, dass im Zweifel nicht eingestellt werden darf, ist auch bei der Überprüfung von Einstellungsverfügungen zu beachten (BGE 146 IV 68 E. 2.1; 143 IV 241 E. 2.2.1; Urteil 7B_629/2024 vom 28. Mai 2026 E. 2.2.1).

4.3.2. Das Bundesgericht prüft im Rahmen einer Beschwerde gegen eine Einstellung nicht wie bei einem Schuldspruch, ob die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen willkürlich sind, sondern, ob die Vorinstanz willkürlich von einer klaren Beweislage ausgeht oder willkürlich annimmt, gewisse Tatsachen seien klar erstellt. Die Strafbehörden verfügen hierbei über einen gewissen Ermessensspielraum, in den das Bundesgericht nur mit Zurückhaltung eingreift (BGE 143 IV 241 E. 2.3.2; Urteil 7B_85/2023 vom 24. März 2026 E. 2.2.2).

4.4. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet:

Der Beschwerdeführer übersieht, dass die Vorinstanz einen hinreichenden Tatverdacht für eine Straftat verneinen darf, selbst wenn sich der Vorfall vom 26. Februar 2024 in einzelnen Punkten nicht (beziehungsweise nicht genau) erstellen lässt. Ob der Beschwerdeführer vom "Podest" der Treppe über das Geländer, oder aber von der angrenzenden Mauer gestürzt ist, ist letztlich - jedenfalls im Hinblick auf das Strafverfahren - unerheblich, denn aus keinem der beiden möglichen Unfallhergängen lassen sich Anhaltspunkte für eine Straftat ableiten. Die Beweislage ist, zumindest in dieser Hinsicht, klar. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft und die Vorinstanz den genauen Unfallhergang nicht zu rekonstruieren versuchen und folglich auch auf die Erhebung gewisser Beweise, die der Beschwerdeführer zu diesem Zweck erheben möchte - namentlich die formelle Einvernahme von B.________ und das Einholen eines kriminaltechnischen Gutachtens - verzichtet haben (vgl. Art. 139 Abs. 2StPO). Ob die Staatsanwaltschaft in antizipierter Beweiswürdigung auf die Einholung seiner ärztlichen Berichte verzichten durfte, braucht an dieser Stelle nicht erörtert zu werden, da die Vorinstanz diese Berichte im angefochtenen Entscheid berücksichtigt und zum Schluss kommt, aus diesen ergäben sich keine solchen Anhaltspunkte. Dass dieser Schluss willkürlich wäre, ist nicht ersichtlich und tut der Beschwerdeführer auch nicht dar.

5.

Die Beschwerde ist abzuweisen. Die Gerichtskosten sind dementsprechend dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 17. August 2026

Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Abrecht

Die Gerichtsschreiberin: Kern

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