Bundesgerichtsentscheid

Akteneinsicht und Sistierung

7B_1149/2025Entscheid vom 07.08.2026StrafprozessOriginalsprache: DE

Zusammenfassung

Sachverhalt

Im Zusammenhang mit einem Strafverfahren und einem daran anknüpfenden Neubeurteilungsverfahren verlangte der Beschwerdeführer Akteneinsicht sowie die Sistierung der Verfahren und machte geltend, elektronische Originaldateien und Metadaten zum Aktentransfer vom 9. August 2022 seien gelöscht oder zurückbehalten worden. Das Kantonsgerichtspräsidium II wies die weitergehenden Begehren ab, und das Obergericht bestätigte dies, soweit es auf die Beschwerde eintrat.

Erwägungen

Das Bundesgericht bejahte die Zulässigkeit der Beschwerde gegen den Zwischenentscheid, weil die behauptete Einschränkung der Akteneinsicht im laufenden Strafverfahren einen nicht wieder gutzumachenden Rechtsnachteil bewirken konnte. Soweit sich der Beschwerdeführer auf ein anderes, nicht verfahrensgegenständliches Ausstandsbegehren sowie auf unzulässige neue Tatsachen und Beweismittel stützte, trat das Bundesgericht nicht darauf ein. Die Rüge einer rechtswidrigen Besetzung des obergerichtlichen Spruchkörpers verwarf es unter Hinweis auf ein kurz zuvor ergangenes Urteil. In der Sache hielt es fest, die Vorinstanz habe willkürfrei annehmen dürfen, das Aktendossier sei vollständig, physisch einsehbar und enthalte keine Anhaltspunkte für gelöschte oder vernichtete elektronische Akten; die gegenteiligen Vorwürfe des Beschwerdeführers erschöpften sich in Spekulationen.

Entscheid

Die Beschwerde wurde abgewiesen, soweit darauf einzutreten war. Damit blieb die Verweigerung weitergehender Akteneinsicht und einer forensischen Wiederherstellung angeblich gelöschter elektronischer Daten bestehen.

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Vollständiger Entscheid

Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

7B_1149/2025

Urteil vom 7. August 2026

II. strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Abrecht, Präsident,
Bundesrichter Kölz, Hofmann,
Gerichtsschreiber Stadler.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Patrik Odermatt,
Beschwerdeführer,

gegen

Kantonsgerichtspräsidium II,
Poststrasse 6, Postfach, 6061 Sarnen 1,
Beschwerdegegner,

Staatsanwaltschaft des Kantons Obwalden, Enetriederstrasse 1, 6060 Sarnen.

Gegenstand
Akteneinsicht und Sistierung,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Obwalden vom 22. September 2025
(BS 24/028).

Sachverhalt:

A.

A.a. Im Rahmen des Strafverfahrens gegen A.________ wegen versuchter Nötigung und Verleumdung zum Nachteil von Rechtsanwältin B.________ fand am 18. August 2022 die Hauptverhandlung vor dem Kantonsgerichtspräsidium II von Obwalden in Abwesenheit des Beschuldigten statt. Der Termin war wegen dessen Ferienabwesenheit zunächst vom 26. Juli 2022 auf den 16. August 2022 und dann infolge Krankheit von A.________ auf den 18. August 2022 verschoben werden. Auch diesen Termin nahm der Beschuldigte infolge Krankheit nicht wahr. Die Kantonsgerichtspräsidentin Il verurteilte ihn in Abwesenheit zu einer bedingten Geldstrafe von 64 Tagessätzen zu Fr. 200.-- und einer Busse von Fr. 3'200.-- (Verfahren SE 22/016/II).

Nach der Hauptverhandlung reichte A.________ am 1. September 2022 eine ärztliche Stellungnahme vom 28. August 2022 ein. Diese bescheinigte ihm, vom 16.-18. August 2022 nicht in der Lage gewesen zu sein, einen Anwalt zu instruieren, an einer Gerichtsverhandlung teilzunehmen und/oder an einer Einvernahme auszusagen. Vor diesem Hintergrund stellte er einen Antrag auf Neubeurteilung im Sinne von Art. 368 StPO. Am 22. September 2022 informierte die Kantonsgerichtspräsidentin Il über das weitere Vorgehen. Am 20. Januar 2023 äusserte sie sich zur Stellungnahme von A.________ vom 9. Dezember 2022. Am 26. Januar 2023 erteilte sie einen Gutachtensauftrag an Dr. med. univ. Ulfried Amberger, um die vom Beschuldigten geltend gemachte Verhandlungsunfähigkeit zwischen dem 16. und 18. August 2022 zu überprüfen (Verfahren SE 22/017/II).

A.b. Am 2. Februar 2023 reichte A.________ beim Obergericht des Kantons Obwalden unter anderem eine Beschwerde gegen die Verfügung der Kantonsgerichtspräsidentin II vom 20. Januar 2023 ein, worin er unter anderem verlangte, dass auf die Einholung eines medizinischen Gutachtens zu verzichten sei. Ausserdem stellte er am 7. März 2023 ein Ausstandsbegehren gegen die Kantonsgerichtspräsidentin II, Andrea Imfeld, und die "restlichen Personen des Kantonsgerichts Obwaldens".

Mit Entscheid AB 23/010 vom 7. Juni 2023 wies das Obergericht das Ausstandsgesuch von A.________ gegen die Kantonsgerichtspräsidentin II und die "restlichen Personen" des Kantonsgerichts ab, soweit es darauf eintrat. Auf die von A.________ gegen die Verfügung der Kantonsgerichtspräsidentin II vom 20. Januar 2023 gerichtete Beschwerde trat es mit Entscheid BS 23/007 vom gleichen Tag nicht ein. Die dagegen gerichteten Beschwerden wies das Bundesgericht mit Urteil 7B_283/2023, 7B_477/2023 vom 24. Mai 2024 ab, soweit es darauf eintrat.

A.c. Am 1. September 2023 reichte A.________ bei der Kantonsgerichtspräsidentin II ein weiteres Ausstandsgesuch gegen sie und "die restlichen Personen des Kantonsgerichts Obwalden" ein. Am 1. Juni 2024 sowie 14. Juni 2024 reichte er Ergänzungen zu diesem Ausstandsgesuch ein. Mit Entscheid AB 24/016 vom 20. Februar 2025 wies das Obergericht das Ausstandsgesuch gegen die Kantonsgerichtspräsidentin II und die "restlichen Personen" des Kantonsgerichts ab, soweit es darauf eintrat. Die dagegen gerichtete Beschwerde wies das Bundesgericht mit Urteil 7B_273/2025 vom 21. Mai 2025 ab, soweit es darauf eintrat.

B.

Mit Eingaben vom 1. September 2023, 1. sowie 14. Juni 2024 hatte A.________ beim Kantonsgericht um Akteneinsicht sowie die Sistierung der Verfahren SE 22/016/II und SE 22/017/II ersucht. Mit Verfügung vom 5. September 2024 wies das Kantonsgerichtspräsidium II die Begehren ab, soweit diese über die eigentliche Akteneinsicht hinausgingen. A.________ erhob dagegen Beschwerde und verlangte, es sei Einsicht in die "gelöschten/zurückbehaltenen Akten" zu gewähren und diese nötigenfalls mit externer Expertenhilfe wiederherzustellen; ferner sei die Vorinstanz zu verpflichten, das Akteneinsichtsgesuch vom 6. September 2023 zu behandeln, eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, die noch nicht behandelten Akteneinsichtsgesuche zu behandeln und gutzuheissen. Zudem stellte er den Antrag, es seien alle Richterinnen und Richter des Obergerichts in den Ausstand zu stellen. Mit Beschluss vom 22. September 2025 wies das Obergericht die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.

C.

A.________ gelangt mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht und beantragt Folgendes:

"Es sei von Amtes wegen die Nichtigkeit des Beschlusses des Obergerichts des Kantons Obwalden vom 22.9.2025 (BS 24/028) festzustellen, dieser sei aufzuheben und die Sache sei zur Neubeurteilung der Beschwerde vom 19.9.2024 (unter Berücksichtigung der Eingabe vom 7.7.2025) an die Vorinstanz in korrekter Besetzung zurückzuweisen.
Eventualiter: Der Beschluss des Obergerichts des Kantons Obwalden vom 22.9.2025 (BS 24/028) sei vollumfänglich aufzuheben und es seien die vorinstanzlich eingereichte Beschwerde, die Gesuche auf forensische Wiederherstellung der gelöschten elektronischen Daten aus dem Verfahren SE 22/016/II bzw. SE 22/017/II (beide bei Kantonsgerichtspräsidium II, Kantonsgericht Obwalden betreffend den in der Aktennotiz SE 22/016/II vom 9.8.2022 genannten elektronischen Datentransfer via das Netzwerklaufwerk Kantonsgericht und Staatsanwaltschaft) und Akteneinsichtsgesuche des Beschwerdeführers vom 1.9.2023 und vom 7.7.2025 vollumfänglich gutzuheissen.
Subeventualiter: Der Beschluss des Obergerichts des Kantons Obwalden vom 22.9.2025 (BS 24/028) sei aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Begründung der vorliegenden Beschwerde an die Erstinstanz (Kantonsgerichtspräsidium II des Kantonsgerichts Obwalden) zurückzuweisen, mit der verbindlichen Anweisung, dem Beschwerdeführer die vollumfängliche Akteneinsicht gemäss den Akteneinsichtsgesuchen vom 1.9.2023 und vom 7.7.2025 zu gewähren, namentlich durch:
a. Herausgabe sämtlicher elektronischer Originaldateien, die am oder um den 9.8.2022 zwischen der Staatsanwaltschaft Obwalden und dem Kantonsgericht Obwalden (Kantonsgerichtspräsidium II) und dem Obergericht des Kantons Obwaldens ausgetauscht wurden; und der
b. Anordnung der forensischen Wiederherstellung sämtlicher gelöschter Dateien durch eine unabhängige Fachperson; und der
c. Offenlegung aller relevanten Metadaten und Protokolldateien des betreffenden Netzwerkordners; und der
d. vollständigen Dokumentation sämtlicher diesbezüglicher Kommunikation zwischen den beteiligten Behörden (insb. Kantonsgerichtspräsidium II, Staatsanwaltschaft Obwalden, Obergericht Obwalden)."
Mit Präsidialverfügung vom 17. November 2025 wurde das Gesuch von A.________ um vorsorgliche Massnahmen abgewiesen.
Am 20. Januar 2026 hat A.________ und am 20. Februar 2026 hat das Obergericht unaufgefordert eine Eingabe gemacht. Abschliessend hat A.________ eine Replik eingereicht.

Erwägungen:

1.

1.1. Angefochten ist ein letztinstanzlicher kantonaler Entscheid (Art. 80 Abs. 1 BGG) eines oberen Gerichts (Art. 80 Abs. 2 BGG) betreffend die Ausübung des Akteneinsichtsrechts im Rahmen eines Strafverfahrens. Dagegen steht die Beschwerde in Strafsachen grundsätzlich offen (Art. 78 Abs. 1 BGG). Als im Hauptverfahren Beschuldigter ist der Beschwerdeführer gemäss Art. 81 Abs. 1 lit. a und b Ziff. 1 BGG zudem zur Beschwerde berechtigt.

1.2. Der angefochtene Entscheid schliesst das hängige Strafverfahren nicht ab. Es handelt sich um einen selbstständig eröffneten Zwischenentscheid, der weder die Zuständigkeit noch ein Ausstandsbegehren betrifft (vgl. Art. 92 BGG). Gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ist die Beschwerde dagegen prinzipiell nur zulässig, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann. Die Variante von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG kommt vorliegend nicht in Betracht (vgl. BGE 149 IV 205 E. 1.2 mit Hinweisen). Der nicht wieder gutzumachende Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG muss ein Nachteil rechtlicher Natur sein, welcher später nicht mehr durch einen Endentscheid oder einen anderen, für die beschwerdeführende Partei günstigen Entscheid wieder gutgemacht werden kann. Rein tatsächliche Nachteile wie die Verfahrensverlängerung oder -verteuerung reichen nicht aus (BGE 150 IV 103 E. 1.2.1; 148 IV 155 E. 1.1; je mit Hinweisen).

1.3. Bei einer Beschränkung der Akteneinsicht im Strafverfahren ist diese Voraussetzung nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung dann erfüllt, wenn die beschuldigte Person im gegebenen Verfahrensstadium grundsätzlich über ein Recht auf Akteneinsicht verfügt, namentlich gestützt auf Art. 101 Abs. 1 StPO (vgl. BGE 147 IV 188 E. 1.3.3; Urteile 7B_262/2025 vom 15. Dezember 2025 E. 1.4; 7B_696/2024 vom 24. Juni 2025 E. 1.2.2; 7B_973/2023 vom 23. Dezember 2024 E. 1.1; je mit Hinweisen).

Der Beschwerdeführer macht geltend, die Verweigerung der Einsicht in die Originalakten und deren Metadaten beeinträchtige seine Fähigkeit, im Neubeurteilungsverfahren vor dem Kantonsgericht eine wirksame Verteidigung zu führen. Damit erscheint der drohende nicht wieder gutzumachende Rechtsnachteil ausreichend dargelegt. Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen gegeben sind, ist auf die Beschwerde unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen einzutreten.

1.4. Hingegen ist von vorneherein auf die Beschwerde nicht einzutreten, soweit der Beschwerdeführer darin Bezug nimmt auf sein Ausstandsgesuch vom 9. Mai 2025 gegen den Obergerichtspräsidenten I, Stefan Keller. Diese Frage ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens (vgl. Art. 80 Abs. 1 BGG).

2.

Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG). Soweit die mit seiner Eingabe vom 20. Januar 2026 vorgetragenen Tatsachen und Beweismittel überhaupt vor dem angefochtenen Entscheid entstanden sind und nicht ohnehin eine unzulässige Ergänzung der Beschwerdebegründung darstellen (vgl. Art. 43 BGG), legt der Beschwerdeführer entgegen der ihn treffenden Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 2 BGG) nicht dar, inwiefern die Voraussetzungen für das Vorbringen von neuen Tatsachen und Beweismitteln erfüllt sein sollen (vgl. BGE 143 I 344 E. 3). Die erwähnte Eingabe ist unbeachtlich.

3.

Die Beschwerde an das Bundesgericht ist zu begründen (Art. 42 Abs. 1 BGG). In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 143 I 377 E. 1.2). Die Begründung muss sachbezogen sein und erkennen lassen, dass und weshalb nach Auffassung der beschwerdeführenden Partei Recht verletzt ist (BGE 142 I 99 E. 1.7.1). Die beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerdeschrift nicht bloss erneut die Rechtsstandpunkte bekräftigen, die sie im vorinstanzlichen Verfahren eingenommen hat, sondern hat mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz anzusetzen (BGE 146 IV 297 E. 1.2 mit Hinweisen). Die Begründung der Beschwerde muss in der Beschwerdeschrift selbst enthalten sein, wogegen der blosse Verweis auf Ausführungen in anderen Rechtsschriften oder auf die Akten nicht ausreicht (BGE 141 V 416 E. 4; 138 IV 47 E. 2.8.1; je mit Hinweisen). Eine qualifizierte Begründungspflicht besteht, soweit die Verletzung von Grundrechten einschliesslich Willkür behauptet wird (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 148 IV 39 E. 2.3.5). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 114 E. 2.1; je mit Hinweisen).
Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 148 V 366 E. 3.3; 148 IV 409 E. 2.2; 147 IV 73 E. 4.1.2; je mit Hinweisen).

4.

4.1. Der Beschwerdeführer macht zunächst eine "formell und materiell rechtswidrige Besetzung" des vorinstanzlichen Spruchkörpers geltend. Er behauptet, der als "a.o. Gerichtsschreiber" fungierende C.________ habe im "massgeblichen Zeitpunkt" über keine formelle Anstellung beim Kanton Obwalden verfügt.

4.2. Die Rüge ist unbegründet: Das Bundesgericht hat sich erst gerade einlässlich zur Einsetzung desselben a.o. Gerichtsschreibers geäussert und in diesem Zusammenhang einen Verstoss gegen Art. 30 BV verneint (siehe Urteil 2C_632/2025 vom 7. Mai 2026 E. 5). Darauf kann verwiesen werden.

5.

5.1. Der Beschwerdeführer rügt weiter eine "formelle Rechtsverweigerung" und eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Er behauptet, die Vorinstanz habe seine Replik vom 7. Juli 2025 "als Teil des massgeblichen Prozessstoffes zur Kenntnis nehmen und sich in ihren Erwägungen explizit mit den darin enthaltenen neuen Tatsachen, Argumenten und Anträgen auseinandersetzen müssen", anstatt zu schreiben, "dass hier nicht zu beurteilen ist, ob die vom Beschwerdeführer der Urkundenunterdrückung, der Amtsgeheimnisverletzung sowie des Amtsmissbrauchs bezichtigten Personen die entsprechenden Straftatbestände erfüllen". Zudem habe die Vorinstanz das in derselben Eingabe "explizit und begründet gestellte Akteneinsichtsgesuch" nicht behandelt.

5.2. Was der Beschwerdeführer unter diesem Titel vorträgt, ist nicht nachvollziehbar und genügt den strengen Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 bzw. Art. 106 Abs. 2 BGG ohnehin nicht. So zeigt er nicht im Einzelnen auf, womit sich die Vorinstanz konkret hätte auseinandersetzen müssen. Auf diesen Punkt ist nicht weiter einzugehen.

6.

6.1. Der Beschwerdeführer macht in der Sache geltend, die Akten im Verfahren SE 22/016/II bzw. SE 22/017/II seien "gerade mit Bezug auf den zentralen elektronischen Aktentransfer vom 9.8.2022 nachweislich widersprüchlich und lückenhaft". Die Weigerung der Vorinstanz, die forensische Wiederherstellung anzuordnen, beruhe "auf der falschen Prämisse der Vollständigkeit".

6.2. Die Vorinstanz erwägt, die Einwände des Beschwerdeführers erschöpften sich in blossen Spekulationen. Das Aktendossier sei vollständig und transparent geführt worden, sämtliche Verfahrensakten seien in physischer Form verfüg- und einsehbar und es gebe weder "Geheimakten" noch "geheime Absprachen". So sei nicht nachvollziehbar, welche elektronischen Akten "forensisch" wiederhergestellt werden sollten. Die beanstandete Löschung des Übermittlungswegs sei nicht mit der Löschung von elektronischen Dateien im eigentlichen Sinn gleichzusetzen, wofür im hier zu beurteilenden Fall keine Anhaltspunkte bestehen würden.

6.3. Was der Beschwerdeführer dagegen einwendet, ist unbegründet. Seine Behauptung, das Aktendossier sei unvollständig bzw. die Kantonsgerichtspräsidentin II habe elektronische (Original-) Dateien "vernichtet oder gelöscht", beschränkt sich auf Mutmassungen. Der Vorwurf, die Vorinstanz habe "willkürlich" und "gegen Treu und Glauben" gehandelt, stösst damit ins Leere.

7.

Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Der Beschwerdeführer ist kostenpflichtig (vgl. Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft des Kantons Obwalden und dem Obergericht des Kantons Obwalden schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 7. August 2026

Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Abrecht

Der Gerichtsschreiber: Stadler

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