Wechsel der amtlichen Verteidigung
Zusammenfassung
Sachverhalt
Gegen A.________ ist vor dem Obergericht des Kantons Aargau ein Berufungsverfahren hängig, unter anderem wegen des Vorwurfs des versuchten Mordes. Sein amtlicher Verteidiger beantragte wegen eines aus seiner Sicht unwiderruflich gestörten Vertrauensverhältnisses die Entlassung aus dem Mandat und die Übertragung der amtlichen Verteidigung auf einen anderen Rechtsanwalt. Das Obergericht lehnte den Wechsel ab, worauf A.________ Beschwerde ans Bundesgericht erhob.
Erwägungen
Das Bundesgericht qualifizierte die Verweigerung des Wechsels der amtlichen Verteidigung als Zwischenentscheid, der nach Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG nur anfechtbar ist, wenn ein nicht wieder gutzumachender rechtlicher Nachteil droht. Ein solcher Nachteil ist bei verweigertem Verteidigerwechsel nur dargetan, wenn die amtliche Verteidigung ihre Pflichten erheblich vernachlässigt oder eine erhebliche Störung des Vertrauensverhältnisses hinreichend substanziiert aufgezeigt wird. Der Beschwerdeführer machte keine Pflichtverletzung geltend und begründete auch nicht konkret, weshalb das Vertrauensverhältnis aus seiner eigenen Sicht erheblich gestört sei; der blosse Hinweis darauf, dass der bisherige Verteidiger dies so beurteile, genügte nicht. Mangels genügender Darlegung eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils fehlte es an den Eintretensvoraussetzungen.
Entscheid
Auf die Beschwerde wurde nicht eingetreten. Damit blieb die Verweigerung des Wechsels der amtlichen Verteidigung bestehen.
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Vollständiger Entscheid
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_1417/2025
Urteil vom 21. August 2026
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Abrecht, Präsident,
Bundesrichterin van de Graaf, Bundesrichter Hofmann,
Gerichtsschreiberin Lustenberger.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt
Dr. Kenad Melunovic Marini,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach, Wildischachenstrasse 14, 5200 Brugg AG,
Beschwerdegegnerin,
Dominik Probst,
Gegenstand
Wechsel der amtlichen Verteidigung,
Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts
des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer,
vom 22. Dezember 2025 (SST.2025.285).
Sachverhalt:
A.
Beim Obergericht des Kantons Aargau ist ein Berufungsverfahren hängig, in dem namentlich über den gegen A.________ erhobenen Vorwurf des versuchten Mordes zu entscheiden ist.
B.
Mit Eingabe vom 18. Dezember 2025 zeigte der amtliche Verteidiger, Rechtsanwalt Dominik Probst, dem Obergericht an, dass das Vertrauensverhältnis zwischen ihm und A.________ unwiderruflich gestört sei. Er ersuchte darum, dass er aus dem amtlichen Mandat entlassen und die amtliche Verteidigung auf Rechtsanwalt Kenad Melunovic Marini übertragen werde.
Das Obergericht wies das Gesuch um Wechsel der amtlichen Verteidigung am 22. Dezember 2025 ab.
C.
A.________ erhebt dagegen Beschwerde in Strafsachen und beantragt, die amtliche Verteidigung sei von Rechtsanwalt Probst auf Rechtsanwalt Melunovic Marini zu übertragen. Für das bundesgerichtliche Verfahren ersucht er zudem um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung.
Die kantonalen Akten wurden antragsgemäss beigezogen.
Erwägungen:
1.
1.1. Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen (Art. 29 Abs. 1 BGG) und mit freier Kognition, ob eine eingereichte Beschwerde zulässig ist (BGE 151 IV 98 E. 1; 150 IV 103 E. 1; 148 IV 155 E. 1.1; je mit Hinweisen).
1.2. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid, mit dem die Vorinstanz einen Wechsel der amtlichen Verteidigung des Beschwerdeführers ablehnt. Dagegen steht die Beschwerde in Strafsachen grundsätzlich zur Verfügung (Art. 78 Abs. 1 BGG).
1.3.
1.3.1. Die angefochtene Verfügung schliesst das Verfahren nicht ab. Es handelt sich um einen Zwischenentscheid, gegen den die Beschwerde nach Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG nur zulässig ist, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur (BGE 150 III 248 E. 1.2; 148 IV 155 E. 1.1; 147 IV 188 E. 1.3.2; je mit Hinweisen) bewirken kann. Die Voraussetzung von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG fällt hier ausser Betracht. Es obliegt nach Art. 42 Abs. 2 BGG der beschwerdeführenden Partei darzutun, dass die Voraussetzungen für eine ausnahmsweise Anfechtbarkeit eines Zwischenentscheids erfüllt sind, soweit deren Vorliegen nicht geradezu in die Augen springt (BGE 150 III 248 E. 1.2; 148 IV 155 E. 1.1; je mit Hinweisen).
Wird der beschuldigten Person ein Wechsel der amtlichen Verteidigung verweigert, ist ein nicht wieder gutzumachender Nachteil zu bejahen, wenn die amtliche Verteidigung ihre Pflichten erheblich vernachlässigt oder wenn die beschuldigte Person hinreichend substanziiert darlegt, dass das Vertrauensverhältnis zwischen ihr und der amtlichen Verteidigung erheblich gestört ist (Urteile 7B_1328/2025 vom 10. Juni 2026 E. 1.1; 7B_1447/2024 vom 22. Dezember 2025 E. 1.2; 7B_764/2024 vom 3. April 2025 E. 1.2 f.; je mit Hinweisen).
1.3.2. Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Eine erhebliche Pflichtverletzung des bisherigen amtlichen Verteidigers macht der Beschwerdeführer nicht geltend und eine solche ist auch nicht ersichtlich. Er beruft sich stattdessen auf eine Störung des Vertrauensverhältnisses. Diese vermeintliche Störung erläutert er jedoch nicht näher. Er macht einzig geltend, es sei der bisherige Verteidiger selber (und nicht er als Beschuldigter), welcher das Vertrauensverhältnis als unwiderruflich gestört ansehe, womit eine effektive und engagierte Verteidigung objektiv nicht mehr gewährleistet sei. Im vorliegenden Verfahren erhebt der Beschwerdeführer jedoch in eigenem Namen Beschwerde. Zur hinreichenden Begründung der Eintretensvoraussetzungen wäre er gehalten, unter Nennung konkreter Hinweise (vgl. BGE 138 IV 161 E. 2.4) darzulegen, weshalb das Vertrauensverhältnis (auch) aus seiner Sicht erheblich gestört sein soll. Der Hinweis auf das Berufsgeheimnis seines Verteidigers, das es diesem verwehren würde, interne Gründe aus dem Mandatsverhältnis offenzulegen, verfängt deshalb nicht. Da keine erhebliche Störung des Vertrauensverhältnisses dargetan ist, ist nicht ersichtlich, inwiefern ihm aus dem verweigerten Wechsel der amtlichen Verteidigung ein nicht wieder gutzumachender Nachteil erwachsen soll. Die Eintretensvoraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG sind nicht erfüllt.
2.
Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten. Damit erweist sich diese von vornherein als aussichtslos. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 BGG abzuweisen. Infolgedessen wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG), wobei ihm mit Blick auf seine finanziellen Verhältnisse und den verhältnismässig geringen Aufwand bei der Behandlung der Beschwerde reduzierte Gerichtskosten auferlegt werden (Art. 65 Abs. 2 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, Dominik Probst und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 21. August 2026
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Abrecht
Die Gerichtsschreiberin: Lustenberger
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