Abweisung amtliche Verteidigung
Zusammenfassung
Sachverhalt
Gegen A.________ läuft bei der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat eine Strafuntersuchung wegen Drohung, weil er gegenüber B.________ gesagt haben soll: «Warte nur, ich bringe Dich um». Sein Gesuch, den bereits an der polizeilichen Befragung anwesenden Rechtsanwalt rückwirkend als amtlichen Verteidiger einzusetzen, wurde von der Oberstaatsanwaltschaft und in der Folge vom Obergericht des Kantons Zürich abgewiesen. Vor Bundesgericht verlangte er die Einsetzung einer amtlichen Verteidigung sowie eventualiter die unentgeltliche Rechtspflege für das kantonale Beschwerdeverfahren.
Erwägungen
Das Bundesgericht hielt fest, dass eine amtliche Verteidigung nach Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO voraussetzt, dass die beschuldigte Person mittellos ist und die Verteidigung zur Wahrung ihrer Interessen geboten erscheint; bei einem Bagatellfall braucht es dafür besondere tatsächliche, rechtliche oder persönliche Schwierigkeiten. Vorliegend sei die konkret zu erwartende Sanktion gering, und der Tatvorwurf einer einzelnen mündlichen Drohung sei tatsächlich und rechtlich einfach gelagert. Weder die behaupteten Zusammenhänge mit zwei weiteren Strafverfahren noch die geltend gemachte Aussage-gegen-Aussage-Situation, die beschränkten Deutschkenntnisse oder die fehlende Vertrautheit mit dem schweizerischen Strafverfahren begründeten besondere Schwierigkeiten, denen der Beschwerdeführer nicht selbst gewachsen wäre. Deshalb durfte die Vorinstanz auch die kantonale Beschwerde als aussichtslos betrachten und die unentgeltliche Rechtspflege dafür verweigern.
Entscheid
Die Beschwerde wurde abgewiesen. Das Bundesgericht bestätigte die Verweigerung der amtlichen Verteidigung im Strafverfahren sowie der unentgeltlichen Rechtspflege für das kantonale Beschwerdeverfahren.
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Vollständiger Entscheid
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_181/2026
Urteil vom 8. September 2026
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Abrecht, Präsident,
Bundesrichterin Koch, Bundesrichter Hofmann,
Gerichtsschreiberin Sauthier.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Lorenz Ineichen,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Stauffacherstrasse 55, Postfach, 8036 Zürich, handelnd durch die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Büro für amtliche Mandate, Güterstrasse 33, Postfach, 8001 Zürich.
Gegenstand
Abweisung amtliche Verteidigung,
Beschwerde gegen die Verfügung und den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer,
vom 16. Januar 2026 (UP250051-O/U).
Sachverhalt:
A.
Die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat führt gegen A.________ eine Strafuntersuchung wegen Drohung. Sie wirft ihm vor, am 19. September 2025 gegen 17.45 Uhr an der U.________strasse in V.________ gegenüber B.________ gesagt zu haben: "Warte nur, ich bringe Dich um".
Anlässlich der polizeilichen Befragung vom 23. September 2025, an welcher sein Rechtsvertreter teilnahm, beantragte A.________ dessen Bestellung als amtlicher Verteidiger. Mit Verfügung vom 7. November 2025 wies die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich das Gesuch ab.
B.
Dagegen erhob A.________ am 20. November 2025 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich. Mit Verfügung und Beschluss vom 16. Januar 2026 wies das Obergericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege bzw. amtliche Verteidigung für das Beschwerdeverfahren sowie die Beschwerde ab.
C.
Mit Eingabe vom 11. Februar 2026 führt A.________ Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht. Er beantragt im Wesentlichen, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und sein Rechtsvertreter sei mit Wirkung ab dem 23. September 2025 als amtlicher Verteidiger einzusetzen. Eventualiter sei ihm für das vorinstanzliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung zu gewähren. Subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Erwägungen:
1.
1.1. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid (Art. 80 Abs. 1 BGG) eines oberen Gerichts (Art. 80 Abs. 2 BGG) über die Verweigerung der amtlichen Verteidigung in einem Strafverfahren. Dagegen ist die Beschwerde in Strafsachen zulässig (Art. 78 Abs. 1 BGG). Es handelt sich um einen selbstständig eröffneten Zwischenentscheid. Durch die Abweisung des Gesuchs um amtliche Verteidigung droht dem Beschwerdeführer grundsätzlich ein nicht wiedergutzumachender Rechtsnachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG (BGE 140 IV 202 E. 2.2; Urteil 7B_893/2026 vom 4. August 2026 E. 2.1; je mit Hinweisen). Da auch die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
1.2. Die Akten der Strafuntersuchung B-4/2025/10038195 wurden beigezogen. Auf den vom Beschwerdeführer darüber hinaus beantragten Beizug der Untersuchungsakten A-6/2025/10028967 und E-5/2025/10041314 kann verzichtet werden. Wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt, sind diese für die Beurteilung des Anspruchs auf amtliche Verteidigung nicht erforderlich (vgl. Urteil 7B_602/2026 vom 30. Juli 2026 E. 1.2).
2.
2.1. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO und Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK. Er macht geltend, die Vorinstanz gehe zu Unrecht davon aus, dass die Verteidigung zur Wahrung seiner Interessen nicht geboten sei. Der gegen ihn geführte Strafprozess dürfe nicht isoliert betrachtet werden. Er sei gleichzeitig an zwei weiteren Strafverfahren als Geschädigter und Privatkläger beteiligt und werde dort unentgeltlich anwaltlich vertreten. Der Beschwerdeführer leitet besondere tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten aus den Zusammenhängen mit weiteren Verfahren, der Aussage-gegen-Aussage-Situation sowie der Notwendigkeit gezielter Beweisanträge und Ergänzungsfragen ab. Zusätzlich beruft er sich auf geringe Deutsch- und Rechtskenntnisse, fehlende Vertrautheit mit dem schweizerischen Strafverfahren und seine kosovarische Staatsangehörigkeit.
2.2. Die Vorinstanz erwägt, der Beschwerdeführer bestreite zu Recht nicht, dass angesichts der konkret zu erwartenden Sanktion ein Bagatellfall vorliege. Der Tatvorwurf sei tatsächlich und rechtlich einfach. Dem Beschwerdeführer werde vorgeworfen, gegenüber dem Privatkläger einen einzelnen, leicht verständlichen Satz geäussert zu haben. Besondere rechtliche Schwierigkeiten seien nicht ersichtlich. Die geltend gemachte Verknüpfung mit den beiden weiteren Strafverfahren vermöge daran nichts zu ändern. Die Verfahren würden getrennt und von verschiedenen Staatsanwaltschaften geführt. Ein weitergehender sachlicher Zusammenhang beruhe im Wesentlichen auf Vermutungen des Beschwerdeführers. Soweit dieser in den anderen Verfahren als Privatkläger Rechte wahrzunehmen habe, könne er sich an den ihm dort beigegebenen unentgeltlichen Rechtsbeistand wenden. Die mangelnden Deutschkenntnisse begründeten ebenfalls keine besondere Schwierigkeit, da sprachliche Verständigungsprobleme mittels Übersetzung behoben werden könnten.
2.3. Nach Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO ordnet die Verfahrensleitung eine amtliche Verteidigung an, wenn die beschuldigte Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Verteidigung zur Wahrung ihrer Interessen geboten ist. Letzteres ist nach Art. 132 Abs. 2 StPO namentlich dann der Fall, wenn es sich nicht um einen Bagatellfall handelt und der Straffall in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, denen die beschuldigte Person allein nicht gewachsen wäre. Die beiden Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein (BGE 143 I 164 E. 3.4). Ein Bagatellfall liegt jedenfalls dann nicht mehr vor, wenn eine Freiheitsstrafe von mehr als vier Monaten oder eine Geldstrafe von mehr als 120 Tagessätzen zu erwarten ist (Art. 132 Abs. 3 StPO).
Aus der Rechtsprechung und aus dem Wortlaut von Art. 132 Abs. 3 StPO ("jedenfalls dann nicht") folgt, dass nicht automatisch von einem Bagatellfall auszugehen ist, wenn die im Gesetz genannten Schwellenwerte nicht erreicht sind. Es ist nicht ausgeschlossen, neben den genannten Kriterien (kein Bagatellfall; tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten, denen die beschuldigte Person allein nicht gewachsen wäre) weitere Gesichtspunkte zu berücksichtigen. Mithin ist eine Beurteilung der konkreten Umstände des Einzelfalls notwendig, die sich einer strengen Schematisierung entzieht. Die Anforderungen an die erwähnten Schwierigkeiten sind umso geringer, je schwerwiegender der Eingriff in die Interessen der betroffenen Person ist, und umgekehrt (BGE 143 I 164 E. 3.6; Urteil 7B_310/2026 vom 28. Juli 2026 E. 3.2; je mit Hinweisen).
Droht zwar ein erheblicher, nicht aber ein besonders schwerer Eingriff, müssen zur relativen Schwere des Eingriffs besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten hinzukommen, denen die betroffene Person - auf sich allein gestellt - nicht gewachsen wäre. Als besondere Schwierigkeiten, die eine amtliche Verteidigung rechtfertigen können, fallen auch in der betroffenen Person liegende Gründe in Betracht, insbesondere deren Unfähigkeit, sich im Verfahren zurechtzufinden (BGE 128 I 225 E. 2.5.2 mit weiteren Hinweisen). Auch familiäre Interessenkonflikte, Sprachschwierigkeiten, mangelnde Schulbildung oder die Konfrontation mit anwaltlich vertretenen Gegenparteien bzw. Mitbeschuldigten können tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten begründen, welche, insgesamt betrachtet, für die sachliche Notwendigkeit einer amtlichen Verteidigung sprechen (BGE 138 IV 35 E. 6.3 f. mit Hinweisen). Einer allfälligen Fremdsprachigkeit kann mit der Bestellung eines Dolmetschers hinreichend Rechnung getragen werden. Auch vermag der blosse Umstand, dass Laien nicht über dasselbe Fachwissen wie Rechtsanwälte verfügen, die amtliche Verteidigung grundsätzlich nicht zu rechtfertigen, hat der Gesetzgeber sie doch gerade nicht in allen Fällen der Strafverfolgung vorgesehen (vgl. BGE 138 IV 35 E. 6.3; Urteil 7B_68/2024 vom 27. Januar 2025 E. 3.2 mit Hinweisen).
2.4.
2.4.1. Gemäss Art. 180 StGB wird, auf Antrag, wer jemanden durch schwere Drohung in Schrecken oder Angst versetzt, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Der Beschwerdeführer stellt indessen nicht in Abrede, dass vorliegend weder eine Freiheitsstrafe von mehr als vier Monaten noch eine Geldstrafe von mehr als 120 Tagessätzen zu erwarten ist und es sich angesichts der konkret zu erwartenden Sanktion um einen Bagatellfall handelt. Entsprechend müssen die tatsächlichen, rechtlichen oder persönlichen Schwierigkeiten ein erhöhtes Gewicht erreichen, damit die Verteidigung ausnahmsweise dennoch als geboten erscheint.
Der unmittelbare Gegenstand der Strafuntersuchung ist einfach und überschaubar. Zu klären ist im Wesentlichen, ob der Beschwerdeführer am 19. September 2025 gegenüber dem Privatkläger die Äusserung "Warte nur, ich bringe Dich um" gemacht hat und ob diese den Tatbestand der Drohung gemäss Art. 180 StGB erfüllt. Der Beschwerdeführer zeigt nicht auf, dass sich dabei schwierige oder ungeklärte Rechtsfragen stellen. Es ist dem Beschwerdeführer ohne besondere Rechtskenntnisse möglich, den Ablauf der Begegnung aus seiner Sicht zu schildern und zu bestreiten, die ihm vorgeworfene Äusserung gemacht zu haben. Dass ein Rechtsanwalt seine Interessen allenfalls wirksamer wahrnehmen, präzisere Beweisanträge stellen oder zweckmässigere Ergänzungsfragen formulieren könnte, genügt für sich allein nicht. Die amtliche Verteidigung setzt nicht voraus, dass eine anwaltliche Vertretung bloss nützlich oder zweckmässig wäre, sondern dass sie zur Wahrung der Interessen der beschuldigten Person geboten ist (vgl. Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO).
2.4.2. Daran ändern die vom Beschwerdeführer angerufenen weiteren Strafverfahren nichts. Fest steht nach dem angefochtenen Entscheid zwar, dass der Privatkläger bei einem früheren Vorfall anwesend war, bei welchem der Beschwerdeführer verletzt wurde, und dabei Pfefferspray gegen diesen einsetzte. Ein darüber hinausgehender sachlicher Zusammenhang zwischen jenem Geschehen und dem späteren Strafantrag wegen Drohung ist indessen nicht festgestellt. Entscheidend für Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO ist nicht, ob sich zwischen verschiedenen Strafverfahren tatsächliche Bezüge herstellen lassen, sondern ob sich daraus konkrete besondere Schwierigkeiten für die Verteidigung im vorliegenden Verfahren wegen Drohung ergeben. Dies zeigt der Beschwerdeführer nicht auf. Soweit er aus dem früheren Konflikt ein mögliches Belastungsmotiv des Privatklägers ableitet, kann er diesen Umstand ohne besondere juristische Kenntnisse gegenüber den Strafbehörden geltend machen. Die Beurteilung, welche Bedeutung einer solchen Vorgeschichte für die Glaubhaftigkeit der belastenden Angaben zukommt, bildet Gegenstand der Beweiswürdigung. Dass der Beschwerdeführer in den beiden anderen Strafverfahren als Geschädigter bzw. Privatkläger beteiligt ist und dort einen unentgeltlichen Rechtsbeistand erhalten hat, führt zu keinem anderen Ergebnis. Die unterschiedlichen prozessualen Rollen in getrennt geführten Verfahren begründen für sich allein keine besondere Schwierigkeit der Verteidigung im vorliegenden Strafverfahren. Ebenso wenig liegt darin ein Widerspruch, dass dem Beschwerdeführer in den anderen Verfahren ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt wurde, während ihm hier die amtliche Verteidigung verweigert wird; die jeweiligen Anspruchsvoraussetzungen sind gesondert zu beurteilen.
Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör rügt, dringt er ebenfalls nicht durch. Die Vorinstanz hat sein Vorbringen zu den behaupteten Zusammenhängen nicht übergangen, sondern sich damit auseinandergesetzt und daraus keine besonderen Schwierigkeiten für die Verteidigung abgeleitet. Darin liegt keine Gehörsverletzung, sondern eine vom Beschwerdeführer abweichende Würdigung. Die Vorinstanz war daher auch nicht gehalten, die vollständigen Akten jener Verfahren beizuziehen.
2.4.3. Auch aus der behaupteten Aussage-gegen-Aussage-Konstellation folgt nichts anderes. Zwar kann eine solche Konstellation nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung auch bei einem Bagatellfall die Notwendigkeit einer amtlichen Verteidigung begründen (vgl. Urteil 7B_1323/2025 vom 24. Februar 2026 E. 2.4.4 mit Hinweis auf Urteil 1B_205/2019 vom 14. Juni 2019 E. 4.3 f.). Ob dies der Fall ist, beurteilt sich jedoch aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls. Vorliegend betrifft der Tatvorwurf eine einzige behauptete mündliche Äusserung. Der Beschwerdeführer kann die Äusserung bestreiten, den Kontext der Begegnung schildern und auf die aus seiner Sicht bestehende Konfliktlage mit dem Privatkläger hinweisen. Konkrete besonders anspruchsvolle Beweiserhebungen oder beweisrechtliche Fragen zeigt er nicht auf (vgl. BGE 143 I 164 E. 3.7.2). U nter diesen Umständen vermag die behauptete Aussage-gegen-Aussage-Konstellation vorliegend die amtliche Verteidigung nicht zu gebieten.
2.4.4. Auch die persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers führen zu keinem anderen Ergebnis. Dass er über keine juristische Ausbildung verfügt, unterscheidet ihn nicht wesentlich von einer Vielzahl beschuldigter Personen und vermag die amtliche Verteidigung für sich allein nicht zu rechtfertigen. Seine beschränkten Deutschkenntnisse können, wie die Vorinstanz festhält, durch den Beizug einer Dolmetscherin oder eines Dolmetschers aufgefangen werden. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung anerkennt denn auch, dass sprachliche Verständigungsschwierigkeiten für sich allein grundsätzlich keinen Anspruch auf amtliche Verteidigung begründen (vgl. E. 2.3 hiervor). Aus der geringen Tragweite des Verfahrens und dessen tatsächlicher und rechtlicher Überschaubarkeit ergeben sich keine besonderen Schwierigkeiten, denen der Beschwerdeführer allein nicht gewachsen wäre. Daran ändert auch sein Einwand nichts, aus seinem Aussageverhalten anlässlich der polizeilichen Befragung könne nicht auf seine Fähigkeit zur selbständigen Interessenwahrung geschlossen werden, da sein Verteidiger bei der Befragung anwesend gewesen sei. Allein dessen Anwesenheit steht einer entsprechenden Würdigung indessen nicht entgegen. Massgebend ist, ob der Beschwerdeführer selbst in der Lage war, den Tatvorwurf zu erfassen, die ihm gestellten Fragen zu verstehen und seinen Standpunkt nachvollziehbar darzulegen. Die Vorinstanz durfte sein Aussageverhalten daher als einen von mehreren Gesichtspunkten bei der Beurteilung seiner Fähigkeit zur eigenständigen Interessenwahrung berücksichtigen.
2.5. Unter diesen konkreten Umständen ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Gebotenheit der Verteidigung im Sinne von Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO verneint und die Beschwerde abgewiesen hat. Ebenso wenig ist zu beanstanden, dass sie die Mittellosigkeit des Beschwerdeführers offenliess, da die Voraussetzungen von Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO kumulativ erfüllt sein müssen. Die diesbezügliche Rüge einer Verletzung des rechtlichen Gehörs ist unbegründet.
3.
3.1. Schliesslich macht der Beschwerdeführer geltend, die Vorinstanz habe ihm die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung für das kantonale Beschwerdeverfahren zu Unrecht verweigert. Entgegen deren Auffassung sei seine Beschwerde nicht von vornherein aussichtslos gewesen.
3.2. Nach der Rechtsprechung darf die Gewährung einer amtlichen Verteidigung im von der beschuldigten Person angestrengten kantonalen Beschwerdeverfahren von der Nichtaussichtslosigkeit des Rechtsmittels abhängig gemacht werden (vgl. Urteil 7B_68/2024 vom 27. Januar 2025 E. 4.1 mit Hinweisen).
3.3. Wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, durfte die Vorinstanz davon ausgehen, dass keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten im Sinne von Art. 132 StPO vorlagen. Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass sie die kantonale Beschwerde als von vornherein aussichtslos einstufte. Daran vermag der Beschwerdeführer mit der Wiederholung seiner bereits zur amtlichen Verteidigung vorgebrachten Argumente nichts zu ändern. Da es damit bereits an der Voraussetzung der Nichtaussichtslosigkeit fehlt, durfte die Vorinstanz die Frage seiner Mittellosigkeit offenlassen. Eine Verletzung von Art. 29 Abs. 3 BV liegt nicht vor.
4.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist infolge offensichtlicher Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Den finanziellen Verhältnissen des Beschwerdeführers ist bei der Kostenfestsetzung Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 8. September 2026
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Abrecht
Die Gerichtsschreiberin: Sauthier
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