Entsiegelung
Zusammenfassung
Sachverhalt
Die Staatsanwaltschaft Zürich führt im Zusammenhang mit den kollabierten I.________ Funds eine Strafuntersuchung wegen UWG-Delikten und möglicherweise Betrugs und stellte bei Hausdurchsuchungen 2021 zahlreiche Unterlagen und elektronische Daten sicher. Nach einer gestuften Triage elektronischer Dateien gab das Zwangsmassnahmengericht mit Urteil vom 20. Februar 2025 weitere Dateien zur Durchsuchung frei, worgegen die Rechtsnachfolgerin der B.________ AG und C.________ Beschwerde erhoben.
Erwägungen
Das Bundesgericht bejahte die Zulässigkeit der Beschwerden und hielt fest, dass bei behaupteter Verletzung des Anwaltsgeheimnisses ein nicht wieder gutzumachender Nachteil drohen kann. Es verwarf zwar die Rügen betreffend ungenügende Begründung der allgemeinen Entsiegelungsvoraussetzungen und einen bedingungslosen Anspruch auf vollständige Einsicht in die sichergestellten Daten, erachtete aber mehrere Gehörsrügen als begründet. Namentlich fehlte eine hinreichend konkrete Bezeichnung der nachträglich der Kategorie C zugewiesenen Dateien, den Parteien wurde keine Stellungnahme zu Berichten des Sachverständigen nach Art. 188 StPO ermöglicht, und die Vorinstanz begründete die Ablehnung einer parteiöffentlichen Triageverhandlung nach Art. 248a Abs. 5 StPO nicht genügend. Diese Verletzungen des rechtlichen Gehörs führen unabhängig von der materiellen Begründetheit zur Aufhebung des Entscheids.
Entscheid
Die Beschwerden wurden gutgeheissen, der Entsiegelungsentscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 20. Februar 2025 aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
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Vollständiger Entscheid
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_270/2025, 7B_271/2025
Urteil vom 2. September 2026
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Abrecht, Präsident,
Bundesrichterin van de Graaf, Bundesrichter Kölz,
Gerichtsschreiber Schurtenberger.
Verfahrensbeteiligte
7B_270/2025
A.________ AG als Rechtsnachfolgerin der B.________ AG,
vertreten durch Oliver Kunz und Dr. Martin Klingler, Rechtsanwälte,
Beschwerdeführerin,
und
7B_271/2025
C.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Beat Spörri,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich, Qualifizierte Wirtschaftskriminalität und internationale Rechtshilfe,
Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich,
Beschwerdegegnerin
1. D.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Robin Grand,
2. E.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Oliver Grundmann,
3. F.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Matthias Kuster,
4. G.________,
vertreten durch Dr. Roberto Dallafior und Florentin Weibel, Rechtsanwälte,
Gegenstand
Entsiegelung,
Beschwerden gegen das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, Zwangsmassnahmengericht, vom 20. Februar 2025 (GT210125-L / U3).
Sachverhalt:
A.
Die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich führt eine Strafuntersuchung gegen H.________ und weitere Personen sowie eine unbekannte Täterschaft wegen Widerhandlungen gegen das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG; SR 241), möglicherweise Betrugs, im Zusammenhang mit den vom damaligen B.________-Konzern bewirtschafteten, nunmehr kollabierten I.________ Funds. Im Rahmen der Strafuntersuchung führte die Staatsanwaltschaft am 22. und 23. September 2021 verschiedene Hausdurchsuchungen in den Büroräumlichkeiten der damaligen B.________ AG sowie an Wohnorten von (ehemaligen) Mitarbeitern der B.________ AG sowie in einem Hotelzimmer einer ehemaligen Mitarbeiterin der B.________ AG durch. Die betroffenen Personen beantragten jeweils die Siegelung der sichergestellten Datenträger und Aufzeichnungen. Am 11. Oktober 2021 stellte die Staatsanwaltschaft einen Antrag auf Entsiegelung und Durchsuchung betreffend die von ihr sichergestellten Aufzeichnungen.
B.
Das Bezirksgericht Zürich, Zwangsmassnahmengericht, hiess mit Teilurteil und Verfügung vom 12. Mai 2022 das Entsiegelungsgesuch der Staatsanwaltschaft unter anderem hinsichtlich der in der Geschäftsumgebung der B.________ AG sichergestellten physischen Unterlagen gut. Zudem stellte es fest, dass hinsichtlich der elektronischen Daten bzw. Datenträger eine Triage durchzuführen sei. Die dagegen erhobenen Beschwerden wies das Bundesgericht mit Urteil 1B_305/2022, 1B_306/2022, 1B_307/2022, 1B_308/2022, 1B_317/2022, 1B_327/2022 und 1B_333/2022 vom 2. Februar 2023 ab, soweit es darauf eintrat.
Mit Verfügung vom 28. April 2023 ernannte das Zwangsmassnahmengericht den für die Triage der elektronischen Dateien zuständigen Sachverständigen. Am 18. August 2023 legte es sodann die für die Aussonderung der geheimnisgeschützten Anwaltskorrespondenz massgebenden Stichworte fest und teilte die elektronischen Dateien in drei Kategorien (A, B, C) auf.
Mit Teilurteil vom 15. März 2024 hiess das Zwangsmassnahmengericht das Entsiegelungsgesuch der Staatsanwaltschaft hinsichtlich der der Kategorie C zugeordneten Dateien auf den in Dispositiv-Ziffer 1 dieses Entscheids genannten Datenträgern gut und ordnete die Freigabe dieser Dateien an die Staatsanwaltschaft zur Durchsuchung und weiteren Verwendung in der laufenden Strafuntersuchung an. Die dagegen erhobenen Beschwerden hiess das Bundesgericht mit Urteil 7B_486/2024, 7B_497/2024, 7B_498/2024, 7B_508/2024, 7B_509/2024 und 7B_510/2024 vom 9. Juli 2026 gut, soweit es auf diese eintrat, und wies die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück.
Mit Urteil vom 20. Februar 2025 wies das Zwangsmassnahmengericht gewisse Daten nachträglich der Kategorie C zu. Sodann hiess es das Entsiegelungsgesuch der Staatsanwaltschaft hinsichtlich dieser nachträglich der Kategorie C zugeordneten Dateien sowie eines Teils der der Kategorie B zugeordneten Dateien gut und ordnete die Freigabe dieser Dateien an die Staatsanwaltschaft zur Durchsuchung und weiteren Verwendung in der laufenden Strafuntersuchung an. Demgegenüber wies es das Entsiegelungsgesuch der Staatsanwaltschaft hinsichtlich der der Kategorie A zugeordneten Dateien sowie eines Teils der der Kategorie B zugeordneten Dateien ab.
C.
Dagegen führen die A.________ AG als Rechtsnachfolgerin der B.________ AG (Verfahren 7B_270/2025) und C.________ (Verfahren 7B_271/2025) mit Eingaben vom 26. März 2025 jeweils Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht. Die beschwerdeführenden Personen beantragen in der Sache im Wesentlichen übereinstimmend die teilweise Aufhebung des angefochtenen Entscheids und Abweisung des Entsiegelungsgesuchs der Staatsanwaltschaft.
Mit Präsidialverfügungen vom 17. April 2025 erkannte das Bundesgericht den Beschwerden jeweils antragsgemäss die aufschiebende Wirkung zu. Die Vorinstanz liess sich nicht vernehmen. Mit Vernehmlassungen vom 6. Mai 2025 beantragte die Staatsanwaltschaft jeweils die Abweisung der Beschwerden, soweit darauf einzutreten sei. Mit zwei Schreiben vom 6. Mai 2025 reichte die weitere Verfahrensbeteiligte G.________ Stellungnahmen ein und beantragte die Zusprechung einer angemessenen Parteientschädigung. Mit jeweiligen Schreiben vom 30. Mai 2025 respektive 2. Juni 2025 replizierten die A.________ AG und C.________.
Erwägungen:
1.
Die beiden Beschwerden in den Verfahren 7B_270/2025 und 7B_271/2025 richten sich gegen denselben Entscheid vom 20. Februar 2025, betreffen dieselben Parteien und werfen inhaltlich die gleichen Rechtsfragen auf. Es rechtfertigt sich deshalb, die Verfahren 7B_270/2025 und 7B_271/2025 in Anwendung von Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 24 BZP [SR 273] zu vereinigen und die Beschwerden in einem Urteil zu behandeln.
2.
Der Verfahrensantrag der Beschwerdeführerin 1, es sei weder der Staatsanwaltschaft noch den weiteren Verfahrensbeteiligten Einsicht in die von ihr im vorinstanzlichen Verfahren versiegelt eingereichten Beilagen zu gewähren, erweist sich als gegenstandslos, da keine entsprechenden Gesuche um Akteneinsicht gestellt wurden. Dies gilt auch für ihre weiteren ähnlich lautenden Verfahrensanträge.
3.
3.1. Angefochten ist ein Entscheid im Zusammenhang mit der Entsiegelung von Aufzeichnungen und Gegenständen, die in einem strafprozessualen Untersuchungsverfahren in Anwendung von Art. 246 ff. StPO sichergestellt wurden. Die Vorinstanz hat gemäss Art. 248a Abs. 1 lit. a und Abs. 4 sowie Art. 380 StPO als einzige kantonale Instanz entschieden, weshalb die Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht nach Art. 78 ff. BGG grundsätzlich offensteht.
3.2. Nach Art. 90 BGG ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen. Demgegenüber können selbstständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide nur unter den restriktiven Voraussetzungen von Art. 92 und 93 BGG angefochten werden. Zulässig ist die Beschwerde nach Art. 93 BGG insbesondere dann, wenn der selbstständig eröffnete Zwischenentscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Abs. 1 lit. a BGG). Diese Regelung stützt sich auf die Verfahrensökonomie: In seiner Funktion als oberstes Gericht soll sich das Bundesgericht grundsätzlich nur ein Mal mit einem Verfahren beschäftigen müssen (BGE 148 IV 155 E. 1.1).
3.2.1. Da sich das Strafverfahren formell nicht gegen die Beschwerdeführerin 1 persönlich richtet, schliesst der angefochtene Entscheid vom 20. Februar 2025 das Verfahren ihr gegenüber ab, soweit damit sichergestellte Aufzeichnungen und Gegenstände zur Durchsuchung und weiteren Verwendung im Strafverfahren freigegeben werden. Die Beschwerde im Verfahren 7B_270/2025 erweist sich daher nach Art. 90 f. BGG als zulässig (vgl. Urteil 7B_206/2024 vom 2. März 2026 E. 1.2).
3.2.2. Der Beschwerdeführer 2 macht geltend, bei ihm handle es sich "gemäss Feststellung des Zwangsmassnahmengerichts um eine Drittperson (Auskunftsperson) ", womit ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG vorliege. Wie es sich damit verhält, kann indessen offengelassen werden: Der Beschwerdeführer 2 bringt unter anderem substanziiert vor, der von der Vorinstanz angeordneten Entsiegelung stehe das Anwaltsgeheimnis entgegen. Damit droht nach der Praxis des Bundesgerichts ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, weil die Offenbarung eines Geheimnisses nicht rückgängig gemacht werden kann (zum Ganzen: BGE 151 IV 344 E. 2.2 mit Hinweisen).
3.3. Da auch sämtliche weiteren Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerden in den Verfahren 7B_270/2025 (Beschwerdeführerin 1) und 7B_271/2025 (Beschwerdeführer 2) einzutreten.
4.
In den Beschwerdeschriften werden mehrere Verletzungen des verfassungs- und konventionsrechtlich garantierten Anspruchs auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK geltend gemacht.
4.1. Namentlich die Beschwerdeführerin 1, aber auch der Beschwerdeführer 2, rügen eine Verletzung der Begründungspflicht durch die Vorinstanz. Sie kritisieren, der angefochtene Entscheid enthalte weder eine hinreichende Auseinandersetzung mit den allgemeinen Entsiegelungsvoraussetzungen (insbesondere der Verhältnismässigkeit) noch mit ihren wesentlichen Vorbringen.
Diese Rüge erweist sich als unbegründet: Die Vorinstanz hat bereits im Entscheid vom 12. Mai 2022 (auch) betreffend die hier streitigen elektronischen Datenträger vorfrageweise über das Vorliegen der allgemeinen Entsiegelungsvoraussetzungen entschieden und verweist im angefochtenen Entscheid auf die damaligen ausführlichen Erwägungen. Diese Vorgehensweise ist zulässig (vgl. Urteil 7B_486/2024, 7B_497/2024, 7B_498/2024, 7B_508/2024, 7B_509/2024 und 7B_510/2024 vom 9. Juli 2026 E. 4.1).
4.2. Die Beschwerdeführerin 1 und der Beschwerdeführer 2 rügen sodann insoweit eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör, als die Vorinstanz Daten triagiert habe, ohne ihnen
zuvor vollständige Einsicht in diese gewährt zu haben.
Dabei verkennen sie indessen, dass nach der Rechtsprechung kein bedingungsloser Anspruch auf "Akteneinsicht" in die sichergestellten Aufzeichnungen und Gegenstände besteht (vgl. Urteil 7B_486/2024, 7B_497/2024, 7B_498/2024, 7B_508/2024, 7B_509/2024 und 7B_510/2024 vom 9. Juli 2026 E. 4.4 mit Hinweis). Gründe, weshalb sich eine solche umfassende "Akteneinsicht" hier von Bundesrechts wegen ausnahmsweise als geboten erweisen sollte, werden von ihnen nicht substanziiert dargelegt. Dabei ist namentlich die Beschwerdeführerin 1 darauf hinzuweisen, dass der blosse Verweis auf Ausführungen in anderen Rechtsschriften oder auf die Akten im Verfahren vor Bundesgericht nicht zulässig ist (BGE 143 IV 222 E. 3.3; 140 III 115 E. 2; je mit Hinweisen).
Soweit die Beschwerdeführerin 1 unter diesem Titel vorbringt, ohne die beantragte Einsicht sei nicht nachvollziehbar, wie viele und welche Dateien von der Freigabe betroffen seien, so ist darauf in der nachfolgenden Erwägung einzugehen.
4.3. Die Beschwerdeführerin 1 und der Beschwerdeführer 2 rügen weiter, "weder das angefochtene Urteil (auch nicht als Annex dazu) noch das angefochtene Urteilsdispositiv" enthielten eine Auflistung der Dateien, welche (neu) der Kategorie C zugeordnet würden und daher entsiegelt und der Staatsanwaltschaft übergeben werden sollen.
Das Dispositiv des angefochtenen Entscheids vom 15. März 2024 beschränkt sich in der Tat darauf, die Anordnung zu treffen, dass die "einzig von den Stichworten 'FINMA' und 'Enforcement' erfassten Treffer im Teilbereich 3 [...] nachträglich der Kategorie C zugewiesen [werden]". Um welche Dateien es sich hierbei handelt, die dergestalt der "Kategorie C" zugewiesen werden, wird sodann weder in den Erwägungen des angefochtenen Entscheids noch im Bericht "Triage" der Forinco AG vom 15. Juli 2024 genauer definiert.
Gestützt auf diese vage Umschreibung der freizugebenden respektive auszusondernden Aufzeichnungen und ohne Einsicht in ebendiese ist es nicht möglich, die vorgenommene Triage auf ihre Bundesrechtskonformität zu überprüfen. Der angefochtene Entscheid verletzt daher insoweit das Gehörsrecht der beschwerdeführenden Personen (vgl. Urteil 7B_486/2024, 7B_497/2024, 7B_498/2024, 7B_508/2024, 7B_509/2024 und 7B_510/2024 vom 9. Juli 2026 E. 4.2 mit Hinweisen).
4.4. Die Beschwerdeführerin 1 und der Beschwerdeführer 2 rügen zudem dahingehend eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör, als ihnen entgegen der Vorschrift von Art. 188 StPO keine Gelegenheit zur Stellungnahme zu den Berichten des Sachverständigen eingeräumt worden sei und ihnen namentlich ein Bericht vom 17. Januar 2025 erst gemeinsam mit dem angefochtenen Entscheid zugestellt worden sei.
Auch diesbezüglich erweisen sich die Beschwerden als begründet: Der mit Blick auf den Bericht des Sachverständigen durch Art. 188 StPO gewährte Anspruch auf rechtliches Gehör kann zwar unter den allgemeinen Voraussetzungen von Art. 108 StPO eingeschränkt werden. Doch werden derartige Gründe zur Einschränkung des rechtlichen Gehörs hier weder von der Vorinstanz erwähnt noch sind sie ersichtlich (vgl. Urteil 7B_486/2024, 7B_497/2024, 7B_498/2024, 7B_508/2024, 7B_509/2024 und 7B_510/2024 vom 9. Juli 2026 E. 4.3 mit Hinweisen).
4.5. Die Beschwerdeführerin 1 und der Beschwerdeführer 2 erkennen schliesslich auch darin eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör, dass die Vorinstanz ihren Antrag auf Durchführung einer mündlichen und parteiöffentlichen Triageverhandlung abgewiesen habe.
Dem angefochtenen Entscheid lässt sich diesbezüglich einzig entnehmen, dass die Vorinstanz eine "nicht parteiöffentliche Triageverhandlung" durchgeführt habe. Eine Begründung für diese Vorgehensweise und namentlich eine Auseinandersetzung mit den (neuen) gesetzlichen Vorgaben von Art. 248a Abs. 5 StPO fehlt indessen. Damit verletzt die Vorinstanz den Anspruch der Beschwerdeführerin 1 und des Beschwerdeführers 2 auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV sowie Art. 3 Abs. 2 lit. c und Art. 107 StPO, denn die Begründung des angefochtenen Entscheids erlaubt es in diesem Punkt nicht, die korrekte Rechtsanwendung zu überprüfen (vgl. auch Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG; siehe dazu Urteil 7B_486/2024, 7B_497/2024, 7B_498/2024, 7B_508/2024, 7B_509/2024 und 7B_510/2024 vom 9. Juli 2026 E. 4.1 mit Hinweisen).
4.6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich die Gehörsrüge der Beschwerdeführerin 1 und des Beschwerdeführers 2 in mehrfacher Hinsicht als begründet erweist. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur, womit seine Verletzung ungeachtet der Erfolgsaussichten des Rechtsmittels in der Sache selbst grundsätzlich zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids führt (BGE 148 IV 22 E. 5.5.2 mit Hinweisen).
Damit erübrigt es sich, auf die weiteren Rügen der beschwerdeführenden Personen einzugehen. Anzufügen bleibt indessen, dass die in den Beschwerden vorgetragene ausführliche Kritik an der (technischen) Vorgehensweise (insbesondere Auswahl der Stichworte) der Vorinstanz ohnehin ins Leere läuft. Es ist die alleinige Aufgabe des Zwangsmassnahmengerichts - und nicht der Parteien -, die Sichtung und Aussonderung der gesiegelten Aufzeichnungen und Gegenstände vorzunehmen (Urteil 7B_489/2023 vom 25. November 2024 E. 2.2). Doch muss der Entsiegelungsentscheid es den Parteien erlauben, die vorgenommene Triage auf ihre Bundesrechtskonformität zu überprüfen, sodass diese vor Bundesgericht substanziiert darlegen können, weshalb der angefochtene Entsiegelungsentscheid ihres Erachtens
im Ergebnis gegen Bundesrecht verstosse (siehe vorstehend E. 4.3).
5.
Nach dem Gesagten sind die Beschwerden in den Verfahren 7B_270/2025 und 7B_271/2025 gutzuheissen. Der angefochtene Entscheid ist aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Angesichts dieses Ausgang des Verfahrens sind keine Gerichtskosten zu erheben (vgl. Art. 66 Abs. 1 und 4 BGG). Der Kanton Zürich hat der Beschwerdeführerin 1 und dem Beschwerdeführer 2 je eine angemessene Entschädigung zu bezahlen (vgl. Art. 68 BGG).
G.________ beantragt in ihren Stellungnahmen vom 6. Mai 2025 die Zusprechung einer angemessenen Entschädigung. Sie hat indessen selbst keine Beschwerde erhoben, sondern sich einzig "[in] Bezug auf die beantragte Aufhebung der Dispositivziffer 2" den Beschwerden angeschlossen, ohne jedoch eine weitergehende Stellungnahme in der Sache abzugeben. Damit ist ihr kein entschädigungspflichtiger Aufwand im Sinne von Art. 68 BGG entstanden.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Verfahren 7B_270/2025 und 7B_271/2025 werden vereinigt.
2.
Die Beschwerden in den Verfahren 7B_270/2025 und 7B_271/2025 werden gutgeheissen. Der angefochtene Entscheid vom 20. Februar 2025 wird aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
4.
4.1. Der Kanton Zürich hat der Beschwerdeführerin 1 im Verfahren 7B_270/2025 eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.-- zu bezahlen.
4.2. Der Kanton Zürich hat dem Beschwerdeführer 2 im Verfahren 7B_271/2025 eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.-- zu bezahlen.
5.
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich, D.________, E.________, F.________, G.________ und dem Bezirksgericht Zürich, Zwangsmassnahmengericht, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 2. September 2026
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Abrecht
Der Gerichtsschreiber: Schurtenberger
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