Bundesgerichtsentscheid
Berufung, Abwesenheitsurteil; Nichteintreten
7B_418/2026Entscheid vom 12.08.2026StrafprozessOriginalsprache: DE
Zusammenfassung
Sachverhalt
Das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt wies am 9. Februar 2026 das Gesuch des Beschwerdeführers um Verschiebung der Berufungsverhandlung ab. Gleichzeitig schrieb es das Berufungsverfahren zufolge Rückzugs der Berufung ab. Dagegen erhob der Beschwerdeführer Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht.
Erwägungen
Das Bundesgericht hielt fest, dass die Beschwerde die Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG offensichtlich nicht erfüllt. Der Beschwerdeführer setzte sich in keiner Weise mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinander. Insbesondere legte er nicht dar, weshalb ihm die Teilnahme an der Verhandlung vom 9. Februar 2026 unverschuldet unmöglich gewesen sein soll. Mangels hinreichender Begründung war auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten.
Entscheid
Auf die Beschwerde wurde nicht eingetreten. Damit blieb der Beschluss des Appellationsgerichts bestehen.
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Vollständiger Entscheid
Wichtiger Hinweis: Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren. Zurück zur Einstiegsseite Drucken Grössere Schrift Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal 7B_418/2026 Urteil vom 12. August 2026 II. strafrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin, Gerichtsschreiber Clément. Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführer, gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, Binningerstrasse 21, 4051 Basel, Beschwerdegegnerin. Gegenstand Berufung, Abwesenheitsurteil; Nichteintreten, Beschwerde gegen den Beschluss des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Dreiergericht, vom 9. Februar 2026 (SB.2025.63). Erwägungen: 1. Mit Beschluss vom 9. Februar 2026 wies das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt das Gesuch des Beschwerdeführers um Verschiebung der Verhandlung vom 9. Februar 2026 ab und schrieb das Berufungsverfahren zufolge Rückzugs der Beschwerde ab. Gegen diesen Beschluss wendet sich der Beschwerdeführer mit Beschwerde in Strafsachen vom 25. März 2026 (Postaufgabe) an das Bundesgericht. Mit Empfangsanzeige vom 1. April 2026 wurde der Beschwerdeführer erfolglos aufgefordert, ein Zustelldomizil in der Schweiz zu bezeichnen. 2. Die Beschwerde erfüllt offensichtlich nicht die Anforderungen an die Begründung einer Beschwerde an das Bundesgericht (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 142 III 364 E. 2.4). Eine Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen fehlt vollständig. Insbesondere äussert sich der Beschwerdeführer mit keinem Wort dazu, weshalb es ihm unverschuldet nicht möglich gewesen sein soll, an der Verhandlung vom 9. Feburar 2026 anwesend zu sein. 3. Auf die Beschwerde ist somit mangels hinreichender Begründung im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Das Gesuch um aufschiebende Wirkung wird mit diesem Urteil gegenstandslos. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Demnach erkennt die Einzelrichterin: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Dieses Urteil wird der Beschwerdegegnerin und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Dreiergericht, schriftlich mitgeteilt. Eine Ausfertigung dieses Urteils wird dem Beschwerdeführer beim Bundesgericht zur Verfügung gehalten. Lausanne, 12. August 2026 Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Die Einzelrichterin: Koch Der Gerichtsschreiber: Clément Navigation Neue Suche ähnliche Leitentscheide suchen ähnliche Urteile ab 2000 suchen Drucken nach oben Back false
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