Bundesgerichtsentscheid

Ausstand

7B_483/2026Entscheid vom 07.09.2026StrafprozessOriginalsprache: DE

Zusammenfassung

Sachverhalt

A.________ wurde 2023 vom Bezirksgericht Zürich wegen gewerbsmässigen Menschenhandels und weiterer Delikte verurteilt; gegen dieses Urteil erhob er Berufung. Im Berufungsverfahren verlangte er den Ausstand der zuständigen Staatsanwältin Runa Meier mit der Begründung, sie habe eine ungenügende frühere Verteidigung toleriert und unterstützt. Das Obergericht des Kantons Zürich wies das Ausstandsgesuch ab, worauf A.________ Beschwerde an das Bundesgericht erhob.

Erwägungen

Das Bundesgericht hielt fest, dass die Beschwerde gegen den selbstständig eröffneten Zwischenentscheid über den Ausstand grundsätzlich zulässig sei. Es trat jedoch auf die Beschwerde nicht ein, weil deren Begründung den Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht genügte: Der Beschwerdeführer setzte sich weitgehend nicht mit den tragenden Erwägungen der Vorinstanz auseinander, wiederholte im Wesentlichen seine frühere Sicht der Dinge und erweiterte den Sachverhalt ohne zulässige Willkürrügen. Auch die geltend gemachten Gehörsverletzungen und Befangenheitsvorwürfe waren nicht hinreichend substanziiert, insbesondere soweit sie auf angeblich unprotokollierte Kontakte, auf die Genehmigung von Honorarnoten oder auf die Stellungnahme der Staatsanwältin gestützt wurden.

Entscheid

Auf die Beschwerde wurde nicht eingetreten. Damit blieb der obergerichtliche Beschluss bestehen, wonach die Staatsanwältin nicht in den Ausstand treten muss.

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Vollständiger Entscheid

Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

7B_483/2026

Urteil vom 7. September 2026

II. strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Abrecht, Präsident,
Bundesrichterinnen van de Graaf, Koch,
Gerichtsschreiberin Lustenberger.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Runa Meier, Staatsanwältin,
Staatsanwaltschaft II, Güterstrasse 33, 8010 Zürich,
Beschwerdegegnerin,

Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, Schwerpunktkriminalität, Cybercrime und bes. Untersuchungen, Güterstrasse 33, 8004 Zürich.

Gegenstand
Ausstand,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 16. März 2026 (UA250020-O/U/JST).

Sachverhalt:

A.

Mit Urteil vom 20. März 2023 verurteilte das Bezirksgericht Zürich A.________ wegen gewerbsmässigen Menschenhandels und weiterer Delikte zu einer Freiheitsstrafe von zehn Jahren sowie einer Geldstrafe von 205 Tagessätzen zu Fr. 30.--, letztere als teilweise Zusatzstrafe zu mehreren früheren Strafbefehlen. Zudem ordnete es eine ambulante Massnahme im Sinne von Art. 63 Abs. 1 StGB an. Gegen dieses Urteil ging A.________ in Berufung.

B.

Am 2. Juni 2025 reichte A.________ gegen die zuständige Staatsanwältin Runa Meier ein Ausstandsgesuch ein. Diese bezog am 23. Juli 2025 zum Gesuch Stellung. A.________ reichte am 14. August 2025 eine Replik ein. Mit Beschluss vom 16. März 2026 wies das Obergericht des Kantons Zürich das Ausstandsgesuch ab.

C.

A.________ erhebt Beschwerde in Strafsachen mit folgenden Anträgen: Es sei festzustellen, dass der Beschluss des Obergerichts vom 16. März 2026 nichtig sei und die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich sei anzuweisen, Staatsanwältin Meier mit sofortiger Wirkung in den Ausstand zu versetzen. Eventualiter sei der angefochtene Beschluss aufzuheben und es sei festzustellen, dass Staatsanwältin Meier in den Ausstand zu treten habe. Subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an eine unbefangene Staatsanwaltschaft zurückzuweisen. Daneben ersucht er das Bundesgericht um Erlass vorsorglicher Massnahmen.

Erwägungen:

1.

Angefochten ist ein selbstständig eröffneter Zwischenentscheid über ein Ausstandsbegehren (Art. 92 Abs. 1 BGG) im Rahmen eines Strafverfahrens. Dagegen steht die Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht nach Art. 78 Abs. 1 BGG grundsätzlich offen. Die Vorinstanz hat als einzige kantonale Instanz entschieden (vgl. Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO). Die Beschwerde ist somit nach Art. 80 BGG zulässig. Der Beschwerdeführer ist als beschuldigte Person zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 81 Abs. 1 lit. a und b Ziff. 1 BGG) und hat die Beschwerdefrist (Art. 100 Abs. 1 BGG) eingehalten.

2.

2.1. In der Beschwerdeschrift ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Unerlässlich ist, dass auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingegangen und im Einzelnen aufgezeigt wird, worin eine vom Bundesgericht überprüfbare Rechtsverletzung liegt. Die beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerde an das Bundesgericht nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die sie im kantonalen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 148 IV 205 E. 2.6; 146 IV 297 E. 1.2; je mit Hinweisen).

Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig bzw. willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Für entsprechende Rügen gelten erhöhte Begründungsanforderungen (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 148 IV 39 E. 2.3.5; 146 IV 297 E. 1.2; je mit Hinweisen).

2.2. Im Kern der Beschwerde steht der Vorwurf, die Beschwerdegegnerin habe toleriert, dass der Beschwerdeführer von seinem früheren Verteidiger, Rechtsanwalt B.________, während Jahren nur passiv und unwirksam verteidigt worden sei. Darüber hinaus habe die Beschwerdegegnerin die ungenügende Verteidigung gar aktiv unterstützt, indem sie über Jahre hinweg Akontozahlungen an den Verteidiger ohne jegliche Prüfung genehmigt und nicht dokumentierte informelle Gespräche mit ihm geführt habe. Der Beschwerdeführer sehe sich einer zehnjährigen "staatlich organisierten, behördlich abgesegneten und gerichtlich gedeckten Hexenjagd" ausgesetzt. Sein Ausstandsgesuch stütze sich auf Art. 56 lit. f StPO i.V.m. Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK; es sei von einer fortwährenden, objektiv und subjektiv begründeten Befangenheit der Beschwerdegegnerin auszugehen.

2.3. Die weitschweifigen Ausführungen des Beschwerdeführers werden den Vorgaben an eine taugliche Begründung nicht gerecht. So plädiert er grösstenteils frei zur Sache, ohne auf die Entscheidbegründung der Vorinstanz einzugehen. In Missachtung von Art. 105 Abs. 1 BGG erweitert er dabei wiederholt den Sachverhalt, den diese ihrem Entscheid zugrunde legt, ohne ihr in diesen Punkten Willkür vorzuwerfen. Auch eine hinreichend substanziierte Gehörsrüge liegt nicht vor. Der Beschwerdeführer macht zwar pauschal geltend, die Vorinstanz ignoriere die "detaillierten und aktenmässig belegten Ausführungen" in seiner Stellungnahme vom 14. August 2025 (vorinstanzliche Akten act. 18). Er erläutert jedoch nicht, welche konkreten Argumente aus dieser Eingabe vom 14. August 2025 im vorinstanzlichen Verfahren zu Unrecht unberücksichtigt geblieben sein sollen. Dies ohne substanziierte Rüge selber zu erforschen, ist nicht Aufgabe des Bundesgerichts. In diesem Sinne geht die Argumentation des Beschwerdeführers in unzulässiger Weise über den vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt hinaus, wenn er geltend macht, die Beschwerdegegnerin habe geduldet, dass Rechtsanwalt B.________ sämtliche Akten zu seinem Fall vernichtet, sein Akteneinsichtsrecht nicht hinreichend gewahrt, entgegen seinem Willen keinen Antrag auf ein abgekürztes Verfahren gestellt, eine Frist versäumt, nie ein Haftentlassungsgesuch eingereicht, keine Ergänzungsfragen gestellt und über fünf Jahre praktisch keine Beweisanträge oder Editionsbegehren gestellt habe. Ebenso findet das Vorbringen, es habe eine Vielzahl unprotokollierter Gespräche zwischen der Beschwerdegegnerin und Rechtsanwalt B.________ gegeben, im vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt keine Stütze.

Wenn der Beschwerdeführer zudem aus all dem ableiten will, die Beschwerdegegnerin habe seine ungenügende Verteidigung durch Rechtsanwalt B.________ toleriert und er darin einen Ausstandsgrund erblickt, befasst er sich nicht mit der Argumentation der Vorinstanz zu dieser Frage. Entsprechend zielt auch sein Vorbringen, die Vorinstanz ignoriere das Gutachten von Prof. C.________, welches die ungenügende Verteidigung "mit höchster fachlicher Autorität" nachweise, ins Leere. Ohnehin ist nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer dieses Gutachten der Vorinstanz zur Untermauerung seiner Argumentation überhaupt unterbreitet hätte. Solches ergibt sich weder aus dem angefochtenen Beschluss, noch aus seinen Eingaben. Er kann sich diesbezüglich somit nicht auf eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs berufen.
Soweit der Beschwerdeführer die angebliche Befangenheit der Beschwerdegegnerin daraus abgeleitet haben will, dass sie Honorarnoten von Rechtsanwalt B.________ "ohne jegliche Prüfung" genehmigt und ferner eine Vereinigung mit anderen konnexen Verfahren abgelehnt habe, fehlt es der Beschwerde ebenfalls an einer hinreichenden Auseinandersetzung mit der vorinstanzlichen Entscheidbegründung. Gleiches gilt für seine Vorbringen im Zusammenhang mit der Stellungnahme der Beschwerdegegnerin vom 23. Juli 2025, die aus seiner Sicht ebenfalls von deren fehlenden Objektivität zeuge. Mit den diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz, die insbesondere auf die fehlende Pflicht der Staatsanwaltschaft zur Unparteilichkeit nach erfolgter Anklageerhebung verweist, setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander. Daher ist auch auf seinen - an dieser Stelle konkret erhobenen - Einwand nicht weiter einzugehen, die Vorinstanz lasse seine Vorbringen in der Replik vom 14. August 2025 zur angeblich fehlenden Sachlichkeit der Beschwerdegegnerin in der besagten Stellungnahme vom 23. Juli 2026 zu Unrecht unbeachtet.

3.

Damit fehlt es der Beschwerde im Ergebnis an einer gesetzeskonformen Begründung, weshalb darauf nicht einzutreten ist. Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

4.

In verfahrensrechtlicher Hinsicht hat der Beschwerdeführer im Sinne von vorsorglichen Massnahmen die sofortige Sistierung des Berufungsverfahrens bis zur rechtskräftigen Erledigung des Ausstandsverfahrens verlangt. Diesem Ersuchen wurde in einem parallelen Verfahren betreffend Wechsel der amtlichen Verteidigung des Beschwerdeführers (7B_439/2026) mit Verfügung vom 9. April 2026 insoweit entsprochen, als die Verschiebung der auf den 14. und 15. April 2026 angesetzte Berufungsverhandlung angeordnet worden ist. Soweit das Gesuch um aufschiebende Wirkung damit nicht gegenstandslos geworden ist, tut es dies mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Das Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen ist gegenstandslos.

3.

Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, und Rechtsanwalt D.________ schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 7. September 2026

Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Abrecht

Die Gerichtsschreiberin: Lustenberger

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