Einstellung
Zusammenfassung
Sachverhalt
A.________ stellte Strafantrag wegen Sachbeschädigung, weil auf zwei ihm gehörenden Grundstücken Signal- und Verbotstafeln entfernt und zerstört worden seien. Die Strafuntersuchung richtete sich gegen mehrere Behördenmitglieder bzw. Angestellte der Gemeinde U.________, später beantragte er auch die Ausdehnung auf D.________. Die Staatsanwaltschaft stellte die Verfahren ein, und das Kantonsgericht Luzern wies die dagegen erhobene Beschwerde ab.
Erwägungen
Das Bundesgericht verneinte die Legitimation des Beschwerdeführers in der Sache nach Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG, weil sich aus dem geltend gemachten Schaden gegen Gemeindeorgane höchstens staatshaftungsrechtliche, nicht aber zivilrechtliche Ansprüche im Sinne dieser Bestimmung ergeben konnten. Solche öffentlich-rechtlichen Ansprüche können nicht adhäsionsweise im Strafverfahren geltend gemacht werden. Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung des rechtlichen Gehörs wegen fehlender Teilnahme an polizeilichen Einvernahmen rügte, trat das Bundesgericht darauf nicht ein, weil er nicht aufzeigte, welchen konkreten Einfluss seine Teilnahme auf den Verfahrensausgang gehabt hätte. Weitere Gehörsrügen waren nicht von der materiellen Beurteilung trennbar und deshalb im Rahmen der Star-Praxis ebenfalls unzulässig.
Entscheid
Auf die Beschwerde wurde nicht eingetreten. Damit blieb die Einstellung der Strafverfahren bestehen.
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Vollständiger Entscheid
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_997/2024
Urteil vom 14. August 2026
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Abrecht, Präsident,
Bundesrichterin van de Graaf,
nebenamtliche Bundesrichterin Schär,
Gerichtsschreiberin Elsener.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Postfach 3439, 6002 Luzern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Einstellung,
Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Luzern, 1. Abteilung, vom 19. Juli 2024 (2N 23 153).
Sachverhalt:
A.
Am 21. September 2021 reichte A.________ bei der Staatsanwaltschaft Abteilung 3 Sursee Strafantrag gegen B.________, C.________ sowie Unbekannt wegen Sachbeschädigung ein. Er machte geltend, auf zwei in seinem Eigentum stehenden Grundstücken (Grundbuch U.________) seien Signaltafeln, zwei allgemeine Fahrverbotstafeln mit zusätzlichen Schildern "Wanderweg" und "Hunde an der Leine zu führen", gegen seinen Willen entfernt und zerstört worden. Mit Schreiben vom 9. März 2023 beantragte A.________, dass die Strafuntersuchung auf D.________ auszudehnen sei. Bei sämtlichen Beschuldigten handelt es sich um Behördenmitglieder bzw. Angestellte der Gemeinde U.________.
B.
Mit Verfügungen vom 6. September 2023 stellte die Staatsanwaltschaft die Verfahren ein. A.________ erhob gegen diese Einstellungsverfügungen am 29. September 2023 Beschwerde beim Kantonsgericht des Kantons Luzern, welches seine Beschwerde mit Beschluss vom 19. Juli 2024 abwies.
C.
Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt A.________, der Beschluss des Kantonsgerichts vom 19. Juli 2024 sowie die Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft vom 6. September 2023 seien aufzuheben und die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, die Strafverfahren gegen die Beschuldigten im Sinne der Erwägungen fortzuführen. Eventualiter sei die Sache im Sinne der Erwägungen zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Das Bundesgericht hat die kantonalen Akten beigezogen, indes keine Vernehmlassungen eingeholt.
Erwägungen:
1.
Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit und die weiteren Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen (Art. 29 Abs. 1 BGG) und mit freier Kognition (BGE 151 II 68 E. 1; 150 IV 103 E. 1).
1.1. Zur Beschwerde in Strafsachen ist nach Art. 81 Abs. 1 BGG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (lit. a) und ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat (lit. b). Der Privatklägerschaft wird ein rechtlich geschütztes Interesse zuerkannt, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG).
Zivilforderungen in diesem Sinne sind unmittelbar aus der Straftat resultierende und ordentlicherweise vor den Zivilgerichten geltend zu machende Ansprüche, in erster Linie solche auf Schadenersatz und Genugtuung nach Art. 41 ff. OR (BGE 146 IV 76 E. 3.1; 141 IV 1 E. 1.1; Urteil 7B_264/2026 vom 22. Mai 2026 E. 1.1). Öffentlich-rechtliche Ansprüche, auch solche aus öffentlichem Staatshaftungsrecht, können nicht adhäsionsweise im Strafprozess geltend gemacht werden und zählen nicht zu den Zivilansprüchen im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG (BGE 146 IV 76 E. 3.1 f.; 131 I 455 E. 1.2.4; 128 IV 188 E. 2.2; je mit Hinweisen).
1.2. Der Beschwerdeführer macht zur Begründung seiner Beschwerdelegitimation geltend, mit Eingabe vom 12. Januar 2022 an die Staatsanwaltschaft die Höhe seines Schadens unter Beilage einer Offerte auf Fr. 1'560.-- beziffert und damit dargelegt zu haben, welche "Zivilansprüche" er "gegen die beschuldigten Personen" stellen wolle. Aus der Beschwerde und dem angefochtenen Beschluss erhellt jedoch, dass als allfällige rechtliche Anspruchsgrundlage dieses behaupteten Schadens nur das Staatshaftungsrecht (vgl. § 4 Abs. 1 und 4 sowie § 1 Abs. 1 und 2 des Haftungsgesetzes des Kantons Luzern vom 13. September 1988; SRL Nr. 23) in Betracht käme, zumal die drei Beschuldigten gemäss der Vorinstanz als Behördenmitglieder bzw. Angestellte der Gemeinde U.________ im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Revokationsverfahrens handelten. Daran scheint auch der Beschwerdeführer an sich nicht zu zweifeln. Die vom Beschwerdeführer erhobenen strafrechtlichen Vorwürfe können sich daher allenfalls auf Staatshaftungsansprüche, nicht aber auf Zivilansprüche im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG auswirken, weshalb der Beschwerdeführer in der Sache nicht zur Beschwerde legitimiert ist.
2.
2.1. Ungeachtet der Legitimation in der Sache selbst kann die Privatklägerschaft die Verletzung von Verfahrensrechten geltend machen, deren Missachtung eine formelle Rechtsverweigerung darstellt. Zulässig sind Rügen formeller Natur, die von der Prüfung der Sache getrennt werden können (sog. "Star-Praxis"; BGE 149 I 72 E. 3.1; 146 IV 76 E. 2; 141 IV 1 E. 1.1).
2.2. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV). Die Strafuntersuchungsbehörde habe die Beschuldigten 1 und 2 am 4. Januar 2022 und 13. Januar 2022 einvernommen. Obwohl es sich dabei um Einvernahmen im Auftrag der Staatsanwaltschaft in Anwendung von Art. 312 Abs. 2 StPO gehandelt habe, sei ihm kein Teilnahmerecht gewährt worden.
2.3. Gemäss der Vorinstanz sei zum Zeitpunkt der Einvernahmen vom 4. Januar 2022 und 13. Januar 2022 kein hinreichender Tatverdacht bezüglich der Beschuldigten 1 und 2 vorgelegen. Die besagten Einvernahmen seien im Rahmen des polizeilichen Ermittlungsverfahrens (Art. 306 Abs. 2 lit. b StPO) im Auftrag der Staatsanwaltschaft gemäss Art. 309 Abs. 2 StPO erfolgt, wobei dem Beschwerdeführer kein Teilnahmerecht zugekommen sei.
2.4. Die Staatsanwaltschaft eröffnet eine Untersuchung namentlich dann, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO). Vor Eröffnung einer Untersuchung durch die Staatsanwaltschaft besteht kein Anspruch auf Parteiöffentlichkeit. Bei Beweiserhebungen durch die Polizei, etwa bei polizeilichen Einvernahmen gestützt auf Art. 306 Abs. 2 lit. b StPO, sind die Parteien mit anderen Worten nicht zur Teilnahme berechtigt (Art. 147 Abs. 1 StPO e contrario; BGE 143 IV 397 E. 3.3.2; 139 IV 25 E. 5.4.3; Urteile 6B_783/2024 vom 31. März 2026 E. 3.2.2.1; 6B_29/2026 vom 18. März 2026 E. 3.1.4; je mit Hinweisen). Soweit die Polizei nach Eröffnung der Untersuchung Einvernahmen im Auftrag der Staatsanwaltschaft durchführt, stehen den Verfahrensbeteiligten die Verfahrensrechte zu, die ihnen bei Einvernahmen durch die Staatsanwaltschaft zukommen (Art. 312 Abs. 2 StPO). Daraus folgt, dass die Parteien das Recht haben, bei Einvernahmen, welche die Polizei im Auftrag der Staatsanwaltschaft während deren Untersuchung durchführt, anwesend zu sein und Fragen zu stellen (BGE 150 IV 345 E. 1.6.3.1; 143 IV 397 E. 3.3.2; je mit Hinweisen; Urteil 6B_783/2024 vom 31. März 2026 E. 3.2.2.1).
2.5. Die Frage, ob bereits eine Untersuchung eröffnet worden war und dem Beschwerdeführer an den Einvernahmen der Beschuldigten 1 und 2 vom 4. Januar 2022 und 13. Januar 2022 hätte ein Teilnahmerecht gewährt werden müssen, kann offenbleiben. Das Teilnahmerecht bei Einvernahmen im Auftrag der Staatsanwaltschaft gemäss Art. 312 Abs. 2 StPO als Teilaspekt des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) ist nicht Selbstzweck. Zwar führt die Verletzung dieser Verfahrensgarantie grundsätzlich ungeachtet der Erfolgsaussichten in der Sache selbst zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Hingegen besteht dann kein schützenswertes Interesse an dessen Aufhebung, wenn nicht bestritten ist, dass eine allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs keinen Einfluss auf den Verfahrensausgang gehabt hätte (BGE 147 III 586 E. 5.2.1; 143 IV 380 E. 1.4.1). Der Beschwerdeführer legt nicht dar, inwiefern er sich anlässlich der Einvernahmen vom 4. Januar 2022 und 13. Januar 2022 hätte einbringen wollen und welchen Einfluss seine Teilnahme auf den Ausgang des Verfahrens gehabt hätte. Die blosse Behauptung, dass er Ergänzungsfragen hätte stellen wollen, ist unzureichend. Auf die Rüge ist nicht einzutreten.
2.6. Die weiteren Rügen der Verletzung des rechtlichen Gehörs im Sinne einer Verletzung der Begründungspflicht können nicht von der Sache getrennt werden, darauf ist nicht einzutreten. Andere formelle Rügen, zu deren Geltendmachung der Beschwerdeführer unter dem Titel der Star-Praxis befugt wäre, bringt er nicht vor.
3.
Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten. Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung, B.________, C.________ und D.________ schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 14. August 2026
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Abrecht
Die Gerichtsschreiberin: Elsener
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