Bundesgerichtsentscheid

Revisionsgesuch gegen das Urteil 7B_902/2026, 7B_938/2025 des Schweizerischen Bundesgerichts vom 7. August 2026

7F_62/2026Entscheid vom 17.09.2026StrafprozessOriginalsprache: DE

Zusammenfassung

Sachverhalt

A.________ ersuchte sinngemäss um Revision eines bundesgerichtlichen Nichteintretensurteils vom 7. August 2026. Dieses frühere Urteil betraf seine Beschwerde gegen bernische Entscheide zur Haftentlassung aus der Sicherheitshaft und war wegen ungenügender Begründung nicht behandelt worden.

Erwägungen

Das Bundesgericht hielt fest, dass seine Urteile mit der Ausfällung rechtskräftig werden und eine Revision nur bei einem gesetzlich vorgesehenen Revisionsgrund nach Art. 121 ff. BGG möglich ist. Bei einem Nichteintretensentscheid muss sich der geltend gemachte Revisionsgrund gerade auf die Nichteintretensmotive beziehen. Den handschriftlichen Eingaben liess sich jedoch kein solcher Revisionsgrund entnehmen; der Gesuchsteller verlangte im Wesentlichen erneut seine Haftentlassung und kritisierte die frühere Beurteilung der Begründungsanforderungen. Damit stellte er bloss die bereits entschiedenen Sach- und Rechtsfragen erneut zur Diskussion, was nicht Gegenstand eines Revisionsverfahrens ist.

Entscheid

Auf das Revisionsgesuch wurde nicht eingetreten. Das frühere bundesgerichtliche Urteil blieb unverändert bestehen.

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Vollständiger Entscheid

Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

7F_62/2026

Urteil vom 17. September 2026

II. strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Abrecht, Präsident,
Bundesrichterinnen van de Graaf, Koch,
Gerichtsschreiberin Sauthier.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Gesuchsteller,

gegen

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern,
Gesuchsgegnerin,

Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, Hochschulstrasse 17, 3012 Bern.

Gegenstand
Revisionsgesuch gegen das Urteil 7B_902/2026, 7B_938/2025 des Schweizerischen Bundesgerichts
vom 7. August 2026.

Sachverhalt:

A.

Mit Urteil 7B_902/2026, 7B_938/2026 vom 7. August 2026 trat das Bundesgericht auf die Beschwerde von A.________ gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Bern, 2. Strafkammer, vom 3. Juli 2026 sowie den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 3. Juli 2026 betreffend Haftentlassung nicht ein.

B.

A.________ gelangt mit Eingaben vom 14. August 2026 (Posteingang 24. August 2026) und 15. August 2026 (Posteingang 24. August 2026) an das Bundesgericht und ersucht sinngemäss um Revision des Urteils 7B_902/2026, 7B_938/2026 vom 7. August 2026.
Auf die Einholung von Vernehmlassungen wurde verzichtet.

Erwägungen:

1.

Entscheide des Bundesgerichts erwachsen am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft (Art. 61 BGG). Das Bundesgericht kann auf seine Urteile nur zurückkommen, wenn einer der in den Art. 121 ff. BGG abschliessend aufgeführten Revisionsgründe vorliegt (BGE 150 I 99 E. 1.1; 149 III 93 E. 1.1; 147 III 238 E. 1.1 und 1.2.1). Die um Revision eines bundesgerichtlichen Urteils ersuchende Person hat gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG namentlich einen vom Gesetz vorgesehenen Revisionsgrund zu nennen und aufzuzeigen, weshalb das Urteil an einem revisionserheblichen Mangel leidet; fehlt eine entsprechende Begründung, wird auf das Gesuch nicht eingetreten (BGE 150 I 99 E. 1.1; 147 III 238 E. 1.2.1).
Der Revisionsgrund hat sich auf den Gegenstand des zu revidierenden Urteils zu beziehen; handelt es sich dabei um einen Nichteintretensentscheid, muss der Revisionsgrund die Nichteintretensmotive beschlagen. Die Revision eröffnet dem Gesuchsteller insbesondere nicht die Möglichkeit, die Rechtslage erneut zu diskutieren und eine Wiedererwägung des bundesgerichtlichen Urteils zu verlangen, das er für unrichtig hält (statt vieler: Urteil 7F_33/2026 vom 23. Juni 2026 E. 1 mit Hinweis).

2.

Das Bundesgericht ist in seinem Urteil 7B_902/2026, 7B_938/2026 vom 7. August 2026 auf die Beschwerde des Gesuchstellers nicht eingetreten, weil diese offensichtlich nicht hinreichend begründet war (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Den vom Gesuchsteller als Revision bezeichneten handschriftlichen Eingaben lässt sich indessen kein gesetzlicher Revisionsgrund entnehmen. Soweit seine Ausführungen nachvollziehbar sind, verlangt er sinngemäss seine sofortige Entlassung aus der Sicherheitshaft und wendet sich zugleich gegen die Beurteilung im Urteil vom 7. August 2026, wonach seine damalige Beschwerde unzureichend begründet gewesen sei. Einen gesetzlichen Revisionsgrund macht er damit indessen nicht geltend und ein solcher ist auch nicht ersichtlich. Vielmehr beschränkt er sich im Wesentlichen darauf, verschiedene Gesetzesbestimmungen anzuführen, die das Bundesgericht und die kantonalen Behörden im Zusammenhang mit der gegen ihn angeordneten und verlängerten Sicherheitshaft verletzt haben sollen. Damit stellt er sinngemäss die dem Urteil 7B_902/2026, 7B_938/2026 vom 7. August 2026 zugrunde liegenden Sach- und Rechtsfragen erneut zur Diskussion. Dazu dient die Revision nicht (vgl. E. 1 hiervor). Auf das Revisionsgesuch ist daher mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten.

3.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Gesuchsteller kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der gerichtsnotorisch bekannten angespannten finanziellen Situation des Gesuchstellers ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
Der Gesuchsteller wird darauf aufmerksam gemacht, dass weitere Eingaben dieser Art in der gleichen Sache nach Prüfung künftig ohne Antwort abgelegt werden.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.

Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, Rechtsanwalt B.________, Lyss, und dem Regionalgericht Berner Jura-Seeland schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 17. September 2026

Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Abrecht

Die Gerichtsschreiberin: Sauthier

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