Bundesgerichtsentscheid

Unfallversicherung (Unfallbegriff)

8C_171/2026Entscheid vom 03.09.2026UnfallversicherungOriginalsprache: DE

Zusammenfassung

Sachverhalt

Der Versicherte, ein Assistent Gesundheit und Soziales, meldete eine ISG-Blockade, die er am 7. Dezember 2024 erlitten haben soll, als er eine beim Toilettengang nach hinten kippende Bewohnerin festhielt. Die Vaudoise verneinte einen Unfall nach Art. 4 ATSG sowie eine Listenverletzung nach Art. 6 Abs. 2 UVG und lehnte Leistungen ab. Das kantonale Gericht bejahte demgegenüber einen Unfall; streitig war vor Bundesgericht, ob dieses Ereignis den Unfallbegriff erfüllt.

Erwägungen

Das Bundesgericht hielt fest, dass spätere Ergänzungen zum Hergang berücksichtigt werden dürfen, soweit sie den ersten Angaben nicht widersprechen; nicht belegt sei jedoch die vorinstanzliche Annahme beengter räumlicher Verhältnisse. Rechtlich fehle es am ungewöhnlichen äusseren Faktor: Das Festhalten oder Stützen einer Bewohnerin beim Transfer auf die Toilette gehöre im Pflegealltag zu den üblichen beruflichen Verrichtungen, und ein übermässiger, unverträglicher Kraftaufwand oder eine unfalltypische programmwidrige Einwirkung sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen. Zudem stelle die diagnostizierte Lumbago bzw. ISG-Blockade keine Listenverletzung nach Art. 6 Abs. 2 UVG dar.

Entscheid

Die Beschwerde der Vaudoise wurde gutgeheissen. Das Urteil des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt wurde aufgehoben und die Leistungsablehnung der Vaudoise bestätigt.

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Vollständiger Entscheid

Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

8C_171/2026

Urteil vom 3. September 2026

IV. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Viscione, Präsidentin,
Bundesrichter Maillard, Métral,
Gerichtsschreiber Wüest.

Verfahrensbeteiligte
VAUDOISE ALLGEMEINE Versicherungs-Gesellschaft AG, Place de Milan, 1007 Lausanne,
Beschwerdeführerin,

gegen

A.________,

vertreten durch Protekta Rechtsschutz-Versicherung AG,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Unfallversicherung (Unfallbegriff),

Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 29. Oktober 2025 (UV.2025.25).

Sachverhalt:

A.

Der 1970 geborene A.________ arbeitete als Assistent Gesundheit und Soziales beim Verein B.________ und war dadurch bei der VAUDOISE ALLGEMEINE Versicherungs-Gesellschaft AG (Vaudoise) gegen die Folgen von Unfällen versichert. Gemäss Bagatellunfallmeldung vom 18. Dezember 2024 erlitt er am 7. Dezember 2024 eine ISG (Iliosakralgelenk) -Blockade, als er versuchte, eine Bewohnerin festzuhalten, die beinahe beim Toilettengang gestürzt wäre. Mit Schreiben vom 19. Dezember 2024 teilte die Vaudoise ihm mit, dass es sich beim gemeldeten Ereignis nicht um einen Unfall im Sinne von Art. 4 ATSG handle. Da auch keine unfallähnliche Körperschädigung vorliege, bestehe keine Leistungspflicht nach UVG. Nach weiteren Abklärungen blieb die Vaudoise bei ihrer Leistungsablehnung, was sie A.________ mit Verfügung vom 3. März 2025 und Einspracheentscheid vom 13. Mai 2025 eröffnete.

B.

Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt hiess die von A.________ dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil vom 29. Oktober 2025 gut. Es hob den Einspracheentscheid der Vaudoise vom 13. Mai 2025 auf und verpflichtete diese, die gesetzlichen Leistungen für das Unfallereignis vom 7. Dezember 2024 zu erbringen.

C.

Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt die Vaudoise, es sei das Urteil des Sozialversicherungsgerichts vom 29. Oktober 2025 aufzuheben und ihr Einspracheentscheid vom 13. Mai 2025 zu bestätigen.
Während A.________ und die Vorinstanz auf Abweisung der Beschwerde schliessen, verzichtet das Bundesamt für Gesundheit (BAG) auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.

1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), doch prüft es, unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Vorbringen, sofern allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 147 I 73 E. 2.1 mit Hinweisen).

1.2. Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).

2.

2.1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz das Ereignis vom 7. Dezember 2024 zu Recht als Unfall qualifizierte und folglich eine Leistungspflicht der Vaudoise bejahte.

2.2. Die Vorinstanz legte die Bestimmungen und Grundsätze zum Unfallbegriff (Art. 4 ATSG), zur Leistungspflicht des Unfallversicherers bei einer Listenverletzung (Art. 6 Abs. 2 UVG) sowie zum massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 151 V 322 E 4.2 mit Hinweisen) zutreffend dar. Darauf wird verwiesen.

3.

3.1. Die Vorinstanz stellte in Bezug auf den Unfallhergang Folgendes fest: Gemäss Angaben des Beschwerdegegners im Fragebogen vom 21. Dezember 2024 habe er eine Bewohnerin auf das WC setzen wollen. Diese sei plötzlich nach hinten gekippt. Da ihr Kopf sonst an der Wand angeschlagen hätte, habe er sie festgehalten und dabei ein Ziehen verspürt. Das kantonale Gericht ging davon aus, dass im Badezimmer beengte Platzverhältnisse herrschten und dem Beschwerdegegner deshalb für das Festhaltemanöver nur wenig Raum zur Verfügung stand. Beim Transferieren der Patientin habe er deshalb eine unkontrollierte Körperhaltung einnehmen müssen, die zu einer Überlastung der Wirbelsäule bis hin zum Becken geführt habe. Da der Kopf der Bewohnerin beim Hinsetzen unvermittelt nach hinten gekippt sei und an der Wand anzuschlagen gedroht habe, sei zudem ein rasches Eingreifen erforderlich gewesen. Dem Beschwerdegegner sei daher keine Zeit geblieben, eine ergonomische Körperhaltung einzunehmen. Darüber hinaus habe es sich bei der vom Beschwerdegegner transferierten Person gemäss dem Bericht des Dr. med. C.________, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, vom 21. Februar 2025 um eine schwere Patientin gehandelt. Der Beschwerdegegner habe unmittelbar nach dem Festhaltemanöver ein Ziehen gefolgt von (anhaltenden) Schmerzen verspürt, was gemäss Rechtsprechung ebenfalls für einen Unfall spreche.

3.2. Die Vaudoise rügt eine unrichtige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und eine Verletzung von Art. 4 ATSG.

4.

4.1. In tatsächlicher Hinsicht macht die Vaudoise an sich zu Recht geltend, der Beschwerdegegner habe in seinen ersten Darstellungen des Ereignisses vom 7. Dezember 2024 lediglich den Versuch geschildert, eine Bewohnerin festzuhalten, die beim Toilettengang beinahe gestürzt wäre. Erst nach der ablehnenden Verfügung vom 19. Dezember 2024 seien weitere Angaben erfolgt. So habe Dr. med. C.________ im ärztlichen Erstbericht vom 21. Februar 2025 festgehalten, der Beschwerdegegner habe eine "schwere Patientin" transferiert, die er habe auffangen müssen, da sie nach hinten gefallen sei. Auf diese späteren Ergänzungen könne nicht abgestellt werden, da sie ergebnisorientiert seien.

4.2. Damit dringt die Vaudoise nicht durch. Sie hat bereits einen Tag nach Eingang der Unfallmeldung am 18. Dezember 2024 ohne jegliche Abklärungen zum Ereignishergang ihre Leistungspflicht mit Schreiben vom 19. Dezember 2024 - die Verfügung erging erst am 3. März 2025 - abgelehnt. Insoweit kann dem Beschwerdegegner nicht entgegengehalten werden, dass er die Umstände des Ereignisses erst später detaillierter schilderte. Ohnehin stammten die von der Vaudoise kritisierten Ergänzungen nicht von ihm selbst, sondern von der erstbehandelnden Ärztin. Sie stehen zudem nicht in Widerspruch zu den früheren Angaben des Beschwerdegegners (vgl. zur Beweismaxime der "Aussage der ersten Stunde" BGE 121 V 45 E. 2a). Die Vorinstanz durfte daher die Ergänzungen berücksichtigen. Es bleibt jedoch hinzuzufügen, dass sich der Beinahe-Sturz nicht im Stehen ereignete. Der Beschwerdegegner hielt in seiner Einsprache nämlich fest, die Patientin sei beim WC-Gang nach hinten gekippt und habe gedroht vom Toilettensitz zu stürzen. Um dies zu verhindern, habe er sie aufgefangen. Von diesem Sachverhalt ist vorliegend auszugehen. Offen bleiben kann mit Blick auf die nachfolgenden Erwägungen, was die Vorinstanz unter einer "schweren Patientin" versteht.

4.3. Berechtigt ist sodann der Einwand der Vaudoise, die Annahme der Vorinstanz von beengten räumlichen Verhältnissen im Badezimmer finde in den Akten keine Stütze. Bekannt ist lediglich, dass sich das streitbetroffene Ereignis in einem Badezimmer ereignete. Zu den räumlichen Verhältnissen finden sich in den Akten hingegen keine Angaben. Die Annahme der Vorinstanz ist insoweit durch nichts belegt. Weitere Abklärungen diesbezüglich erübrigen sich ebenfalls, wie sich aus dem Folgenden ergibt.

5.

5.1. In rechtlicher Hinsicht bringt die Vaudoise in Bezug auf den Unfallbegriff nach Art. 4 ATSG vor, das Stützen oder Halten einer sturzgefährdeten Person gehöre zu den berufsimmanenten und alltäglichen Tätigkeiten im Pflegebereich. Vorliegend habe der Beschwerdegegner selbst angegeben, es handle sich beim Transfer einer Bewohnerin auf die Toilette um eine "gewohnte Tätigkeit". In seinen Schilderungen habe er zudem mehrfach den Begriff "festhalten" verwendet. Er habe die Patientin demnach bereits vor dem geltend gemachten Ereignis gehalten und dann lediglich stärker stützen müssen. Darin könne - gleich wie in der mit Urteil 8C_444/2009 vom 11. Januar 2010 (nicht publ. in: BGE 136 V 2; aber in: SVR 2010 UV 19 73) beurteilten Sache - kein ungewöhnlicher äusserer Faktor erblickt werden.

5.2. Ein Unfall ist die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat (Art. 4 ATSG). Das Tatbestandsmerkmal der Ungewöhnlichkeit ist nur dann erfüllt, wenn der äussere Faktor nicht mehr im Rahmen dessen liegt, was für den jeweiligen Lebensbereich alltäglich und üblich ist (BGE 134 V 72 E. 4.1). Es bezieht sich nach der Definition des Unfalls nicht auf die Wirkung des äusseren Faktors, sondern nur auf diesen selber. Ohne Belang für die Prüfung der Ungewöhnlichkeit ist somit, dass der äussere Faktor allenfalls schwerwiegende, unerwartete Folgen nach sich zog (BGE 134 V 72 E. 4.3.1). Nach Lehre und Rechtsprechung kann das Merkmal des ungewöhnlichen äusseren Faktors in einer unkoordinierten Bewegung bestehen (RKUV 2000 Nr. U 368 S. 99, U 335/98 E. 2d). Bei Körperbewegungen gilt dabei der Grundsatz, dass das Erfordernis der äusseren Einwirkung lediglich dann erfüllt ist, wenn ein in der Aussenwelt begründeter Umstand den natürlichen Ablauf einer Körperbewegung gleichsam "programmwidrig" beeinflusst hat (BGE 130 V 117 E. 2.1; SVR 2020 UV Nr. 35 S. 141, 8C_671/2019 E. 2.3). Bei Schädigungen, die sich auf das Körperinnere beschränken, unterliegt der Nachweis eines Unfalls indessen insofern strengen Anforderungen, als die unmittelbare Ursache der Schädigung unter besonders sinnfälligen Umständen gesetzt werden muss. Ein Unfallereignis manifestiert sich nämlich in der Regel in einer äusserlich wahrnehmbaren Schädigung, während bei deren Fehlen eine erhöhte Wahrscheinlichkeit rein krankheitsbedingter Ursachen besteht (BGE 99 V 136 E. 1). Der ungewöhnliche äussere Faktor kann ausserdem in einem (im Hinblick auf die Konstitution und berufliche oder ausserberufliche Gewöhnung der betreffenden Person) ausserordentlichen Kraftaufwand bestehen (BGE 116 V 136 E. 3b; RKUV 2004 U 502 S. 183, U 322/02 E. 2.2; Urteil 8C_246/2011 vom 25. August 2011 E. 4.4 mit Hinweisen).

5.3. Die Rechtsprechung hat sich wiederholt mit der Frage des ungewöhnlichen äusseren Faktors im pflegerischen Bereich befasst (für eine Übersicht auch über andere Bereiche vgl. SVR 2025 UV Nr. 26 S. 94, 8C_438/2024 E. 3.3).

Bejaht wurde das Kriterium in folgenden Fällen: bei einer Gemeindekrankenschwester, die einen schwergewichtigen Patienten beim Transfer vom Bett in den Rollstuhl vor dem unvermuteten Sturz bewahrte, indem sie ihn in Sekundenschnelle mit übermässigem, unverträglichem Kraftaufwand (Verhebetrauma) in den bereitstehenden Rollstuhl zu setzen vermochte (RKUV 1994 U 185 S. 79, U 67/93 E. 2b); bei einer 49-jährigen Krankenschwester, welche zusammen mit einer Kollegin eine Patientin vom Bett auf einen Stuhl verlagern wollte, wobei die Kollegin ins Leere griff und unvermittelt das gesamte Gewicht der Patientin auf der Versicherten lastete (Urteil U 9/04 vom 15. Oktober 2004 E. 5); im Fall einer 35-jährigen, 57 kg schweren, Physiotherapeutin, welche einen 84 kg schweren Patienten, der das Gleichgewicht verloren hatte, auffing (Urteil U 166/04 vom 18. April 2005 E. 4.2.6); bei einer Altenpflegerin, die eine sich fallen lassende demente Patientin auffing (Urteil 8C_827/2007 vom 22. September 2008 E. 4.3).
Verneint wurde das Kriterium hingegen in folgenden Konstellationen: bei einem Krankenpfleger, der einen 100 bis 120 kg schweren Patienten vom Operationstisch auf ein Krankenbett transferierte, wobei der Patient nicht gehoben, sondern lediglich verschoben wurde (BGE 116 V 136 E. 3c); bei einer Pflegehelferin, die zusammen mit einer Kollegin eine Patientin im Bett verschieben musste (Urteil U 129/93 vom 17. Dezember 1993 E. 3b); im Fall eines rund sechzigjährigen Schauspielers, der sich anlässlich einer Vorstellung eine Diskushernie zugezogen hatte, als er eine auf ihn zuspringende, etwa 58 kg schwere Kollegin aufzufangen hatte (ZBJV 132 1996 S. 489, U 67/94 E. 5); bei einer 39-jährigen, 62 kg schweren Krankenschwester, die unversehens das Gewicht einer 66 kg schweren Patientin auffangen musste, nachdem ihre Kollegin gestolpert war (Urteil U 421/01 vom 15. Januar 2003 E. 3; kein aussergewöhnlicher Kraftaufwand mit Blick auf die Konstitution der Versicherten und der Patientin); bei einer Pflegehelferin, die zusammen mit einer Praktikantin eine etwa 90 kg schwere Patientin stützte, die zusammenbrach (Urteil 8C_444/2009 vom 11. Januar 2010 E. 4.3, nicht publ. in: BGE 136 V 2, aber in: SVR 2010 UV Nr. 19 S. 73); bei einem Krankenpfleger, der sich eine Nackenverletzung zugezogen hatte, als er sich abrupt umdrehte, um eine Patientin festzuhalten, die aus ihrem Rollstuhl aufgestanden war (Urteil 8C_726/2009 vom 30. April 2010 E. 5); bei einem Assistenzarzt, der mit vier weiteren Personen einen etwa 100 bis 120 kg schweren Patienten vom Bett auf einen CT-Tisch umlagerte (Urteil 8C_141/2013 vom 8. Mai 2013 E. 4); bei einer Pflegehelferin, die einen Patienten stütze, um einen Sturz zu verhindern (Urteil 8C_605/2020 vom 8. Juni 2021 E. 4.3); bei einer Tagesmutter, die sich am Handgelenk verletzte, als sie ein fünfjähriges Kind mit einem Gewicht von 20 kg daran hinderte, von einem "Tripp-Trapp"-Stuhl zu fallen (Urteil 8C_242/2021 vom 2. November 2021 E. 7).

5.4. Das hier zu beurteilende Ereignis ist nicht vergleichbar mit Fällen, in denen die versicherte Person das ganze Gewicht eines Patienten oder einer Patientin auffangen musste (vgl. Urteile U 166/04 vom 18. April 2005 E. 4.2.6; 8C_827/2007 vom 22. September 2008 E. 4.3). Ebenfalls nicht einschlägig ist das vom kantonalen Gericht zitierte Urteil U 67/93 (vgl. E. 5.3 hiervor), wo ein schwergewichtiger Patient beim Transfer vom Bett auf den Rollstuhl unvorhersehbar einsackte, was die Versicherte in Sekundenschnelle zum übermässigen, unverträglichen Kraftaufwand zwang. Wohl musste auch der Beschwerdegegner im vorliegenden Fall schnell reagieren. Dass er für das Festhalten der Bewohnerin einen übermässigen Kraftaufwand betreiben und eine ungewohnte Körperhaltung hat einnehmen müssen, ergibt sich aber weder aus seinen Schilderungen noch aus denjenigen der erstbehandelnden Ärztin. Eine Überanstrengung im Sinne der Rechtsprechung (Urteil 8C_444/2009 vom 11. Januar 2020 E. 4.3, nicht publ. in BGE 136 V 2, aber in: SVR 2010 UV Nr. 19 S. 73) ist zu verneinen.

5.5. Das hier zu beurteilende Ereignis lässt sich vielmehr mit denjenigen Fällen vergleichen, in denen die versicherte Person eine andere Person stützen oder festhalten musste, die ihr Gleichgewicht verloren hatte (vgl. Urteile 8C_242/2021 vom 2. November 2021 E. 7; 8C_605/2020 vom 8. Juni 2021 E. 4.3; 8C_726/2009 vom 30. April 2010 E. 5). Es ereignete sich im Rahmen einer gewohnten Tätigkeit, die unter normalen Bedingungen verlief. Dass eine Bewohnerin beim Hinsetzen auf die Toilette nach hinten kippt und von der Pflegefachperson festgehalten werden muss, damit sie den Kopf nicht anschlägt, überschreitet das im Pflegealltag Übliche und Alltägliche nicht (vgl. auch Urteile 8C_605/2020 vom 8. Juni 2021 E. 4.3; 8C_726/2009 vom 30. April 2010 E. 5; U 421/01 vom 15. Januar 2003 E. 3). Die konkreten räumlichen Verhältnisse im Badezimmer sind insofern nicht massgebend, weshalb sich weitere Abklärungen diesbezüglich erübrigen (vgl. E. 4.3 hiervor).

5.6. Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz Bundesrecht verletzt, indem sie das Vorliegen eines ungewöhnlichen äusseren Faktors bejaht hat. Das Ereignis vom 7. Dezember 2024 erfüllt den Unfallbegriff nicht.

6.

6.1. Da die Vorinstanz einen Unfall - zu Unrecht - bejahte, liess sie offen, ob es sich bei der diagnostizierten ISG-Blockade um eine Listenverletzung nach Art. 6 Abs. 2 UVG handle oder nicht. Es sei jedenfalls nicht offensichtlich, dass keine Listenverletzung vorliege.

6.2. Der Beschwerdegegner selbst hat zu keinem Zeitpunkt - auch nicht vor Bundesgericht - behauptet, es liege eine Listenverletzung vor. Hierfür bestehen denn auch keine Anhaltspunkte. Wie die Vaudoise zu Recht vorbringt, handelt es sich bei der von Dr. med. C.________ im Arztschein zur Unfallmeldung vom 20. Dezember 2023 diagnostizierten Lumbago (im Sinne einer ISG-Blockade) um keine unfallähnliche Körperschädigung resp. Listenverletzung nach Art. 6 Abs. 2 UVG (vgl. BGE 151 V 244; 116 V 145 E. 4d; Urteil U 309/00 vom 20. September 2001 E. 2). Auch die im ärztlichen Erstbericht vom 21. Februar 2025 erwähnten Befunde einer Druckdolenz lumbal und über dem ISG rechts sowie einer muskulären Verspannung rechts lassen nicht darauf schliessen, dass der Beschwerdegegner sich Muskelzerrungen, Sehnenrisse, Bandläsionen oder eine Gelenksverrenkung (Luxation) im Sinne von Art. 6 Abs. 2 UVG zugezogen haben könnte. Weitere Abklärungen hierzu sind nicht angezeigt.

7.

Zusammenfassend ist die Beschwerde der Vaudoise begründet. Das angefochtene Urteil ist aufzuheben und der Einspracheentscheid der Vaudoise vom 13. Mai 2025 zu bestätigen.

8.

Die Gerichtskosten sind dem unterliegenden Beschwerdegegner aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.

Die Beschwerde wird gutgeheissen. Das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 29. Oktober 2025 wird aufgehoben und der Einspracheentscheid der VAUDOISE ALLGEMEINE Versicherungs-Gesellschaft AG vom 13. Mai 2025 bestätigt.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 3. September 2026

Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Viscione

Der Gerichtsschreiber: Wüest

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