Invalidenversicherung (Invalidenrente; berufliche Massnahmen)
Zusammenfassung
Sachverhalt
Die 1968 geborene Versicherte meldete sich 2022 bei der IV zum Leistungsbezug an und machte insbesondere Allergien, chronische Müdigkeit und Erschöpfung geltend. Gestützt auf ein polydisziplinäres SMAB-Gutachten verneinte die IV-Stelle einen Anspruch auf Invalidenrente und berufliche Massnahmen; das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn bestätigte dies. Vor Bundesgericht war streitig, ob die medizinische Beurteilung unvollständig oder widersprüchlich sei und weitere Abklärungen hätten vorgenommen werden müssen.
Erwägungen
Das Bundesgericht hielt fest, die Vorinstanz habe dem SMAB-Gutachten zu Recht vollen Beweiswert zuerkannt und willkürfrei angenommen, dass die Beschwerdeführerin in der bisherigen wie auch in einer angepassten Tätigkeit voll arbeitsfähig sei. Der spätere Bericht der behandelnden Psychotherapeutin und Psychiaterin begründe keine ernsthaften Zweifel an der psychiatrischen Expertise, zumal er im Wesentlichen eine nach der Verfügung eingetretene mögliche Verschlechterung betreffe und keine übersehenen diagnoserelevanten Aspekte aufzeige. Auch hinsichtlich einer behaupteten CFS nach EBV verletzte die Vorinstanz weder den Untersuchungsgrundsatz noch Bundesrecht, da die Gutachter die geklagten Beschwerden prüften, aber keine solche Diagnose und keine arbeitsfähigkeitsrelevanten Befunde feststellen konnten.
Entscheid
Die Beschwerde wurde abgewiesen. Es bleibt bei der Verneinung eines Anspruchs auf Invalidenrente und berufliche Massnahmen.
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Vollständiger Entscheid
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
8C_267/2026
Urteil vom 4. September 2026
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Viscione, Präsidentin,
Bundesrichter Maillard, Bundesrichterin Scherrer Reber,
Gerichtsschreiberin Aliu.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Claude Wyssmann,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung (Invalidenrente; berufliche Massnahmen),
Beschwerde gegen das Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 11. März 2026 (VSBES.2024.233).
Sachverhalt:
A.
Die 1968 geborene A.________ arbeitete zuletzt vom 1. Mai 2018 bis 28. Februar 2019 als kaufmännische Angestellte mit einem Pensum von 60 % in der B.________ AG. Am 6. Januar 2022 meldete sie sich unter anderem mit Hinweis auf Allergien, eine chronische Müdigkeit und eine Erschöpfung bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend: IV-Stelle) zum Leistungsbezug an (berufliche Integration/Rente). Diese nahm die notwendigen Abklärungen vor und veranlasste eine polydisziplinäre (allgemein-internistische, neurologische, neuropsychologische und psychiatrische) Expertise bei der SMAB AG, Bern (nachfolgend: SMAB), welche vom 15. Oktober 2023 datiert. Nach Beurteilung durch den Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) und Durchführung des Vorbescheidverfahrens (inkl. erneuter Stellungnahme durch den RAD) wies die IV-Stelle einen Anspruch auf eine Invalidenrente sowie berufliche Massnahmen mit Verfügung vom 2. Juli 2024 ab.
B.
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn mit Urteil vom 11. März 2026 ab.
C.
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und beantragen, in Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils seien ihr die gesetzlichen Leistungen (Invalidenrente sowie berufliche Massnahmen) nach Massgabe einer Erwerbsunfähigkeit von mindestens 40 % (zuzüglich Verzugszins zu 5 %) ab wann rechtens zuzusprechen. Eventualiter sei die Sache zu weiteren medizinischen Abklärungen an die Vorinstanz bzw. die IV-Stelle zurückzuweisen. Zudem ersucht sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.
Die IV-Stelle und das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) sehen von einer Vernehmlassung ab.
Erwägungen:
1.
1.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 145 V 57 E. 4.2 mit Hinweis). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann ihre Sachverhaltsfeststellungen von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG; zum Ganzen: BGE 148 V 209 E. 2.2; 147 I 73 E. 2 mit Hinweisen).
1.2. "Offensichtlich unrichtig" bedeutet "willkürlich" (vgl. zum Willkürbegriff auch BGE 148 IV 356 E. 2.1; 147 I 73 E. 2.2 mit Hinweisen). Sachverhaltsrügen unterliegen deshalb dem qualifizierten Rügeprinzip (Art. 106 Abs. 2 BGG). Dazu genügt es nicht, einen von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu behaupten oder die eigene Beweiswürdigung zu erläutern (BGE 137 II 353 E. 5.1). Dass die von der Vorinstanz gezogenen Schlüsse nicht mit der Darstellung der Beschwerde führenden Partei übereinstimmen, belegt keine Willkür (BGE 148 V 366 E. 3.3 mit Hinweisen).
2.
2.1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie die Verneinung eines Anspruchs auf Invalidenrente und berufliche Massnahmen bestätigte.
2.2. Das kantonale Gericht legte die Bestimmungen und Grundsätze zu den am 1. Januar 2022 revidierten Bestimmungen im IVG, zur Invalidität (Art. 8 Abs. 1 ATSG), zur Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG) und zum Rentenanspruch (Art. 28 und 28b IVG) richtig dar. Gleiches gilt in Bezug auf die Bemessung der Invalidität nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (Art. 16 ATSG). Ebenfalls zutreffend wiedergegeben wurde die Rechtsprechung zum Beweiswert und zur Beweiswürdigung medizinischer Berichte und Gutachten (BGE 143 V 124 E. 2.2.2; 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). Darauf kann verwiesen werden.
3.
Nach Würdigung der medizinischen Aktenlage und Auseinandersetzung mit den Einwänden der Beschwerdeführerin erachtete die Vorinstanz das SMAB-Gutachten vom 15. Oktober 2023 als beweiswertig. Demnach sei die Beschwerdeführerin sowohl in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als kaufmännische Angestellte als auch in einer anderen angepassten Tätigkeit als uneingeschränkt arbeits- und leistungsfähig einzustufen.
4.
4.1.
4.1.1. Die Beschwerdeführerin bestreitet letztinstanzlich erneut den Beweiswert der psychiatrischen SMAB-Expertise. Hierfür stützt sie sich zunächst auf den im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Bericht ihrer behandelnden Psychotherapeutin sowie Psychiaterin vom 18. Januar 2026 und rügt eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung, da der Bericht konkrete, erhebliche und entscheidwesentliche Indizien gegen die Schlüssigkeit, Vollständigkeit und Nachvollziehbarkeit der Expertise liefere.
4.1.2. Anders als die Beschwerdeführerin moniert, schob die Vorinstanz den Bericht der Behandlerinnen nicht mit der blossen Begründung beiseite, dieser betreffe im Wesentlichen eine spätere gesundheitliche Entwicklung, sondern setzte sich mit diesem Bericht und den darin erhobenen Befunden sowie Diagnosen einlässlich auseinander. Gestützt darauf erklärte sie, das von den psychiatrischen Begutachtungsergebnissen erheblich abweichende Untersuchungsergebnis der behandelnden Psychotherapeutin und Psychiaterin führe zu keiner anderen Beurteilung. Hierbei trug sie nicht nur dem Unterschied zwischen Behandlungs- und Begutachtungsauftrag (vgl. BGE 125 V 351 E. 3b/cc; Urteil 8C_149/2025 vom 26. März 2026 E 6.1.2 und von der Vorinstanz zitiertes Urteil 8C_620/2024 und 8C_638/2024 vom 24. März 2025 E. 5.2.3; je mit Hinweisen) genügend Rechnung, sondern erklärte ausserdem zutreffend, aus der Stellungnahme der Psychotherapeutin und der Psychiaterin ergäben sich keine wichtigen Aspekte, die bei der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben seien. Der psychiatrische Gutachter habe nämlich sämtliche Vorakten und auch die belastende Kindheit sowie Jugend der Beschwerdeführerin in seiner Beurteilung berücksichtigt. Nach eigener Untersuchung habe er jedoch keine Hinweise für eine Traumafolge- bzw. eine posttraumatische Belastungsstörung erkennen können. Die Untersuchungsbefunde seien unauffällig gewesen. Ausserdem habe der Gutachter keine Anzeichen für eine Persönlichkeitsakzentuierung oder -störung erheben können. Wie die Vorinstanz bundesrechtskonform schlussfolgerte, fehle es damit an Anhaltspunkten für die Notwendigkeit der Einholung einer Fremdanamnese.
4.1.3. Gleichzeitig war der psychiatrische Gutachter aufgrund der fehlenden diagnoserelevanten Befunde nicht gehalten, eine strukturierte Traumadiagnostik durchzuführen oder eine Abgrenzung zu weiteren möglichen psychiatrischen Diagnosen vorzunehmen. In diesem Zusammenhang ist auch kein zentraler innerer Widerspruch im psychiatrischen Gutachten auszumachen. Gemäss den willkürfreien vorinstanzlichen Erwägungen hielt der psychiatrische Sachverständige zwar fest, es sei ohne Weiteres zu begrüssen, dass sich die Beschwerdeführerin an die Aufarbeitung ihrer problematischen Kindheits- und Jugenderfahrung mache. Allerdings sei eine entsprechende Behandlung nicht notwendig. Deshalb erklärte er ausdrücklich, die Traumabehandlung sei von der Beschwerdeführerin initiiert und habe keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Dies findet seine Bestätigung darin, dass der Gutachter - wie gesagt (E. 4.1.2 hiervor) - keine Befunde für eine solche Störung erheben konnte. Ein Widerspruch, der die Beweiskraft der Expertise erschüttern könnte, ist folglich nicht auszumachen.
4.1.4. Wenn der Sachverständige zudem auf das hohe Funktionsniveau im Laufe des Lebens hinwies, handelt es sich hierbei nicht um eine pauschale Gegenüberstellung. Vielmehr ist der Vorinstanz darin beizupflichten, dass die Beschwerdeführerin trotz der belastenden Kindheits- und Jugendzeit in der Lage gewesen sei, eine Ausbildung zur Hotelsekretärin abzuschliessen und danach jahrelang im kaufmännischen Bereich erwerbstätig zu sein. Ihre letzte berufliche Tätigkeit als Sachbearbeiterin im Verkauf Innendienst (Onlineshop) habe im Februar 2019 geendet. Gemäss ihren Angaben habe sie danach verschiedene private Projekte gestartet (Umzug, Atelierausbau, Weiterbildung). Die Beurteilung des psychiatrischen Gutachters, die agil wirkende Beschwerdeführerin habe nicht den Eindruck hinterlassen, zu einer beruflichen Tätigkeit in einer angemessenen Umgebung nicht in der Lage zu sein, sei angesichts der erhobenen unauffälligen Untersuchungsbefunde und ihrer sonstigen Aktivitäten plausibel und überzeuge.
4.1.5. Mit Blick auf das Ausgeführte erweist sich die vorinstanzliche Beweiswürdigung, wonach der Bericht der Behandlerinnen nicht geeignet sei, konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise zu erwecken, als bundesrechtskonform. Im Übrigen stellten selbst die Behandlerinnen den Beweiswert des psychiatrischen Gutachtens nicht in Frage, sondern gingen von einer Verschlechterung seit dieser Begutachtung aus, wie die Vorinstanz ebenfalls bereits willkürfrei erwog. Zudem nahm die Beschwerdeführerin die ambulante psychotherapeutische Behandlung erst mehr als drei Monate nach Erlass der Verfügung vom 2. Juli 2024 auf. Deshalb ist es nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz mit Hinweis auf die zeitliche Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis (vgl. hierzu: BGE 144 V 210 E. 4.3.1; 130 V 138 E. 2.1; 121 V 362 E. 1b) schlussfolgerte, eine allfällige Verschlechterung könne im vorinstanzlichen Verfahren nicht berücksichtigt werden. Mithin konnte sie auf weitere Abklärungen bzw. eine Rückfrage beim Gutachter verzichten, ohne Bundesrecht zu verletzen.
4.2.
4.2.1. Sodann wendet die Beschwerdeführerin ein, hinsichtlich der vordiagnostizierten Chronic Fatigue Symptomatik (CFS) nach Epstein-Barr-Virus (EBV) liege eine unvollständige Sachverhaltsfeststellung und eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes vor.
4.2.2. Entgegen der Vorbringen der Beschwerdeführerin beschränkte sich die Vorinstanz hierbei weder auf die Annahme, das Krankheitsbild gehöre zum fachärztlichen Standardwissen und wäre andernfalls diagnostiziert worden, noch stützte sie sich lediglich auf eine implizite Negativvermutung. Stattdessen setzte sie sich mit dieser Rüge sorgfältig auseinander und stellte willkürfrei fest, die von der Beschwerdeführerin beklagten Beschwerden, insbesondere die Müdigkeit und Erschöpfung, seien von den Gutachtern im Rahmen ihrer Untersuchung erfragt und beurteilt worden. Ebenso seien die Vorakten gewürdigt und mitberücksichtigt worden, darunter auch der von der Beschwerdeführerin letztinstanzlich genannte Bericht der Hausärztin Dr. med. C.________, Praktische Ärztin, vom 5. April 2022 sowie derjenige des Behandlers Dr. med. D.________, Praktischer Arzt, vom 29. Juni 2022. Im Gegensatz zum Behandler Dr. med. D.________ hätten die Sachverständigen jedoch übereinstimmend keine CFS erheben können. Dies sei auch durch den RAD-Arzt bestätigt worden, welcher in seiner Stellungnahme vom 18. Juni 2024 nachvollziehbar festgestellt habe, die von der Beschwerdeführerin in ihrer E-Mail vom 15. Dezember 2023 angeführten Krankheitsbilder "Myalgische Enzephalomyelitis/CFS" würden zum fachärztlichen Standardwissen der im SMAB-Gutachten vom 15. Oktober 2023 vertretenen Fachdisziplinen gehören. Solche Krankheitsbilder seien von den Gutachtern aber nicht diagnostiziert worden. Somit könne dem polydisziplinären SMAB-Gutachten vom 15. Oktober 2023 durchaus eine aussagekräftige medizinische Beurteilung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin in dem Sinne entnommen werden, dass bei ihr - trotz geltend gemachter chronischer Müdigkeit und Erschöpfung - keine CFS bestehe und deswegen keine Einschränkung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit attestiert werden könne. Angesichts des Umstands, dass die SMAB-Gutachter die Diagnose einer CFS nicht stellen konnten, habe für sie auch kein Anlass bestanden, abzuklären, ob die vordiagnostizierte CFS auf psychischen Faktoren beruhen würde oder eine organische Grundlage hätte haben können.
4.2.3. Gegen diese sorgfältige Beweiswürdigung im angefochtenen Urteil gibt die Beschwerdeführerin über weite Strecken lediglich ihre eigene Sicht der Dinge wieder, wie die medizinischen Akten zu würdigen und welche rechtlichen Schlüsse daraus zu ziehen seien. Konkrete medizinische Befunde, die von der Vorinstanz oder den SMAB-Gutachtern nicht berücksichtigt worden sind, nennt sie demgegenüber keine. Eine Bundesrechtswidrigkeit lässt sich damit aber nicht begründen (E. 1.2 hiervor; vgl. zur unzulässigen appellatorischen Kritik: BGE 148 IV 205 E. 2.6; 144 V 50 E. 4.2; 137 V 57 E. 1.3 und 136 I 65 E. 1.3.1). Da die Gutachter gestützt auf die bundesrechtskonforme Beweiswürdigung der Vorinstanz das Vorliegen einer CFS-Diagnose überzeugend verneinten, bestand für sie somit keine Veranlassung, alle möglichen Folgediagnosen und Einschränkungen im Zusammenhang mit der EBV-Erkrankung zu prüfen, wenn sie bereits nachvollziehbar darlegen konnten, dass die EBV-Diagnose keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hatte und keine CFS oder andere leistungseinschränkenden Befunde vorlagen. Aus demselben Grund durfte auch die Vorinstanz auf eine weitere Auseinandersetzung mit den im Einwandverfahren vorgebrachten Rügen der Beschwerdeführerin hierzu verzichten, ohne Bundesrecht zu verletzen. Damit unterscheidet sich der vorliegende Fall von dem von der Beschwerdeführerin zitierten Urteil des Kantonsgerichts Luzern 5V 22 26 vom 30. Oktober 2023, weshalb sie daraus ohnehin nichts für sich abzuleiten vermag.
4.3. Nach dem Gesagten ist keine Bundesrechtswidrigkeit in Gestalt einer Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes, der Beweiswürdigungsregeln oder eine in medizinischer Hinsicht offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung auszumachen. Mithin hat es beim vorinstanzlichen Urteil sein Bewenden.
5.
Gemäss dem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Ihrem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege kann jedoch entsprochen werden (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG). Sie wird indessen ausdrücklich auf Art. 64 Abs. 4 BGG hingewiesen, wonach sie der Bundesgerichtskasse Ersatz zu leisten hat, wenn sie dazu später in der Lage ist.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Der Beschwerdeführerin wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und Rechtsanwalt Claude Wyssmann wird als unentgeltlicher Anwalt bestellt.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, indes vorläufig auf die Bundesgerichtskasse genommen.
4.
Dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin wird aus der Bundesgerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 3'000.- ausgerichtet.
5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 4. September 2026
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Viscione
Die Gerichtsschreiberin: Aliu
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