Bundesgerichtsentscheid

Invalidenversicherung

8C_311/2026Entscheid vom 01.09.2026InvalidenversicherungOriginalsprache: DE

Zusammenfassung

Sachverhalt

Die 2018 geborene Beschwerdeführerin wohnte seit dem 1. April 2025 in Frankreich und meldete sich über ihren Vater bei der IV zum Bezug einer Hilflosenentschädigung für Minderjährige an. Die IV-Stelle für Versicherte im Ausland lehnte das Gesuch ab, weil es an einem Wohnsitz in der Schweiz fehle. Streitig war vor Bundesgericht, ob trotz Wohnsitzes im Ausland ein Anspruch auf Hilflosenentschädigung besteht.

Erwägungen

Das Bundesgericht trat auf das Feststellungsbegehren betreffend Unterstellung unter das schweizerische Sozialversicherungs- und Krankenversicherungssystem nicht ein, weil dieses gegenüber dem Leistungsbegehren subsidiär war. Materiell bestätigte es, dass Art. 42 Abs. 1 IVG für die Hilflosenentschädigung einen Wohnsitz in der Schweiz verlangt und dass weder das FZA noch die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 dieses Wohnsitzerfordernis aufheben. Da die Beschwerdeführerin im massgebenden Zeitpunkt der Verfügung unbestrittenermassen in Frankreich wohnte, bestand kein Anspruch; Hinweise auf KVG-Versicherung, AHV-Nummer oder enge Bindungen zur Schweiz änderten daran nichts. Die pauschal behaupteten Grundrechts- und EMRK-Verletzungen genügten den Begründungsanforderungen nicht. Das Bundesgericht beanstandete zwar die schwer lesbare Abfassung des vorinstanzlichen Urteils als überlangen "Dass-Entscheid", sah darin aber im Ergebnis keinen materiellen Rechtsfehler.

Entscheid

Die Beschwerde wurde abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden konnte. Ein Anspruch auf Hilflosenentschädigung der IV wurde mangels Wohnsitzes in der Schweiz verneint.

Diese Zusammenfassung wurde mit künstlicher Intelligenz erstellt und redaktionell durch Qualitätskriterien abgesichert. Sie ersetzt keine Lektüre des Originalentscheids. Massgeblich ist ausschliesslich die amtliche Quelle.

Vollständiger Entscheid

Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

8C_311/2026

Urteil vom 1. September 2026

IV. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Viscione, Präsidentin,
Bundesrichter Maillard, Métral,
Gerichtsschreiber Walther.

Verfahrensbeteiligte
A.A.________,
handelnd durch ihren Vater B.A.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, 1203 Genf,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. April 2026 (C-6118/2025).

Sachverhalt:

A.

A.A.________, geboren 2018, wohnhaft seit 1. April 2025 in Frankreich (zuvor Deutschland), wurde am 29. April 2025 von ihrem Vater bei der IV-Stelle des Kantons Basel-Stadt zum Bezug einer Hilflosenentschädigung für Minderjährige angemeldet. Diese überwies die Anmeldung zuständigkeitshalber der IV-Stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA). Mit Verfügung vom 6. August 2025 wies die IVSTA das Leistungsgesuch ab. Zur Begründung führte sie aus, A.A.________ erfülle mangels Wohnsitzes in der Schweiz die gesetzlichen Voraussetzungen für den Bezug einer Hilflosenentschädigung nicht.

B.

Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 30. April 2026 ab.

C.

A.A.________ lässt durch ihren Vater Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und beantragen, unter Aufhebung des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts sei festzustellen, dass sie bereits ab 1. April 2025 dem schweizerischen Sozialversicherungs- und Krankenversicherungssystem unterstellt gewesen sei. Die Sache sei zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz bzw. an die IVSTA zurückzuweisen. Eventualiter sei ihr eine Hilflosenentschädigung zuzusprechen. Am 15. Mai 2026 (Eingangsstempel) lässt sie innert laufender Rechtsmittelfrist eine Beschwerdeergänzung einreichen. Mit Eingabe vom 18. Mai 2026 (Eingangsstempel) ersucht sie schliesslich um unentgeltliche Rechtspflege, eventualiter um Erstreckung der Zahlungsfrist für den Kostenvorschuss. Am 28. Mai 2026 ging der Kostenvorschuss ein. Am 26. Juni 2026 ersuchte A.A.________ um "Verlängerung der laufenden Frist", um erforderliche Eingaben einzureichen.

Erwägungen:

1.

Feststellungsbegehren sind gegenüber Leistungsbegehren subsidiär und daher nur zulässig, wenn ein schutzwürdiges Interesse besteht, das sich nicht ebenso gut mit einem Leistungsbegehren wahren lässt (BGE 142 V 2 E. 1.1). Ein solches Interesse ist hier nicht ersichtlich, da die beantragte Feststellung der Unterstellung unter das schweizerische Sozialversicherungs- und Krankenversicherungssystem ab 1. April 2025 im Leistungsbegehren auf Zusprache einer Hilflosenentschädigung aufgeht. Auf das Feststellungsbegehren ist daher nicht einzutreten.

2.

Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es prüft jedoch - offensichtliche Fehler vorbehalten - grundsätzlich nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel (BGE 148 V 209 E. 2.2 mit Hinweis).
Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde an das Bundesgericht in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Um diesem Erfordernis zu genügen, muss die beschwerdeführende Partei mit ihrer Kritik bei den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen. Für die Rüge der Verletzung von Grundrechten gelten qualifizierte Rügeanforderungen (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 146 IV 297 E. 1.2). Auf ungenügend begründete Rügen oder bloss allgemein gehaltene appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil geht das Bundesgericht nicht ein (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2 mit Hinweisen).

3.

Streitig ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie den Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung der Invalidenversicherung verneinte.

4.

Die Vorinstanz hat die massgebenden rechtlichen Grundlagen zutreffend wiedergegeben. Darauf kann verwiesen werden (Art. 109 Abs. 3 BGG).

5.

Bevor auf die Sache eingegangen wird, ist festzuhalten, dass das angefochtene Urteil sechs Seiten umfasst und als ein einziger Satz im Stil eines sogenannten "Dass-Entscheids" verfasst ist. Das Bundesgericht hat die damit verbundenen Probleme für die Verständlichkeit und Nachvollziehbarkeit eines Entscheids sowie deren Bedeutung im Zusammenhang mit dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) und den Anforderungen von Art. 112 BGG bereits mehrfach aufgezeigt und kürzlich erneut hervorgehoben (vgl. zur Publikation vorgesehenes Urteil 7B_178/2026 vom 13. März 2026 E. 2 mit Hinweisen). "Dass-Entscheide" sind nur bei kürzeren Urteilen zulässig. Die vorliegende, sich über rund vier Seiten erstreckende Ein-Satz-Begründung überschreitet diesen Rahmen deutlich, zumal die Vorinstanz unter anderem das komplexe Verhältnis zwischen schweizerischem Recht, dem Freizügigkeitsabkommen (FZA; SR 0.142.112.681) und der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (SR 0.831.109.268.1) darlegte. Das Bundesverwaltungsgericht wird daher angehalten, künftige Urteile mit Blick auf die Anforderungen von Art. 112 BGG in einer besser lesbaren Form abzufassen.

6.

In der Sache selbst gibt das Urteil hingegen zu keinerlei Beanstandungen Anlass. Wie die Vorinstanz zutreffend darlegte, setzt der Anspruch auf Hilflosenentschädigung einen Wohnsitz in der Schweiz voraus (Art. 42 Abs. 1 IVG). Daran ändern weder das FZA noch die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 etwas (BGE 142 V 2 E. 6, insb. E. 6.5.1 f.). Da die Beschwerdeführerin im massgebenden Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung vom 6. August 2025 unbestrittenermassen in Frankreich wohnte, bestand kein Anspruch auf Hilflosenentschädigung.
Was sie dagegen vorbringt, ist offensichtlich unbegründet, soweit es den Begründungsanforderungen überhaupt genügt (vorne E. 2). Im Verfahren vor der IVSTA und dem Bundesverwaltungsgericht beschränkten sich ihre Ausführungen im Wesentlichen auf den Vorwurf, die Hilflosenentschädigung werde ihr aus rassistischen und diskriminierenden Motiven verweigert. Vor Bundesgericht erhebt sie diesen offensichtlich haltlosen Vorwurf zwar nicht mehr, unterstellt nun aber dem Bundesverwaltungsgericht eine "politische Motivation" sowie eine "gezielte Benachteiligung", ohne hierfür auch nur ansatzweise nachvollziehbare Gründe nennen zu können. Abgesehen von diesen sachfremden Vorwürfen macht die Beschwerdeführerin geltend, sie sei bereits seit dem 1. April 2025 obligatorisch nach KVG bei der Helsana krankenversichert gewesen, habe von der Ausgleichskasse Basel-Stadt eine AHV-Nummer erhalten und schon vor dem Umzug in die Schweiz per 1. Januar 2026 "enge wirtschaftliche und soziale Bindungen zur Schweiz" unterhalten. Selbst wenn dies zutreffen sollte, änderte es am klaren Wohnsitzerfordernis von Art. 42 Abs. 1 IVG nichts. Soweit sie im Übrigen zahlreiche verfassungsmässige Rechte, Verfahrensgarantien sowie Bestimmungen der EMRK aufzählt, die ihrer Ansicht nach verletzt sein "könnten", vermag sie nicht darzulegen, worin die Rechtsverletzungen konkret bestehen sollen. Weiterungen dazu erübrigen sich (vgl. E. 2 vorne).

7.

Die offensichtlich unbegründete Beschwerde wird im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung (Art. 102 Abs. 1 und Art. 109 Abs. 3 BGG) erledigt.

8.

Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist abzuweisen, da die Beschwerde von vornherein aussichtslos war (Art. 64 Abs. 1 BGG). Ihr Gesuch um "Verlängerung der laufenden Frist" vom 26. Juni 2026 ist gegenstandslos, zumal das Bundesgericht im vorliegenden Verfahren keine Frist zur Einreichung weiterer Eingaben angesetzt hat, die verlängert werden könnte.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.

Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 1. September 2026

Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Viscione

Der Gerichtsschreiber: Walther

Alle Entscheide aus Invalidenversicherung ansehen

Verwandte Entscheide