Invalidenversicherung
Zusammenfassung
Sachverhalt
Der 1961 geborene Beschwerdeführer meldete sich nach früheren erfolglosen IV-Gesuchen 2021 erneut bei der IV an und berief sich auf seit 2013 bestehende psychische und kognitive Beschwerden nach einer Verhaftung. Die IV-Stelle verneinte den Rentenanspruch erneut, gestützt auf eine neuropsychologische Untersuchung und ein psychiatrisches Gutachten von 2023/2024. Streitig war, ob sich der Gesundheitszustand seit der letzten rechtskräftigen Verfügung von 2016 wesentlich verschlechtert hatte.
Erwägungen
Bei einer Neuanmeldung ist wie bei einer Revision nach Art. 17 ATSG zu prüfen, ob sich die tatsächlichen Verhältnisse seit der früheren Verfügung anspruchserheblich verändert haben. Das Bundesgericht bestätigte die vorinstanzliche Beweiswürdigung, wonach dem psychiatrischen Gutachten volle Beweiskraft zukommt: Es ergaben sich keine validen Hinweise auf eine relevante Verschlechterung, sondern deutliche Inkonsistenzen, ungenügende Anstrengungsbereitschaft und Aggravation beziehungsweise Malingering. Die neu diagnostizierte narzisstische Persönlichkeitsstörung wurde als bloss andere Beurteilung eines bereits früher bestehenden Sachverhalts gewertet und nicht als revisionsrechtlich erhebliche Änderung. Auch die Einwände gegen die kurze Explorationsdauer sowie die abweichenden Einschätzungen der behandelnden Psychiaterin vermochten die Gutachten nicht zu entkräften.
Entscheid
Die Beschwerde wurde abgewiesen. Es besteht kein Anspruch auf eine Invalidenrente, weil seit 2016 keine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustands mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nachgewiesen ist.
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Vollständiger Entscheid
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
8C_579/2025
Urteil vom 2. September 2026
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Viscione, Präsidentin,
Bundesrichter Maillard, Métral,
Gerichtsschreiberin Betschart.
Verfahrensbeteiligte
A.________, vertreten durch Rechtsanwalt Kurt Balmer,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle des Kantons Zug, Baarerstrasse 11, 6300 Zug,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug vom 25. August 2025 (S 2024 47).
Sachverhalt:
A.
A.a. A.________, geboren 1961, meldete sich 1995 mit Hinweis auf einen im Dezember 1993 erlittenen Bandscheibenvorfall erstmals bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an. Mit Verfügung vom 4. November 1999 verneinte die IV-Stelle Zug den Anspruch sowohl auf berufliche Massnahmen als auch auf eine Rente.
A.b. Im Mai 2015 meldete sich A.________ unter Hinweis auf eine seit 13. Januar 2013 bestehende 50%ige Arbeitsunfähigkeit aufgrund eines psychischen Traumas und Schlafstörungen, ausgelöst durch eine Verhaftung im Rahmen eines Strafverfahrens, erneut zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle liess den Versicherten psychiatrisch begutachten (Expertise des Dr. med. B.________, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 28. April 2016, ergänzt am 8. November 2016) und verneinte mit Verfügung vom 14. November 2016 wiederum einen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung.
A.c. Im März 2021 meldete sich A.________ abermals bei der lV-Stelle zum Leistungsbezug an. Als gesundheitliche Beeinträchtigung nannte er ein psychisches Trauma, mangelhafte Konzentration, starke Vergesslichkeit, Ablenkungen durch Erinnerungen an das Trauma, Reizbarkeit, Ungeduld mit Kunden und Schlafstörungen (aufgetreten nach dem Polizeieinsatz im Januar 2013). Die |V-Stelle liess ihn wiederum begutachten (neuropsychologischer Untersuchungsbericht der Fachpsychologinnen für Neuropsychologie FSP lic. phil. C.________ und lic. phil. D.________ vom 20. Oktober 2023, psychiatrisches Gutachten des Dr. med. E.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 10. Februar 2024). Daraufhin verneinte sie mit Verfügung vom 12. April 2024 den Anspruch auf eine Invalidenrente erneut.
B.
Mit Urteil vom 25. August 2025 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zug die dagegen erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde ab.
C.
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erheben und beantragt, in Aufhebung des angefochtenen Urteils sei ihm eine ganze Rente der Invalidenversicherung zu gewähren. Eventualiter sei die Sache zu weiteren Abklärungen und neuem Entscheid an das kantonale Gericht oder an die IV-Stelle zurückzuweisen.
Das Bundesgericht holt die vorinstanzlichen Akten ein und verzichtet auf die Durchführung eines Schriftenwechsels.
Erwägungen:
1.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann unter anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 148 V 366 E. 3.1 mit Hinweisen). Seinem Urteil legt das Bundesgericht grundsätzlich den Sachverhalt zugrunde, welchen die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG).
2.
Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Rente der Invalidenversicherung verneinte. Im Zentrum steht dabei die Frage, ob sich sein Gesundheitszustand und folglich seine Arbeitsfähigkeit im Vergleich zu den Verhältnissen im Zeitpunkt der Verfügung vom 14. November 2016 wesentlich verändert hat.
3.
3.1. Im angefochtenen Urteil werden die entscheidwesentlichen rechtlichen Grundlagen zutreffend dargelegt. Es betrifft dies insbesondere die Bestimmungen und Grundsätze zur Prüfung einer Neuanmeldung (Art. 87 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 IVV), wonach analog wie in einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen ist, wenn eine anspruchserhebliche Änderung des Invaliditätsgrads glaubhaft gemacht wird (vgl. BGE 141 V 9 E. 2.3; 134 V 131 E. 3). Gleiches gilt für die Ausführungen zu Beweiswert und Beweiswürdigung medizinischer Berichte und Gutachten (BGE 135 V 465 E. 4.4 und 4.5; 125 V 351 E. 3a und 3b). Darauf wird verwiesen.
3.2. Ob eine wesentliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse eingetreten ist, betrifft eine Tatfrage und kann damit vom Bundesgericht nur auf offensichtliche Unrichtigkeit und auf Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG überprüft werden (vgl. Urteil 9C_149/2009 vom 14. Juli 2009 E. 3.2.3, in SVR 2009 IV Nr. 57 S. 177). Frei überprüfbare Rechtsfrage ist demgegenüber, ob mit der Änderung der tatsächlichen Verhältnisse ein Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG vorliegt (vgl. Urteil 9C_42/2019 vom 16. August 2019 E. 5.1. und 5.2). Ebenfalls auf den Sachverhalt und damit auf eine Tatfrage bezieht sich die Feststellung, dass bei einer versicherten Person von Aggravation oder aggravatorischem Verhalten auszugehen ist. Hingegen gilt als Rechtsfrage und damit als grundsätzlich frei überprüfbar, ob die betreffenden ärztlichen Feststellungen im Einzelfall auf einen Ausschlussgrund folgern lassen (Urteil 8C_533/2021 vom 13. April 2021 E. 4.2.5, in SVR 2023 IV Nr. 37 S. 124 mit Hinweisen).
4.
4.1. Die Vorinstanz stellte im Wesentlichen auf das Gutachten des Dr. med. E.________ vom 10. Februar 2024 (einschliesslich der Ergebnisse der neuropsychologischen Untersuchung vom 20. Oktober 2023) ab, dem sie Beweiskraft zumass (vgl. BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a).
4.1.1. Die Neuropsychologinnen lic. phil. C.________ und lic. phil. D.________ stellten beim Beschwerdeführer vor dem Hintergrund einer schwankenden, nicht durchgehend ausreichenden Anstrengungs- und Leistungsbereitschaft sowie Symptomverdeutlichung insgesamt leicht- bis mittelgradige attentionale Dysfunktionen, eine schwergradig verminderte nonverbale Wiedererkennungsleistung, eine schwergradig verlangsamte visuo-verbale Interferenzleistung sowie eine testdiagnostisch manifeste schwergradige sprachliche Verlangsamung bei ansonsten alters- und ausbildungsadäquaten kognitiven Leistungen fest. Bei der spezifischen Symptomvalidierung seien in einem Verfahren unauffällige Werte erzielt worden, während die Leistungen im anderen Verfahren unter jenen von depressiven Patienten oder Patienten mit einer Hirnverletzung mit ausreichender Leistungsmotivation gelegen hätten. Die psychometrisch festgestellten Minderleistungen und Verlangsamungen seien auch diskrepant zum Kommunikationsverhalten (der Beschwerdeführer habe Fragen zu seinen Beschwerden ohne erhöhte Antwortlatenz beantwortet) und zum Alltagsverhalten (er fahre nach wie vor Auto). Kognitive Ressourcen seien durchaus vorhanden. Aufgrund der beschriebenen Auffälligkeiten und Inkonsistenzen resp. der schwankenden Anstrengungs- und Leistungsbereitschaft besitze das im Rahmen der neuropsychologischen Untersuchung ermittelte kognitive Testprofil letztlich zu wenig Aussagekraft. Es könne dementsprechend keine Aussage über die tatsächliche kognitive Leistungsfähigkeit gemacht und keine neuropsychologische Beurteilung der Arbeitsfähigkeit vorgenommen werden.
4.1.2. Dr. med. E.________ führte im psychiatrischen Gutachten vom 10. Februar 2024 aus, die von der behandelnden Psychiaterin Dr. med. F.________ postulierte Depression sei bei nicht authentischer Beschwerdeschilderung im Rahmen der Begutachtung nicht belegt worden. Auch habe der Beschwerdeführer ohne Vermeidung von der Verhaftung im Januar 2013 berichtet. Dabei habe er sich als Opfer der Umstände inszeniert und sei weder mit Hyperarousal, Flashbacks noch Intrusionen oder Angst aufgefallen, die bei einer Posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS, ICD-10 F43.1) im Allgemeinen direkt in einem Untersuchungsgespräch beobachtbar sein müssten. Die nichtauthentische Beschwerdeschilderung des Versicherten sei in der neuropsychologischen Untersuchung repliziert worden. Es hätten sich dort bei ungenügender Anstrengungsbereitschaft keine validen Befunde objektivieren lassen. Nach wie vor liege eine sehr deutliche Aggravation vor, wie sie schon von Dr. med. B.________ beschrieben worden sei. So stehe die vom Beschwerdeführer beschriebene Schwere der Auffälligkeiten (z.B. im Kurzzeitgedächtnis oder kognitive Einschränkungen) nicht im Einklang mit der geschilderten, nicht beeinträchtigten Funktionalität im Alltag (z.B. Reise- und Ferienfähigkeit, Auto fahren), den unauffälligen Ressourcen und dem beobachteten Verhalten im Gespräch. Anhand der funktionellen Leistungsprüfung in der Mini-ICF-APP seien keine relevanten Fähigkeitseinschränkungen im Hinblick auf die angestammte Tätigkeit (Vermittlung von Versicherungen und Krediten) im ersten Arbeitsmarkt beurteilbar. Die Arbeitsfähigkeit sei mit 100 % zu beurteilen. Entgegen der bisherigen Einschätzungen sei zwar neu die Diagnose einer narzisstischen Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.8) zu stellen. Dabei handle es sich allerdings um eine andere Beurteilung des gleichen medizinischen Sachverhalts, der zum Referenzzeitpunkt bereits bestanden habe. Eine Veränderung des psychischen Gesundheitszustands mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bestehe bei deutlicher Aggravation bzw. "Malingering" seit der massgeblichen IV-Verfügung überwiegend wahrscheinlich nicht.
4.2. Unter Verweis auf die gutachterlichen Ausführungen erwog die Vorinstanz, Dr. phil. G.________ habe im Dezember 2020 im Rahmen der Abklärung einer vermuteten Demenz eine mittelschwere neuropsychologische Funktionsstörung festgestellt; diese habe in der neuropsychologischen Begutachtung von Oktober 2023 jedoch bei ungenügender Anstrengungsbereitschaft des Beschwerdeführers nicht bestätigt werden können. Auch die Ärzte der Psychiatrischen Universitätsklinik (PUK) Zürich hätten in der Demenzabklärung im Mai 2022 nebst exekutiven Minderleistungen vorwiegend altersentsprechende Werte mit einem stabilen bis verbesserten Verlauf festgestellt, wobei die kognitiven Minderleistungen durch die Fremdsprache mitbeeinflusst sein könnten. Ausserdem hätten diese Ärzte die (bereits im Rahmen der Anmeldung von 2015) beklagten Beschwerden beschrieben, ohne objektive Befunde zu erheben. Dr. med. F.________ habe Ende Mai 2021 eine Demenz nicht bestätigen können (weil der Beschwerdeführer entsprechende Abklärungen abgelehnt habe), und die diagnostizierte depressive Störung habe sie im Bericht vom 18. Januar 2023 für remittiert erklärt. Eine nachlassende Konzentration und Ermüdung, wie sie gemäss ICD-10 im Allgemeinen bei wiederkehrenden mittelgradigen bis schweren depressiven Episoden klinisch zu Tage träten, habe auch Dr. med. E.________ nicht feststellen können. Zudem habe der Gutachter keine höhergradigen kognitiven Einschränkungen beobachten können, ebensowenig ein Nachlassen der Aufmerksamkeit. Der Beschwerdeführer sei vital und reagibel gewesen. Ferner habe auch das Mini-ICF-APP keine relevanten Fähigkeitseinschränkungen ergeben. Auch aus der neu diagnostizierten narzisstischen Persönlichkeitsstörung ergebe sich, wie Dr. med. E.________ selbst ausführe, keine revisionsrechtlich relevante Veränderung. Im Übrigen habe die behandelnde Psychiaterin, so die Vorinstanz weiter, stets von einem stationären Zustand und entsprechend den vom Beschwerdeführer bereits früher geklagten Beschwerden (Schlafstörungen, Konzentrationsprobleme etc.) berichtet. Sie scheine weiterhin von der Diagnose einer PTBS auszugehen. Zum Befund des "Malingering" habe die (sich ihrer "Parteilichkeit" bewusste) Psychiaterin ausgeführt, dass die Schilderungen des Patienten durchaus defizitbetont seien; er ringe um Anerkennung des Erlittenen. Zusammenfassend liege keine wesentliche, dauerhafte und objektivierbare Veränderung des Gesundheitszustandes vor, so dass keine in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassende Neuprüfung des Rentenanspruchs vorzunehmen bzw. ein Rentenanspruch zu verneinen sei.
5.
Was der Beschwerdeführer gegen die überzeugende vorinstanzliche Beurteilung vorbringt, verfängt nicht.
5.1. In weitgehender Wiederholung des vor Vorinstanz Vorgetragenen macht er geltend, das Gutachten sei nicht verwertbar, weil die Untersuchung nur rund 70 Minuten gedauert habe. In dieser Zeit seien während etwa 20 Minuten seine "nüchternen Personalien" besprochen worden und habe eine zehnminütige Pause stattgefunden. Zeit in Anspruch genommen hätten ausserdem die Übersetzung des Gesprächs und der Umstand, dass der Gutachter seine "Erkenntnisse" während der Untersuchung in ein Aufnahmegerät diktiert habe. Dem ist - mit der Vorinstanz - entgegenzuhalten, dass es für den zeitlichen Aufwand einer gutachterlichen Untersuchung rechtsprechungsgemäss keine Vorgaben gibt (Urteil 8C_714/2025 vom 18. Juni 2026 E. 5.2). Mithin kann aus einer verhältnismässig kurzen Dauer einer psychiatrischen Exploration nicht von vornherein auf eine Sorgfaltswidrigkeit des Gutachters oder der Gutachterin geschlossen werden. Der für eine psychiatrische Untersuchung zu betreibende zeitliche Aufwand hängt stets von der Fragestellung und der zu beurteilenden Psychopathologie ab. Wichtigste Grundlage gutachterlicher Schlussfolgerungen bildet - gegebenenfalls neben standardisierten Tests - die klinische Untersuchung mit Anamneseerhebung, Symptomerfassung und Verhaltensbeobachtung (vgl. Urteile 8C_47/2016 vom 15. März 2016 E. 3.2.2, in SVR 2016 IV Nr. 35 S. 109). Wie schon vor der Vorinstanz bringt der Beschwerdeführer keine Anhaltspunkte dafür vor, dass Dr. med. E.________ die entsprechenden Vorgaben nicht oder nur ungenügend beachtet hätte. Ebenfalls zeigt der Beschwerdeführer nicht auf, anhand welcher Umstände auf einen aggressiven Tonfall des Gutachters geschlossen werden könnte oder wann dieser ihn nicht hätte zu Wort kommen lassen.
5.2. Inhaltlich wiederholt der Beschwerdeführer seine Rüge, Dr. med. E.________ habe willkürlich und unkritisch Aussagen aus dem Gutachten des Dr. med. B.________ übernommen und insbesondere bloss auf die von diesem geschilderte deutliche Aggravation verwiesen. Dies trifft nicht zu. Zur Begründung, weshalb ein Malingering bzw. eine Aggravation weiterhin vorliegt, verwies Dr. med. E.________ sowohl auf die eigenen Beobachtungen als auch darauf, dass die nichtauthentische Beschwerdeschilderung im neurologischen Gutachten - bei ungenügender Anstrengungs- und Leistungsbereitschaft - repliziert worden sei. Entgegen dem Beschwerdeführer begründete Dr. med. E.________ zudem ausführlich und nachvollziehbar, weshalb er - anders als der Vorgutachter - die Diagnose einer narzisstischen Persönlichkeitsstörung stellte. Nichts zu seinen Gunsten ableiten kann der Beschwerdeführer ausserdem aus dem Umstand, dass die begutachtenden Neuropsychologinnen keine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit abgeben konnten, ist diese Schlussfolgerung doch weitgehend seinem eigenen Verhalten zuzuschreiben.
5.3. Nicht gefolgt werden kann dem Beschwerdeführer sodann, soweit er geltend macht, den "Bedenken" (recte wohl: Beurteilungen) der Dr. med. F.________, sei keine Rechnung getragen worden. Denn der Gutachter hatte Kenntnis von den Berichten dieser Ärztin sowie von den Ergebnissen der von ihr in Auftrag gegebenen Untersuchungen (betreffend des Verdachts auf eine Demenz), und er setzte sich auch vertieft mit den von ihr gestellten Diagnosen auseinander. Der Beschwerdeführer beruft sich sodann auf die Stellungnahme der behandelnden Psychiaterin vom 10. Mai 2024 zum Gutachten des Dr. med. E.________. Diese bestreite sowohl die Diagnose der narzisstischen Persönlichkeitsstörung als auch das Vorliegen einer Aggravation. Allerdings ergeben sich daraus keine konkreten Indizien, die die gutachterliche Beurteilung in Frage stellen würden. Gleiches gilt für den Umstand, dass die Ärzte der PUK kein Malingering erwähnten. Unklar ist schliesslich, was der Beschwerdeführer aus dem Hinweis auf die Berichte des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 2. September 2022 und 19. April 2023 ableiten will, wurde darin doch letztlich die (später erfolgte) psychiatrische Begutachtung mit neuropsychologischer Testung empfohlen.
5.4. Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen.
6.
Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 2. September 2026
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Viscione
Die Gerichtsschreiberin: Betschart
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