Militärversicherung
Zusammenfassung
Sachverhalt
Der 1957 geborene Versicherte erlitt 2021 während des Militärdienstes einen Unfall, für dessen Folgen die Suva-MV Leistungen nach MVG erbrachte. Während einer stationären Rehabilitation verlangte er die Erstattung von ungedeckten Zuschlägen für ein Einzelzimmer von insgesamt Fr. 16'120.-, was die Suva-MV mit der Begründung ablehnte, diese Massnahme sei nicht von der Militärversicherung gedeckt. Streitig war, ob die Militärversicherung diese Zusatzkosten trotz einer vordienstlich bestehenden immunologischen Vorerkrankung übernehmen muss.
Erwägungen
Das Bundesgericht hielt fest, dass die Militärversicherung als haftungsbezogene Staatshaftungsordnung ausgestaltet ist und Leistungen nur für Gesundheitsschäden geschuldet sind, für welche ihr Geltungsbereich und ihre Haftung nach Art. 5 bis 7 MVG erfüllt sind. Die Einzelzimmerunterbringung war gemäss asim-Gutachten aus orthopädischer Sicht für die unfallbedingte Rehabilitation nicht erforderlich. Soweit das Einzelzimmer aus infektiologischen Gründen im Hinblick auf die vordienstlich bestehende, nicht versicherte und während des Aufenthalts nicht behandlungsbedürftige Vorerkrankung angezeigt gewesen sein sollte, fällt dies nicht in die Haftung der Militärversicherung. Eine Leistungspflicht für Präventionsmassnahmen zugunsten einer nicht versicherten Vorerkrankung kann nicht aus der Haftung für die versicherte Unfallfolge abgeleitet werden.
Entscheid
Die Beschwerde der Suva-MV wurde gutgeheissen. Das Urteil des Obergerichts Graubünden wurde aufgehoben und der Einspracheentscheid bestätigt, wonach kein Anspruch auf Erstattung der Einzelzimmerzuschläge besteht.
Diese Zusammenfassung wurde mit künstlicher Intelligenz erstellt und redaktionell durch Qualitätskriterien abgesichert. Sie ersetzt keine Lektüre des Originalentscheids. Massgeblich ist ausschliesslich die amtliche Quelle.
Vollständiger Entscheid
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
8C_95/2026
Urteil vom 14. September 2026
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Viscione, Präsidentin,
Bundesrichter Maillard, Bundesrichterin Heine,
Gerichtsschreiber Hochuli.
Verfahrensbeteiligte
Suva, Abteilung Militärversicherung, Service Center, 6009 Luzern,
Beschwerdeführerin,
gegen
A.________, vertreten durch Advokat Christoph Rudin,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Militärversicherung,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Graubünden, Sozialversicherungsrechtliche vom 16. Dezember 2025 (SV1 25 54).
Sachverhalt:
A.
A.a. A.________, geboren 1957, leidet seit 2017 an einer klonalen reifzelligen B-Zell-Neoplasie, am ehesten einer CLL (chronische lymphatische Leukämie; fortan kurz Vorerkrankung genannt). Für die Folgen eines am 25. Juni 2021 während des Militärdienstes erlittenen Unfalles erbrachte die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Abteilung Militärversicherung (fortan: Suva-MV oder Beschwerdeführerin), die gesetzlichen Leistungen nach dem Bundesgesetz über die Militärversicherung (MVG). Vom 6. Juli 2021 bis 12. Oktober 2021 weilte A.________ zur stationären Rehabilitation im Rehazentrum U.________. Mit Schreiben vom 17. August 2022 reichte er der Suva-MV ein Kostenrückerstattungsgesuch für 62 ungedeckte Einzelzimmerzuschläge während des Rehabilitationsaufenthalts ein; für die restlichen 36 Tage hatte die Zusatzversicherung zur Krankenpflegeversicherung die entsprechenden Zuschläge übernommen. Mit Verfügung vom 7. September 2022, bestätigt durch Einspracheentscheid vom 27. Oktober 2022, verneinte die Suva-MV für den Rehabilitationsaufenthalt vom 6. Juli bis 12. Oktober 2021 eine Leistungspflicht hinsichtlich der ungedeckten Einzelzimmerzuschläge von Fr. 260.- pro Tag im Gesamtbetrag von Fr. 16'120.-. Die hiergegen erhobene Beschwerde des A.________ hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden gut, soweit es darauf eintrat, und hob den Einspracheentscheid vom 27. Oktober 2022 auf. Es wies die Sache zu weiteren Abklärungen und neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen an die Suva-MV zurück (Urteil vom 31. Januar 2023). Auf die hiergegen erhobene Beschwerde der Suva-MV trat das Bundesgericht nicht ein (Urteil 8C_204/2023 vom 5. Oktober 2023).
A.b. Gestützt auf das im Verfahren nach Art. 44 ATSG bei der asim Begutachtung am Universitätsspital V.________ eingeholte interdisziplinäre Gutachten vom 23. September 2024 (fortan: asim-Gutachten) lehnte die Suva-MV mit Verfügung vom 24. März 2025, bestätigt durch Einspracheentscheid vom 18. September 2025, die Übernahme der Einzelzimmerzuschläge von Fr. 16'120.- erneut ab.
B.
Die hiergegen erhobene Beschwerde des A.________ hiess das Obergericht des Kantons Graubünden gut. Es hob den Einspracheentscheid vom 18. September 2025 auf und verpflichtete die Suva-MV, die von A.________ selber getragenen Zuschläge für die Unterbringung im Einzelzimmer während des Rehabilitationsaufenthalts in den Kliniken U.________ im Betrag von insgesamt CHF 16'120.00 zu übernehmen und ihm zu erstatten (Urteil vom 16. Dezember 2025).
C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt die Suva-MV, das kantonale Urteil sei aufzuheben. Die Haftung und die Leistungspflicht der Beschwerdeführerin für die Einzelzimmerzuschläge während des Rehabilitationsaufenthalts in den Kliniken U.________ seien zu verneinen.
Während A.________ auf Beschwerdeabweisung schliesst, verzichtet das Bundesamt für Gesundheit (BAG) auf eine Vernehmlassung.
Erwägungen:
1.
1.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 f. BGG; BGE 148 V 366 E. 3.1 mit Hinweisen; Urteil 8C_379/2024 vom 11. Dezember 2024 E.1).
1.2. Das Beschwerdeverfahren beschlägt den Einzelzimmerzuschlag während eines stationären Rehabilitationsaufenthalts anlässlich der Behandlung von militärversicherten Gesundheitsschäden und somit eine Sachleistung (vgl. Art. 14 ATSG; nicht publ. E. 1.1 des Urteils BGE 143 V 148, veröffentlicht in SVR 2017 UV Nr. 34 S. 113, 8C_527/2016; vgl. auch Urteil 8C_832/2007 vom 10. März 2008 E. 1.2). Die Ausnahmereglung des Art. 105 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 97 Abs. 2 BGG kommt daher nicht zum Tragen. Vielmehr bleibt das Bundesgericht hier nach Art. 105 Abs. 1 BGG an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG Umkehrschluss; vgl. BGE 135 V 412). Es kann diese Sachverhaltsfeststellung nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 Art. 105 Abs. 2 BGG; BGE 144 V 418 E. 1.3 S. 419; SVR 2021 MV Nr. 1 S. 1, 8C_118/2020 E. 1.2).
2.
Streitig ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie die Suva-MV verpflichtete, den ungedeckten Einzelzimmerzuschlag während des Rehabilitationsaufenthalts in den Kliniken U.________ von insgesamt Fr. 16'120.- zu übernehmen und dem Beschwerdegegner zu erstatten.
3.
Das kantonale Gericht hat die für die Beurteilung des Leistungsanspruchs massgebenden Rechtsgrundlagen richtig dargestellt. Darauf wird verwiesen (Art. 109 Abs. 3 BGG).
4.
4.1. Das kantonale Gericht stützte sich für die Beantwortung der Frage, ob eine medizinische Indikation für die Einzelzimmermassnahme während des stationären Aufenthalts in den Kliniken U.________ zur Erreichung der Rehabilitationsziele bestanden habe, auf das asim-Gutachten. Angesichts des Spezialfalles infolge der beim Beschwerdegegner unbestrittenermassen vordienstlich vorbestehenden Vorerkrankung sei gemäss asim-Gutachten von der medizinischen Indikation für die Einzelzimmerunterbringung auszugehen und die Notwendigkeit, Wirksamkeit und Wirtschaftlichkeit dieser Massnahme zu bejahen, weshalb die Beschwerdeführerin dafür hafte.
4.2. Hiergegen wendet die Beschwerdeführerin mit in allen Teilen überzeugender Begründung ein, die Militärversicherung sei im Gegensatz zu den übrigen Sozialversicherungen massgeblich als Staatshaftungsordnung konzipiert (vgl. BGE 146 V 121 E. 2.3.2 mit Hinweisen auf JÜRG MAESCHI, Kommentar zum Bundesgesetz über die Militärversicherung, 2000, Einleitung N. 31 mit Hinweisen und STEPHAN A. DETTWILER, in: Hürzeler/Kieser [Hrsg.], Kommentar zum schweizerischen Sozialversicherungsrecht, UVG, 2018, N. 1 zu Art. 67 UVG). Die Militärversicherung sei keine finale Versicherung. Jede Leistungsprüfung setze voraus, dass der Geltungsbereich (Art. 1a - 4 MVG) erfüllt und die Haftung (Art. 5 - 7 MVG) gegeben sei. Für jede Gesundheitsschädigung müssten diese beiden Voraussetzungen vorliegen. Erst danach - und nur in Bezug auf Gesundheitsschädigungen, für welche die Haftung bereits anerkannt worden sei - sei in einem dritten Schritt zu prüfen, ob die weiteren Voraussetzungen der jeweiligen Versicherungsleistungen (Art. 8 - 66 MVG) zu bejahen seien. Mit der vorinstanzlichen Argumentation, die Beschwerdeführerin würde haften, wenn sich der Beschwerdegegner während des Rehabilitationsaufenthaltes mit Covid-19 infizieren würde, lasse sich keine Leistungspflicht für die Einzelzimmerzuschläge begründen. Erstens habe sich das Risiko «Ansteckung» gar nicht verwirklicht und zweitens wäre damit bestenfalls der Geltungsbereich erfüllt. Ob auch die Haftung gegeben ist, wäre immer noch separat zu prüfen. Für vordienstliche Erkrankungen, für welche die Beschwerdeführerin nicht hafte, bleibe die obligatorische Krankenpflegeversicherung zuständig. Es genüge nicht, dass eine Person unter die Versichertenkategorie von Art. 1a Abs. 1 lit. i MVG falle. Auch dann müssten zusätzlich noch die Haftungsvoraussetzungen von Art. 5 bis 7 MVG erfüllt sein bzw. der Entlastungsbeweis nach Art. 5 Abs. 2 MVG möglich sein. Versichert sei das Risiko für interkurrente Unfälle und Krankheiten, also für neue Gesundheitsschädigungen, bei Patienten, welche auf Kosten der Militärversicherung in einer Heil-, Kur- oder Pflegeanstalt oder in einer Abklärungsstelle untergebracht seien (vgl. Art. 1a Abs. 1 lit. i MVG). Die Art. 5 bis 7 MVG begründeten keine Haftung für bereits zuvor vorhandene Krankheiten oder Krankheitsdispositionen. Bei einer viralen Infektion wie Covid-19 bestehe kein medizinischer Zusammenhang mit der orthopädischen Behandlung der Frakturen, denn es handle sich um eine davon unabhängige Erkrankung, mit der sich im Übrigen jedermann jederzeit und überall hätte anstecken können und womit sich der Beschwerdegegner nach eigenen Angaben trotz dreifacher Impfung unbestritten auch bereits zweimal ohne erhebliche Symptomatik angesteckt habe. Auch Art. 16 MVG setze das Bestehen einer versicherten Gesundheitsschädigung voraus. Die Vorerkrankung stelle jedoch vor dem Hintergrund der Definition des Gesundheitsschadens nach Art. 4 MVG lediglich eine Krankheitsdisposition bzw. reduzierte Widerstandskraft für bzw. gegen eine Covid-Infektion oder andere Infektionen dar. Nach medizinischer Aktenlage sei jedoch die Vorerkrankung während des Rehabilitationsaufenthalts unbestritten nicht behandlungsbedürftig gewesen. Es sei unzulässig, aus der Haftung für die versicherte Gesundheitsschädigung A eine Leistungspflicht und einen Anspruch auf Heilbehandlung/Präventionsmassnahmen für die nicht versicherte Gesundheitsschädigung B abzuleiten, wenn die Gesundheitsschädigung B schon vorbestand und keine Folge der versicherten Gesundheitsschädigung A sei bzw. sein könne. Auf diese Weise würden die Haftungsvoraussetzungen in unzulässiger Weise umgangen. Aus orthopädischer Sicht sei eine Einzelzimmerunterbringung zur Erreichung der Rehabilitationsziele gemäss asim-Gutachten weder notwendig, wirksam, wirtschaftlich noch verhältnismässig gewesen.
4.3. Zusammenfassend steht damit mit der Beschwerdeführerin fest, dass die Haftung für die militärversicherten Gesundheitsschädigungen entgegen dem angefochtenen Urteil offensichtlich keine Übernahmepflicht für die strittigen Einzelzimmerzuschläge begründete. Die Einzelzimmermassnahme war gemäss asim-Gutachten aus orthopädischer Sicht für das Erreichen der Rehabilitationsziele nicht erforderlich. Eine Indikation aus infektiologischer Sicht geht nicht zu Lasten der Beschwerdeführerin. Die Haftung gemäss MVG schliesst keine Präventionsmassnahmen für eine nicht versicherte, unbestritten vordienstlich vorbestehende und während des Rehabilitationsaufenthalts nicht behandlungsbedürftige immunologischen Vorerkrankung mit ein.
5.
Die offensichtlich begründete Beschwerde wird im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. b BGG mit summarischer Begründung erledigt.
6.
Die Gerichtskosten werden dem unterliegenden Beschwerdegegner auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Das Urteil des Obergerichts des Kantons Graubünden, Sozialversicherungsrechtliche Kammer, vom 16. Dezember 2025 wird aufgehoben und der Einspracheentscheid der Suva, Abteilung Militärversicherung vom 18. September 2025 bestätigt.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdegegner auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Graubünden, Sozialversicherungsrechtliche Kammer, und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 14. September 2026
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Viscione
Der Gerichtsschreiber: Hochuli
Originalentscheid beim Schweizerischen Bundesgericht öffnen →Druckansicht öffnen →