Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung)
Zusammenfassung
Sachverhalt
A.________ stellte beim Bundesgericht ein Revisionsgesuch gegen das Urteil 8C_695/2025 vom 11. März 2026 in einer unfallversicherungsrechtlichen Streitigkeit. Sie wurde zur Leistung eines Kostenvorschusses aufgefordert; nachdem ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgelehnt worden war, wurde ihr eine Nachfrist angesetzt. Der Streit betraf die Prozessvoraussetzung der rechtzeitigen Bezahlung des Kostenvorschusses im Revisionsverfahren.
Erwägungen
Das Bundesgericht stellte fest, dass die Gesuchstellerin den verlangten Kostenvorschuss auch innerhalb der angesetzten Nachfrist nicht geleistet hatte. Nach Art. 62 Abs. 3 BGG ist auf ein Rechtsmittel nicht einzutreten, wenn der Kostenvorschuss trotz Fristansetzung und Androhung der Säumnisfolgen nicht bezahlt wird. Unter diesen Umständen waren die formellen Prozessvoraussetzungen für die Behandlung des Revisionsgesuchs nicht erfüllt. Das Gericht entschied deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG.
Entscheid
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten. Das bundesgerichtliche Verfahren endet damit ohne materielle Prüfung des Revisionsbegehrens.
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Vollständiger Entscheid
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
8F_13/2026
Urteil vom 2. September 2026
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Viscione, Präsidentin,
Gerichtsschreiberin Berger Götz.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Gesuchstellerin,
gegen
SOLIDA Versicherungen AG,
Saumackerstrasse 35, 8048 Zürich,
Gesuchsgegnerin.
Gegenstand
Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung),
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 11. März 2026
(8C_695/2025 [Urteil UV.2025.00055]).
Nach Einsicht
in das Revisionsgesuch vom 20. Juni 2026 (Poststempel) gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 11. März 2026,
in die Verfügung vom 25. Juni 2026, mit welcher A.________ zur Bezahlung eines Kostenvorschusses bis spätestens 10. Juli 2026 aufgefordert wurde,
in die Verfügung vom 16. Juli 2026, mit welcher A.________ in Ablehnung des daraufhin am 1. Juli 2026 von ihr gestellten Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege zur Bezahlung eines Kostenvorschusses innert einer Nachfrist von 10 Tagen seit Empfang der Verfügung (unter Berücksichtigung der Gerichtsferien bis zum 25. August 2026) verpflichtet wurde, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde,
in Erwägung,
dass die Gesuchstellerin den Vorschuss auch innerhalb der Nachfrist nicht geleistet hat,
dass deshalb gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf das Revisionsgesuch nicht einzutreten ist,
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
erkennt die Präsidentin:
1.
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 2. September 2026
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Viscione
Die Gerichtsschreiberin: Berger Götz
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