Invalidenversicherung
Zusammenfassung
Sachverhalt
Die Schweizerische Ausgleichskasse sprach A.________ ab 1. Mai 2023 eine ordentliche Altersrente von monatlich Fr. 561.- zu. Auf sein Wiedererwägungsgesuch gegen diese Verfügung trat die Kasse nicht ein, und das Bundesverwaltungsgericht trat auf die dagegen erhobene Beschwerde ebenfalls nicht ein. Vor Bundesgericht verlangte A.________ die Feststellung einer Rechtsverweigerung sowie die Verpflichtung der Kasse, über sein Gesuch formell zu verfügen oder es materiell zu prüfen.
Erwägungen
Das Bundesgericht hielt fest, dass eine Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid nur dann den Begründungsanforderungen von Art. 42 BGG genügt, wenn konkret dargelegt wird, weshalb die Vorinstanz hätte eintreten müssen. Die Vorinstanz hatte erwogen, Art. 53 Abs. 2 ATSG sei eine Kann-Vorschrift, weshalb kein gerichtlich durchsetzbarer Anspruch auf Wiedererwägung und auch kein Anspruch auf eine formelle Verfügung über ein Nichteintreten bestehe. Der Beschwerdeführer setzte sich mit dieser Begründung nicht sachbezogen auseinander, sondern argumentierte lediglich zur materiellen Pflicht der Verwaltung zur Wiedererwägung. Auch die Gehörsrüge ging am Prozessthema vorbei, weil bei einem Nichteintreten keine materielle Prüfung der Vorbringen zu erfolgen hat.
Entscheid
Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde nicht ein. Damit blieb es beim Nichteintreten des Bundesverwaltungsgerichts auf die Beschwerde gegen das Nichteintreten der Schweizerischen Ausgleichskasse auf das Wiedererwägungsgesuch.
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Vollständiger Entscheid
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
9C_380/2026
Urteil vom 2. September 2026
III. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Moser-Szeless, Präsidentin,
Gerichtsschreiberin Nünlist.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Avenue Edmond-Vaucher 18, 1203 Genf,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung,
Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. April 2026 (C-10005/2025).
Erwägungen:
1.
Die Schweizerische Ausgleichskasse (SAK) hat A.________ mit Verfügung vom 8. Dezember 2023 eine ordentliche Altersrente in der Höhe von Fr. 561.- monatlich ab 1. Mai 2023 zugesprochen.
Auf ein Wiedererwägungsgesuch vom 3. Januar 2025 gegen seine Rentenverfügung vom 8. Dezember 2023 ist die SAK mit Schreiben vom 21. Januar 2025 nicht eingetreten. Mit Urteil vom 2. April 2026 ist das Bundesverwaltungsgericht auf die hiergegen erhobene Beschwerde ebenfalls nicht eingetreten.
2.
A.________ beantragt mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten die Feststellung einer durch die Beschwerdegegnerin begangenen Rechtsverweigerung. Diese sei anzuweisen, über das Wiedererwägungsgesuch mittels formeller Verfügung zu entscheiden. Eventualiter sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zur materiellen Prüfung des Gesuchs zurückzuweisen.
Mit Verfügung vom 12. Mai 2026 machte ihn das Bundesgericht darauf aufmerksam, dass seiner Rechtsschrift der vorinstanzliche Entscheid nicht beigelegt sei. Der Mangel sei bis spätestens am 1. Juni 2026 zu beheben, ansonsten die Rechtsschrift unbeachtet bleibe. Am 8. Juni 2026 reichte der Beschwerdeführer das angefochtene Urteil nach. Eine letzte Eingabe erfolgte am 16. Juni 2026.
3.
3.1. Rechtsschriften ans Bundesgericht haben unter anderem einen Antrag und eine Begründung zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG). In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 Satz 1 BGG). Dabei ist konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Urteils massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen aufzuzeigen, worin eine Verletzung von Bundesrecht liegt (BGE 148 IV 205 E. 2.6; 140 III 86 E. 2; 134 V 53 E. 3.3). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 150 IV 360 E. 3.2.1; 144 V 50 E. 4.2).
3.2. Die Begründung hat sachbezogen zu sein, d.h. Bezug auf den Streitgegenstand zu nehmen. Bei einer Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid erfordert dies, dass dargetan wird, weshalb das Gericht auf ein bei ihm eingereichtes Rechtsmittel hätte eintreten sollen, andernfalls auf die Beschwerde mangels rechtsgenüglicher Begründung nicht eingetreten werden kann (vgl. BGE 149 IV 205 E. 1.4; 144 II 184 E. 1.1; 139 II 233 E. 3.2; Urteil 9C_364/2026 vom 10. Juni 2026).
4.
4.1. Die Vorinstanz hat insbesondere erwogen, dass es sich bei Art. 53 Abs. 2 ATSG um eine "Kann-Vorschrift" handle und das wiedererwägungsweise Zurückkommen auf formell rechtskräftige Verfügungen im Ermessen des Versicherungsträgers liege. Weiter bestehe hinsichtlich eines Nichteintretens kein Anspruch auf Erlass einer formellen Verfügung. Nachdem kein gerichtlich durchsetzbarer Anspruch auf Wiedererwägung bestehe, sei auf eine Beschwerde gegen ein Nichteintreten auf ein Wiedererwägungsgesuch mangels Anfechtungsgegenstandes nicht einzutreten. Soweit der Beschwerdeführer daher beantrage, die Beschwerdegegnerin sei zu einer Wiedererwägung der Rentenverfügung vom 8. Dezember 2023 zu verpflichten, sei auf die Beschwerde nicht einzutreten. Unter diesen Umständen sei im Verhalten der Beschwerdegegnerin auch keine Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung zu erkennen.
4.2. Der Beschwerdeführer unterlässt es in seiner Beschwerde gänzlich, konkret auf die Begründung im vorinstanzlichen Urteil einzugehen und darzutun, inwiefern das Bundesverwaltungsgericht Recht verletzt haben soll, indem es auf seine Beschwerde nicht eingetreten ist. Stattdessen beschränkt er sich im Wesentlichen darauf, darzutun, weshalb (gemäss seiner eigenen Auslegung von Art. 53 Abs. 2 ATSG) die Beschwerdegegnerin verpflichtet gewesen wäre, ihre Verfügung vom 8. Dezember 2023 in Wiedererwägung zu ziehen und weshalb sie über das entsprechende Gesuch in Form einer Verfügung hätte entscheiden müssen. Sodann rügt er eine Verletzung des rechtlichen Gehörs im Sinne der Begründungspflicht, indem die Vorinstanz die "Tatsachengrundlage" nicht geprüft habe.
Da die Beschwerdebegründung mithin keine substanziierten Rügen enthält, genügt sie den gesetzlichen Anforderungen nicht. Hinzuweisen bleibt auf Folgendes: Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs im Sinne der Begründungspflicht zielt am Prozessthema vorbei: Ist auf eine Beschwerde nicht einzutreten, ist es nur konsequent, wenn nicht materiell zu den Vorbringen in der Beschwerde Stellung genommen wird.
5.
5.1. Bei dieser Sachlage ist auf das Rechtsmittel im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG nicht einzutreten.
Offen bleiben kann, ob die Nachreichung des angefochtenen Urteils rechtzeitig erfolgt ist.
5.2. Der Beschwerdeführer hat daher grundsätzlich die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG), indessen wird umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG).
Demnach erkennt die Präsidentin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 2. September 2026
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Moser-Szeless
Die Gerichtsschreiberin: Nünlist
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