Bundesgerichtsentscheid

Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Zürich und direkte Bundessteuer, Steuerperiode 2022

9C_470/2026Entscheid vom 10.09.2026Öffentliche Finanzen & AbgaberechtOriginalsprache: DE

Zusammenfassung

Sachverhalt

Das kantonale Steueramt Zürich veranlagte den Steuerpflichtigen für die Steuerperiode 2022 abweichend von seiner Deklaration bei der direkten Bundessteuer sowie bei den Staats- und Gemeindesteuern. Auf seine Einsprache trat es mangels genügender Beschwer nicht ein, weil unklar geblieben sei, was an der Veranlagung konkret beanstandet werde. Die dagegen erhobenen kantonalen Rechtsmittel blieben erfolglos, worauf der Steuerpflichtige Beschwerde an das Bundesgericht erhob.

Erwägungen

Das Bundesgericht hielt fest, dass eine Beschwerde nach Art. 42 BGG Anträge und eine hinreichende Begründung enthalten muss; bei Grundrechtsrügen gilt zudem eine qualifizierte Rügepflicht. Die Eingabe des Beschwerdeführers enthielt keinen klaren Antrag und setzte sich nicht rechtsgenügend mit den tragenden Erwägungen der Vorinstanz auseinander. Namentlich begründete er weder substanziiert, weshalb auf seine Vorbringen im Einspracheverfahren nicht eingegangen worden sein soll, noch weshalb seine materiellen Einwände zur Scheune, zum Hofraum, zum Wald und zur Betriebsleiterwohnung überhaupt vom Streitgegenstand erfasst gewesen wären. Damit fehlte es offensichtlich an einer genügenden Begründung der Beschwerde.

Entscheid

Auf die Beschwerde betreffend direkte Bundessteuer 2022 und betreffend Staats- und Gemeindesteuern 2022 wurde nicht eingetreten. Das vorinstanzliche Urteil blieb damit bestehen.

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Vollständiger Entscheid

Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

9C_470/2026

Urteil vom 10. September 2026

III. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Moser-Szeless, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Businger.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Kantonales Steueramt Zürich, Rechtsdienst, Bändliweg 21, 8090 Zürich,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Zürich und direkte Bundessteuer, Steuerperiode 2022,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 17. Juni 2026 (SB.2025.00117, SB.2025.00118).

Erwägungen:

1.

1.1. Das kantonale Steueramt Zürich veranlagte A.________ am 20. November 2024 abweichend von seiner Deklaration für die Steuerperiode 2022 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 50'300.- (direkte Bundessteuer) bzw. Fr. 48'600.- und einem steuerbaren Vermögen von Fr. 111'000.- (Staats- und Gemeindesteuern). Auf die dagegen erhobene Einsprache trat das kantonale Steueramt am 21. Mai 2025 mangels Beschwer nicht ein, weil unklar sei, was an der Veranlagung beanstandet werde. Die dagegen erhobenen Rechtsmittel wiesen das Steuerrekursgericht des Kantons Zürich am 11. September 2025 und das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich am 17. Juni 2026 ab.

1.2. Mit "Rekurs/Beschwerde" vom 28. Juli 2026 wendet sich A.________ an das Bundesgericht und beanstandet das Urteil vom 17. Juni 2026 in diversen Punkten.

2.

2.1. Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Art. 95 ff. BGG nennen dabei die zulässigen Rügegründe. Eine qualifizierte Rüge- und Begründungspflicht besteht, soweit die Verletzung von Grundrechten geltend gemacht wird; solche Rügen müssen in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 150 II 346 E. 1.5.3).

2.2. Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerde keinen Antrag, sondern lediglich Kritik am kantonalen Verfahren enthält. Selbst wenn darin ein Rückweisungsantrag gesehen werden könnte, fehlt es der Beschwerde jedenfalls an einer rechtsgenügenden Begründung:

2.2.1. Die Vorinstanz setzte sich detailliert mit dem Veranlagungs- und Einspracheverfahren bzw. den entsprechenden Eingaben des Beschwerdeführers auseinander und erwog, das kantonale Steueramt habe die Vorbringen des Beschwerdeführers berücksichtigt und die Begründungspflicht nicht verletzt. Was die materielle Rüge betreffe, das Steuerrekursgericht habe falsche Annahmen bezüglich der Vermietung eines Teils der Scheune wie auch der Bewirtschaftung des Hofraumes sowie des Waldes gemacht und den Status einer Betriebsleiterwohnung zu Unrecht aberkannt, liege diese ausserhalb des Streitgegenstandes, der sich grundsätzlich auf den Gegenstand des Einspracheverfahrens beschränke und somit nur auf die vor Steuerrekursgericht vorgebrachten formellen Rügen beziehe.

2.2.2. Mit diesen Erwägungen setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander. Einerseits bringt er pauschal vor, auf seine Eingaben sei nicht eingegangen worden, obwohl sich die Vorinstanz eingehend mit dem Schriftenwechsel im Veranlagungs- und Einspracheverfahren befasst hat. Andererseits verweist er pauschal auf falsche Annahmen bezüglich der Vermietung eines Teils der Scheune wie auch der Bewirtschaftung des Hofraumes sowie des Waldes und den zu Unrecht aberkannten Status einer Betriebsleiterwohnung, ohne zu begründen, weshalb diese materiellen Ausführungen entgegen der Vorinstanz vom Streitgegenstand umfasst sein sollen.

2.3. Zusammenfassend enthält die Beschwerde offensichtlich keine hinreichende Begründung; darauf ist im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).

3.

Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt die Präsidentin:

1.

Auf die Beschwerde betreffend direkte Bundessteuer 2022 wird nicht eingetreten.

2.

Auf die Beschwerde betreffend Staats- und Gemeindesteuern 2022 wird nicht eingetreten.

3.

Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 10. September 2026

Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Moser-Szeless

Der Gerichtsschreiber: Businger

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