Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Zürich und direkte Bundessteuer, Steuerperiode 2019
Zusammenfassung
Sachverhalt
Die Beschwerdeführer erhoben beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich betreffend Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Zürich sowie direkte Bundessteuer der Steuerperiode 2019. Mit Schreiben vom 4. September 2026 zogen sie ihre am 28. August 2026 eingereichte Beschwerde zurück.
Erwägungen
Das Bundesgericht stellte fest, dass die Beschwerde gültig zurückgezogen worden war. Gestützt auf Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 73 Abs. 1 BZP war das Verfahren deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG als erledigt abzuschreiben. Eine materielle Prüfung der steuerrechtlichen Streitfragen erfolgte nicht.
Entscheid
Das bundesgerichtliche Verfahren wurde infolge Rückzugs der Beschwerde als erledigt abgeschrieben. Das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich blieb damit bestehen.
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Vollständiger Entscheid
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
9C_526/2026
Verfügung vom 15. September 2026
III. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Moser-Szeless, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Kocher.
Verfahrensbeteiligte
A.A.________ und B.A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Kantonales Steueramt Zürich, Rechtsdienst, Bändliweg 21, 8090 Zürich,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Zürich und direkte Bundessteuer, Steuerperiode 2019,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 27. Juli 2026
(SB.2025.00090, SB.2025.00091).
Nach Einsicht
in das Schreiben vom 4. September 2026, worin die Beschwerdeführer ihre Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 28. August 2026 gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 27. Juli 2026 zurückziehen,
in Erwägung,
dass die Beschwerde gemäss Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 73 Abs. 1 BZP im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG abzuschreiben ist,
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
verfügt die Präsidentin:
1.
Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde als erledigt abgeschrieben.
2.
Für das bundesgerichtliche Verfahren werden keine Kosten erhoben.
3.
Diese Verfügung wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 15. September 2026
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Moser-Szeless
Der Gerichtsschreiber: Kocher
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