Bundesgerichtsentscheid

Erwerbsersatz für Dienstleistende und bei Mutterschaft (Covid-19)

9C_81/2025Entscheid vom 07.05.2026ErwerbersatzordnungOriginalsprache: DE

Zusammenfassung

Sachverhalt

Der Beschwerdefuehrer fuehrt als Selbststaendigerwerbender einen Restaurationsbetrieb und erhielt fuer mehrere Perioden waehrend der Covid-19-Massnahmen Corona-Erwerbsersatz. Fuer November 2020 bis April 2021 wurde das Taggeld auf einem AHV-pflichtigen Einkommen von Fr. 31'800.- berechnet, waehrend fuer November 2021 bis Januar 2022 gestuetzt auf die definitive Beitragsverfuegung 2019 ein hoeheres Taggeld von Fr. 179.20 ausgerichtet wurde. Im Maerz 2023 verlangte er fuer November 2020 bis April 2021 eine Neuberechnung nach dem hoeheren Ansatz, was die Ausgleichskasse und das Verwaltungsgericht ablehnten.

Erwägungen

Das Bundesgericht hielt fest, dass nach BGE 149 V 2 zwar grundsaetzlich auch fuer bereits bezogene Leistungen nach dem 16. September 2020 eine Neuberechnung des Corona-Erwerbsersatzes haette moeglich sein muessen. Entscheidend sei jedoch, dass Art. 6 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall gestuetzt auf Art. 15 Abs. 5 Covid-19-Gesetz eine gueltige besondere Verwirkungsregel enthalte, von der das Bundesgericht nach Art. 190 BV auszugehen habe. Mit dem Wegfall der Anspruchsgrundlage fuer Selbststaendigerwerbende ausserhalb der Veranstaltungsbranche am 17. Februar 2022 sei der Anspruch auf ausstehende Leistungen drei Monate spaeter, also am 17. Mai 2022, erloschen. Nach Auffassung des Gerichts kann nach Verwirkung des Grundanspruchs auch keine Neuberechnung mehr verlangt werden, zumal der Corona-Erwerbsersatz als rasche existenzsichernde Nothilfe ausgestaltet war. Der erst am 21. Maerz 2023 gestellte Antrag war daher verspätet.

Entscheid

Die Beschwerde wurde abgewiesen. Ein Anspruch auf nachtraegliche Neuberechnung und Nachzahlung des Corona-Erwerbsersatzes fuer November 2020 bis April 2021 besteht nicht, weil allfaellige ausstehende Ansprueche bereits verwirkt waren.

Diese Zusammenfassung wurde mit künstlicher Intelligenz erstellt und redaktionell durch Qualitätskriterien abgesichert. Sie ersetzt keine Lektüre des Originalentscheids. Massgeblich ist ausschliesslich die amtliche Quelle.

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