Bundesstrafgerichtsentscheid

BB.2026.51, BP.2026.46

BB.2026.51Entscheid vom 10.08.2026StrafprozessOriginalsprache: DE

Zusammenfassung

Sachverhalt

Nach einer Zollkontrolle erstattete das BAZG gegen A. Strafanzeige wegen Hinderung einer Amtshandlung nach Art. 286 StGB. Die Bundesanwaltschaft erliess zunächst einen Strafbefehl, eröffnete nach Einsprache ein ordentliches Verfahren und stellte dieses schliesslich gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. e StPO i.V.m. Art. 52 StGB ein. Streitig war, ob A. trotz Einstellung Anspruch auf Entschädigung und Genugtuung nach Art. 429 ff. StPO hat.

Erwägungen

Die Beschwerdekammer hielt fest, dass Entschädigungs- und Genugtuungsansprüche nach Art. 429 StPO einen adäquaten Kausalzusammenhang mit dem geführten Strafverfahren voraussetzen. Soweit A. seine Ansprüche aus der vorangehenden Zollkontrolle und dem Verhalten der Grenzbeamten ableitete, fehlte dieser Zusammenhang, da diese Vorgänge nicht Folge von Untersuchungshandlungen der Bundesanwaltschaft waren; allfällige Ansprüche seien im separaten Verfahren gegen die Beamten zu prüfen. Hinsichtlich der Umtriebe aus dem Strafverfahren selbst durfte die Bundesanwaltschaft die Entschädigung wegen Geringfügigkeit nach Art. 430 Abs. 1 lit. c StPO verweigern, da Fahrkosten, Korrespondenz und ein begrenzter Erwerbsausfall keinen erheblichen Nachteil darstellten. Eine Genugtuung fiel zudem ausser Betracht, weil keine besonders schwere Verletzung der persönlichen Verhältnisse vorlag.

Entscheid

Die Beschwerde wurde abgewiesen. Es bleibt dabei, dass A. aus der Einstellung des Strafverfahrens weder eine Entschädigung noch eine Genugtuung zugesprochen erhält.

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Vollständiger Entscheid

Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

Gesc häftsnummer: BB.2026.51
Nebenv erfahren: BP.2026.46

Beschluss vom 10. August 2026
Beschwerdekammer

Besetzung Bundesstrafrichter
Miriam Forni, Vorsitz,
Felix Ulrich und Stefan Heimgartner
Gerichtsschreiber Martin Eckner

Parteien A.,
Beschwerdeführer

gegen

Bundesanwaltschaft,
Beschwerdegegnerin

Gegenstand Entschädigung der beschuldigten Person bei Einstellung
des Verfahrens (Art. 429 ff. StPO); Unentgeltliche Rechts-
pflege im Beschwerdeverfahren (Art. 29 Abs. 3 BV)
BB.2026.51

Sachverhalt:

A. Das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit BAZG erstattete am 19. November
2025 bei der Bundesanwaltschaft (nachfolgend «BA») Strafanzeige gegen A.
wegen Hinderung einer Amtshandlung (Art. 286 StGB) im Zusammenhang mit
einer Zollkontrolle vom 19. November 2025. Der Strafanzeige war der Rapport-
bericht vom 1. November 2025 mitsamt Beilagen, ein Wahrnehmungsbericht
vom gleichen Tag und ein weiterer vom 31. Oktober 2025 beigelegt.

B. Die BA erliess am 2. Dezember 2025 einen Strafbefehl gegen A. (Verfahren
SV.25.1787). Sie sprach ihn damit der Hinderung einer Amtshandlung (Art. 286
StGB) schuldig und bestrafte ihn mit einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu
je Fr. 30.--, also Fr. 450.--. Der Vollzug der Geldstrafe wurde unter Ansetzung
einer Probezeit von zwei Jahren aufgeschoben. A. wurden Verfahrenskosten von
Fr. 500.-- auferlegt.

Dagegen erhob A. Einsprache, die der BA am 9. Dezember 2025 zuging und
beantragte die unentgeltliche Rechtspflege. Er erstattete zugleich Strafanzeige
gegen die Grenzbeamten, wobei er mitteilte, dass er eine solche auch bei der
Staatsanwaltschaft Schaffhausen eingereicht habe.

C. Die BA eröffnete am 16. Januar 2026 formell ein Strafverfahren gegen A. Sie
wies gleichentags sein Gesuch um amtliche Verteidigung und das sinngemässe
Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten ab. Gleichentags lud sie A. zur Einver-
nahme auf den 10. März 2026 vor.

Am 4. Februar 2026 teilte ein Untersuchungsrichter der Schweizer Militärjustiz
der BA mit, die Strafanzeige von A. gegen die Grenzwächter des BAZG zu un-
tersuchen (Verfahren 25.000750) und ersuchte dafür um Akteneinsicht, dem die
BA am 10. Februar 2026 entsprach.

Am 3. März 2026 hiess die BA das Gesuch von A. um Akteneinsicht im Rahmen
seiner Einvernahme gut. Die Einvernahme fand am 10. März 2026 statt. A.
machte der BA am 13. März 2026 eine Eingabe.

D. Die BA teilte A. am 27. März 2026 mit, dass sie beabsichtige, das Strafverfahren
gegen ihn einzustellen.

Die Militärjustiz ersuchte die BA am 6. April 2026 um erneute Akteneinsicht, wel-
che die BA in der Folge gewährte.

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A. bezifferte am 31. März 2026 seine Entschädigungs- und Genugtuungsforde-
rungen auf insgesamt Fr. 39'407.--. Er beantragte am 7. April 2026 zudem eine
(weitere) Genugtuung von Fr. 5'000.-- und ersuchte die BA um Klarstellungen.

E. Die BA stellte ihr Strafverfahren gegen A. mit Verfügung vom 1. Mai 2026 gestützt
auf Art. 319 Abs. 1 lit. e StPO i.V.m. Art. 52 StGB ein. Die Verfahrenskosten nahm
sie auf die Bundeskasse. A. wurde keine Entschädigung und Genugtuung zuge-
sprochen. Sie begründete die Einstellung damit, dass die Zollkontrolle als Amts-
handlung nur erschwert, aber nicht verhindert worden sei. Nach der Einvernahme
von A. sei sein Verschulden, das bereits bei Erlass des Strafbefehls vom 2. De-
zember 2025 als sehr leicht qualifiziert worden war, als noch geringfügiger anzu-
sehen. A. weise keine Vorstrafen auf und er sei freiwillig zur Einvernahme er-
schienen. Das Nachtatverhalten sei positiv zu werten. Aufgrund der Tatfolgen wie
auch des Verschuldens von A. bestehe kein Strafbedürfnis mehr, weshalb das
Verfahren einzustellen sei (act. 1.1 S. 4, 7).

F. Dagegen rief A. am 7. Mai 2026 die Beschwerdekammer des Bundesstrafge-
richts an. Er beantragt (act. 1):
1. Die Verfügung der Bundesanwaltschaft vom 1. Mai 2025 sei aufzuheben, soweit sie
seine Anträge auf Entschädigung und Genugtuung abweise (Verfügungsziffer 3).

2. Es sei ihm eine angemessene Entschädigung für seine Aufwendungen und wirt-
schaftlichen Einbussen sowie eine angemessene Genugtuung für die erlittene Per-
sönlichkeitsverletzung zuzusprechen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung
an die Bundesanwaltschaft zurückzuweisen.

3. Es sei ihm für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewäh-
ren gemäss Art. 136 StPO.

Die Beschwerdekammer holte am 18. Mai 2026 die Akten der BA ein
(act. 2, 3).

Es wurde kein Schriftenwechsel durchgeführt (vgl. Art. 390 Abs. 2 StPO
im Umkehrschluss).

Auf die Ausführungen des Beschwerdeführers und die eingereichten Ak-
ten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen Bezug
genommen.

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Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. Gegen eine Nichtanhandnahmeverfügung der Bundesanwaltschaft kann bei der
Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde nach den Vorschrif-
ten der Art. 393 ff. StPO erhoben werden (Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2
StPO und Art. 37 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Or-
ganisation der Strafbehörden des Bundes [Strafbehördenorganisationsgesetz,
StBOG; SR 173.71]). Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete
Entscheide ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwer-
deinstanz einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Mit der Beschwerde können
Rechtsverletzungen gerügt werden, einschliesslich Überschreitung und Miss-
brauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtverzögerung (Art. 393
Abs. 2 lit. a StPO), sowie die unvollständige oder unrichtige Feststellung des
Sachverhalts (Art. 393 Abs. 2 lit. b StPO) und die Unangemessenheit (Art. 393
Abs. 2 lit. c StPO).

2.
2.1 Der Beschwerdeführer hält an seinen vor der BA gestellten Entschädigungs- und
Genugtuungsforderungen fest. Er setzt sich mit der Frage des Anlasses der Kon-
trolle auseinander, betont sein kooperatives Verhalten bei der Zollkontrolle und
die Rücksichtslosigkeit der Zollbeamten gegenüber seinen Kindern. Die Berichte
der Zollbeamten seien widersprüchlich. Er bestreitet, dass seine Aufwendungen
geringfügig seien. Die Zollkontrolle sei Grundlage des Strafverfahrens, weshalb
ihre entschädigungsrechtliche Relevanz nicht verneint werden könne (act. 1).

2.2 Die BA verweigerte dem Beschwerdeführer eine Entschädigung in erster Linie
deshalb, da nicht das Strafverfahren der BA dazu Anlass gegeben resp. sie ver-
ursacht habe (fehlende adäquate Kausalität). Sie verweigerte die Entschädigung
sodann, mit Verweis auf die ständige Rechtsprechung, wegen Geringfügigkeit
(act. 1 S. 6 f.).

2.3 Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das
Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie u.a. Anspruch auf Entschädigung der
wirtschaftlichen Einbussen, die aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafver-
fahren entstanden sind (Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO). Wird die beschuldigte Person
ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt,
so hat sie gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO Anspruch auf Genugtuung für be-
sonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere
bei Freiheitsentzug. Bei der Beurteilung der Frage, ob besondere Umstände eine
Genugtuung rechtfertigen, steht dem Gericht ein weites Ermessen zu BGE 129
III 715 E. 4.4; Urteil des Bundesgerichts 7B_540/2023 vom 6. Februar 2025
E. 23.3.4). Der Eingriff muss aussergewöhnlich schwer sein und in seinen Aus-
wirkungen das Mass einer Aufregung oder einer alltäglichen Sorge klar

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übersteigen (Urteile des Bundesgerichts 7B_93/2024 vom 14. Mai 2024 E. 1.3;
7B_914/2023 vom 6. März 2024 E. 1.1.3). Eine mit jedem Strafverfahren grund-
sätzlich einhergehende psychische Belastung genügt praxisgemäss nicht für die
Zusprechung von Genugtuung (vgl. BGE 143 IV 339 E. 3.1; Urteil 6B_73/2021
vom 28. Februar 2022 E. 3.4). Die Strafbehörde prüft den Anspruch von Amtes
wegen. Sie kann die beschuldigte Person auffordern, ihre Ansprüche zu beziffern
und zu belegen (Art. 429 Abs. 2 StPO). Die Gesetzesbestimmung begründet eine
Kausalhaftung des Staates. Dieser muss den gesamten Schaden wiedergutma-
chen, der mit dem Strafverfahren in einem Kausalzusammenhang im Sinne des
Haftpflichtrechts steht (Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung
des Strafprozessrechts, BBl 2006 1329 Ziff. 2.10.3.1; BGE 142 IV 237 E. 1.3.1;
Urteil des Bundesgerichts 6B_251/2015 vom 24. August 2015 E. 2.2.2). Die
Strafbehörde kann die Entschädigung oder Genugtuung namentlich herabsetzen
oder verweigern, wenn die Aufwendungen geringfügig sind (Art. 430 Abs. 1 lit. c
StPO).

Ein Ereignis gilt als adäquate Ursache eines Erfolges, wenn es nach dem ge-
wöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich
geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Ein-
tritt des Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint
(BGE 129 II 312 E. 3.3 S. 318; 125 V 456 E. 5a S. 461 f.; 123 III 110 E. 3a
S. 112; 122 V 415 E. 2a; 121 V 45 E. 3a S. 49; 121 III 358 E. 5 S. 363; je mit
Hinweisen; 113 II 174 E. 2 S. 178; 107 II 238 E. 5a S. 243; vgl. in der neueren
Rechtsprechung auch Urteile des Bundesgerichts 4A_171/2012 vom 25. Juni
2012 E. 2.3; 4A_444/2010 vom 22. März 2011 E. 2.2). Rechtspolitischer Zweck
der Adäquanz ist (sowohl im Sozialversicherungs- als auch im Haftpflichtrecht)
eine Begrenzung der Haftung (BGE 123 III 110 E. 3a S. 112; 117 V 369 E. 4a
S. 382; 115 V 133 E. 7 S. 142; 96 II 392 E. 2 S. 397). Sie dient als Korrektiv zum
naturwissenschaftlichen Ursachenbegriff, der unter Umständen der Einschrän-
kung bedarf, um für die rechtliche Verantwortung tragbar zu sein (BGE 123 III
110 E. 3a S. 112; 107 II 269 E. 3 S. 276; 122 V 415 E. 2c). Beim adäquaten
Kausalzusammenhang im Sinne der genannten Umschreibung handelt es sich
um eine Generalklausel, die im Einzelfall durch das Gericht gemäss Art. 4 ZGB
nach Recht und Billigkeit konkretisiert werden muss. Die Beantwortung der Adä-
quanzfrage beruht somit auf einem Werturteil (BGE 142 III 433 E. 4.5; 123 III 110
E. 3a S. 112; 109 II 4 E. 3 S. 7; 96 II 392 E. 2 S. 397; vgl. auch BGE 132 III 715
E. 2.2 S. 718).

2.4 Der Bundesanwaltschaft ist darin beizupflichten, dass sich die Zollkontrolle zeit-
lich vor Eröffnung ihres Strafverfahrens ereignete. Die diesbezüglichen vom Be-
schwerdeführer geltend gemachten Entschädigungs- und Genugtuungsansprü-
che beruhen also nicht auf Untersuchungshandlungen, welche die Bundesan-
waltschaft in ihrem Strafverfahren vornahm. Damit sind die geltend gemachten
Entschädigungsansprüche keine adäquat kausale Folge des Strafverfahrens.

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Der Beschwerdeführer leitet seine Genugtuungsansprüche und teilweise seine
Entschädigungsansprüche vielmehr aus der – der gegen ihn geführten Strafun-
tersuchung vorangehenden – Zollkontrolle ab. In diesem Zusammenhang hat der
Beschwerdeführer gegen die entsprechenden Beamten eine Strafanzeige einge-
reicht. Die Prüfung der allfälligen Genugtuungs- und Entschädigungsforderungen
hätte in jenem Verfahren zu erfolgen. Konnte die BA die Ansprüche des Be-
schwerdeführers im Rahmen der Einstellungsverfügung gar nicht prüfen, hat sie
diese insoweit zurecht abgewiesen. Die Rüge geht fehl.

2.5 Der Beschwerdeführer macht aber auch Entschädigungsforderungen aus seiner
Teilnahme am Strafverfahren der BA geltend.

2.5.1 Die Strafbehörde kann die Entschädigung verweigern, wenn die Aufwendungen
der beschuldigten Person gering sind (Art. 430 Abs. 1 lit. c StPO). Eine Person
muss das Risiko einer gegen sie geführten materiell ungerechtfertigten Strafver-
folgung bis zu einem gewissen Grade auf sich nehmen. Daher ist nicht für jeden
geringfügigen Nachteil eine Entschädigung zu leisten. Die Entschädigungspflicht
setzt vielmehr eine gewisse objektive Schwere der Untersuchungshandlung und
einen dadurch bedingten erheblichen Nachteil voraus. Es ist zumutbar und ver-
letzt kein Bundesrecht, geringfügige Umtriebe selber tragen zu lassen (Urteile
des Bundesgerichts 6B_808/2011 vom 24. Mai 2012 E. 3.2; 6B_986/2020 vom
6. Januar 2021 E. 6; 6B_4/2019 vom 19. Dezember 2019 E. 6; 6B_957/2018
vom 21. November 2018 E. 3.5).

2.5.2 Die Bundesanwaltschaft erachtete die durch seine Beteiligung am Strafverfahren
ausgelösten Umtriebe des Beschwerdeführers (Fahrkosten, Behördenkorres-
pondenz, Erwerbsausfall für die Teilnahme an der Einvernahme) unter Berück-
sichtigung der einschlägigen Rechtsprechung als geringfügig, weshalb diese kei-
nen Entschädigungsanspruch begründeten. Die Bundesanwaltschaft hat diese
Rechtsprechung korrekt wiedergegeben und angewandt. Die dagegen erhobe-
nen Rügen sind unbegründet.

2.6 Der Beschwerdeführer hielt vorliegend an seinen Ausführungen fest, obwohl die
BA schon im angefochtenen Entscheid einlässlich darlegte, dass nach der stän-
digen Rechtsprechung aufgrund des fehlenden Kausalzusammenhanges und
der Geringfügigkeit in den vorliegenden Umständen keine Ansprüche auf Ent-
schädigung und Genugtuung bestehen. Die Beschwerde erweist sich nach dem
Gesagten als offensichtlich unbegründet, weshalb sie ohne Schriftenwechsel ab-
zuweisen ist.

3. Der Beschwerdeführer ersucht im vorliegenden Beschwerdeverfahren um die
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (BP.2026.46). Deren

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Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt (vgl. BGE 142 III 138 E. 5.1
S. 139 f.; 140 V 521 E. 9.1 bezüglich Aussichtslosigkeit). Das Gesuch ist abzu-
weisen.

4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (vgl. Art. 428 Abs. 1 StPO), wobei die reduzierte Gerichtsge-
bühr auf das gesetzliche Minimum von Fr. 200.– festzusetzen ist (vgl. Art. 73
StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom
31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundes-
strafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 200.– wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

Bellinzona, 11. August 2026

Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts

Die Vizepräsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- A.,
- Bundesanwaltschaft

Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben (vgl. Art. 79 BGG).

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