Bundesstrafgerichtsentscheid

BE.2026.7

BE.2026.7Entscheid vom 18.08.2026VerwaltungsstrafrechtOriginalsprache: DE

Zusammenfassung

Sachverhalt

Das BAZG führt gegen A. ein Verwaltungsstrafverfahren wegen mutmasslich aus dem Ausland stammendem, unverzolltem Fleisch und stellte dabei ein iPhone 16 sicher. A. verlangte die Siegelung des Geräts mit der Begründung «privat»; ein erstes Entsiegelungsverfahren wurde 2025 als gegenstandslos abgeschrieben, weil keine Daten extrahiert werden konnten. Nachdem fedpol 2026 zumindest gewisse BFU-Daten forensisch sichern konnte, stellte das BAZG erneut ein Entsiegelungsgesuch.

Erwägungen

Die Beschwerdekammer hielt fest, dass auf die Frage der Entsiegelung trotz der früheren Abschreibung zurückgekommen werden kann, weil verfahrensleitende Entscheide nur beschränkt materielle Rechtskraft entfalten und nun teilweise Daten gesichert werden konnten. Im Entsiegelungsverfahren muss die betroffene Person die Geheimnisse, die einer Durchsuchung entgegenstehen sollen, glaubhaft machen und substanziiert darlegen. A. beschränkte sich auf den pauschalen Hinweis «privat» und äusserte sich auch im erneuten Verfahren nicht, obwohl ihm Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden war. Mangels hinreichender Mitwirkung und Substanziierung bestand daher kein Anlass, materielle Durchsuchungshindernisse näher zu prüfen.

Entscheid

Auf das Entsiegelungsgesuch wird nicht eingetreten. Das Mobiltelefon und die von fedpol erstellte forensische Kopie der gesicherten Daten werden dem BAZG zur Durchsuchung und weiteren Verwendung freigegeben.

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Vollständiger Entscheid

Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

Gesc häftsnummer: BE.2026.7
(Nebenverfahren: BP.2026.47 )

Beschluss vom 18. August 2026
Beschwerdekammer

Besetzung Bundesstrafrichter
Miriam Forni, Vorsitz,
Roy Garré und Felix Ulrich,
Gerichtsschreiber Martin Eckner

Parteien Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit BAZG,
Gesuchsteller

gegen

A.,
Gesuchsgegner

Gegenstand Entsiegelung (Art. 50 Abs. 3 VStrR)
BE.2026.7

Sachverhalt:

A. Das BAZG führte eine Strafuntersuchung gegen A. im Zusammenhang mit mut-
masslich aus dem Ausland stammendem, unverzolltem Fleisch (Strafverfahren
71-2024-5790). Das Amt stellte am 24. Juni 2025 in Olten ab der Person von A.
ein iPhone 16 sicher. A. verlangte dafür die Siegelung und gab als Grund «privat»
an. Gemäss Multimedia Inventarliste siegelte das BAZG das Gerät und stellte
dafür am 10. Juli 2025 das Entsiegelungsgesuch. Da fedpol keine Datensiche-
rung möglich war, schrieb die Beschwerdekammer das Entsiegelungsverfahren
mit Beschluss BE.2025.12 vom 12. September 2025 in der Folge als gegen-
standslos ab.

B. Am 28. April 2026 stellte das BAZG der Beschwerdekammer ein zweites Entsie-
gelungsgesuch. Das Amt beantragt, das Entsiegelungsgesuch sei gutzuheissen
und das BAZG sei zu ermächtigen, das Mobiltelefon zu entsiegeln und zu durch-
suchen (act. 3).

C. Am 5. Mai 2026 ersuchte das Gericht das BAZG mitzuteilen, welche Gründe na-
helegten, dass das Entsiegelungsverfahren aktuell nicht mehr gegenstandslos
sei. Das Amt wurde des Weiteren gebeten, das Gericht zu informieren, unter wel-
chem Siegel (Behörde, Nummer) das Mobiltelefon liege (act. 2).

Das BAZG antwortete am 18. Mai 2026, aufgrund der fortlaufenden technischen
Weiterentwicklung im Bereich der forensischen Datenextraktion bestehe eine
konkrete Möglichkeit, dass Daten aus Mobiltelefonen, welche zum jetzigen Zeit-
punkt nicht ausgelesen werden könnten, zu einem späteren Zeitpunkt mittels ak-
tualisierter oder alternativer Softwarelösungen erfolgreich extrahiert werden
könnten. Der aktuelle Nichterfolg der Datenextraktion schliesse somit eine zu-
künftige Auswertbarkeit nicht aus. Selbst in Fällen, in denen lediglich eine Extrak-
tion von «Before First Unlock»-Daten (nachfolgend «BFU») durchgeführt werden
könne, sei nicht auszuschliessen, relevante Teilinformationen zu gewinnen. Auch
solche Teildaten könnten für die Sachverhaltsabklärung und Beweisführung von
Bedeutung sein (act. 3). Gemäss fedpol verbleibt nach einem Neustart ein Gerät
im BFU-Modus, bis es nach dem Einschalten zum ersten Mal mit dem korrekten
Code entsperrt wird. In diesem Zustand sind die meisten Benutzerdaten stark
verschlüsselt und oft nicht auslesbar (act. 9).

D. Am 21. Mai 2026 beauftragte die Beschwerdekammer fedpol superprovisorisch,
eine forensische Sicherungskopie (Spiegelkopie) des versiegelten Mobiltelefons
zu erstellen und es anschliessend wieder zu versiegeln (BP.2026.47 act. 1).

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Fedpol teilte der Beschwerdekammer mit, dass ohne Kenntnis des korrekten Zu-
gangscodes keine Datenextraktion möglich war (act. 6 E-Mail vom 22. Juni
2026). Das Gericht lud die Parteien gleichentags ein, dazu Stellung zu nehmen
(act. 7). Das BAZG hielt am 29. Juni 2026 am Antrag um Entsiegelung fest und
ersuchte um Auslesung der BFU-Daten (act. 8). A. holte die Einladung nicht ab
(act. 10). Am 30. Juni 2026 übersandte fedpol der Beschwerdekammer den Be-
richt vom 29. Juni 2026 zur Entsiegelung elektronischer Geräte und Datenträger,
zusammen mit dem wieder neu gesiegelten iPhone 16. Fedpol konnte gewisse
Daten aus dem BFU-Modus extrahieren und sandte sie dem Gericht auf einem
USB-Stick in der Beilage zum Bericht (BP.2026.47 act. 3; act. 9).

E. Am 7. Juli 2026 gelangte das Gericht mit Rückfragen zu BFU-Sicherungen an
fedpol, welche die Behörde mit Bericht vom 13. Juli 2026 beantwortete (act. 11,
12).

F. A. wurde am 21. Juli 2026 eingeladen, zum Bericht von fedpol vom 13. Juli 2026
und zu den forensisch gesicherten BFU-Daten Stellung zu nehmen (act. 13). A.
holte die Einladung nicht ab (act. 13–15).

Auf die Ausführungen der Partei und die eingereichten Akten wird, soweit erfor-
derlich, in den nachfolgenden Erwägungen Bezug genommen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.
1.1 Widerhandlungen gegen das Zollgesetz werden nach diesem und nach dem
VStrR verfolgt und beurteilt, wobei das BAZG die verfolgende und urteilende Be-
hörde ist (Art. 128 Abs. 1 und 2 ZG). Widerhandlungen gegen das Mehrwertsteu-
ergesetz werden grundsätzlich nach dem VStrR verfolgt (Art. 103 Abs. 1
MWSTG). Bei der Einfuhrsteuer obliegt die Strafverfolgung ebenfalls dem BAZG
(Art. 103 Abs. 2 MWSTG).

1.2 Die Bestimmungen der Eidgenössischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0)
sind insoweit ergänzend oder sinngemäss anwendbar, als das VStrR dies aus-
drücklich festlegt (vgl. Art. 22, Art. 30 Abs. 2-3, Art. 31 Abs. 2, Art. 41 Abs. 2,
Art. 43 Abs. 2, Art. 58 Abs. 3, Art. 60 Abs. 2, Art. 80 Abs. 1, Art. 82, Art. 89 und
Art. 97 Abs. 1 VStrR). Soweit das VStrR einzelne Fragen nicht abschliessend
regelt, sind die Bestimmungen der StPO grundsätzlich analog anwendbar
(BGE 139 IV 246 E. 1.2 S. 248, E. 3.2 S. 249; Urteile des Bundesgerichts
1B_210/2017 vom 23. Oktober 2017 E. 1.1; 1B_91/2016 vom 4. August 2016 E.

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4.1; zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 1B_433/2017 vom 21. März 2018 E.
1.1). Die allgemeinen strafprozessualen und verfassungsrechtlichen Grundsätze
sind jedenfalls auch im Verwaltungsstrafverfahren zu berücksichtigen (BGE 139
IV 246 E. 1.2 und E. 3.2; TPF 2018 162 E. 3; 2017 107 E. 1.2 und E. 1.3; 2016
55 E. 2.3).

2. Das BAZG stellte das erste Entsiegelungsgesuch am 10. Juli 2025, also innert
20 Tagen seit der Sicherstellung vom 24. Juni 2025 und damit rechtzeitig, was
die Beschwerdekammer im Dispositiv des Beschlusses BE.2025.12 vom
12. September 2025, Ziffer 1, feststellte. Es wurde als gegenstandlos abge-
schrieben, da keine Daten gesichert werden konnten. Auf die Frage der Entsie-
gelung kann zurückgekommen werden, denn verfahrensleitende Entscheide er-
wachsen nicht oder nur beschränkt in materielle Rechtskraft (Urteil des Bundes-
gerichts 7B_1346/2025 vom 30. April 2026 E. 1.2.3). Das BAZG stellte am
28. April 2026 ein erneutes Gesuch um Entsiegelung. Feldpol konnte Daten teil-
weise forensisch sichern, weshalb die Entsiegelung zu prüfen ist.

3.
3.1 Der Inhaber von zu Durchsuchungszwecken sichergestellten Papieren und Da-
tenträgern hat die Geheimnisse glaubhaft zu machen, die seiner Ansicht nach
dem öffentlichen Interesse an der Aufklärung und Verfolgung von mutmasslichen
Straftaten vorgehen (BGE 145 IV 273 E. 3). Kommt er dieser Mitwirkungs- und
Substanziierungsobliegenheit nicht nach, ist das Gericht nicht gehalten, von Am-
tes wegen nach allfälligen materiellen Durchsuchungshindernissen zu forschen
(statt vieler Urteil des Bundesgerichts 7B_711/2024 vom 20. November 2024
E. 2). Mit der Substanziierungsobliegenheit wird vermieden, dass das Entsiege-
lungsverfahren rechtsmissbräuchlich oder trölerisch in Anspruch genommen wird
(Urteil des Bundesgerichts 1B_637/2012 vom 8. Mai 2013 E. 3.6, nicht publ. in
BGE 139 IV 246; Beschluss des Bundesstrafgerichts BE.2015.11 vom 20. Okto-
ber 2016 E. 3.4).

3.2 Aus dem «Durchsuchungsprotokoll» bzw. «Durchsuchungsprotokoll – Beiblatt
Siegelung» ist ersichtlich, dass der Gesuchsgegner den Siegelungsantrag mit
«Privat» begründet hat (act. 1.1). Im vorliegenden Verfahren – wie übrigens
schon im Verfahren BE.2025.12 bezüglich der gleichen Siegelung – liess sich der
Gesuchsgegner nicht vernehmen. Damit kommt er seinen Mitwirkungs- und Sub-
stantiierungsobliegenheiten im Entsiegelungsverfahren nicht hinreichend nach.
Mangels substantiierter Vorbringen des Gesuchsgegners zu geschützten Ge-
heimnissen besteht kein Anlass, ein förmliches Entsiegelungsverfahren durchzu-
führen.

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3.3 Nach dem Gesagten ist auf das Entsiegelungsgesuch nicht einzutreten
(vgl. hierzu das Urteil des Bundesgerichts 1B_464/2019 vom 17. März 2020). Der
Gesuchsteller kann die Siegel entfernen und die Durchsuchung, Triage sowie
allfällige Beschlagnahme der sichergestellten Daten vornehmen.

4. Die Verfahrenskosten bleiben bei der Hauptsache (vgl. TPF 2024 187 E. 2.9),
d.h. im Verwaltungsstrafverfahren Nr. 71-2024.5790/0095 des Gesuchstellers.
Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 500.– festzusetzen (vgl. Art. 73 Abs. 2 und 3
StBOG).

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Auf das Entsiegelungsgesuch wird nicht eingetreten. Das Mobiltelefon des Ge-
suchsgegners und die von fedpol erstellte forensische Kopie der gesicherten Da-
ten des Mobiltelefons werden dem BAZG nach Eintritt der Rechtskraft des vorlie-
genden Beschlusses zur Durchsuchung und weiteren Verwendung freigegeben.

2. Die Verfahrenskosten bleiben bei der Hauptsache. Die Gerichtsgebühr wird auf
Fr. 500.– festgesetzt.

Bellinzona, 18. August 2026

Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts

Die Vizepräsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit, Direktionsbereich Strafverfolgung
- A.

Rechtsmittelbelehrung
Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach der
Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art. 79 und
100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Eingaben müssen
spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der
Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung
übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer
Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte
abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind (Art. 48 Abs. 2 BGG).
Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG.
Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der Instruktionsrichter
oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG).

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