BG.2026.48
Zusammenfassung
Sachverhalt
Nach einem Telefonbetrug zulasten einer Geschädigten im Kanton Schwyz wurden deliktisch erlangte Gelder auf das Konto von C. überwiesen, der verdächtigt wird, als sogenannter «Money Mule» gehandelt und sich der Geldwäscherei nach Art. 305bis StGB schuldig gemacht zu haben. Die mutmasslichen Geldwäschereihandlungen bestanden vor allem in Bargeldbezügen in Biel und Bern; zusätzlich erfolgten kleinere Zahlungen am Flughafen Zürich. Zwischen den Kantonen Schwyz, Bern, Solothurn und Zürich entstand Streit über den örtlichen Gerichtsstand.
Erwägungen
Die Beschwerdekammer hielt fest, dass für die Geldwäscherei grundsätzlich der Ort der Tathandlung massgeblich ist und dieser Gerichtsstand unabhängig vomjenigen der Vortat zu bestimmen ist. Da der Beschuldigte den überwiegenden Teil der verdächtigen Bezüge in Biel und Bern vornahm und die wesentlichen Tathandlungen damit im Kanton Bern lagen, befindet sich der gesetzliche Gerichtsstand dort. Die SSK-Empfehlungen zu «Money Mule»-Fällen vermögen die gesetzlichen Gerichtsstandsregeln nicht zu verdrängen, und triftige Gründe für ein Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand lagen nicht vor.
Entscheid
Das Gesuch wurde gutgeheissen. Die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Bern wurden für berechtigt und verpflichtet erklärt, die C. vorgeworfenen Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.
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Vollständiger Entscheid
Bundesstrafgericht
Tribunal pénal fédéral
Tribunale penale federale
Tribunal penal federal
Gesc häftsnummer: BG.2026.48
Beschluss vom 4. August 2026
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter
Patrick Robert-Nicoud, Vorsitz,
Miriam Forni und Felix Ulrich,
Gerichtsschreiberin Nathalie Hiltbrunner
Parteien Kanton Schwyz, Staatsanwaltschaft,
Gesuchsteller
gegen
1. Kanton Bern, Generalstaatsanwaltschaft,
2. Kanton Solothurn, Staatsanwaltschaft,
3. Kanton Zürich, Oberstaatsanwaltschaft,
Gesuchsgegner
Gegenstand Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO)
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Sachverhalt:
A. Eine unbekannte Täterschaft wird verdächtigt, am 24. Juli 2025 einen Betrug im
Sinne von Art. 146 StGB begangen zu haben. Die Geschädigte wurde von der
unbekannten Täterschaft, die sich als Mitarbeiter der Bank A. ausgab, telefonisch
kontaktiert und durch Vorspiegelung falscher Tatsachen dazu gebracht, die Zu-
gangsdaten zu ihrem E-Banking der Bank A. bekanntzugeben. Die unbekannte
Täterschaft hat sich anschliessend Zugriff auf den E-Banking-Account der Ge-
schädigten verschafft und mehrere Zahlungen von deren Bankkonto auf Dritt-
bankkonten getätigt. Zwei Zahlungen im Betrag von CHF 19'998.00 und
CHF 19’995.00 erfolgten auf ein Bankkonto bei der Bank B., lautend auf C. Am
selben Tag wurden von diesem Konto in Biel CHF 16'000.00 am Bankschalter
und total CHF 12'000.00 am Bankomaten (16:17 Uhr bis 17:08 Uhr) bezogen.
Ebenfalls am 24. Juli 2025 wurde in der D.-Filiale am Flughafen Zürich fünfmal,
vier Mal mit Karte und einmal mittels Twint, ein Betrag von CHF 200.00, total
CHF 1'000.00, vom Konto abgebucht. Am 25. Juli 2025, um 1:39 Uhr, wurden in
Bern nochmals CHF 5'000.00 abgehoben (act. 1 und Akten SU 2025 7267 [nach-
folgend «Akten SZ», act. 6.1.014/9f.).
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz (nachfolgend «StA SZ») verdäch-
tigt, C. (nachfolgend «Beschuldigter») sich der Geldwäscherei im Sinne von
Art. 305bis StGB schuldig gemacht zu haben, indem er die genannten Beträge
von seinem Konto bezogen hat. Sie geht davon aus, er habe als sogenannter
«Money Mule» gehandelt (vgl. act. 1).
B. Mit Schreiben vom 17. September 2025 ersuchte die StA SZ die Staatsanwalt-
schaft des Kantons Solothurn (nachfolgend «StA SO») aufgrund des Wohnsitzes
des Beschuldigten in Solothurn um Übernahme der Strafuntersuchung (Akten
SZ, act. 13.1.001). Die StA SO lehnte die Übernahme mit Schreiben vom
19. September 2025 ab. Zur Begründung führte sie aus, die Bargeldbezüge, die
Geldwäschereihandlungen darstellten, seien im Kanton Bern erfolgt (Akten SZ,
act. 13.1.002).
C. In der Folge ersuchte die StA SZ mit Schreiben vom 7. Oktober 2025 und 10. No-
vember 2025 die Generalstaatanwaltschaft des Kantons Bern (nachfolgend
«GStA BE») um Übernahme des Strafverfahrens gegen den Beschuldigten (Ak-
ten SZ; act. 13.003 und 13.1.005), was diese am 17. Oktober 2025 und am
26. November 2025 jeweils mit Verweis auf Ziffer 18 der Gerichtsstandsempfeh-
lungen der Schweizerischen Staatsanwaltschaftskonferenz (SSK) ablehnte
(act. 13.13.1.004 und 13.1.006).
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D. Mit Schreiben vom 20. Februar 2026 eröffnete die StA SZ den Meinungsaus-
tausch mit der StA SO und der GStA BE (Akten SZ, act. 13.1.008). Beide lehnten
die Verfahrensübernahme mit Schreiben vom 23. Februar 2026 bzw. vom 5. März
2026 erneut ab (Akten SZ, act. 13.1.009 f.). Aufgrund der Ausführungen der GStA
BE, wonach auch der Kanton Zürich als möglicher Tatort in Betracht gezogen
werden müsse, zog die StA SZ diesen nachträglich mit Schreiben vom 11. März
2026 in den Meinungsaustausch mit ein (Akten SZ, act. 13.1.011). Mit Schreiben
vom 5. Juni 2026 lehnte die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich (nach-
folgend «OStA ZH») die Verfahrensübernahme ab (Akten SZ, act. 13.1.012).
E. Mit Gesuch vom 18. Juni 2026 gelangte die StA Schwyz an die Beschwerdekam-
mer des Bundesstrafgerichts. Sie beantragt, es seien die Strafbehörden des Kan-
tons Bern, eventualiter die Strafbehörden des Kantons Zürich, subeventualiter
die Strafbehörden des Kantons Solothurn für berechtigt und verpflichtet zu erklä-
ren, die dem Beschuldigten zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu be-
urteilen (act. 1).
F. Die OStA ZH verzichtete mit Eingabe vom 22. Juni 2026 auf eine Gesuchsant-
wort und verwies auf ihr Schreiben an die StA Schwyz vom 5. Juni 2026 (Akten
SZ, act. 13.1.012) sowie die Ausführungen im Gesuch der StA SZ (act. 3).
G. Die StA SO beantragt mit Gesuchsantwort vom 23. Juni 2026, die Strafbehörden
des Kantons Bern seien für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die dem Be-
schuldigten zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen (act. 4).
H. Mit Gesuchsantwort vom 1. Juli 2026 beantragt die GStA BE, es seien die Be-
hörden des Kantons Solothurn zur Verfolgung und Beurteilung des Beschuldigten
bezüglich der ihm vorgeworfenen Taten für berechtigt und verpflichtet zu erklä-
ren. Eventualiter seien die Behörden des Kantons Zürich zur Verfolgung und Be-
urteilung des Beschuldigten bezüglich der ihm vorgeworfenen Taten für berech-
tigt und verpflichtet zu erklären (act. 5).
I. Die Gesuchsantworten wurden den beteiligten Parteien mit Schreiben vom 6. Juli
2026 zur Kenntnis gebracht (act. 6).
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Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Strafbehörden prüfen ihre Zuständigkeit von Amtes wegen und leiten einen
Fall wenn nötig der zuständigen Stelle weiter (Art. 39 Abs. 1 StPO). Erscheinen
mehrere Strafbehörden als örtlich zuständig, so informieren sich die beteiligten
Staatsanwaltschaften unverzüglich über die wesentlichen Elemente des Falles
und bemühen sich um eine möglichst rasche Einigung (Art. 39 Abs. 2 StPO).
Können sich die Strafverfolgungsbehörden verschiedener Kantone über den Ge-
richtsstand nicht einigen, so unterbreitet die Staatsanwaltschaft des Kantons, der
zuerst mit der Sache befasst war, die Frage unverzüglich, in jedem Fall vor der
Anklageerhebung, der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zum Ent-
scheid (Art. 40 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG). Hinsichtlich der Frist,
innerhalb welcher die ersuchende Behörde ihr Gesuch einzureichen hat, ist im
Normalfall die Frist von zehn Tagen gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO analog anzu-
wenden (vgl. hierzu TPF 2019 62 E. 1; 2011 94 E. 2.2). Die Behörden, welche
berechtigt sind, ihren Kanton im Meinungsaustausch und im Verfahren vor der
Beschwerdekammer zu vertreten, bestimmen sich nach dem jeweiligen kantona-
len Recht (Art. 14 Abs. 4 StPO).
1.2 Der Meinungsaustausch zwischen den nach dem jeweiligen kantonalen Recht
zuständigen Behörden wurde mit Schreiben der OStA ZH vom 5. Juni 2026, das
am 9. Juni 2026 bei der StA SZ einging, abgeschlossen. Das Gesuch um Fest-
legung des Gerichtsstandes vom 18. Juni 2026 wurde somit rechtzeitig einge-
reicht. Auf das Gesuch ist einzutreten.
2.
2.1 Für die Verfolgung und Beurteilung einer Straftat sind die Behörden des Ortes
zuständig, an dem die Tat verübt worden ist (Art. 31 Abs. 1 und 2 StPO). Der
Ausführungsort befindet sich dort, wo der Täter gehandelt hat, und geht als pri-
märer Gerichtsstand allen anderen Gerichtsständen vor (BGE 86 IV 222 E. 1;
TPF 2022 154 E. 3.2 m.w.H.; BAUMGARTNER, Die Zuständigkeit im Strafverfah-
ren, 2014, S. 58 m.w.H.; SCHWERI/BÄNZIGER, Interkantonale Gerichtsstandsbe-
stimmung in Strafsachen, 2. Aufl. 2004, N. 65). Ist die Straftat an mehreren Orten
verübt worden oder ist der Erfolg an mehreren Orten eingetreten, so sind die
Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorge-
nommen worden sind (Art. 31 Abs. 2 StPO). Hat eine beschuldigte Person meh-
rere Straftaten an verschiedenen Orten verübt, so sind für die Verfolgung und
Beurteilung sämtlicher Taten die Behörden des Ortes zuständig, an dem die mit
der schwersten Strafe bedrohte Tat begangen worden ist. Bei gleicher Strafdro-
hung sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshand-
lungen vorgenommen worden sind (Art. 34 Abs. 1 StPO). Hat noch keiner der
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Tatortkantone eine Verfolgungshandlung vorgenommen und besteht auch kein
Schwergewicht der deliktischen Tätigkeit, ist massgebend, wo die beschuldigte
Person das erste Delikt begangen hat (BGE 128 IV 216 E. 3; TPF 2024 103 E. 3.2
m.w.H.).
2.2 Nach Art. 305bis Ziff. 1 StGB macht sich der Geldwäscherei strafbar, wer eine
Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung
oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder
annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuer-
vergehen herrühren. Für die Festlegung des Gerichtsstands der Geldwäscherei
ist primär am Ort anzuknüpfen, an dem die Tathandlung oder Unterlassung ge-
mäss Art. 305bis StGB stattgefunden hat (BAUMGARTNER, a.a.O., S. 141). Die ört-
liche Zuständigkeit für die Beurteilung der Geldwäscherei bestimmt sich unab-
hängig vom Gerichtsstand betreffend die Vortat (Beschluss des Bundesstrafge-
richts BG.2013.7 vom 4. Juli 2013 E. 3.3; ACKERMANN/ZEHNER, in: Ackermann
[Hrsg.], Kommentar Kriminelles Vermögen, Kriminelle Organisationen, Band II,
2018, § 11 N. 900).
2.3 Vom Bankkonto des Beschuldigten, auf welches Beute aus dem im Kanton
Schwyz angezeigten Betrug vom 24. Juli 2025 geflossen war, wurden unmittelbar
nach deren Eingang mehrere grössere Bargeldbezüge getätigt. Der grösste Be-
zug über CHF 16'000.00 erfolgte am 24. Juli 2025 am Bankschalter in Biel. Die
genaue Uhrzeit dieses Bezugs ist nicht aktenkundig, vermutungsweise fand er
jedoch zu den ordentlichen Geschäftszeiten statt (Akten SZ, act. 6.1.014/9). Da
ein solcher Bezug ohne eine Identitätsprüfung durch die Bank nicht möglich sein
dürfte, muss davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte selbst gehan-
delt hat. Auf persönliches Handeln weisen auch seine Angaben gegenüber der
Bank im Rahmen deren Updates des Know Your Costumer (KYC) hin, wonach
er Geld abgehoben und seinem Kollegen ausgehändigt habe (Akten SZ,
act. 6.1.025/1). Bereits um 12:12 Uhr setzte der Beschuldigte im Geschäft D. am
Bahnhof in Biel seine Debitkarte ein. Ebenfalls in Biel erfolgten sodann von 16:17
Uhr bis 17:08 Uhr Bargeldbezüge am Bankomaten von total CHF 12'000.00. So-
mit ist davon auszugehen, dass er sich am Nachmittag des 24. Juli 2025 in Biel
aufhielt. Weitere CHF 5’000.00 wurden in der folgenden Nacht in Bern an einem
Bankomaten abhoben (Akten SZ, act. 6.1.014/9 f.). Es besteht somit der Ver-
dacht, dass der Beschuldigte im Kanton Bern insgesamt CHF 33'000.00 in bar
bezogen hat. Bei den Trankaktionen von total CHF 1'000.00 am Flughafen Zü-
rich, die am Abend des 24. Juli 2025 zwischen 20:48 Uhr und 20:50 Uhr per
Debitkarte und zu einem unbekannten Zeitpunkt per Twint getätigt wurden, han-
delt es sich im Vergleich um einen vernachlässigbaren Betrag. Ein Übergewicht
der Tathandlungen erfolgte somit im Kanton Bern. Zudem muss davon ausge-
gangen werden, dass die Bezüge in Biel alle zeitlich früher stattfanden als jene
am Flughafen Zürich. Tatsächlich ist zwar im Kontoauszug des Beschuldigten
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unmittelbar nach den beiden Gutschriften durch die Geschädigten am 24. Juli
2025 eine Twint-Zahlung von CHF 200.00 – ohne Zeitangabe – im Geschäft D.
am Flughafen Zürich aufgeführt (Akten SZ, act. 6.1.014/9). Anhaltspunkte dafür,
dass der Beschuldigten nicht erst abends, sondern bereits vormittags – vor dem
mutmasslichen Aufenthalt in Biel, aber bereits nach dem Eingang der delikti-
schen Gelder auf dem Konto – am Flughafen Zürich gewesen wäre, liegen nicht
vor. Aus der Reihenfolge der Auflistung der Transaktionen im Kontoauszug kann
die zeitliche Abfolge nicht abgeleitet werden. Entgegen der Behauptung der GStA
Bern entspricht sodann die Mobiltelefonnummer, mit der die Twint-Transaktion
vorgenommen wurde, der in den Bankunterlagen aufgeführten Nummer des Be-
schuldigten (vgl. Akten SZ, act. 6.1.005/20 und 6.1.014/9). Vorliegend hat einzig
der Kanton Schwyz erste Verfolgungshandlungen vorgenommen, wo jedoch in
Bezug auf den Beschuldigten kein Tatort liegt. Der (erste) Tatort und damit der
gesetzliche Gerichtsstand befindet sich vorliegend im Kanton Bern.
2.4 Triftige Gründe im Sinne von Art. 40 Abs. 3 StPO, die ein Abweichen vom ge-
setzlichen Gerichtsstand gebieterisch aufdrängen würden, legt keine der Par-
teien dar und sind auch nicht ersichtlich.
Die von der GStA Bern angerufene Ziffer 18 (Absatz 3) der Empfehlungen zur
Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit (Gerichtsstandsempfehlungen) der
Schweizerischen Staatsanwaltschaftskonferenz (SSK; abrufbar unter
<https://ssk-cmp.ch/de/dienstleistungen/empfehlungen>) ändert daran nichts.
Die Empfehlungen sehen in sogenannten «Money Mule»-Fällen im Zusammen-
hang mit mittels Internet verübten Taten vor, dass das Verfahren wegen Geldwä-
scherei am Wohnsitz/Geschäftssitz des Kontoinhabers zu führen ist. Hinsichtlich
der Gerichtsstandsempfehlungen SSK hat die Beschwerdekammer wiederholt
festgehalten, dass es sich dabei nicht um rechtsetzende Akte mit Aussenwirkung,
sondern um interne Vereinbarungen zwecks Vermeidung von Gerichts-
standskonflikten handelt, welche die gesetzlichen Regeln nicht ausser Kraft set-
zen, sondern lediglich bundesrechtlich zulässige Gerichtsstandsabsprachen er-
leichtern und fördern sollen (vgl. Beschlüsse des Bundesstrafgerichts
BG.2024.24 vom 17. Juli 2024 E. 2; BG.2024.65 vom 20. November 2024 E. 3.2;
BG.2019.14 vom 28. Mai 2019 E. 2.2; SCHLEGEL, Zürcher Kommentar,
3. Aufl. 2020, Art. 31 StPO N. 11). Auch Internetstraftatbestände sind grundsätz-
lich dort zu verfolgen, wo die Tathandlung ausgeführt wurde (TPF 2017 170
E. 2.3.3 m.w.H.).
3. Nach dem Gesagten sind die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Bern be-
rechtigt und verpflichtet, die dem Beschuldigten zur Last gelegten Straftaten zu
verfolgen und zu beurteilen.
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4. Praxisgemäss ist bei interkantonalen Gerichtsstandskonflikten keine Gerichtsge-
bühr zu erheben (vgl. Art. 423 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 66 Abs. 4 BGG per analo-
giam; TPF 2023 130 E. 5.1 m.w.H.).
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Bern sind berechtigt und verpflichtet,
die C. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.
2. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.
Bellinzona, 5. August 2026
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz
- Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern
- Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn
- Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.
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