Bundesstrafgerichtsentscheid

BG.2026.60

BG.2026.60Entscheid vom 28.07.2026StrafprozessOriginalsprache: DE

Zusammenfassung

Sachverhalt

Die Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen ersuchte das Bundesstrafgericht um Festlegung des Gerichtsstands in einer Strafuntersuchung gegen A. wegen Betrugs und versuchten Betrugs. Im Verfahren äusserten sich auch die Kantone Aargau und Bern. Der Kanton Aargau erklärte schliesslich, er anerkenne den Gerichtsstand für die Strafverfolgung.

Erwägungen

Mit der Anerkennung des Gerichtsstands durch den Kanton Aargau fiel der zwischen den Kantonen bestehende Gerichtsstandskonflikt dahin, womit das Verfahren gegenstandslos wurde. Die StPO regelt zwar den Nichteintretensentscheid der Verfahrensleitung, äussert sich aber nicht ausdrücklich zur Abschreibung wegen Gegenstandslosigkeit. In Anlehnung an Art. 32 Abs. 2 BGG und aus Gründen der Prozessökonomie hielt das Gericht fest, dass auch ein solcher Abschreibungsentscheid durch den Präsidenten der Beschwerdekammer als Einzelrichter getroffen werden kann.

Entscheid

Das Gerichtsstandsverfahren wurde wegen Gegenstandslosigkeit als erledigt abgeschrieben. Eine materielle Festlegung des Gerichtsstands durch das Bundesstrafgericht erfolgte nicht.

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Vollständiger Entscheid

Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

Gesc häftsnummer: BG.2026.60

Verfügung vom 28. Juli 2026
Beschwerdekammer

Besetzung Bundesstrafrichter Patrick Robert-Nicoud,
als Einzelrichter,
Gerichtsschreiberin Inga Leonova

Parteien Kanton St. Gallen, Staatsanwaltschaft,

Gesuchsteller

gegen

1. Kanton Aargau, Oberstaatsanwaltschaft,

2. Kanton Bern, Generalstaatsanwaltschaft,

Gesuchsgegner

Gegenstand Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO)
BG.2026.60

Der Einzelrichter hält fest und zieht in Erwägung, dass:

- die Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Untersuchungsamt St. Gallen,
der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts am 14. Juli 2026 ein Gesuch
um Festlegung des Gerichtsstands im Zusammenhang mit einer Strafuntersu-
chung gegen A. wegen Betrugs und versuchten Betrugs unterbreitete (act. 1);

- der Kanton Bern sich zum Gesuch mit Eingabe vom 23. Juli 2026 vernehmen
liess; er den Antrag stellt, der Kanton Aargau zur Verfolgung und Beurteilung des
Beschuldigten bezüglich der ihm vorgeworfenen Taten für berechtigt und ver-
pflichtet zu erklären sei (act. 4);

- im Rahmen des Schriftenwechsels die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons
Aargau mit Gesuchsantwort vom 22. Juli 2026 erklärt, dass der Kanton Aargau
in der betreffenden Strafuntersuchung gegen A. den Gerichtsstand anerkenne,
weshalb das Verfahren abzuschreiben sei (act. 3);

- mit der obgenannten Erklärung des Kantons Aargau das Gerichtsstandsverfah-
ren als gegenstandslos geworden und als erledigt abzuschreiben ist;

- die StPO in Art. 388 Abs. 2 festhält, dass die Verfahrensleitung einen Nichtein-
tretensentscheid fällen kann, wenn das Rechtsmittel offensichtlich unzulässig ist
oder das Rechtsmittel offensichtlich keine hinreichende Begründung erhält oder
das Rechtsmittel querulatorisch oder rechtsmissbräuchlich ist (lit. a bis c); sich
die StPO jedoch darüber ausschweigt, ob der Entscheid über die Abschreibung
eines Rechtsmittelverfahrens infolge Gegenstandslosigkeit durch die Verfahrens-
leitung gefällt werden kann; dies im Gegensatz zu Art. 32 Abs. 2 BGG, wonach
im bundesgerichtlichen Verfahren der Instruktionsrichter über die Gegenstands-
losigkeit des Verfahrens entscheidet; es keinen vernünftigen Grund gibt, dies im
Anwendungsbereich der StPO anders zu handhaben; sich dieses Vorgehen auch
unter dem Gesichtspunkt der Prozessökonomie aufdrängt; somit im vorliegenden
Verfahren der Abschreibungsentscheid über das gegenstandslos gewordene
Verfahren vom Präsidenten der Beschwerdekammer als Einzelrichter zu fällen
ist;

- praxisgemäss bei interkantonalen Gerichtsstandskonflikten keine Gerichtsge-
bühr zu erheben ist (vgl. Art. 423 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 66 Abs. 4 BGG per
analogiam; TPF 2023 130 E. 5.1 m.w.H.).

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BG.2026.60

Demnach erkennt der Einzelrichter:

1. Das Verfahren wird zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt abgeschrieben.

2. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.

Bellinzona, 28. Juli 2026

Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen
- Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau
- Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern

Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.

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