Bundesstrafgerichtsentscheid

BG.2026.64

BG.2026.64Entscheid vom 03.08.2026StrafprozessOriginalsprache: DE

Zusammenfassung

Sachverhalt

Die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn ersuchte das Bundesstrafgericht um Festlegung des Gerichtsstands in einer Strafuntersuchung gegen A. wegen versuchten Diebstahls, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruchs. Während des Verfahrens erklärte das Ministère public des Kantons Genf, es anerkenne den Gerichtsstand im betreffenden Strafverfahren.

Erwägungen

Mit der Anerkennung des Gerichtsstands durch den Kanton Genf fiel der Streitgegenstand des interkantonalen Gerichtsstandskonflikts dahin, weshalb das Verfahren gegenstandslos wurde. Obwohl die StPO die Abschreibung eines gegenstandslos gewordenen Rechtsmittelverfahrens durch die Verfahrensleitung nicht ausdrücklich regelt, ist diese Kompetenz in Analogie zur bundesgerichtlichen Ordnung und aus Gründen der Prozessökonomie dem Präsidenten der Beschwerdekammer als Einzelrichter zuzuweisen. Die elektronisch eingereichten Akten sind praxisgemäss an die Staatsanwaltschaft Solothurn zurückzugeben, während die Originalakten von Solothurn direkt an die Genfer Staatsanwaltschaft zu übermitteln sind.

Entscheid

Das Gerichtsstandsverfahren wird wegen Gegenstandslosigkeit als erledigt abgeschrieben. Eine materielle Festlegung des Gerichtsstands durch das Bundesstrafgericht erübrigt sich.

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Vollständiger Entscheid

Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

Gesc häftsnummer: BG.2026.64

Verfügung vom 3. August 2026
Beschwerdekammer

Besetzung Bundesstrafrichter Patrick Robert-Nicoud,
als Einzelrichter
Gerichtsschreiberin Nathalie Hiltbrunner

Parteien
Kanton Solothurn, Staatsanwaltschaft,

Gesuchsteller

gegen

Canton de Genève, Ministère public,

Gesuchsgegner

Gegenstand Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO)
BG.2026.64

Der Einzelrichter hält fest und zieht in Erwägung, dass:

- die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn der Beschwerdekammer des Bun-
desstrafgerichts am 20. Juli 2026 ein Gesuch um Festlegung des Gerichtsstan-
des im Zusammenhang mit einer Strafuntersuchung gegen A. wegen versuchten
Diebstahls, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruchs unterbreitete (act. 1);

- das Ministère public du Canton de Genève mit Eingabe vom 30. Juli 2026 er-
klärte, dass der Kanton Genf in der betreffenden Strafuntersuchung den Ge-
richtsstand anerkenne, weshalb das Verfahren infolge Gegenstandlosigkeit ab-
zuschreiben sei und ihm die vollständigen Verfahrensakten zu übermitteln seien
(act. 6);

- mit der obgenannten Erklärung des Ministère public du Canton de Genève das
Gerichtsstandsverfahren zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt abzuschrei-
ben ist;

- die von der Staatsanwaltschaft Solothurn eingereichten Datenträger mit den Ver-
fahrensakten in elektronischer Form praxisgemäss mit Abschluss des Gerichts-
standsverfahrens an diese retourniert werden und dem Ministère public du Can-
ton de Genève die Originalakten umgehend direkt durch die Staatsanwaltschaft
Solothurn zu übermitteln sind;

- die StPO in Art. 388 Abs. 2 festhält, dass die Verfahrensleitung einen Nichtein-
tretensentscheid fällen kann, wenn das Rechtsmittel offensichtlich unzulässig ist
oder das Rechtsmittel offensichtlich keine hinreichende Begründung erhält oder
das Rechtsmittel querulatorisch oder rechtsmissbräuchlich ist (lit. a bis c); sich
die StPO jedoch darüber ausschweigt, ob der Entscheid über die Abschreibung
eines Rechtsmittelverfahrens infolge Gegenstandslosigkeit durch die Verfah-
rensleitung gefällt werden kann; dies im Gegensatz zu Art. 32 Abs. 2 BGG, wo-
nach im bundesgerichtlichen Verfahren der Instruktionsrichter über die Gegen-
standslosigkeit des Verfahrens entscheidet; es keinen vernünftigen Grund gibt,
dies im Anwendungsbereich der StPO anders zu handhaben; sich dieses Vorge-
hen auch unter dem Gesichtspunkt der Prozessökonomie aufdrängt; somit im
vorliegenden Verfahren der Abschreibungsentscheid über das gegenstandslos
gewordene Verfahren vom Präsidenten der Beschwerdekammer als Einzelrichter
zu fällen ist;

- Praxisgemäss bei interkantonalen Gerichtsstandskonflikten keine Gerichtsge-
bühr zu erheben ist (vgl. Art. 423 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 66 Abs. 4 BGG per
analogiam; TPF 2023 130 E. 5.1 m.w.H.).

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BG.2026.64

Demnach erkennt der Einzelrichter:

1. Das Verfahren wird zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt abgeschrieben.

2. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.

Bellinzona, 3. August 2026

Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn
- Ministère public du Canton de Genève

Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.

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