BG.2026.68
Zusammenfassung
Sachverhalt
Die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern ersuchte die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts am 6. August 2026, im interkantonalen Gerichtsstandskonflikt die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Zürich für die Verfolgung und Beurteilung von A. als zuständig zu erklären. Als weitere beteiligte Behörde wurde die Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen bezeichnet, welche am 11. August 2026 erklärte, sich nicht als zuständig zu erachten. Am 12. August 2026 zog der Kanton Bern sein Gesuch zurück.
Erwägungen
Die Beschwerdekammer hielt fest, dass das Verfahren infolge des Rückzugs des Gesuchs gegenstandslos geworden ist. Nach der bundesstrafgerichtlichen Praxis sind Verfahren über interkantonale Gerichtsstandskonflikte in einem solchen Fall abzuschreiben. Eine materielle Prüfung der Zuständigkeitsfrage zwischen den Kantonen Bern, Zürich und St. Gallen erfolgte deshalb nicht.
Entscheid
Das Verfahren wurde infolge Rückzugs des Gesuchs abgeschrieben. Über die strafprozessuale Zuständigkeit von Zürich oder St. Gallen wurde materiell nicht entschieden.
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Vollständiger Entscheid
Bundesstrafgericht
Tribunal pénal fédéral
Tribunale penale federale
Tribunal penal federal
Gesc häftsnummer: BG.2026.68
Beschluss vom 14. August 2026
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter
Miriam Forni, Vorsitz,
Roy Garré und Stefan Heimgartner,
Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia
Parteien Kanton Bern, Generalstaatsanwaltschaft,
Gesuchsteller
gegen
1. Kanton Zürich, Oberstaatsanwaltschaft,
2. Kanton St. Gallen, Staatsanwaltschaft,
Untersuchungsamt St. Gallen,
Gesuchsgegner
Gegenstand Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO)
BG.2026.68
Die Beschwerdekammer hält fest, dass:
- die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern mit Gesuch vom 6. August
2026 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts gelangte und bean-
tragte, die Behörden des Kantons Zürich seien zur Verfolgung und Beurteilung
von A. zu erklären (act. 1); sie dabei den Kanton Zürich als Gesuchsgegner 1
und den Kanton St. Gallen als Gesuchsgegner 2 bezeichnete (act. 1 S. 1);
- mit Gesuchsantwort vom 11. August 2026 die Staatsanwaltschaft des Kantons
St. Gallen erklärte, sich nicht als zuständig zu erachten (act. 3),
- mit Schreiben vom 12. August 2026 die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons
Bern erklärte, sie ziehe ihr Gesuch zurück (act. 4).
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
- das vorliegende Verfahren zufolge Rückzugs des Gesuchs abzuschreiben ist
(vgl. u.a. die Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BG.2024.14 vom 23. April
2024; BG.2022.50 vom 24. Januar 2023; BG.2021.48 vom 7. September 2021;
BG.2020.40 vom 29. September 2020);
- bei interkantonalen Gerichtsstandskonflikten grundsätzlich keine Gerichtsgebühr
zu erheben ist (vgl. Art. 423 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 66 Abs. 4 BGG per analo-
giam; vgl. schon BGE 87 IV 144; TPF 2023 130 E. 5.1);
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BG.2026.68
und erkennt:
1. Das Verfahren wird zufolge Rückzugs des Gesuchs abgeschrieben.
2. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.
Bellinzona, 17. August 2026
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Die Vizepräsidentin: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern
- Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich
- Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Untersuchungsamt St. Gallen
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.
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