Bundesstrafgerichtsentscheid

BV.2025.37

BV.2025.37Entscheid vom 14.08.2026VerwaltungsstrafrechtOriginalsprache: DE

Zusammenfassung

Sachverhalt

Gegen den Beschwerdeführer laufen bei der Eidgenössischen Spielbankenkommission zwei Verwaltungsstrafverfahren wegen Verdachts auf Widerhandlungen gegen das Geldspielgesetz. Nachdem B. die ESBK in einem der Verfahren an der Berufungsverhandlung vor dem Obergericht des Kantons Aargau vertreten hatte, verlangte der Beschwerdeführer im anderen, noch hängigen Verfahren dessen Ausstand als Verfahrensleiter. Er machte geltend, verschiedene Äusserungen und das Verhalten von B. an der Berufungsverhandlung erweckten objektiv den Anschein der Befangenheit.

Erwägungen

Das Bundesstrafgericht hielt fest, dass im Verwaltungsstrafverfahren der Ausstand nach Art. 29 VStrR zu beurteilen ist und bereits der objektive Anschein der Befangenheit genügt, wobei bei untersuchenden Beamten strenge Massstäbe gelten. Es erwog jedoch, dass der Verfahrensleiter im gerichtlichen Verfahren als Partei seinen Standpunkt auch pointiert vertreten dürfe, solange seine Ausführungen sachbezogen bleiben und weder unnötig herabsetzend noch entgleisend seien. Die beanstandeten Aussagen zu einer möglichen Beeinflussung der Lokalverantwortlichen, zur allgemeinen Problematik des Geldspiels, zur Rolle des Beschwerdeführers als «Profiteur», zu einer allfälligen Täuschung durch die A. AG sowie zur Unglaubhaftigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers seien im Kontext des Parteivortrags zu würdigen und hätten eine genügende Grundlage in den Akten oder stellten zulässige Schlussfolgerungen der Anklagevertretung dar. Auch die Einreichung eines Protokolls aus einem anderen Verfahren begründe für sich allein keinen Ausstandsgrund. Insgesamt lasse sich objektiv nicht ableiten, dass B. seine Meinung im separaten Verfahren bereits fest gebildet habe und dieses nicht mehr unvoreingenommen führen könne.

Entscheid

Die Beschwerde wurde abgewiesen. Das Bundesstrafgericht verneinte das Vorliegen eines Ausstandsgrundes gegen den Verfahrensleiter B. im Verwaltungsstrafverfahren Nr. 62-2021-094.

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Vollständiger Entscheid

Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

Gesc häftsnummer: BV.2025.37
(Nebenverfahren: BP.2025.48+ 49)

Beschluss vom 14. August 2026
Beschwerdekammer

Besetzung Bundesstrafrichter
Miriam Forni, Vorsitz,
Roy Garré und Stefan Heimgartner,
Gerichtsschreiberin Nathalie Hiltbrunner

Parteien
A., vertreten durch Rechtsanwalt Friedrich Frank,

Beschwerdeführer

gegen

1. Eidgenössische Spielbankenkommission,

2. B., Eidgenössische Spielbankenkommission,

Beschwerdegegner

Gegenstand Ausstand (Art. 29 Abs. 1 und 2 VStrR)
BV.2025.37

Sachverhalt:

A. Am 24. Mai 2019 eröffnete das Sekretariat der Eidgenössischen Spielbanken-
kommission (nachfolgend «ESBK») das Verwaltungsstrafverfahren Nr. 62-2019-
042 gegen A. wegen Verdachts einer Widerhandlung gegen das Bundesgesetz
vom 29. September 2017 über Geldspiele (Geldspielgesetz, BGS; SR 935.51;
act. 1.1).

B. Am 1. November 2021 eröffnete das Sekretariat der ESBK ein weiteres Verwal-
tungsstrafverfahren gegen A. (Nr. 62-2021-094) ebenfalls wegen Verdachts auf
Widerhandlung gegen das Geldspielgesetz. Da im Verfahren Nr. 62-2019-042
bereits am 14. Oktober 2020 ein Strafbescheid ergangen war, wurde aufgrund
der unterschiedlichen Verfahrensstadien von einer Verfahrensvereinigung abge-
sehen (act. 1.1).

C. Gegen den Strafbescheid vom 14. Oktober 2020 im Verfahren Nr. 62-2019-042
erhob A. am 13. November 2020 Einsprache, worauf die ESBK am 9. März 2022
eine Strafverfügung gemäss Art. 70 des Bundesgesetzes vom 22. März 1974
über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR; SR 313.0) erliess. Mit Eingabe vom
15. März 2022 beantragte A. die gerichtliche Beurteilung nach Art. 72 VStrR. Am
9. September 2022 mit Fortsetzung am 20. Juni 2023 fand im Verfahren 62-2019-
042 die erstinstanzliche Hauptverhandlung vor dem Bezirksgericht Kulm statt. Mit
Urteil vom 20. Juni 2023 wies das Bezirksgericht Kulm den Antrag von A. auf
Vereinigung der beiden Verwaltungsstrafverfahren Nr. 62-2019-042 und Nr. 62-
2021-094 ab und verurteilte A. wegen Widerhandlung gegen das Geldspielgesetz
zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 120.00 mit einer Pro-
bezeit von zwei Jahren sowie zu einer Verbindungsbusse von Fr. 720.00. Gegen
dieses Urteil meldete A. mit Eingabe vom 29. Juni 2023 die Berufung an und
reichte am 12. September 2023 seine Berufungserklärung ein (act. 1.1 und Ver-
fahrensakten ESBK Nr. 62-2019-042 pag. 007.030 ff. und 08.001 ff.).

D. Am 1. April 2025 fand vor dem Obergericht des Kantons Aargau die Berufungs-
verhandlung im Verfahren Nr. 62-2019-042 statt. B. vertrat die ESBK anlässlich
der Berufungsverhandlung und hielt einen Parteivortrag (act. 1; 1.1 und 1.4).

E. Mit Eingabe vom 3. April 2025 stellte A. im Verfahren Nr. 62-2021-094 ein Aus-
standgesuch gegen B., der in diesem Verfahren als Verfahrensleiter amtet
(act. 1.5). Nach Einholung einer Stellungnahme des Betroffenen und einer dies-
bezüglichen Replik von A. (act. 1.6 und 1.7), wies der Leiter a.i. der Abteilung

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Strafverfolgung des Sekretariats der ESBK das Ausstandsgesuch mit Entscheid
vom 18. Juni 2025 ab (act. 1.1).

F. Dagegen gelangte A. (nachfolgend «Beschwerdeführer») mit Beschwerde vom
23. Juni 2025 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgericht (act. 1). Er be-
antragt (act. 1 S. 2):

1. Es sei der Entscheid des Leiters a.i. der Abteilung Strafverfolgung der Beschwer-
degegnerin vom 18. Juni 2025 aufzuheben und der Verfahrensleiter der Eidge-
nössischen Spielbankenkommission ESBK, Herr B., anzuweisen, in der verwal-
tungsstrafrechtlichen Untersuchung Nr. 62-2021-094 gegen den Beschwerde-
führer in den Ausstand zu treten.

2. Die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, sämtliche Verfahrenshandlungen, an
welchen der Verfahrensleiter der Eidgenössischen Spielbankenkommission
ESBK, Herr B., mitgewirkt hat, aufzuheben und zu wiederholen.

3. Die Kosten des Ausstands- resp. Beschwerdeverfahrens seien auf die Staats-
kasse zu nehmen.

In prozessualer Hinsicht beantragt er zudem:

Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Beschwer-
degegnerin resp. Herr B. seien insbesondere anzuweisen, Herr B. habe es auf-
grund des gegen ihn hängigen Ausstandsverfahrens zu unterlassen, Untersu-
chungshandlungen im Verfahren Nr. 62-2021-094 vorzunehmen bzw. weiterge-
hende Entscheide gegen den Beschwerdeführer zu erlassen bis über die vorlie-
gende Beschwerde rechtskräftig entschieden wurde.

Dabei sei über den prozessualen Antrag aufgrund besonderer Dringlichkeit in ei-
ner separaten, vorgängig zu erlassenden Verfügung zu entscheiden.

Im Übrigen stellt er sinngemäss ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege un-
ter Einsetzung von Rechtsanwalt Friedrich Frank als unentgeltlicher Rechtsbei-
stand (act. 1 S. 3).

G. Mit prozessleitender Verfügung vom 25. Juni 2025 wies der Präsident der Be-
schwerdekammer das Gesuch um aufschiebende Wirkung bzw. vorsorgliche
Massnahmen ab (act. 2; Verfahren BP.2025.49 act. 2).

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H. In ihren Beschwerdeantworten je vom 7. Juli 2025 beantragen die ESBK und
B. (nachfolgend «Beschwerdegegner») die kostenfällige Abweisung der Be-
schwerde (act. 6).

I. Mit Verfügung vom 9. Juli 2025 schrieb der Präsident der Beschwerdekammer
das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zufolge Rückzugs ab und der Be-
schwerdeführer wurde zur Leistung eines Kostenvorschusses eingeladen
(act. 10; Verfahren BP.2025.48 act. 4). Der Kostenvorschuss wurde am 21. Juli
2025 dem Konto des Bundesstrafgerichts gutgeschrieben (act. 14).

J. Mit Replik vom 15. August 2025 hielt der Beschwerdeführer an seiner Be-
schwerde fest (act. 20). Die Replik wurde der ESBK und dem Beschwerdegegner
mit Schreiben vom 29. August 2025 zur Kenntnisnahme übermittelt (act. 21).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit er-
forderlich, in den nachfolgenden Erwägungen Bezug genommen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.
1.1 Nach Art. 134 Abs. 1 BGS ist bei Widerhandlungen im Zusammenhang mit Spiel-
bankenspielen das VStrR anwendbar.

1.2 Die Bestimmungen der Eidgenössischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0)
sind insoweit ergänzend oder sinngemäss anwendbar, als das VStrR dies aus-
drücklich festlegt (vgl. Art. 22, Art. 30 Abs. 2–3, Art. 31 Abs. 2, Art. 41 Abs. 2,
Art. 43 Abs. 2, Art. 58 Abs. 3, Art. 60 Abs. 2, Art. 80 Abs. 1, Art. 82, Art. 89 und
Art. 97 Abs. 1 VStrR). Soweit das VStrR einzelne Fragen nicht abschliessend
regelt, sind die Bestimmungen der StPO grundsätzlich analog anwendbar
(BGE 139 IV 246 E. 1.2, E. 3.2; Urteile des Bundesgerichts 1B_210/2017 vom
23. Oktober 2017 E. 1.1; 1B_91/2016 vom 4. August 2016 E. 4.1; zum Ganzen
Urteil des Bundesgerichts 1B_433/2017 vom 21. März 2018 E. 1.1). Die allge-
meinen strafprozessualen und verfassungsrechtlichen Grundsätze sind jeden-
falls auch im Verwaltungsstrafverfahren zu berücksichtigen (BGE 139 IV 246
E. 1.2 und E. 3.2; TPF 2021 217 E.1.2; 2020 96 E. 3.1.2 S. 104).

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2.
2.1 Ist im Rahmen eines Verwaltungsstrafverfahrens des Bundes der Ausstand von
Beamten, die eine Untersuchung zu führen, einen Entscheid zu treffen oder die-
sen vorzubereiten haben, oder von Sachverständigen, Übersetzern und Dolmet-
schern streitig, so entscheidet darüber der Vorgesetzte des betreffenden Beam-
ten oder desjenigen, der den Sachverständigen, Übersetzer oder Dolmetscher
beigezogen hat (Art. 29 Abs. 1 und 2 VStrR). Gegen einen solchen Entscheid
kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt
werden (Art. 29 Abs. 2 i.V.m. Art. 27 Abs. 3 VStrR). Zur Beschwerde ist berech-
tigt, wer durch den Entscheid im Sinne von Art. 29 Abs. 2 VStrR berührt ist und
ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat (Art. 28
Abs. 1 VStrR). Die Beschwerde gegen einen solchen Entscheid ist innert drei
Tagen seit dessen Eröffnung bei der zuständigen Behörde schriftlich mit Antrag
und kurzer Begründung einzureichen (Art. 28 Abs. 3 VStrR). Während mit der
Beschwerde gegen Zwangsmassnahmen auch die unrichtige oder unvollstän-
dige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessen-
heit gerügt werden können (Art. 28 Abs. 2 VStrR), ist die Beschwerde gegen ei-
nen Entscheid nach Art. 29 Abs. 2 VStrR nur wegen Verletzung von Bundesrecht,
einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, möglich (Art. 29
Abs. 2 i.V.m. Art. 27 Abs. 3 VStrR).

2.2 Anfechtungsobjekt bildet vorliegend der Entscheid vom 18. Juni 2025, mit wel-
chem der Vorgesetzte des Beschwerdegegners den vom Beschwerdeführer gel-
tend gemachten Ausstandsgrund verneinte. Dieser Entscheid wurde dem Vertre-
ter des Beschwerdeführers am 19. Juni 2025 zugestellt (vgl. act. 1.1 Eingangs-
stempel). Der Beschwerdeführer ist als Adressat des angefochtenen Entscheids
zur Beschwerdeführung legitimiert. Auf die frist- und formgerecht erhobene Be-
schwerde ist einzutreten.

3.
3.1 Der Beschwerdeführer ist zusammenfassend der Ansicht, dass mehrere Äusse-
rungen des Beschwerdegegners im von diesem im Verfahren Nr. 62-2019-042
anlässlich der Berufungsverhandlung am 1. April 2025 vor dem Obergericht des
Kantons Aargau gehaltenen Parteivortrag objektiv den Anschein von dessen Be-
fangenheit erwecken. Der Beschwerdegegner habe ihn als lügenden Profiteur
des Glückspiels dargestellt, der eine Lokalbetreiberin getäuscht habe und im Ver-
fahren habe beeinflussen wollen, obwohl es dafür keine Beweise oder Indizien
gebe. Zudem habe er im Berufungsverfahren ein Einvernahmeprotokoll von ihm
aus einem ganz anderen Verfahren als Beweismittel eingereicht, um damit sein
(angeblich) vorsätzliches Handeln zu begründen. Aus den Äusserungen und dem
Verhalten des Beschwerdegegners anlässlich der Berufungsverhandlung vom
1. April 2025 ergebe sich, dass dieser nicht in der Lage sei, als Verfahrensleiter

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im Verfahren Nr. 62-2021-094 die Strafuntersuchung ergebnisoffen und unvor-
eingenommen zu führen. Er habe deshalb in den Ausstand zu treten (act. 1).

3.2 Gemäss Art. 29 Abs. 1 VStrR treten Beamte, die eine Untersuchung zu führen,
einen Entscheid zu treffen oder diesen vorzubereiten haben, in Ausstand, wenn
sie in der Sache ein persönliches Interesse haben (lit. a), mit dem Beschuldigten
durch Ehe oder eingetragene Partnerschaft verbunden sind oder mit ihm eine
faktische Lebensgemeinschaft führen (lit. b), mit dem Beschuldigten in gerader
Linie oder bis zum dritten Grade in der Seitenlinie verwandt oder verschwägert
sind (lit. bbis) oder aus anderen Gründen in der Sache befangen sein könnten
(lit. c).

3.3 Der Zweck der Ausstandspflicht besteht darin, jeden Anschein der Befangenheit
oder einer Interessenkollision zu vermeiden. Hinsichtlich der Verwaltung in ihrer
Funktion als Untersuchungsbehörde, Anklagebehörde und urteilende Behörde ist
zur Beurteilung des Ausstandsgrundes nach Art. 29 Abs. 1 lit. c VStrR die Recht-
sprechung zum in Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Abs. 1 EMRK verankerten An-
spruch jeder Person auf ein faires Verfahren heranzuziehen. Gerade wegen der
Machtfülle der Verwaltung sind bei der Beurteilung der Frage der Befangenheit
von untersuchenden Beamten die gleichen (strengen) Massstäbe anzuwenden
wie gegenüber den Strafverfolgungsbehörden (BGE 120 IV 226 E. 4b S. 237 f.).
Eine Verletzung der Garantie auf ein faires Verfahren und somit Befangenheit
sind anzunehmen, wenn Umstände vorliegen, die geeignet sind, Misstrauen in
die Unparteilichkeit zu erwecken. Solche Umstände können entweder in einem
bestimmten persönlichen Verhalten oder in gewissen funktionellen und organisa-
torischen Gegebenheiten begründet sein. In beiden Fällen wird aber nicht ver-
langt, dass der Handelnde deswegen tatsächlich befangen ist. Es genügt, wenn
Umstände gegeben sind, die den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der
Voreingenommenheit zu begründen vermögen. Bei der Beurteilung des An-
scheins der Befangenheit und der Gewichtung solcher Umstände wird nicht auf
das subjektive Empfinden einer Partei abgestellt; das Misstrauen muss vielmehr
in objektiver Weise als begründet erscheinen. Angesichts der Bedeutung der Un-
parteilichkeit lässt sich eine einschränkende Auslegung und Anwendung dieses
Grundsatzes nicht vertreten, auch wenn der Ausstand die Ausnahme bleiben
muss (BGE 127 I 196 E. 2b S. 198 f. und E. 2d S. 199 f.; TPF 2009 84 E. 2.2;
HAURI, Verwaltungsstrafrecht, 1998, S. 86 mit Hinweis auf BGE 120 IV 226 E. 4b
S. 236 ff.; vgl. auch MÜLLER/SCHEFER, Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl. 2008,
S. 937 f.; KIENER, Richterliche Unabhängigkeit: verfassungsrechtliche Anforde-
rungen an Richter und Gerichte, 2001, S. 58 ff.; KONOPATSCH/EHMANN, Basler
Kommentar, 2020, Art. 29 VStrR N. 33 f.). Fehlerhafte Verfügungen und Verfah-
renshandlungen der Untersuchungsleitung begründen als solche nicht den An-
schein der Voreingenommenheit. Materielle oder prozessuale Fehler stellen nur
dann einen Ausstandsgrund dar, wenn sie besonders krass oder wiederholt auf-
treten, sodass sie einer schweren Verletzung der Amtspflichten gleichkommen

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und sich einseitig zulasten einer der Prozessparteien auswirken (BGE 143 IV 69
E. 3.2; 141 IV 178 E. 3.2.3; 138 IV 142 E. 2.3; KONOPATSCH/EHMANN, a.a.O.,
Art. 29 VStrR N. 19, 29, 85 ff. m.w.H.).

3.4 Der Beschwerdegegner trat anlässlich der Berufungsverhandlung im Verfahren
Nr. 62-2019-042 als Partei im Sinne von Art. 74 Abs. 1 VStrR auf. Die die Staats-
anwaltschaft betreffenden Grundsätze sind auch ins Verwaltungsstrafverfahren
übertragbar (KONOPATSCH/EHMANN, a.a.O., Art. 29 VStrR N. 16 und 20 f.). Im
Vorverfahren und der Untersuchung ist die Staatsanwaltschaft zu einer gewissen
Unparteilichkeit, Sachlichkeit und Unbefangenheit verpflichtet (BGE 141 IV 178
E. 3.2.2 und 138 IV 142 E. 2.2.1). Als Partei im gerichtlichen Verfahren ist sie
indes nicht im gleichen Masse wie ein Mitglied des Gerichts zur Objektivität ver-
pflichtet und eine gewisse Einseitigkeit in der Vertretung der Anklage begründet
noch keinen Anschein der Befangenheit (BOOG, Basler Kommentar,
3. Aufl. 2023, Art. 56 StPO N. 39a; vgl. auch BGE 141 IV 178 E. 3.2.2 und 138
IV 142 E. 2.2.2). Gleich wie die Staatsanwaltschaft im Strafverfahren nach StPO
ist der Verfahrensleiter im Verwaltungsstrafverfahren im Rahmen der gerichtli-
chen Beurteilung grundsätzlich berechtigt, seinen Standpunkt konsequent zu ver-
treten und sich im Parteivortrag auch pointiert zu äussern. Solange die Ausfüh-
rungen des Staatsanwalts insgesamt sachbezogen bleiben und weder unnötig
herabsetzend, entgleisend noch präjudizierend sind, vermögen sie für sich allein
nicht den Anschein der Befangenheit zu begründen, wenn derselbe Staatsanwalt
nach einer Rückweisung des Gerichts in die Untersuchungsfunktion (zu-
rück)wechselt (Entscheid des Obergerichts des Kantons Uri OG BI 20 4 vom
17. August 2020 E. 4b).

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3.5.1 Der Beschwerdegegner führte in seinem Parteivortrag vom 1. April 2025 im Ver-
fahren Nr. 62-2019-042 nach einer Beschreibung der anlässlich einer Haus-
durchsuchung vom 9. Mai 2019 angetroffenen Situation aus (act. 1.4 S. 2): «Ein
betriebsbereites Tischgerät, Stockgeld mit entsprechender Abrechnung und unmissver-
ständliche Antworten der Lokalverantwortlichen bevor diese von den Aufstellern beein-
flusst werden konnte – eine derart prächtige Beweislage gibt es eigentlich selten.» Der
Beschwerdeführer ist der Ansicht, damit werde gesagt, dass er die Lokalverant-
wortliche beeinflusst hätte, wenn sie nicht zuvor befragt worden wäre. Es werde
ihm die Absicht einer rechtswidrigen Handlung unterstellt. Dieser Auffassung
kann nicht gefolgt werden. Vielmehr zielt diese Äusserung des Beschwerdegeg-
ners auf die Beurteilung des Beweiswerts der Aussagen der Lokalverantwortli-
chen ab, die vom Gericht zu würdigen waren. Erstaussagen, die ohne vorherige
Gelegenheit für irgendwelche Absprachen bzw. der Möglichkeit zur Fremdsug-
gestion erfolgten, wird in der strafgerichtlichen Praxis regelmässig ein höherer
Beweiswert zugemessen als späteren Aussagen, bei denen solche Gelegenhei-
ten zumindest theoretisch bestanden (vgl. zur Berücksichtigung der möglichen

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Beeinflussung durch Dritte in der Aussagenanalyse BRUNNER/GÖTTE, Aussage-
psychologie aus Sicht der Staatsanwaltschaft, in: Ludewig/Baumer/Tavor [Hrsg.],
Aussagepsychologie für die Rechtspraxis, 2017, S. 215 ff., S. 224). Mit der be-
treffenden Äusserung wurde dem Beschwerdeführer mithin nichts unterstellt.

3.5.2 In zwei Passagen des Parteivortrags beschrieb der Beschwerdegegner die allge-
meine Problematik von Geldspielen für Personen, die in eine Sucht geraten, und
die Tatsache, dass andere davon profitieren würden («viele Verlierer und wenige
Profiteure»). In diesem Zusammenhang bezeichnete er den Beschwerdeführer
als eine Person, die aus der Sucht anderer Personen finanziellen Profit gezogen
habe (act. 1.4 S. 2 und 6). Der Beschwerdeführer gibt an, dass weder belegt sei,
dass im konkreten Lokal «Spielsüchtige» gespielt hätten, noch dass er einen Pro-
fit erzielt hätte. Der Beschwerdegegner ziehe diese Schlüsse seiner Meinung
nach nur deswegen, weil er im Verfahren Nr. 62-2021-094 wegen weitreichender
Vorwürfe gegen ihn ermittle. Vorliegend machte der Beschwerdegegner jedoch
keine Äusserungen zu den konkreten Auswirkungen des verfahrensgegenständ-
lichen Spielautomaten, sondern schilderte pointiert die allgemeinen negativen
Folgen von Geldspielen, worin auch die Aufgabe der ESBK zur Bekämpfung ille-
galer Geldspiele begründet ist. In der Strafverfügung vom 9. März 2022 im Ver-
fahren Nr. 62-2019-042 wurde dem Beschwerdeführer das Aufstellen und regel-
mässige Reparieren eines Geldspielgeräts angelastet (vgl. Verfahrensakten
ESBK Nr. 62-2019-042 pag. 07.033 ff.). Auch wenn in diesem Verfahren nicht
erstellt wurde, dass der Beschwerdeführer am mit diesem Geldspielgerät erziel-
ten Gewinn beteiligt war, so trat er gemäss Anklage doch auf der Seite derjenigen
auf, die das Gerät aufgestellt und betrieben und folglich «profitiert» haben. Der
vom Beschwerdegegner verwendete Begriff des «Profiteurs» kann vor diesem
Hintergrund allenfalls als überspitzt bezeichnet werden, entbehrt jedoch keines-
wegs jeglicher Grundlage in den Akten im Verfahren Nr. 62-2019-042 und bleibt
genügend sachbezogen. Es lässt sich daraus nicht folgern, der Beschwerdegeg-
ner habe in unzulässiger Weise bereits abschliessende Erkenntnisse aus dem
Verfahren 62-2021-094 gezogen.

3.5.3 Der Beschwerdegegner erwähnte weiter in seinem Parteivortrag, dass die A. AG
einen legalen Geschicklichkeitsautomaten angemeldet habe und dass dieser Au-
tomat gemäss Aussagen nie aufgestellt worden sei. Daraus folgerte er, für ihn
sei es naheliegend, dass die A. AG mit der Anmeldung eines mutmasslich gar
nicht aufgestellten Geschicklichkeitsautomaten, die Lokalverantwortliche habe
glauben lassen wollen, das aufgestellte Gerät sei legal (act. 1.4 S. 5). Diese Aus-
sage ist klar als persönliche Schlussfolgerung des Beschwerdegegners aus den
vorhandenen Akten gekennzeichnet. Zudem ist die A. AG nicht der Beschwerde-
führer bzw. war dieser im Tatzeitraum nicht deren Geschäftsführer, sodass mit
dieser Äusserung dem Beschuldigten persönlich keine Täuschungshandlung vor-
geworfen wird.

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3.5.4 Der Beschwerdeführer ist sodann der Ansicht, dass ihn der Beschwerdegegner
mit der Aussage «glaubt der das wohl selbst nicht» als Lügner darstelle. Der Be-
schwerdegegner hat mit dieser Äusserung im Rahmen seiner Ausführungen zum
subjektiven Tatbestand die Aussage des Beschwerdeführers, wonach dieser
nicht gewusst habe, dass es sich beim verfahrensgegenständlichen Gerät um ein
illegales Geldspielgerät handle, aufgrund von dessen jahrelangen Erfahrung mit
Geschicklichkeitsautomaten als unglaubhaft bezeichnet. Es gehört zur Aufgabe
der Anklagebehörde, Beweise zu würdigen, eine rechtliche Subsumtion vorzu-
nehmen und dies dem urteilenden Gericht darzulegen. Dazu gehört auch, gege-
benenfalls eine Aussage als unglaubhaft oder als Schutzbehauptung zu bezeich-
nen, sofern es dafür entsprechende Hinweise gibt. Solche Hinweise schildert der
Beschwerdegegner in seinem Parteivortrag. Auch die Tatsache, dass er zur Un-
termauerung seiner Schlussfolgerung der Unglaubhaftigkeit der Aussage des Be-
schwerdeführers ein Protokoll aus einem anderen Verfahren dem Gericht als Be-
weismittel unterbereitete, begründet für sich keinen Anschein der Befangenheit.

3.5.5 Der Beschwerdegegner hat im Verfahren Nr. 62-2019-042 die Anklage als Partei
konsequent vertreten, ist dabei aber insgesamt sachbezogen geblieben. Die
Äusserungen und Handlungen des Beschwerdegegners im Rahmen der Beru-
fungsverhandlung im Verwaltungsstrafverfahren Nr. 62-2019-042 begründen ge-
samthaft und objektiv betrachtet nicht den Anschein, dass er seine Meinung im
Verwaltungsstrafverfahren Nr. 62-2021-094 – das einen anderen Sachverhalt be-
trifft – bereits fest gebildet hätte, so dass er nicht mehr in der Lage wäre, dieses
Verfahren unvoreingenommen zu führen.

4. Entsprechend ist das Vorliegen von Umständen zu verneinen, die den Anschein
der Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen ver-
möchten. Es liegt kein Ausstandsgrund vor. Die Beschwerde erweist sich als un-
begründet und ist abzuweisen.

5.
5.1 Der Beschwerdeführer rügt ausserdem, die ESBK habe im angefochtenen Ent-
scheid Bundesrecht verletzt, indem sie Art. 59 Abs. 3 StPO analog angewendet
habe und der Beschwerdegegner sein Amt als Verfahrensleiter während des
Ausstandsverfahrens weiterhin habe ausüben dürfen (act. 1 S. 10 ff.).

5.2 Da kein Ausstandsgrund vorliegt, ist die Frage, ob der Beschwerdegegner bereits
während des Ausstandsverfahrens hätte in den Ausstand treten müssen, vorlie-
gend nicht mehr zu prüfen. Das diesbezügliche Gesuch des Beschwerdeführers
um aufschiebende Wirkung bzw. vorsorgliche Massnahmen wurde im Übrigen
mit Verfügung vom 25. Juni 2025 mangels Vorliegens eines nicht leicht wieder-
gutzumachenden Nachteils abgewiesen (BP.2025.49 act. 2). Zu bemerken bleibt,

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dass die analoge Anwendung von Art. 59 Abs. 3 StPO im Verwaltungsstrafver-
fahren, wonach die betroffene Person ihr Amt bis zum Entscheid über das Aus-
standsbegehren weiter ausübt, der bisherigen – wenn auch vom Beschwerde-
führer kritisierten – konstanten Praxis der Beschwerdekammer entspricht (vgl.
hierzu Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BB.2024.21 vom 6. Juni 2025 E. 4.6,
BV.2020.27 vom 23. September 2020 E. 4.2.2 und BV.2020.25 vom 23. Septem-
ber 2020 E. 4.7.2).

6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer als unterliegende
Partei die Gerichtskosten zu tragen (Art. 25 Abs. 4 VStrR i.V.m. Art. 66 Abs. 1
BGG analog, siehe dazu TPF 2011 25 E. 3). Die Gerichtsgebühr für das Haupt-
und das Nebenverfahren (BP.2025.49) ist auf insgesamt Fr. 2'500.– festzusetzen
(vgl. Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafge-
richts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in
Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]), unter Anrechnung des geleis-
teten Kostenvorschusses in gleicher Höhe (vgl. act. 10 und 14).

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt, unter
Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.

Bellinzona, 18. August 2026

Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts

Die Vizepräsidentin: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- Rechtsanwalt Friedrich Frank
- Eidgenössische Spielbankenkommission
- B.

Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.

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