Bundesverwaltungsgerichtsentscheid

BVGer A-1033/2025

A-1033/2025Entscheid vom 04.09.2026EnergieOriginalsprache: DE

Zusammenfassung

Sachverhalt

Im Auftrag des BFE kontrollierten Eurofins und das ESTI den Onlineshop der Beschwerdeführerin und stellten fest, dass mehrere kennzeichnungspflichtige Neugeräte ohne verordnungskonforme Energiekennzeichnung angeboten wurden. Trotz Aufforderung zur Nachbesserung bestanden bei einer Nachkontrolle weiterhin Verstösse, worauf das BFE ein Verwaltungsverfahren eröffnete; erst später wurden die Angaben im Shop korrigiert. Mit Verfügung stellte das BFE die Nicht-Einhaltung der EnEV fest und auferlegte der Beschwerdeführerin reduzierte Kontroll- und Verfahrensgebühren, wogegen sie Beschwerde erhob.

Erwägungen

Das Bundesverwaltungsgericht hielt fest, dass Anbieter kennzeichnungspflichtiger Geräte nach Art. 6 EnEV verpflichtet sind, die Energieetikette in Verkaufsunterlagen und verkaufsbezogener Werbung gut lesbar darzustellen; diese Verantwortung trägt die Beschwerdeführerin selbst. Ihre Einwände, sie sei erst nachträglich informiert worden, habe sich an anderen Onlineshops orientiert, technische Anpassungen vornehmen müssen oder die Produkte vorübergehend entfernt, entlasten sie nicht, zumal bei der Nachkontrolle weiterhin Verstösse festgestellt wurden. Der Hinweis auf Occasionsgeräte war unerheblich, weil unbestrittenermassen auch neue kennzeichnungspflichtige Geräte ohne korrekte Kennzeichnung angeboten wurden. Das BFE war nach Art. 14 EnEV befugt, Kontrollen durchzuführen und bei festgestellten Verstössen die dadurch entstandenen Kosten dem Anbieter aufzuerlegen; die Vorinstanz hatte die effektiven Kosten bereits deutlich reduziert, sodass keine weitergehende Herabsetzung geboten war.

Entscheid

Die Beschwerde wird abgewiesen. Die Verfügung des BFE betreffend Feststellung der Verletzung der Vorschriften zur Energiekennzeichnung und Auferlegung der reduzierten Gebühren wird bestätigt.

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Vollständiger Entscheid

Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal

Abteilung I
A-1033/2025

Urteil vom 4. September 2026

Besetzung Richter Jürg Marcel Tiefenthal (Vorsitz),
Richter Alexander Misic, Richter Stephan Metzger,
Gerichtsschreiberin Claudia Burri.

Parteien A._______,
Beschwerdeführerin,

gegen

Bundesamt für Energie BFE,
3003 Bern,
Vorinstanz.

Gegenstand Elektrische Erzeugnisse; Energiekennzeichnung;
Verfügung vom 12. Februar 2025.
A-1033/2025

Sachverhalt:

A.
Am 12. März 2024 wurde Eurofins Electrosuisse Product Testing AG (nach-
folgend: Eurofins), durch das Bundesamt für Energie (BFE) damit beauf-
tragt, Kontrollen von Nachweisunterlagen vorzunehmen, Geräte messtech-
nisch zu überprüfen, Messresultate auszuwerten sowie Überweisungsbe-
richte zu erstellen. Eurofins hat ihrerseits das Eidgenössische Starkstrom-
inspektorat (nachfolgend: ESTI) beauftragt, die Produkte auf dem Online-
shop «(…)» nach den Anforderungen gemäss den geltenden
Energieeffizienzverordnungsbestimmungen zu prüfen.

B.
Gemäss Kontrolle der ESTI am 12. August 2024 bot A._______ auf ihrem
Onlineshop Geräte diverser kennzeichnungspflichtiger Produktekategorien
ohne verordnungskonforme Energiekennzeichnung an.

C.
Das ESTI forderte am 15. August 2024 A._______ dazu auf, bei den
kennzeichnungspflichtigen Geräten die fehlenden Energieetiketten und
Energiepfeile in ihrem Onlineshop bis zum 15. September 2024 hinzuzufü-
gen.

D.
Bei der Nachkontrolle durch das ESTI am 29. September 2024 waren wei-
terhin kennzeichnungspflichtige Geräte ohne verordnungskonforme Ener-
giekennzeichnung im Angebot des Onlineshops. Daraufhin überwies das
ESTI das Dossier ans BFE. Das BFE eröffnete ein Verwaltungsverfahren
und informierte A._______ am 28. November 2024 über die bestehende
Widerhandlung gegen die Energieeffizienzverordnung.

E.
Am 18. Dezember 2024 nahm A._______ Stellung und wies darauf hin,
dass sie umgehend Massnahmen eingeleitet hätten.

F.
In der Nachkontrolle am 6. Februar 2025 stellte das BFE fest, dass die not-
wendigen Anpassungen und Korrekturen vorgenommen wurden und die
betroffenen Geräte nun mit verordnungskonformer Energiekennzeichnung
auf dem Onlineshop angeboten werden.

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G.
Am 12. Februar 2025 verfügte das BFE (nachfolgend: Vorinstanz) über die
Nicht-Einhaltung der Anforderungen an die Energiekennzeichnung und
auferlegte A._______ die entstandenen Kontrollkosten in der Höhe von
Fr. 2'470.– sowie die Gebühr für den Erlass der Verfügung von Fr. 200.–.

H.
A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) erhob gegen die Verfügung
der Vorinstanz am 17. Februar 2025 Beschwerde beim Bundesver-
waltungsgericht und beantragt, die Überprüfung der Verfügung und die Re-
duktion der Gebühren.

I.
In ihrer Vernehmlassung vom 31. März 2025 beantragt die Vorinstanz die
Abweisung der Beschwerde.

J.
Die Beschwerdeführerin hält in ihren Schlussbemerkungen vom 28. April
2025 an ihren Anträgen fest.

K.
Auf die weiteren Vorbringen und die sich bei den Akten befindenden Unter-
lagen wird – sofern entscheidrelevant – in den Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Ver-
fügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über
das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG,
SR 172.021). Das BFE ist eine Vorinstanz im Sinne von Art. 33 Bst. d des
Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht
(Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32), deren Verfügungen nach
Art. 66 Abs. 2 des Energiegesetzes vom 30. September 2016 (EnG,
SR 730.0) beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind. Eine Aus-
nahme bezüglich Sachgebiet ist nicht gegeben (vgl. Art. 32 VGG). Dem-
nach ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden
Beschwerde zuständig. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit
das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).

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1.2 Die Beschwerdeführerin hat sich am vorinstanzlichen Verfahren betei-
ligt und ist als Adressat der angefochtenen Verfügung sowohl formell als
auch materiell beschwert, weshalb sie zur Beschwerde legitimiert ist
(vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG).

1.3 Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
(Art. 50 und Art. 52 VwVG) ist demnach einzutreten.

2.
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid
auf Verletzungen von Bundesrecht – einschliesslich unrichtiger oder un-
vollständiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechts-
fehler bei der Ermessensausübung – sowie auf Angemessenheit hin
(vgl. Art. 49 VwVG). Dabei braucht es sich nicht mit jeder tatbestandlichen
Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinanderzusetzen; es
kann sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken
(statt vieler BGE 150 III 1 E. 4.5).

3.
3.1 Die Beschwerdeführerin bringt vor, sie habe die Kennzeichnungspflicht
nicht vorsätzlich missachtet. Sie sei erst mit dem Schreiben vom 15. Au-
gust 2024 über die Verpflichtung zur Kennzeichnung der Produkte im
Webshop orientiert worden. Zum Zeitpunkt der Kontrolle sei es zudem
technisch nicht möglich gewesen, die grundsätzlich vorhandenen Energie-
etiketten auf die geforderte Weise darzustellen. Zudem hätten sie unmittel-
bar nach der Kontrolle sämtliche betroffenen Geräte aus dem Onlineshop
entfernt.

3.2 Die Vorinstanz hält entgegen, die nach der Verordnung vom 1. Novem-
ber 2017 über die Anforderungen an die Energieeffizienz serienmässig her-
gestellter Anlagen, Fahrzeuge und Geräte (Energieeffizienzverordnung,
EnEV, SR 730.02) konforme Energiekennzeichnung liege in der Verant-
wortung des Anbieters der kennzeichnungspflichtigen Geräte. Dieser
müsse darum besorgt sein, dass die auf dem Onlineshop angebotenen
Geräte den Vorschriften der EnEV entspräche. Zudem seien bei der Nach-
kontrolle vom 29. September 2024 weiterhin zahlreiche Verstösse gegen
die Vorschriften der EnEV festgestellt worden. Erst nach der erneuten Prü-
fung vom 6. Februar 2025 seien die Geräte im Onlineshop schliesslich
EnEV-konform angeboten worden.

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3.3 Der Anbieter, der nach EnEV kennzeichnungspflichtige Geräte in Ver-
kehr bringt oder abgibt, ist dazu verpflichtet, die Energieetikette in den Ver-
kaufsunterlagen und in der verkaufsbezogenen Werbung gut lesbar abzu-
bilden (vgl. Art. 6 Abs. 1 und Abs. 3 Bst. b EnEV).

3.4 Die Einhaltung der Energiekennzeichnungsvorschriften, inklusive der
rechtsgenüglichen Umsetzung, liegt somit in der Verantwortung der Be-
schwerdeführerin. Ihre Vorbringen, dass sie erst nach der ersten Kontrolle
über die Kennzeichnungspflicht orientiert war, für die Produktepräsentation
Auftritte anderer Onlineshops zurate zog und technische Anpassungen am
Onlineshop vornehmen musste, ändern nichts daran. Auch ihrem Argu-
ment, sie habe unmittelbar nach der Kontrolle reagiert und sämtliche be-
troffenen Geräte aus dem Shop entfernt, kann nicht gefolgt werden, da bei
der ersten Nachkontrolle vom 29. September 2024 weiterhin Verstösse ge-
gen die EnEV-konforme Energiekennzeichnung festgestellt wurden.

3.5 Die Beschwerdeführerin bringt weiter vor, sie habe auf ihrem Online-
shop Occasionsgeräte angeboten, welche nicht kennzeichnungspflichtig
seien. Den Akten ist zu entnehmen, dass zum Zeitpunkt der Kontrollen auf
dem Onlineshop neben den Occasionsgeräten auch neue Geräte angebo-
ten worden sind. Bei den Kontrollen waren bei den neuen kennzeichnungs-
pflichtigen Geräten keine EnEV-konformen Energiekennzeichnungen vor-
handen. Auf dieses Argument der Beschwerdeführerin ist somit nicht weiter
einzugehen.

4.
4.1 Das BFE kontrolliert, ob die in Verkehr gebrachten oder abgegebenen
Geräte den Vorschriften der EnEV entsprechen (vgl. Art. 14 Abs. 1 EnEV).
Es kann im Rahmen der Kontrolltätigkeit insbesondere für Anlagen und Ge-
räte eine Konformitätsüberprüfung anordnen (Art. 14 Abs. 2 Bst. c EnEV).
Ergibt die Kontrolle, dass Vorschriften der EnEV verletzt sind, so ordnet
das BFE die geeigneten Massnahmen an, insbesondere die Behebung der
Verletzung (Art. 14 Abs. 3 Bst. b EnEV). Ergibt die Kontrolle, dass die An-
lagen oder Geräte den Anforderungen dieser Verordnung nicht entspre-
chen, so trägt die Person, die diese in Verkehr gebracht oder abgegeben
hat, die im Rahmen der Kontrolle entstandenen Kosten (Art. 14 Abs. 4
EnEV).

4.2 Das BFE war berechtigt und verpflichtet, den Onlineshop auf die EnEV-
konforme Energiekennzeichnung der angebotenen Geräte zu kontrollieren.
Die Kontrollkosten hat der Anbieter der Geräte, also die Beschwerdefüh-

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rerin, zu übernehmen. Die Verfügung der Kontrollkosten zu Lasten der Be-
schwerdeführerin ist demnach grundsätzlich nicht zu beanstanden. Sie
muss im Einzelfall dennoch verhältnismässig sein (vgl. Art. 5 Abs. 2 BV).

5.
5.1 Die Beschwerdeführerin rügt, die Höhe der verfügten Kosten sei unver-
hältnismässig. Für den tatsächlichen Aufwand von 2,5 Stunden seien die
Kosten zu hoch angesetzt. Zudem hätte die Vorinstanz ihre Kooperations-
bereitschaft, ihren notwendigen internen und externen Aufwand für die An-
passungen, ihre wirtschaftlichen Einbussen sowie ihre finanzielle Lage als
Einzelunternehmen ungenügend berücksichtigt.

5.2 Die Vorinstanz hält entgegen, sie erhebe Gebühren für die Verfügung
von Massnahmen im Zusammenhang mit der Kontrolle von Geräten nur,
wenn ein Verwaltungsverfahren eröffnet werden müsse. Dies treffe auf den
in Frage stehenden Fall zu, weil bei der Nachkontrolle weiterhin Mängel
bestanden hätten. Die Gebühren habe sie in diesem Fall angemessen und
verhältnismässig festgesetzt, was sich insbesondere darin zeige, dass
nach entsprechender Abwägung die tatsächlich entstandenen Kosten nicht
vollumfänglich der Beschwerdeführerin auferlegt, sondern zu ihren Guns-
ten gekürzt worden seien.

5.3 Die Vorinstanz erhebt Gebühren für Verfügungen von Massnahmen im
Zusammenhang mit der nachträglichen Kontrolle von Anlagen und Geräten
(Art. 10 Abs. 1 Bst. c der Verordnung vom 22. November 2006 über Ge-
bühren und Aufsichtsabgaben im Energiebereich [GebV-En; SR 730.05]),
die nach Zeitaufwand berechnet werden (Art. 3 Abs. 2 GebV-En). Kosten
für beigezogene Dritte sind Auslagen und stellen einen Bestandteil der Ge-
bühren dar, der gesondert berechnet wird (Art. 6 Abs. 1 und Abs. 2 Bst. a
der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 2004 [AllgGebV,
SR 172.041.1] i.V.m. Art. 1 Abs. 3 GebV-En).

5.4 Aus den Akten geht hervor, dass die beauftragte Eurofins vertragsge-
mäss pauschale Kosten pro Kontrolle (zwei Kontrollen erfolgt) eines On-
lineshops von Fr. 1'700.– und für die Überweisung an die Vorinstanz von
Fr. 1'020.– erhebt. Der Aufwand der Vorinstanz wurde für vier Stunden mit
insgesamt Fr. 540.– festgehalten. Die nachweisbaren Kontrollkosten, inklu-
sive der Kosten für Dritte, belaufen sich gemäss der Verfügung insgesamt
auf Fr. 4'960.–.

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Aufgrund der geringen Grösse und Anzahl der angebotenen Produkte hat
die Vorinstanz der Beschwerdeführerin die Kosten der ersten Kontrolle
durch die Eurofins bzw. der ESTI erlassen und die Überweisungskosten an
sie auf Fr. 500.– gekürzt, da sie diese für den vorliegenden Fall als zu hoch
betrachtete. Zudem wurde der Aufwand der Vorinstanz nur für zwei Stun-
den mit Fr. 270.– verrechnet. Die verfügten Kosten fallen somit deutlich
tiefer aus als die tatsächlich entstandenen Kontrollkosten.

5.5 Die grundsätzliche Herabsetzung der Kontrollkosten durch die Vor-
instanz ist nicht umstritten, nur deren Höhe wird durch die Beschwerdefüh-
rerin gerügt. Die Vorinstanz hat unter der Berücksichtigung des geringeren
Aufwands im Rahmen ihres Ermessens die Kontrollkosten zu Gunsten der
Beschwerdeführerin gekürzt. Die verfügten Gebühren über nur eine Kon-
trolle, die gekürzte Überweisungsgebühr und den tief angesetzten Aufwand
von zwei Stunden für das Verwaltungsverfahren – inklusive Abklärungen
und mehrmaligem Kontakt mit der Beschwerdeführerin bzw. dem beauf-
tragten Dritten der Beschwerdeführerin – sind nachvollziehbar und nicht zu
beanstanden. Für eine weitergehende Gebührenermässigung oder einen
Gebührenerlass sind keine Gründe ersichtlich (vgl. Art. 4 GebV-En). Mit der
Herabsetzung der Kontrollkosten hat die Vorinstanz dem Einzelfall genü-
gend Rechnung getragen. Auch die Gebühren für den Erlass der Verfü-
gung liegen im Rahmen des Ermessens der Vorinstanz und sind mit
Fr. 200.– verhältnismässig (vgl. Art. 3 Abs. 2 GebV-En). Die Beschwerde
ist somit abzuweisen und die angefochtene Verfügung ist zu bestätigen.

6.
6.1 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführe-
rin die Verfahrenskosten zu tragen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind
auf Fr. 1'000.– festzusetzen. Der einbezahlte Kostenvorschuss ist zur Be-
zahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.

6.2 Sowohl der unterliegenden Beschwerdeführerin (vgl. Art. 64 Abs. 1
VwVG) wie auch der Vorinstanz (vgl. Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) sind keine Parteientschädigun-
gen zuzusprechen.

(Das Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite.)

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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Der Beschwerdeführerin werden Verfahrenskosten von Fr. 1'000.– aufer-
legt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrens-
kosten verwendet.

3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und die Vorinstanz.

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Jürg Marcel Tiefenthal Claudia Burri

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Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange-
legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist
gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim
Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen
Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Ver-
tretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in
einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung
mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der ange-
fochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerde-
führende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

Versand:

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Zustellung erfolgt an:

– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. (…); Gerichtsurkunde)

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