BVGer A-3285/2025
Zusammenfassung
Sachverhalt
Die Primeo Netz AG reichte im Auftrag der B._______ beim ESTI ein Plangenehmigungsgesuch für den Ersatzneubau einer Transformatorenstation ein, wogegen der Eigentümer einer betroffenen Parzelle Einsprache erhob. Später zog die Gesuchstellerin das Projekt zurück und entschied sich stattdessen für eine Sanierung der bestehenden elektrischen Einrichtungen. Streitig blieb, ob dem Einsprecher für das erstinstanzliche Verfahren gestützt auf Art. 115 EntG eine Parteientschädigung zusteht.
Erwägungen
Das Bundesverwaltungsgericht hielt fest, dass eine Parteientschädigung nach Art. 115 EntG im kombinierten Verfahren nur geschuldet ist, wenn der betroffenen Person objektiv betrachtet eine Enteignung drohte. Der allgemeine Hinweis in der öffentlichen Ausschreibung auf enteignungsrechtliche Forderungen genügte hierfür nicht, zumal keine persönliche Anzeige nach Art. 31 EntG erfolgt war. Zudem verfügte die Beschwerdegegnerin aufgrund eingetragener Dienstbarkeiten über die erforderlichen Rechte für den Neubau der Transformatorenstation, sodass insoweit keine Enteignung in Betracht fiel. Auch die im Verfahren berichtigten Angaben zur NISV-Beurteilung und die Vorbringen zum Datenblatt begründeten keine drohende Enteignung, weil die massgeblichen Grenzwerte eingehalten worden wären und keine relevanten Mängel dargetan wurden.
Entscheid
Die Beschwerde wurde abgewiesen. Der Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung für das Verfahren vor dem ESTI, weil ihm durch das zurückgezogene Projekt zu keinem Zeitpunkt eine Enteignung drohte.
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Vollständiger Entscheid
Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung I
A-3285/2025
Urteil vom 13. Oktober 2026
Besetzung Richter Alexander Misic (Vorsitz),
Richter Jürg Marcel Tiefenthal, Richter Jonas Attenhofer,
Gerichtsschreiber Tobias Grasdorf.
Parteien A._______,
vertreten durch
MLaw David Hochstrasser, Rechtsanwalt,
SPR Rechtsanwälte AG,
Beschwerdeführer,
gegen
B._______,
vertreten durch
Primeo Netz AG, Weidenstrasse 27, 4142 Münchenstein,
vertreten durch
lic. iur. Michael Bosshard, Bratschi AG,
Beschwerdegegnerin,
Eidgenössisches Starkstrominspektorat ESTI,
Luppmenstrasse 1, 8320 Fehraltorf,
Vorinstanz.
Gegenstand Elektrische Anlagen; Plangenehmigung;
Transformatorenstation; Abschreibungsverfügung vom
18. März 2025.
A-3285/2025
Sachverhalt:
A.
A.a Am 11. Oktober 2023 reichte die Primeo Netz AG im Auftrag der
B._______ ein Gesuch um Plangenehmigung beim Eidgenössischen
Starkstrominspektorat ESTI ein. Das Projekt sah den Ersatzneubau der
Transformatorenstation […] vor. Gegen das Gesuch erhob A._______, Ei-
gentümer der Parzelle […], am 18. Januar 2024 Einsprache.
A.b Am 12. August 2024 informierte die Primeo Netz AG das ESTI darüber,
dass sie sich gegen einen Neubau und für eine Sanierung der elektrischen
Einrichtungen entschieden habe. Am 2. September 2024 bestätigte sie,
dass es sich bei ihrem Verzicht auf den Ersatzneubau um einen Rückzug
des Gesuchs vom 11. Oktober 2023 handle.
A.c Mit Schreiben vom 20. August und vom 23. September 2024 führte
A._______ aus, der Rückzug komme einer Einspracheanerkennung
gleich, weshalb er Anspruch auf eine Parteientschädigung habe. Dies folge
auch aus Art. 115 des Bundesgesetzes über die Enteignung vom 20. Juni
1930 (EntG, SR 711).
B.
Mit Verfügung vom 18. März 2025 schrieb das ESTI das Plangenehmi-
gungsgesuch der Primeo Netz AG vom 11. Oktober 2023 infolge Rückzugs
als gegenstandslos ab. Sie auferlegte der Primeo Netz AG eine Gebühr für
den Erlass der Verfügung und übertrug ihr die Gebühr des Kantons […].
C.
Am 5. Mai 2025 reichte A._______ (Beschwerdeführer) beim Bundesver-
waltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung des ESTI (Vorinstanz)
vom 18. März 2025 ein. Er beantragt, die Abschreibungsverfügung sei so-
weit aufzuheben als damit implizit sein Antrag auf eine Entschädigung ab-
gewiesen worden sei und ihm sei für das erstinstanzliche Verfahren eine
Parteientschädigung von Fr. 7'544.15 zu Lasten der Primeo Netz AG (Be-
schwerdegegnerin) zuzusprechen. Eventualiter sei die Abschreibungsver-
fügung soweit aufzuheben, als damit implizit sein Antrag auf eine Entschä-
digung abgewiesen worden sei, und das Verfahren sei zur Festsetzung der
Entschädigung an die Vorinstanz zu rückzuweisen.
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D.
Die Beschwerdegegnerin reichte am 3. Juni 2025 eine Beschwerdeantwort
ein, in der sie um Abweisung der Beschwerde ersucht.
E.
In ihrer Vernehmlassung vom 30. Juni 2025 beantragt die Vorinstanz die
Abweisung der Beschwerde.
F.
Am 8. September 2025 reichte der Beschwerdeführer Schlussbemerkun-
gen ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfü-
gungen im Sinne von Art. 5 VwVG (Art. 31 VGG), soweit diese von einer
Vorinstanz nach Art. 33 VGG erlassen worden sind und keine Ausnahme
von seiner Zuständigkeit vorliegt (Art. 32 VGG).
Das ESTI ist eine der Aufsicht des Eidgenössischen Departements für Um-
welt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) unterstellte Dienststelle
(Art. 1 Abs. 3 der Verordnung vom 7. Dezember 1992 über das Eidgenös-
sische Starkstrominspektorat, ESTI-Verordnung, SR 734.24) und damit
eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts gemäss Art. 33 Bst. d
VGG. Die Abschreibung des Plangenehmigungsgesuchs vom 18. März
2025 stellt – soweit hier relevant – eine Verfügung im Sinne von Art. 5
Abs. 1 VwVG dar. Da zudem kein Ausnahmegrund nach Art. 32 VGG vor-
liegt, ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der Beschwerde
zuständig.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts
anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
1.3 Der Beschwerdeführer hat sich am vorinstanzlichen Verfahren beteiligt
und ist Adressat der angefochtenen Verfügung.
Der Beschwerdeführer stellte in seinen Eingaben an die Vorinstanz vom
20. August 2024 und vom 23. September 2024 ausdrücklich Antrag auf
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Zusprache einer Parteientschädigung. Die Vorinstanz setzte sich in der an-
gefochtenen Verfügung ausführlich mit diesem Antrag auseinander und
kam in den Erwägungen zum Schluss, der Antrag sei abzuweisen. Das
Dispositiv enthält jedoch keine Abweisung des Antrags; dieser wird im Dis-
positiv nicht erwähnt. Für die Auslegung des Dispositivs kann auf die Er-
wägungen zurückgegriffen werden (vgl. BGE 121 III 474 E. 4a und
110 V 222 E. 1). Entsprechend ist davon auszugehen, dass die Vorinstanz
den Antrag des Beschwerdeführers auf Zusprache einer Parteientschädi-
gung abwies. Dies bestreitet die Vorinstanz auch nicht. Der Beschwerde-
führer ist damit insofern sowohl formell als auch materiell beschwert.
Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerde legitimiert (vgl. Art. 48 Abs. 1
VwVG).
1.4 Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50 Abs. 1
und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist somit einzutreten.
2.
Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet im vorliegenden Verfahren mit
voller Kognition: Es überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzun-
gen des Bundesrechts – einschliesslich Überschreitung und Missbrauch
des Ermessens –, auf unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts und auf Unangemessenheit (Art. 49
VwVG).
3.
3.1 Streitig ist, ob dem Beschwerdeführer im Verfahren vor der Vorinstanz
eine Parteientschädigung zusteht. Unbestritten ist, dass sich aus den all-
gemeinen Bestimmungen des VwVG kein Anspruch des Beschwerdefüh-
rers auf eine Parteientschädigung ergibt. Zu prüfen ist jedoch, ob sich ein
solcher Anspruch auf Art. 115 EntG stützen kann.
3.2 Der Enteigner hat für die notwendigen aussergerichtlichen Kosten des
Enteigneten im Enteignungs-, im Einigungs- und im Schätzungsverfahren
eine angemessene Entschädigung zu bezahlen. Im kombinierten Verfah-
ren besteht dieser Anspruch im Plangenehmigungsverfahren für jene Ver-
fahrensbeteiligten, denen eine Enteignung droht (Art. 115 Abs. 1 EntG).
Das Enteignungsrecht weist die Pflicht zur Tragung der Verfahrens- und
Parteikosten demnach grundsätzlich dem Enteigner zu. Dieser Regelung
liegt die Überlegung zugrunde, dass ein Enteigneter wider seinen Willen in
ein Enteignungsverfahren einbezogen wird und es sich aus diesem Grund
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in der Regel rechtfertigt, ihn nicht mit den daraus folgenden Kosten zu be-
lasten (vgl. BGE 124 II 219 E. 10b).
Vom Grundsatz nach Art. 115 Abs. 1 EntG kann gestützt auf
Art. 115 Abs. 2 EntG abgewichen werden, wenn die Begehren ganz oder
zum grössten Teil abgewiesen werden. Bei offensichtlich missbräuchlichen
Begehren oder bei offensichtlich übersetzten Forderungen kann der Ent-
eignete sogar zur Bezahlung einer Parteientschädigung an den Enteigner
angehalten werden (Art. 115 Abs. 3 EntG).
3.3 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung werden nur die notwen-
digen Kosten vergütet. Als notwendig gelten jene Kosten, die unmittelbar
durch das Verfahren bedingt und aus Vorkehren entstanden sind, die sich
bei sorgfältiger Interessenwahrung als geboten erweisen oder doch in gu-
ten Treuen verantworten lassen. Über die Notwendigkeit der Aufwendun-
gen ist aus der Sicht des Enteigneten vor der Entscheidung, für den noch
alle Prozessrisiken bestehen, zu befinden. Trotzdem sind dabei objektive
und nicht subjektive Kriterien anzuwenden (BGE 111 Ib 97 E. 3). Folglich
ist nur dann von notwendigen Kosten auszugehen, wenn sie zur sachge-
rechten und wirksamen Rechtsverfolgung oder -verteidigung unerlässlich
erscheint.
4.
4.1 Der Beschwerdeführer begründet seinen Antrag auf Parteientschädi-
gung damit, er habe zum Zeitpunkt der öffentlichen Auflage und der Ein-
sprache beurteilen müssen, ob eine Enteignung drohe. In der Ausschrei-
bung sei ausdrücklich auf die enteignungsrechtliche Wirkung der öffentli-
chen Auflage hingewiesen und die Betroffenen seien aufgefordert worden,
ihre enteignungsrechtlichen Begehren zu stellen. Aufgrund dieser Aus-
schreibung habe er davon ausgehen müssen, dass Enteignungen drohen
würden.
Im vorinstanzlichen Verfahren sei umstritten gewesen, ob alle Berechtigun-
gen/Zustimmungen vorliegen würden. Es sei insbesondere umstritten ge-
wesen, ob die Dienstbarkeit das der Plangenehmigung zugrundeliegende
Projekt überhaupt umfasst habe. Zudem sei das Gesuch der Beschwerde-
gegnerin mangelhaft gewesen, da unter anderem die Orte mit empfindli-
cher Nutzung (OMEN) falsch dargestellt gewesen seien und das Datenblatt
nicht vollständig beziehungsweise falsch ausgefüllt und nicht unterzeichnet
gewesen sei. Für die OMEN habe eine Nachberechnung erstellt werden
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müssen. Zum Zeitpunkt der Ausschreibung und Auflage habe er deshalb
davon ausgehen müssen, dass eine Enteignung drohe.
4.2 Die Vorinstanz bringt demgegenüber vor, der Beschwerdeführer habe
im Verfahren zwar enteignungsrechtliche Ansprüche geltend gemacht. Es
sei jedoch formell kein Enteignungsverfahren eröffnet worden. Deshalb sei
zu prüfen, ob die eingereichten Begehren trotzdem als enteignungsrechtli-
che Anträge zu behandeln seien.
Gemäss Akten habe die Beschwerdegegnerin über alle Rechte verfügt, um
den geplanten Ersatzneubau der Transformatorenstation zu erstellen, zu
betreiben und zu unterhalten. Dies sei durch die nach wie vor gültigen, im
Grundbuch eingetragenen Dienstbarkeiten belegt. Aus den Akten sei zu-
dem nicht ersichtlich, dass es sich bei der aktuellen Anlage nicht mehr um
die ursprüngliche Anlage handeln würde. Schliesslich hätte der geplante
Neubau der Transformatorenstation den Immissionsgrenzwert von 100
Mikrotesla überall eingehalten, wo sich Menschen aufhalten könnten. Auch
der Anlagegrenzwert von 1 Mikrotesla wäre an allen OMEN eingehalten
worden. Damit wären die Anforderungen der Verordnung über den Schutz
vor nichtionisierender Strahlung vom 23. Dezember 1999 (NISV, SR
814.710) erfüllt. Entsprechend habe zu keiner Zeit eine Enteignung ge-
droht.
Bei der Erwähnung des Enteignungsrechts im Publikationstext zur öffentli-
chen Auflage handle es sich um eine Standardformulierung. Diese sei in
jedem Publikationstext enthalten, unabhängig davon, ob in einem Verfah-
ren Enteignungen vorgenommen würden. Daraus lasse sich deshalb nicht
ableiten, dass ein Enteignungstatbestand vorliege.
4.3 Die Beschwerdegegnerin macht geltend, die vom Beschwerdeführer
erhobenen Entschädigungsansprüche für die behauptete Entwertung sei-
nes Grundstücks seien zivilrechtlicher Natur gewesen und für die Transfor-
matorenstation bestehe ein Baurecht, das entschädigungslos errichtet wor-
den sei. Die Immissionen seien gerade nicht Gegenstand des Plangeneh-
migungsverfahrens und damit auch nicht des Einspracheverfahrens gewe-
sen. In Bezug auf die Anlage in saniertem Zustand seien die Grenzwerte
gemäss NISV für neue Anlagen und bei der Änderung von alten Anlagen
einzuhalten und könnten nicht über die Enteignung nachbarrechtlicher Ab-
wehransprüche umgangen werden. Sie habe ihr Gesuch nicht wegen der
behaupteten enteignungsrechtlichen Begehren zurückgezogen. Sie hätte
gestützt auf die Dienstbarkeit das Recht gehabt, die Station um- und
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auszubauen; sie habe sich aber schliesslich für ein weniger invasives Vor-
gehen entschieden.
5.
5.1 Ob in einem kombinierten Verfahren wie hier eine Parteientschädigung
nach dem Enteignungsgesetz geschuldet ist, hängt davon ab, ob eine Ent-
eignung droht (Art. 115 Abs. 1 EntG; vgl. Urteil des BGer 1C_141/2020
vom 13. November 2020 E. 4.3 ff.). Darüber ist – in Anlehnung an die
Rechtsprechung nach BGE 111 Ib 97 E. 3 – aus Sicht der betroffenen Per-
son vor dem Entscheid zu befinden; auf die Beurteilung anzuwenden sind
jedoch objektive, nicht subjektive Kriterien.
5.2 Wie der Beschwerdeführer zu Recht geltend macht, wurde in der öf-
fentlichen Ausschreibung darauf hingewiesen, dass enteignungsrechtliche
Forderungen per Einsprache geltend zu machen seien. Der Hinweis auf
die Geltendmachung enteignungsrechtlicher Forderungen zeigt jedoch le-
diglich, dass das Vorhaben grundsätzlich mit enteignungsrechtlichen Ein-
griffen verbunden sein könnte. Es lässt sich daraus jedoch nicht schlies-
sen, dass gerade dem Beschwerdeführer ein solcher Eingriff drohte. Eine
persönliche Anzeige nach Art. 31 EntG, die auf eine konkrete Gefahr einer
Enteignung hätte schliessen lassen, wurde dem Beschwerdeführer dem-
gegenüber gerade nicht zugestellt. Aus der öffentlichen Ausschreibung des
Gesuchs kann deshalb nicht abgeleitet werden, dass der Beschwerdefüh-
rer von einer drohenden Enteignung ausgehen musste.
Die Beschwerdegegnerin besitzt bezüglich der Parzelle […] ein rechtsgül-
tiges, auch für einen Neubau der Transformatorenstation geltendes Bau-
recht, beruhend auf einem im Grundbuch eingetragenen Kauf-/Dienstbar-
keitsvertrag vom 13. August 1990 und eine Vereinbarung betreffend Teilü-
bertragung Personaldienstbarkeit an die Beschwerdegegnerin vom 1. Ok-
tober 2008. Ziffer 9 des Vertrags hält ausdrücklich das Recht der Be-
schwerdegegnerin fest, eine neue, grössere Transformatorenstation zu er-
stellen. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, überzeugt nicht: Er
vermag seine Behauptung, die Dienstbarkeit beziehe sich nicht auf das ge-
plante Neubauprojekt, in keiner Weise zu substantiieren. Insbesondere lie-
gen keine Hinweise dafür vor, dass die Transformatorenstation bereits zu
einem früheren Zeitpunkt erneuert worden und der geplante Neubau des-
halb vom Baurecht nicht erfasst wäre. Für die vom Beschwerdeführer erst
in den Schlussbemerkungen angebrachte und nicht weiter substantiierte
Rüge, der geplante Neubau sei grösser als gemäss Dienstbarkeit
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vorgesehen, liegen ebenfalls keine Hinweise vor; zudem hatte er diese
Rüge in seiner Einsprache vom 18. Januar 2024 nicht vorgebracht. Damit
konnten bereits zu Beginn des vorinstanzlichen Verfahrens objektiv be-
trachtet keine wesentlichen Zweifel daran bestehen, dass die Beschwer-
degegnerin über die notwendigen Rechte für den Bau der neuen Transfor-
matorenanlage verfügte und diesbezüglich keine Enteignungen drohten.
Der Beschwerdeführer macht zudem geltend, das Gesuch der Beschwer-
degegnerin sei mangelhaft gewesen; deshalb habe er davon ausgehen
müssen, dass ihm eine Enteignung drohe. Richtig ist, dass sich Angaben
auf der NISV-Beurteilung vom 9. Oktober 2023, die dem Gesuch beilag,
während des Verfahrens teilweise als fehlerhaft herausstellten. Diesbezüg-
lich ist jedoch festzuhalten, dass die Beurteilung vom 9. Oktober 2023 aus-
drücklich als «überschlagsmässig» bezeichnet war, weshalb spätere Kor-
rekturen und Präzisierungen zu erwarten waren. Jedoch ergaben auch die
später erstellten Berechnungen vom 23. Mai 2024, dass die geplante
Transformatorenstation alle NISV-Normen eingehalten hätte. Weder die
überschlagsmässige Beurteilung vom 9. Oktober 2023 noch die Berech-
nungen vom 23. Mai 2024 gingen damit von übermässigen Immissionen
aus, weshalb auch insofern zu keinem Zeitpunkt eine Enteignung drohte.
Schliesslich bringt der Beschwerdeführer vor, das Datenblatt sei nicht voll-
ständig beziehungsweise falsch ausgefüllt gewesen und nicht unterzeich-
net. Diesbezüglich ist erstens festzuhalten, dass die Vorinstanz unter dem
Titel «Dienstbarkeiten» wie dargelegt zu Recht ankreuzte, dass die not-
wendigen Zustimmungen/Berechtigungen für Eingriffe in fremdes Eigen-
tum vorlägen. Inwiefern das Datenblatt darüber hinaus in relevanter Weise
unvollständig oder falsch ausgefüllt gewesen sein soll, führt der Beschwer-
deführer nicht aus. Das von der Beschwerdegegnerin ausgefüllte Daten-
blatt vom 11. Oktober 2023 (Beilage 6 zur Vernehmlassung der Vorinstanz)
war schliesslich von der zuständigen Kontaktperson bei der Beschwerde-
gegnerin unterzeichnet. Es ist damit nicht ersichtlich, inwiefern sich daraus
die Gefahr einer Enteignung hätte ergeben sollen.
5.3 Insgesamt ist damit festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer durch
das Gesuch der Beschwerdegegnerin bezüglich Ersatzneubau der Trans-
formatorenstation zu keinem Zeitpunkt eine Enteignung drohte. Er hat des-
halb auch gestützt auf Art. 115 EntG keinen Anspruch auf eine Parteient-
schädigung bezüglich des Verfahrens vor der Vorinstanz. Die Beschwerde
ist abzuweisen.
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6.
6.1 Wie dargelegt drohte dem Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt eine
Enteignung, weshalb das Enteignungsgesetz, konkret Art. 116 Abs. 1
EntG, auch bezüglich der Kostenverteilung vor Bundesverwaltungsgericht
nicht anwendbar ist (vgl. Urteil des BGer 1C_141/2020 vom 13. November
2020 E. 4.5). Entsprechend sind die Kosten und die Parteientschädigung
für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG
festzusetzen.
6.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem unterliegen-
den Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichts-
gebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art
der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien (Art. 2 Abs. 1 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht, VGKE, SR 173.320.2). Das Be-
schwerdeverfahren weist einen Streitwert von Fr. 7'544.15 auf. In Streitig-
keiten mit Vermögensinteressen zwischen Fr. 0.– und Fr. 10'000.– beträgt
die Gerichtsgebühr zwischen Fr. 200.– und Fr. 5'000.– (Art. 4 VGKE). Un-
ter Berücksichtigung des geringen Aufwandes für die Erledigung des Ver-
fahrens sind die Verfahrenskosten auf Fr. 1'000.– festzulegen. Dieser Be-
trag ist dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.
6.3 Ganz oder teilweise obsiegenden Parteien ist von Amtes wegen oder
auf Begehren eine Entschädigung für ihnen erwachsene notwendige und
verhältnismässig hohe Kosten zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m.
Art. 7 VGKE). Die Entschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie
allfällige weitere Auslagen der Partei (Art. 8 ff. VGKE). Wird wie hier keine
Kostennote eingereicht, setzt das Gericht die Parteientschädigung auf-
grund der Akten fest (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Angesichts dieser klaren reg-
lementarischen Grundlagen kann nach der Rechtsprechung namentlich bei
anwaltlicher Vertretung auf eine Aufforderung zur Einreichung einer Kos-
tennote verzichtet werden (vgl. Urteil des BGer 2C_422/2011 vom 9. Ja-
nuar 2012 E. 2).
Dem Beschwerdeführer steht angesichts seines Unterliegens keine Partei-
entschädigung zu. Auch die Vorinstanz hat als Bundesbehörde keinen An-
spruch auf eine Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 VGKE).
Die obsiegende und anwaltlich vertretene Beschwerdegegnerin hat An-
spruch auf eine angemessene Parteientschädigung. Unter Berücksichti-
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gung der Komplexität des Falles, der eingereichten Rechtsschriften und
des mutmasslichen Arbeits- und Zeitaufwandes für das Verfahren hält das
Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 900.– (inklu-
sive Auslagen) für angemessen. Dieser Betrag ist dem Beschwerdeführer
zur Bezahlung nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils aufzuerlegen
(Art. 64 Abs. 3 VwVG).
(Das Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite.)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1’000.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt.
Dieser Betrag ist nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zu Gunsten
der Gerichtskasse zu überweisen. Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage ab
Rechnungsdatum. Die Zustellung der Rechnung erfolgt mit separater Post.
3.
Der Beschwerdeführer hat der Beschwerdegegnerin nach Eintritt der
Rechtskraft dieses Urteils eine Parteientschädigung von Fr. 900.– zu be-
zahlen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Beschwerdegegnerin,
Vorinstanz und das Generalsekretariat des Departements für Umwelt, Ver-
kehr, Energie und Kommunikation UVEK.
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
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Rechtsmittelbelehrung:
Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Elektrizi-
tätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und
Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend
Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen
Rechte können beim Bundesgericht angefochten werden, wenn sich eine
Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 83 Bst. w BGG).
Steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten offen, kann
sie innert 30 Tagen nach Eröffnung dieses Entscheides beim Bundesge-
richt, 1000 Lausanne 14, erhoben werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG).
Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der
Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schwei-
zerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsulari-
schen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechts-
schrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren
Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die be-
schwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
Versand:
Seite 12
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Zustellung erfolgt an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Beschwerdegegnerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
– das Generalsekretariat UVEK (Gerichtsurkunde)
Seite 13
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