BVGer B-1861/2026
Zusammenfassung
Sachverhalt
Der Beschwerdeführer erhielt vom SBFI vor Absolvieren der höheren Fachprüfung Treuhandexperte Teilbeiträge von insgesamt Fr. 7'862.10 für vorbereitende Kurse, unter der Bedingung, innert fünf Jahren die Prüfungsverfügung einzureichen. Da er diese Frist unbestrittenermassen nicht einhielt, verlangte das SBFI die Beiträge zurück. Der Beschwerdeführer machte geltend, wegen nicht bestandener Module und seiner finanziellen Lage liege ein Härtefall vor, der einen Verzicht auf die Rückforderung rechtfertige.
Erwägungen
Das Bundesverwaltungsgericht bejahte zwar eine Verletzung der Begründungspflicht, weil die Vorinstanz den geltend gemachten Härtefall in der Verfügung nicht geprüft hatte, verzichtete aber aus prozessökonomischen Gründen auf eine Rückweisung und entschied die Sache selbst. Es hielt fest, dass die Rückzahlung nach Art. 66e Abs. 4 BBV geschuldet ist, wenn innert fünf Jahren keine Prüfungsverfügung über das Bestehen oder Nichtbestehen der eidgenössischen Prüfung eingereicht wird. Die Exmatrikulation aus dem privaten Vorbereitungsgang der B._______ schloss den Beschwerdeführer nicht von den nach der Prüfungsordnung massgeblichen Modulprüfungen der Trägerschaft aus; ihm wäre es weiterhin möglich und zumutbar gewesen, die Zulassungsvoraussetzungen zu erfüllen und die Prüfung zu absolvieren. Ein Härtefall im Sinn von Art. 28 Abs. 3 SuG lag weder wegen der selbstverschuldeten Exmatrikulation noch allein wegen finanzieller Schwierigkeiten oder fehlender Bösgläubigkeit vor.
Entscheid
Die Beschwerde wurde abgewiesen. Die Rückforderung der ausbezahlten Teilbeiträge von Fr. 7'862.10 blieb bestehen.
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Vollständiger Entscheid
Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung II
B-1861/2026
Urteil vom 15. September 2026
Besetzung Richter David Aschmann (Vorsitz),
Richterin Chiara Piras, Richter Pietro Angeli-Busi,
Gerichtsschreiber Gabriel Schaub.
Parteien A._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Bildung,
Forschung und Innovation SBFI,
Vorinstanz.
Gegenstand Rückforderung von Beiträgen an vorbereitende Kurse
(Höhere Fachprüfung Treuhandexperte).
B-1861/2026
Sachverhalt:
A.
A.a A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) reichte am 13. Oktober
2020 und 1. Juni 2021 beim Staatssekretariat für Bildung, Forschung und
Innovation SBFI (nachfolgend: Vorinstanz) jeweils einen Antrag auf Teilbe-
träge für vorbereitende Kurse vor Absolvieren der höheren Fachprüfung
Treuhandexperte ein.
A.b Mit Verfügungen vom 29. Oktober 2020 und 23. August 2021 hat die
Vorinstanz die Gesuche genehmigt und dem Beschwerdeführer Beiträge
in der Höhe von Fr. 7'862.10 zugesprochen, unter dem Vorbehalt, dass er
bis spätestens fünf Jahre nach dem ersten Antrag die Prüfungsverfügung
einreiche.
A.c Nachdem der Beschwerdeführer trotz mehreren Aufforderungen die
Prüfungsverfügung bis zum 14. Oktober 2025 nicht eingereicht hatte,
wurde er von der Vorinstanz mit Schreiben vom 17. November 2025 infor-
miert, dass der Betrag zur Rückzahlung fällig sei, und ihm wurde die Mög-
lichkeit gegeben, hierzu Stellung zu nehmen. Der Beschwerdeführer bean-
tragte mit Schreiben vom 18. Januar 2026 den Verzicht auf die Rückforde-
rung aufgrund eines Härtefalles, da er als Folge der nicht bestandenen Mo-
dule nicht zur Prüfung zugelassen worden sei und wegen seiner schwieri-
gen finanziellen Situation.
A.d Mit Verfügung vom 9. Februar 2026 wurde der Beschwerdeführer zur
Rückzahlung der Fr. 7'862.10 verpflichtet, da er die Prüfungsverfügung
nicht innerhalb der Frist eingereicht habe.
B.
Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom
13. März 2026 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragt
unter Kostenfolge zu Lasten der Vorinstanz die Aufhebung der angefoch-
tenen Verfügung sowie den Verzicht auf die Rückforderung der Teilbeträge,
eventualiter die Rückweisung an die Vorinstanz zur neuen Entscheidung.
Zudem beantragt er die unentgeltliche Prozessführung.
C.
Mit Eingabe vom 21. April 2026 reichte der Beschwerdeführer das ausge-
füllte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mit Beilagen ein, das mit Ver-
fügung vom 23. April 2026 gutgeheissen wurde.
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D.
Mit Eingabe vom 26. Mai 2026 reichte die Vorinstanz die Vorakten und die
Vernehmlassung ein und beantragt, die Abweisung der Beschwerde unter
Kostenfolge. Diese wurden dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom
28. Mai 2026 zugestellt.
E.
Auf weitere Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, so-
weit erforderlich, im Rahmen der folgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Beurteilung von Beschwerden ge-
gen Entscheide der Vorinstanz zuständig (Art. 31, 32 und 33 Bst. d des
Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht
[VGG, SR 173.32] sowie Art. 61 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 13. De-
zember 2002 über die Berufsbildung [BBG, SR 412.10]). Als Adressat der
angefochtenen Verfügung ist der Beschwerdeführer zur Beschwerde legi-
timiert (Art. 48 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über
das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]). Die Beschwerde wurde
innert der gesetzlichen Frist eingereicht und erfüllt die Formerfordernisse
(Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist daher
einzutreten.
2.
2.1 Der Beschwerdeführer rügt in formeller Hinsicht, die Vorinstanz habe
ihre Begründungspflicht verletzt, indem sie nicht geprüft habe, ob aufgrund
eines Härtefalls auf die Rückforderung zu verzichten sei. Er habe in der
Stellungnahme vom 18. Januar 2026 vor der Vorinstanz einen entspre-
chenden Antrag gestellt und diesen begründet. Die Vorinstanz habe sich
hierzu in der angefochtenen Verfügung nicht geäussert.
2.2 Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt,
dass die Behörde die Vorbringen des in seiner Rechtsstellung Betroffenen
auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Da-
raus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen.
Die Begründungspflicht bezweckt, dass der Verfügungsempfänger sich
über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller
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Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann (BGE 141 III
28 E. 3.2.4; 138 I 232 E. 5.1; 134 I 83 E. 4.1). Der Anspruch auf rechtliches
Gehör ist aber nicht bereits verletzt, wenn sich die urteilende Behörde nicht
mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes ein-
zelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für
den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken (BGE 143 III 65 E. 5.2;
141 III 28 E. 3.2.4; 134 I 83 E. 4.1). Ein unter Verletzung des Anspruchs
ergangener Entscheid ist aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung
an die Vorinstanz zurückzuweisen, ausser wenn der Verfahrensmangel
ausnahmsweise im Beschwerdeverfahren geheilt werden kann oder die
Rückweisung einem formalistischen Leerlauf gleichkommen würde und zu
unnötigen Verzögerungen führen könnte, die mit dem Interesse der be-
troffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu ver-
einbaren wäre (BGE 150 I 174 E. 4.4, 137 I 195 E. 2.3.2; vgl. auch Urteil
des BVGer B-842/2023 vom 10. Oktober 2023 E. 7.3).
2.3 Der Beschwerdeführer hat in seiner Stellungnahme vom 18. Januar
2026 beantragt, es sei auf die Rückforderung aufgrund eines Härtefalls zu
verzichten, und hat diesen Antrag begründet. Die Vorinstanz hat den An-
trag im Sachverhalt erwähnt, sich mit diesen Vorbringen in der angefoch-
tenen Verfügung jedoch nicht auseinandergesetzt und die Rückforderung
mit der nicht eingereichten Prüfungsverfügung begründet. Das Vorliegen
eines Härtefalles, wie es der Beschwerdeführer geltend gemacht hat, hat
die Vorinstanz nicht geprüft und damit ihre Begründungspflicht verletzt. Sie
führte in ihrer Vernehmlassung vor Bundesverwaltungsgericht vom 26. Mai
2026 diesbezüglich ergänzend aus, es liege in der Verantwortlichkeit des
Beschwerdeführers die Prüfung zu absolvieren, wozu auch das erfolgrei-
che Bestehen der Modulabschlüsse gehört. Es sei für die Rückforderung
unerheblich, weshalb die eidgenössische Prüfung nicht innert Frist bestan-
den werde. Zudem sei die Rückforderung in Art. 66e Abs. 4 der Verordnung
vom 19. November 2003 über die Berufsbildung (BBV, SR 412.101) gere-
gelt.
2.4 Das Bundesverwaltungsgericht kann im vorliegenden Fall den Sach-
verhalt und die Rechtsfrage frei überprüfen. Die vom Beschwerdeführer in
der Begründung vorgebrachte finanzielle Situation und der Ausschluss
vom Lehrgang sind unbestritten und mit Akten belegt. Da die Vorinstanz
klar gemacht hat, dass die Voraussetzungen eines Härtefallverzichts ihrer
Meinung nach nicht erfüllt sind, würde eine Rückweisung an die Vorinstanz
einem formalistischen Leerlauf gleichkommen. Dieser hätte ausserdem zur
Folge, dass der Beschwerdeführer erneut Beschwerde erheben müsste,
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um sich gegen den negativen Entscheid der Vorinstanz zu wehren, was
dem Interesse des Beschwerdeführers an einer beförderlichen Behand-
lung und der Schaffung klarer Verhältnisse in Bezug auf die Finanzen ent-
gegenstehen würde. Folglich rechtfertigt es sich, vorliegend auch zu prü-
fen, ob die Voraussetzungen für einen Härtefallverzicht gegeben sind.
3.
3.1 Die Vorinstanz begründet die Rückforderung mit der fehlenden Prü-
fungsverfügung. Dem Beschwerdeführer seien Beiträge in der Höhe von
Fr. 7'862.10 für vorbereitende Kurse ausbezahlt worden und er habe sich
verpflichtet, die eidgenössische höhere Fachprüfung zum Treuhandexper-
ten zu absolvieren und innert fünf Jahren die Prüfungsverfügung einzu-
reichen. Er habe die geforderte Prüfungsverfügung innert dieser (nicht erst-
reckbaren) Frist trotz mehrfacher Aufforderungen nicht eingereicht, wes-
halb die Voraussetzungen für die Beiträge nicht mehr erfüllt und die aus-
bezahlten Teilbeiträge zur Rückzahlung fällig seien. Es hätte in der Verant-
wortung des Beschwerdeführers gelegen, die eidgenössische Prüfung zu
absolvieren und die diesbezüglichen Fristen einzuhalten.
3.2 Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, Bundesbeiträge im Umfang von
Fr. 7'862.10 erhalten und die Prüfungsverfügung nicht (rechtzeitig) einge-
reicht zu haben. Er bringt jedoch vor, es liege ein Härtefall vor, weshalb die
Vorinstanz auf eine Rückforderung hätte verzichten müssen. So habe er
die höhere Fachprüfung nicht absolvieren können, da er vom B._______
(nachfolgend: B._______) ausgeschlossen worden sei, nachdem er einige
Module/Vorprüfungen der vorbereitenden Kurse definitiv nicht bestanden
hatte. Zudem würde seine finanzielle Situation eine Rückzahlung nicht zu-
lassen und er habe nicht böswillig gehandelt, weshalb die Rückforderung
unverhältnismässig sei.
4.
4.1 Der Bund kann an Absolventinnen und Absolventen von Kursen, die
sich auf eidgenössische Berufsprüfungen vorbereiten, Beiträge leisten
(Art. 56a Abs. 1 BBG). Die Beiträge decken höchstens 50 Prozent der an-
rechenbaren Kursgebühren (Art. 56a Abs. 2 BBG). Gestützt auf Art. 56a
Abs. 3 BBG hat der Bundesrat in der Berufsbildungsverordnung die Vor-
aussetzungen für die Beitragsberechtigung, den Beitragssatz sowie die an-
rechenbaren Kursgebühren festgelegt (Art. 66a-f BBV).
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Absolventinnen und Absolventen von Kursen, die auf eidgenössische Be-
rufsprüfungen oder eidgenössische höhere Fachprüfungen vorbereiten,
können beim SBFI ein Gesuch um Bundesbeiträge stellen (Art. 66a Abs. 1
BBV). Im Grundmodell werden die Gesuche um Bundesbeiträge bei der
Vorinstanz nach Absolvieren der eidgenössischen Berufsprüfung oder der
eidgenössischen höheren Fachprüfung gestellt und ausbezahlt, wenn die
Voraussetzungen erfüllt sind (Art. 66a Abs. 2 i.V.m. Art. 66b und 66c BBV;
Urteil des BVGer B-2129/2025 vom 4. August 2025 E. 2.1). Im Sinne einer
Überbrückungsfinanzierung kann bei Härtefällen aber auch vor Absolvie-
ren der eidgenössischen Berufsprüfung oder der eidgenössischen höheren
Fachprüfung ein Antrag auf Teilbeträge gestellt werden (Art. 66a Abs. 3
i.V.m. Art. 66d BBV; EIDGENÖSSISCHES DEPARTEMENT FÜR WIRTSCHAFT,
BILDUNG, FORSCHUNG WBF, Änderung der Verordnung über die Berufsbil-
dung [BBV]: Stärkung der höheren Berufsbildung, Erläuternder Bericht zur
Vernehmlassungsvorlage, 2017, S. 6, 9 und 18; nachfolgend: Erläuternder
Bericht). Sowohl im Grundmodell (Art. 66b Bst. d und Art. 66c Abs. 1 Bst. e
und f BBV) als auch im Modell mit Überbrückungsfinanzierung (Art. 66d
Abs. 1 Bst. b Ziff. 1 und 2 und Art. 66e Abs. 4 BBV) ist die Beitragsberech-
tigung an die Absolvierung einer eidgenössischen Berufs- oder höheren
Fachprüfung geknüpft, wobei es jeweils unerheblich ist, ob die Prüfung er-
folgreich bestanden wurde oder nicht (Erläuternder Bericht, S. 19). Der An-
trag auf Teilbeträge vor Absolvieren der eidgenössischen Prüfung umfasst
insbesondere eine schriftliche Verpflichtung gegenüber dem SBFI, die an-
gestrebte eidgenössische Berufsprüfung oder eidgenössische höhere
Fachprüfung zu absolvieren und innerhalb von längstens fünf Jahren nach
dem ersten Antrag die Verfügung über das Bestehen oder Nichtbestehen
der absolvierten eidgenössischen Berufsprüfung oder eidgenössischen hö-
heren Fachprüfung beizubringen (Art. 66d Abs. 1 Bst. b Ziff. 1 und 2 BBV).
Trifft innerhalb dieser Frist keine Verfügung über das Bestehen oder Nicht-
bestehen der absolvierten eidgenössischen Berufsprüfung oder eidgenös-
sischen höheren Fachprüfung ein, so wird der ausbezahlte Betrag zur
Rückzahlung fällig, wobei die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom
5. Oktober 1990 über Finanzhilfen und Abgeltungen (SuG, SR 616.1) gel-
ten (Art. 66e Abs. 4 BBV).
4.2 Das Berufsbildungsgesetz regelt unter anderem die höhere Berufsbil-
dung (Art. 2 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Art. 26 ff. BBG). Die höhere Berufsbildung
auf der Tertiärstufe dient der Vermittlung und dem Erwerb der Qualifikatio-
nen, die für die Ausübung einer anspruchs- oder einer verantwortungsvol-
leren Berufstätigkeit erforderlich sind (Art. 26 Abs. 1 BGG). Die zuständi-
gen Organisationen der Arbeitswelt regeln die Zulassungsbedingungen,
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Lerninhalte, Qualifikationsverfahren, Ausweise und Titel (Art. 28 Abs. 2
BBG). Sie unterliegen der Genehmigung durch das SBFI. Gestützt auf
Art. 28 Abs. 2 BBG haben TREUHAND|SUISSE Schweizerischer Treuhän-
der Verband und der Kaufmännische Verband Schweiz als zuständige Or-
ganisationen der Arbeitswelt gemeinsam die Prüfungsordnung über die hö-
here Fachprüfung für Treuhandexpertinnen und Treuhandexperten vom
28. Juni 2012, genehmigt durch die Vorinstanz am 4. August 2012, erlas-
sen (nachfolgend: Prüfungsordnung). Gemäss der Prüfungsordnung wird
zur Abschlussprüfung nur zugelassen, wer unter anderem über die sechs
erforderlichen Modulabschlüsse verfügt (Ziff. 3.31 Bst. d und 3.33 Prü-
fungsordnung; "Rechtspraxis", "Rechnungswesen und Finanzierung", "Un-
ternehmensführung", "Steuerrecht", "Revision Grundlagen" und "Treu-
hand- und Wirtschaftsberatung Grundlagen"). Prüfungsanforderungen,
Kompetenz, Inhalt und Gültigkeitsdauer der Modulprüfungen sind in Ziff. 5
der Wegleitung über die höhere Fachprüfung für Treuhandexpertinnen und
Treuhandexperten vom Juni 2012 (nachfolgend: Wegleitung) geregelt
(Ziff. 2.21 Bst. a und i Prüfungsordnung). Die Modulprüfungen werden
durchgeführt, wenn sich mindestens 50 Kandidierende anmelden (Ziff. 3.1
Wegleitung).
Da die Modulabschlüsse Bedingung für die Zulassung zur höheren Fach-
prüfung sind und die Inhalte der Module und die Anforderungen der Mo-
dulprüfungen von der Trägerorganisation festgelegt wurden, liegt ein "mo-
dulares System mit Abschlussprüfung" vor und kein "klassisches System",
das nur aus einer Prüfung besteht, welche die wichtigsten Handlungskom-
petenzen überprüft (Urteil des BVGer B-8820/2025 vom 13. Mai 2026
E. 3.4.2; Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation SBFI,
Glossar eidgenössische Berufs- und höhere Fachprüfungen, Juni 2020,
abrufbar unter <https://www.sbfi.admin.ch/dam/de/sd-web/MaYKlzwrraFr/
SBFI_Glossar_>, zuletzt besucht am 7. August 2026). Im Kontext eines
"modularen Systems mit Abschlussprüfung" stellen die einzelnen Modul-
abschlüsse, welche Bedingung für die Zulassung zur Abschlussprüfung
sind und deren Inhalte und Anforderungen von der Trägerorganisation der
betreffenden Berufs- oder höheren Fachprüfung festgelegt wurden, Zwi-
schenentscheide im Hinblick auf die Zulassung zur Abschlussprüfung dar
(Urteil des BVGer B-1630/2025, B-1629/2025 vom 18. Februar 2026
E. 2.23; MICHAEL BUCHSER, Berufsbildungsabschlüsse in der Schweiz,
2009, S. 102). In Bezug auf die Beiträge für vorbereitende Kurse sind Ab-
solventen von Modulabschlüssen im modularen System mit Abschlussprü-
fung gegenüber denjenigen im klassischen System benachteiligt, wenn sie
wegen eines nicht bestandenen und nicht mehr wiederholbaren Moduls
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nicht zur Berufsprüfung antreten dürfen und deshalb über keine Prüfungs-
verfügung verfügen (Urteil des BVGer B-8820/2025 vom 13. Mai 2026
E. 3.6).
4.3 Die B._______ hat das Prüfungsreglement für Dipl. Treuhandexpertin/-
experte […] (nachfolgend: Prüfungsreglement B._______) erlassen. Im
Rahmen dieses Vorbereitungsstudienganges werden Modulprüfungen
durchgeführt und die absolvierten Modulprüfungen sind gleichwertig mit
den externen Modulprüfungen gemäss Prüfungsordnung und Wegleitung
der Trägerorganisation für die höhere Fachprüfung für Treuhandexpertin-
nen und -experten und werden – sofern alle erfolgreich bestanden werden
– anerkannt und angerechnet (Ziff. 3.1 Prüfungsreglement B._______).
Die Teilnahme an Modulprüfungen des B._______ ist ohne Immatrikulation
am B._______ grundsätzlich möglich, wobei das Prüfungsreglement sinn-
gemäss gilt (Ziff. 4.1 Abs. 3 Prüfungsreglement B._______). Nicht bestan-
dene Prüfungen, die mit einer Note unter 4 oder solche die als ungenü-
gend/nicht erfüllt bewertet wurden, können zweimal wiederholt werden
(Ziff. 4.6 Abs. 1 und Ziff. 5.2 Abs. 2 Prüfungsreglement B._______). Stu-
dierende werden unter anderem vom Studium ausgeschlossen, wenn sie
eine Prüfungsleistung dreimal nicht bestanden haben (Ziff. 6.2 Abs. 2 Prü-
fungsreglement B._______).
4.4 Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts be-
steht bei Berufs- und höheren Fachprüfungen kein rechtlicher Zusammen-
hang zwischen allfälligen Vorbereitungskursen und der Prüfung selbst (vgl.
Urteile des BVGer B-1627/2025, B-1625/2025 vom 18. Februar 2026
E. 2.21; B-4393/2022 vom 4. Juni 2024 E. 4.4, B-3564/2013 vom 7. August
2014 E. 5.1; B-241/2013 vom 22. April 2013 E. 4.6). Der Besuch von vor-
bereitenden Kursen ist insofern freiwillig und unabhängig von den eidge-
nössischen Prüfungen. Die vorbereitenden Kurse werden von kantonalen
Bildungsinstitutionen, Bildungszentren, von Berufsverbänden oder priva-
ten Bildungsanbietern durchgeführt. Sie sind staatlich nicht reglementiert
und unterstehen keiner staatlichen Aufsicht. Die anwendbare Prüfungsord-
nung stellt keinen rechtlichen Zusammenhang zwischen dem von der
B._______ angebotenen Lehrgang und der Zulassung zur höheren Fach-
prüfung für Treuhandexpertinnen und Treuhandexperten her. Dies ent-
spricht der Rechtsordnung und der ständigen Rechtsprechung. Sofern die
Trägerorganisation beabsichtigen sollte, in einer künftigen Änderung ihrer
Prüfungsordnung zugunsten des kommerziellen Interesses der B._______
am Absatz ihrer Lehrgänge einen derartigen Zusammenhang herzustellen,
indem sie statt die von ihr selbst verantworteten Zwischenprüfungen
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(Modulprüfungen) den Abschluss eines von der B._______ privat angebo-
tenen Lehrgangs zur Zulassungsvoraussetzung erklärt, würde dies einen
offensichtlichen Missbrauch der der Trägerorganisation übertragenen Bun-
desaufgabe darstellen, und es ist zu erwarten, dass die Vorinstanz einer
derartigen Änderung ihre Genehmigung versagen würde (Urteil des BVGer
B-1627/2025, B-1625/2025 vom 18. Februar 2026 E. 2.21).
4.5 Der Beschwerdeführer hat bei der B._______ am Vorbereitungskurs für
die höhere Fachprüfung zum diplomierten Treuhandexperte teilgenom-
men. Gemäss seinem Leistungsausweis vom 29. März 2022 hat er in den
Modulen "Rechnungslegung" und "Steuern I" in drei Versuchen jeweils eine
ungenügende Note erhalten. Entsprechend wurde er von der Schule vom
Studiengang exmatrikuliert. Die Prüfungsordnung verlangt sechs Modulab-
schlüsse bzw. Gleichwertigkeitsbestätigungen, nicht jedoch den Abschluss
eines vorbereitenden Studienganges (Ziff. 3.31 lit. d i.V.m. 3.33 Prüfungs-
ordnung). Bei den Modulprüfungen gemäss dem Prüfungsreglement
B._______ handelt es sich nicht um diejenigen Modulprüfungen gemäss
der Prüfungsordnung und der Wegleitung der Trägerschaft. Wie bereits
vorstehend dargelegt, stellen die einzelnen Modulabschlüsse, welche Be-
dingung für die Zulassung zur Abschlussprüfung sind, Zwischenentscheide
im Hinblick auf die Zulassung zur Abschlussprüfung dar. Dabei handelt es
sich um eine Kompetenz, welche der QS-Kommission der Trägerschaft zu-
steht (Ziff. 2.21 Prüfungsordnung) und nicht der B._______. Die Verfügung,
dass der Beschwerdeführer die Modulabschlüsse nicht bestanden habe
und deshalb nicht zur Abschlussprüfung zugelassen werde, ist somit von
der Trägerschaft zu eröffnen. Zudem hält das Prüfungsreglement
B._______ fest, ihre Modulprüfungen seien zu den externen Modulprüfun-
gen gemäss Prüfungsordnung und Wegleitung der Trägerschaft gleichwer-
tig (Ziff. 3.1 Prüfungsreglement B._______), woraus zu schliessen ist, dass
sie nicht gleich sind und nicht den Modulprüfungen der Trägerschaft ent-
sprechen, auch wenn sie als gleichwertig anerkannt werden. Der Be-
schwerdeführer wurde von der B._______ vom Studiengang gemäss Prü-
fungsreglement B._______ exmatrikuliert und konnte deren Module nicht
mehr im Rahmen des Lehrganges absolvieren. Dies bedeutete jedoch
nicht, dass der Beschwerdeführer die erforderlichen Modulprüfungen ge-
mäss der Prüfungsordnung und der Wegleitung der Trägerschaft nicht
mehr erfolgreich hätte abschliessen können. Weder die Prüfungsordnung
noch die Wegleitung der Trägerschaft beschränkt die Anzahl der Versuche,
um die Modulprüfungen der Trägerschaft zu bestehen. Im Unterschied zum
vorgenannten Urteil des BVGer B-8820/2025 vom 13. Mai 2026 wurde
dem Beschwerdeführer in diesem Verfahren nicht die Zulassung durch die
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Trägerschaft verweigert, sondern er wurde (lediglich) aus dem für die Zu-
lassung nicht erforderlichen Studiengang zur Vorbereitung auf die höhere
Fachprüfung exmatrikuliert. Ihm wäre es freigestanden, die erforderlichen
Module gemäss Prüfungsordnung und Wegleitung der Trägerschaft erfolg-
reich abzuschliessen und sich für die höhere Fachprüfung anzumelden.
Aus dem Erfordernis der Module zur Zulassung (Ziff. 3.31 Bst. d und 3.33
Prüfungsordnung) sowie aus Ziff. 3.1 Wegleitung ergibt sich die Pflicht zur
Durchführung der Modulprüfungen gemäss den Vorgaben der Prüfungs-
ordnung und der Wegleitung. Mit dem Leistungsausweis vom 29. März
2022 musste dem Beschwerdeführer aufgrund der ungenügenden Noten
bewusst gewesen sein, dass er exmatrikuliert würde, womit ihm noch im-
mer über 3.5 Jahre für die Module zur Verfügung standen. Dem Beschwer-
deführer wäre es somit trotz Exmatrikulation möglich und zumutbar gewe-
sen, die Zulassungsbedingungen zu erfüllen, die höhere Fachprüfung für
Treuhandexpertinnen und Treuhandexperten zu absolvieren und die Prü-
fungsverfügung bei der Vorinstanz rechtzeitig einzureichen.
4.6 Die Vorinstanz ist somit zu Recht zum Schluss gekommen, dass der
Beschwerdeführer die Prüfungsverfügung pflichtwidrig nicht eingereicht
hat.
5.
5.1 Der Beschwerdeführer begründet seinen Antrag auf Verzicht auf die
Rückforderung mit dem Vorliegen eines Härtefalles. Diesen sieht er zum
einen in der Unmöglichkeit der Absolvierung der höheren Fachprüfung auf-
grund seiner Exmatrikulation infolge seiner ungenügenden Leistungen und
zum anderen in seiner finanziellen Situation, die eine Rückzahlung nicht
zulasse. Er habe zudem nicht böswillig gehandelt.
5.2 Die Vorinstanz führt demgegenüber aus, es liege in der Verantwortung
des Beschwerdeführers, die Prüfungsverfügung rechtzeitig einzureichen
und somit insbesondere auch, allfällige Vorbereitungskurse erfolgreich zu
absolvieren. Die Rückforderung sei in der Berufsbildungsverordnung gere-
gelt. Zudem überwiege das allgemeine Interesse an einer rechtsgleichen
Behandlung der gesuchstellenden Person, weshalb auf die Rückforderung
nicht verzichtet werden könne.
5.3 Art. 66e Abs. 4 BBV erklärt das SuG vorliegend für anwendbar. Erfüllt
der Empfänger seine Aufgaben trotz Mahnung nicht, so zahlt die zustän-
dige Behörde die Finanzhilfe nicht aus oder fordert sie samt einem Zins
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von jährlich 5 Prozent seit der Auszahlung zurück (Art. 28 Abs. 1 SuG). In
Härtefällen kann auf eine Rückforderung ganz oder teilweise verzichtet
werden (Art. 28 Abs. 3 SuG). Das Gesetz legt nicht fest, wann ein Härtefall
im Sinne von Art. 28 Abs. 3 SuG vorliegt. Beim Begriff des Härtefalls han-
delt es sich um ein typisches Beispiel eines unbestimmten Gesetzesbe-
griffs, der nach einer wertenden Konkretisierung verlangt (Urteil des BVGer
C-6387/2007 vom 23. Juni 2009 E. 5.2.3). Unbestimmte Gesetzesbegriffe
dienen – wie das der Verwaltung eingeräumte Ermessen – dazu, die im
Einzelfall angemessene Entscheidung zu treffen.
5.4
5.4.1 Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, er sei durch die Exmatriku-
lation der B._______ von der Absolvierung der höheren Fachprüfung für
Treuhandexpertinnen und -experten ausgeschlossen worden, ist auf die
vorstehenden Ausführungen zu verweisen (E. 4.5). Entgegen den Behaup-
tungen des Beschwerdeführers bedeutet die Exmatrikulation nicht, dass er
die Zulassungsvoraussetzungen nicht mehr erfüllen konnte. Er vermag da-
mit aus der Exmatrikulation auch keinen Härtefall abzuleiten, insbesondere
da diese auf ungenügenden Leistungen des Beschwerdeführers beruht
und selbstverschuldet ist.
5.4.2 Weiter bringt der Beschwerdeführer seine angespannte finanzielle
Lage vor. Ihm wurden die Teilbeträge vor Absolvierung der eidgenössi-
schen Prüfung gewährt. Durch die Überbrückungsfinanzierung sollen Kurs-
teilnehmende in Finanznöten, sog. "Härtefälle", unterstützt werden (Erläu-
ternder Bericht, S. 6 und 9). Die Beiträge für Teilbeträge vor Absolvieren
der eidgenössischen Prüfung (Art. 66d und 66e BBV) stellen im Bereich
der Beitragsgewährung für vorbereitende Kurse bereits eine Härtefallrege-
lung für Personen in finanziellen Schwierigkeiten und ohne andere Finan-
zierungsquelle dar. Im Rahmen dieser Härtefallregelung hat der Verord-
nungsgeber die vorliegend strittige Rückzahlungsverpflichtung vorgesehen
(Art. 66e Abs. 4 BBV). Da nur Personen mit finanziellen Schwierigkeiten
Beiträge vor Absolvieren der eidgenössischen Prüfung erhalten können
und damit potenziell rückzahlungspflichtig werden, setzt eine Rückforde-
rung gemäss Art. 66e Abs. 4 BBV das Vorliegen von finanziellen Schwie-
rigkeiten gewissermassen voraus. Es würde dem Willen des Verordnungs-
gebers widersprechen, wenn auf die Rückforderung einzig aufgrund der
finanziellen Schwierigkeiten verzichtet werden würde.
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5.4.3 Dass der Beschwerdeführer nicht bösgläubig gehandelt habe, genügt
ebenfalls nicht, damit ein Härtefall vorliegt. Da der Beschwerdeführer vor-
liegend keine weiteren Gründe vorbringt und auch keine ersichtlich sind,
liegt kein Härtefall vor und auf die Rückforderung ist nicht zu verzichten.
6.
Die Beschwerde ist somit abzuweisen.
7.
7.1 Entsprechend dem Verfahrensausgang hätte der Beschwerdeführer
die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 1 ff. des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Mit Verfügung
vom 23. April 2026 wurde das Gesuch des Beschwerdeführers um unent-
geltliche Rechtspflege gutgeheissen, weshalb ihm keine Kosten aufzuerle-
gen sind (Art. 65 Abs. 1 VwVG, Urteil des BVGer B-4479/2020 vom 4. Au-
gust 2021 E. 4.1).
7.2 Dem unterliegenden Beschwerdeführer steht keine Parteientschädi-
gung zu (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 VGKE e contrario). Der
Vorinstanz ist als Bundesbehörde ebenfalls keine Parteientschädigung zu-
zusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 3 VGKE).
8.
Das vorliegende Urteil kann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange-
legenheiten beim Bundesgericht angefochten werden, sofern auf in Frage
stehenden Subventionen ein Anspruch besteht (Art. 83 Bst. k des Bundes-
gesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [BGG, SR 173.110] e
contrario). Dies würde voraussetzen, dass der zugrundeliegende Erlass
genügend konkret umschreibt, unter welchen Bedingungen die beantragte
Unterstützung zu gewähren ist, ohne dass es im Ermessen der Behörde
läge, ob sie einen Beitrag gewähren will oder nicht (BGE 145 I 121 E. 1.2).
Ob diese Bedingung erfüllt ist, hätte der Beschwerdeführer bei einer An-
fechtung darzulegen. Das Bundesgericht hat die Frage zuletzt offengelas-
sen (Urteil des BGer 2C_598/2021 vom 24. August 2021 E. 1).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und das
Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF.
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
David Aschmann Gabriel Schaub
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange-
legenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82
ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Frist ist gewahrt, wenn die Be-
schwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht einge-
reicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer
schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung überge-
ben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren,
deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu
enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit
sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42
BGG).
Versand: 21. September 2026
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Zustellung erfolgt an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Gerichtsurkunde)
– das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und
Forschung WBF (Gerichtsurkunde)
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Originalentscheid beim Bundesverwaltungsgericht öffnen →Druckansicht öffnen →
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